81. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mühldorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 217
Ottenschlager Straße wird im Bereich der Gemeinde
Mühldorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,9 und endet bei km 6,0.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Mühldorf aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 217/44-
75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.