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81_1976 AT

81. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung

zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren

Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe (Hotelfachprüfung).

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2. (1) Zur Ablegung der Hotelfachprüfung

sind die Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Hotelfachprüfung

bis zum 1. Feber schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission

ist der Schulleiter.

(2) Der Schulleiter hat als Mitglieder der Prüfungskommission

in der Höheren Lehranstalt

für Fremdenverkehrsberufe die Lehrer, die die

Pflichtgegenstände „Betriebslehre", „Küchenkunde

und Kochen" und „Servierkunde und Servieren"

im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet

haben, zu bestellen.

Umfang der Hotelfachprüfung

§ 4. Die Hotelfachprüfung hat die im § 6

Abs. 1 bis 3 genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.

Prüfungstermine

§ 5. Die Hotelfachprüfung ist zum Haupttermin

in den Monaten März bis Mai, zum ersten

Nebentermin im Monat Oktober und zum zweiten

Nebentermin in den beiden letzten Wochen

vor Ende des ersten Semesters des folgenden

Schuljahres durchzuführen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete der Hotelfachprüfung

§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Betriebslehre des

Hotelbetriebes" hat die Pflichtgegenstände „Betriebslehre

(einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)",

„Betriebsrechnen", „Schriftverkehr"

sowie „Warenkunde und Technologie"

zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenkundliche Betriebspraxis"

hat die Pflichtgegenstände „Küchenkunde

und Kochen" und „Betriebspraktikum" zu

umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Servierkundliche Betriebspraxis"

hat die Pflichtgegenstände „Servierkunde

und Servieren" und „Betriebspraktikum"

zu umfassen.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Betriebslehre des

Hotelbetriebes" ist eine schriftliche Klausurarbeit

durchzuführen. Sie hat die schriftliche Ausarbeitung

eines praktischen Falles aus dem Hotelbetrieb

zu beinhalten, wobei vor allem Organisationsaufgaben

zu bewältigen sind. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Im Prüfungsgebiet „Küchenkundliche Betriebspraxis"

sind eine schriftliche Klausurarbeit

und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.

Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die

Organisation und die praktische Durchführung

einer größeren Arbeit auf dem Gebiet der

Küchenkunde zu beinhalten. Im Rahmen der

schriftlichen Klausurarbeit ist eine Mengen- und

Preiskalkulation sowie eine Mengenanforderung

für ein Menü bestehend aus drei oder vier Gängen

für etwa fünf Personen auszuarbeiten. Im

Rahmen der praktischen Klausurarbeit ist dieses

Menü herzustellen. Die Arbeitszeit der schriftlichen

Klausurarbeit hat zwei Stunden, die Arbeitszeit

der praktischen Klausurarbeit vier Stunden

zu betragen.

(3) Im Prüfungsgebiet „Servierkundliche Betriebspraxis"

ist eine praktische Klausurarbeit

durchzuführen. Diese Klausurarbeit hat die Organisation

und die praktische Durchführung einer

größeren Aufgabe auf dem servierkundlichen Arbeitsgebiet

einschließlich der damit verbundenen

Pflegearbeiten des Raumes und des Inventars zu

umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Hotelfachprüfung

Aufgabenstellungen

§ 8. (1) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Betriebslehre des Hotelbetriebes" hat der

Prüfer für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung

mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Betriebsrechnen",

„Schriftverkehr" sowie „Warenkunde

und Technologie" mit Zustimmung des Schulleiters

zu bestimmen.

(2) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Küchenkundliche Betriebspraxis" hat der Prüfer

für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem

Lehrer des Pflichtgegenstandes „Betriebspraktikum"

mit Zustimmung des Schulleiters zu bestimmen.

(3) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Servierkundliche Betriebspraxis" hat der Prüfer

für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem

Lehrer des Pflichtgegenstandes „Betriebspraktikum"

mit Zustimmung des Schulleiters zu bestimmen.

Durchführung

§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Vorprüfung notwendigen

Vorkehrungen zu treffen.

(2) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung

von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig,

als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf der

Prüfungskandidat die Vorprüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet erst zum nächsten Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung fortsetzen.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(5) Im Prüfungsgebiet „Küchenkundliche Betriebspraxis"

ist dem Prüfungskandidaten

24 Stunden vor der praktischen Klausurprüfung

eine Kopie oder eine Durchschrift der schriftlichen

Klausurarbeit, in der die Fehler deutlich

gekennzeichnet sind, zu übergeben.

(6) Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeiten

in den Prüfungsgebieten „Küchenkundliche

Betriebspraxiis" und „Servierkundliche

Betriebspraxis" ist dem Prüfungskandidaten ein

Schüler eines II. Jahrganges zuzuteilen.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei

der Hotelfachprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 10. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Hotelfachprüfung sind die

vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der

Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,

die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und

in der Anwendung des Lehrstoffes. Bei der Beurteilung

der praktischen Arbeit sind insbesondere

die Arbeitsorganisation (einschließlich

Einsatz der Hilfskraft), die Durchführung der

Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen.

Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11

Abs. 2, 5 und 7, § 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a,

2 bis 4 und § 16 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 2 der Verordnung

über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen

sowie mittleren und höheren Schulen,

BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Klausurarbeiten

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der

Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere

Note als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht

genügend" lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,

wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen

in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den

die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen

im IV. Jahrgang bisher erbracht hat, sind

bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten hat die

Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung

vorzunehmen, die an dem Tag stattzufinden hat,

an dem der jeweilige Prüfungskandidat die Vorprüfung

abgeschlossen hat.

(4) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Klausurarbeiten erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen

Prüfungsgebietes zu stellenden und zu

begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(5) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Klausurarbeiten zu beschließen, wenn dieser

die Vorprüfung nicht abgeschlossen hat.

(6) Auf Grund der Beurteilung der Klausurarbeiten

hat die Prüfungskommission sodann die

Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

festzusetzen.

(7) Die Beschlüsse der Prüfungskommission

sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der

Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften

verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und

die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(8) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem

Prüfungskandidaten ohne unnötigen Aufschub,

spätestens aber innerhalb einer Woche, auszufolgen.

Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das

Prüfungsergebnis nach Abschluß der Beratung

beim Schulleiter zu erfragen.

(9) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden

sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Vorprüfung

§ 11. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten

zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen

wurde.

(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat

ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister

für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der Vorprüfung

beim Schulleiter einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Klausurarbeit verhindert, darf er

die betreffende Klausurarbeit zum selben Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung ablegen.

Bei der Verhinderung an der Ablegung einer

praktischen Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet,

in dem auch eine schriftliche Klausurarbeit

abzulegen ist, ist auch die schriftliche Klausurarbeit

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

Ist die Ablegung zum selben Prüfungstermin

nicht möglich, so sind die noch abzulegenden

Klausurarbeiten zu dem auf den Wegfall

des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten

ihre Gültigkeit.

(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,

in denen der Prüfungskandidat von der

Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme

der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr

möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 13. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-

und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die schriftliche

Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß

durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu

geben, die zu erbringende Leistung mündlich

nachzuweisen.

(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung nicht in der

Lage, die Vorbereitungsarbeiten für die praktische

Durchführung der Organisationsaufgabe selbständig

zu leisten, so ist ihm zu gestatten, die erforderlichen

Arbeiten unter seiner Anleitung von

einer Hilfskraft ausführen zu lassen.

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