81_1985
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81. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 9 Abs. 4 und des § 16 Abs. 6 des Notwegegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 81. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 9 Abs. 4 und des § 16 Abs. 6 des Notwegegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1985_81_0 81. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 9 Abs. 4 und des § 16 Abs. 6 des Notwegegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 6. Dezember 1984, G 90/81-10, der Bundesregierung
zugestellt am 8. Feber 1985, die
Wortfolge „und bei der Entscheidung als bindend
zu betrachten" im § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 6 des
Gesetzes vom 7. Juli 1896, RGBl. Nr. 140, betreffend
die Einräumung von Notwegen als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1985 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.