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81_1984 AT

81. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinden Heiligenkreuz am Waasen und Pirching am Traubenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinden Heiligenkreuz am Waasen und Pirching am Traubenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 73

Kirchbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Heiligenkreuz am Waasen und Pirching am

Traubenberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 18,00 von der bestehenden Trasse ab und bindet

bei km 18,25 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Heiligenkreuz

am Waasen und Pirching am Traubenberg aufliegenden

Planunterlagen (im Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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