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81_1982 AT

81. Verordnung: Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich

des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1982 den Bestand an überwiegend

in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung

stehenden Maschinen und Geräten, auch

wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden

oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, zu

erheben. Außerdem sind in diesen Betrieben die

selbstbewirtschaftete Gesamtfläche, der Verbrauch

von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1981, der

maximale Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen,

die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl

sowie die Art der Zentralheizungsanlage zu erfassen.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder deren

Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche

von mindestens 1 Hektar,

b) Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen

von mindestens 0,25 Hektar,

c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen

von mindestens 0,10 Hektar;

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe stehen, der Miteigentümer, in

dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag

um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich die

Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der

Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer

zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in

Verwahrung gehabt hat;

3. bei gemeinschaftlich benützten Maschinen

und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden,

landwirtschaftlichen Genossenschaften

und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von

landwirtschaftlichen Maschinen bestehender

Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig

davon, wo sich die Maschinen zum

Zeitpunkt der Erhebung befinden; dies gilt

auch für Maschinen und Geräte, die vermietet,

verliehen oder in anderer Weise zu land-

und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet

werden und Lohnunternehmen gehören.

§ 3. Die Durchführung der Erhebung hat in der

Form zu geschehen, daß die Auskunftspflichtigen

in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1982 entweder

im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und

dort die für ihre Betriebe notwendigen Angaben zu

machen haben oder von Erhebungsorganen im

Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Erhebungsformulare

obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat);

hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 4. (1) Die Gemeinden (Magistrate) haben auf

Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare

(Betriebsbogen und Hilfslisten) eine Gemeindesumme

zu erstellen und diese auf ein Gemeindeblatt

(Urschrift und Reinschrift) zu übertragen. Die

Gemeinden — ausgenommen die Städte mit eigenem

Statut — haben die Reinschriften sowie sämtliche

Erhebungsformulare bis 22. Juli 1982 den

Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die

Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den

Gemeinden.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die

Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare

bis spätestens 29. Juli 1982 im Dienstwege an

das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an

der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von

S 33,— für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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