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81_1985 AT

81. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 9 Abs. 4 und des § 16 Abs. 6 des Notwegegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 81. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 9 Abs. 4 und des § 16 Abs. 6 des Notwegegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 6. Dezember 1984, G 90/81-10, der Bundesregierung

zugestellt am 8. Feber 1985, die

Wortfolge „und bei der Entscheidung als bindend

zu betrachten" im § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 6 des

Gesetzes vom 7. Juli 1896, RGBl. Nr. 140, betreffend

die Einräumung von Notwegen als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1985 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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