81. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinden Heiligenkreuz am Waasen und Pirching am Traubenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 73
Kirchbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Heiligenkreuz am Waasen und Pirching am
Traubenberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 18,00 von der bestehenden Trasse ab und bindet
bei km 18,25 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Heiligenkreuz
am Waasen und Pirching am Traubenberg aufliegenden
Planunterlagen (im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.