81. Verordnung: Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich
des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1982 den Bestand an überwiegend
in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung
stehenden Maschinen und Geräten, auch
wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden
oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, zu
erheben. Außerdem sind in diesen Betrieben die
selbstbewirtschaftete Gesamtfläche, der Verbrauch
von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1981, der
maximale Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen,
die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl
sowie die Art der Zentralheizungsanlage zu erfassen.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder deren
Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche
von mindestens 1 Hektar,
b) Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen
von mindestens 0,25 Hektar,
c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen
von mindestens 0,10 Hektar;
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe stehen, der Miteigentümer, in
dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag
um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich die
Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der
Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer
zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in
Verwahrung gehabt hat;
3. bei gemeinschaftlich benützten Maschinen
und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden,
landwirtschaftlichen Genossenschaften
und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von
landwirtschaftlichen Maschinen bestehender
Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig
davon, wo sich die Maschinen zum
Zeitpunkt der Erhebung befinden; dies gilt
auch für Maschinen und Geräte, die vermietet,
verliehen oder in anderer Weise zu land-
und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet
werden und Lohnunternehmen gehören.
§ 3. Die Durchführung der Erhebung hat in der
Form zu geschehen, daß die Auskunftspflichtigen
in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1982 entweder
im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und
dort die für ihre Betriebe notwendigen Angaben zu
machen haben oder von Erhebungsorganen im
Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Erhebungsformulare
obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat);
hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung
gemachten Angaben geheimgehalten werden
und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 4. (1) Die Gemeinden (Magistrate) haben auf
Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare
(Betriebsbogen und Hilfslisten) eine Gemeindesumme
zu erstellen und diese auf ein Gemeindeblatt
(Urschrift und Reinschrift) zu übertragen. Die
Gemeinden — ausgenommen die Städte mit eigenem
Statut — haben die Reinschriften sowie sämtliche
Erhebungsformulare bis 22. Juli 1982 den
Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die
Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den
Gemeinden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die
Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare
bis spätestens 29. Juli 1982 im Dienstwege an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an
der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von
S 33,— für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.