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81_1978 AT

81. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mühldorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mühldorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 217

Ottenschlager Straße wird im Bereich der Gemeinde

Mühldorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,9 und endet bei km 6,0.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Mühldorf aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 217/44-

75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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