81. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung
zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren
Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe (Hotelfachprüfung).
Zulassung zur Vorprüfung
§ 2. (1) Zur Ablegung der Hotelfachprüfung
sind die Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.
(2) Der Schüler hat sich zur Hotelfachprüfung
bis zum 1. Feber schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission
ist der Schulleiter.
(2) Der Schulleiter hat als Mitglieder der Prüfungskommission
in der Höheren Lehranstalt
für Fremdenverkehrsberufe die Lehrer, die die
Pflichtgegenstände „Betriebslehre", „Küchenkunde
und Kochen" und „Servierkunde und Servieren"
im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet
haben, zu bestellen.
Umfang der Hotelfachprüfung
§ 4. Die Hotelfachprüfung hat die im § 6
Abs. 1 bis 3 genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.
Prüfungstermine
§ 5. Die Hotelfachprüfung ist zum Haupttermin
in den Monaten März bis Mai, zum ersten
Nebentermin im Monat Oktober und zum zweiten
Nebentermin in den beiden letzten Wochen
vor Ende des ersten Semesters des folgenden
Schuljahres durchzuführen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete der Hotelfachprüfung
§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Betriebslehre des
Hotelbetriebes" hat die Pflichtgegenstände „Betriebslehre
(einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)",
„Betriebsrechnen", „Schriftverkehr"
sowie „Warenkunde und Technologie"
zu umfassen.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenkundliche Betriebspraxis"
hat die Pflichtgegenstände „Küchenkunde
und Kochen" und „Betriebspraktikum" zu
umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet „Servierkundliche Betriebspraxis"
hat die Pflichtgegenstände „Servierkunde
und Servieren" und „Betriebspraktikum"
zu umfassen.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Betriebslehre des
Hotelbetriebes" ist eine schriftliche Klausurarbeit
durchzuführen. Sie hat die schriftliche Ausarbeitung
eines praktischen Falles aus dem Hotelbetrieb
zu beinhalten, wobei vor allem Organisationsaufgaben
zu bewältigen sind. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Im Prüfungsgebiet „Küchenkundliche Betriebspraxis"
sind eine schriftliche Klausurarbeit
und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.
Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die
Organisation und die praktische Durchführung
einer größeren Arbeit auf dem Gebiet der
Küchenkunde zu beinhalten. Im Rahmen der
schriftlichen Klausurarbeit ist eine Mengen- und
Preiskalkulation sowie eine Mengenanforderung
für ein Menü bestehend aus drei oder vier Gängen
für etwa fünf Personen auszuarbeiten. Im
Rahmen der praktischen Klausurarbeit ist dieses
Menü herzustellen. Die Arbeitszeit der schriftlichen
Klausurarbeit hat zwei Stunden, die Arbeitszeit
der praktischen Klausurarbeit vier Stunden
zu betragen.
(3) Im Prüfungsgebiet „Servierkundliche Betriebspraxis"
ist eine praktische Klausurarbeit
durchzuführen. Diese Klausurarbeit hat die Organisation
und die praktische Durchführung einer
größeren Aufgabe auf dem servierkundlichen Arbeitsgebiet
einschließlich der damit verbundenen
Pflegearbeiten des Raumes und des Inventars zu
umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Hotelfachprüfung
Aufgabenstellungen
§ 8. (1) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Betriebslehre des Hotelbetriebes" hat der
Prüfer für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung
mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Betriebsrechnen",
„Schriftverkehr" sowie „Warenkunde
und Technologie" mit Zustimmung des Schulleiters
zu bestimmen.
(2) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Küchenkundliche Betriebspraxis" hat der Prüfer
für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem
Lehrer des Pflichtgegenstandes „Betriebspraktikum"
mit Zustimmung des Schulleiters zu bestimmen.
(3) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Servierkundliche Betriebspraxis" hat der Prüfer
für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem
Lehrer des Pflichtgegenstandes „Betriebspraktikum"
mit Zustimmung des Schulleiters zu bestimmen.
Durchführung
§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Vorprüfung notwendigen
Vorkehrungen zu treffen.
(2) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung
von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig,
als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf der
Prüfungskandidat die Vorprüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet erst zum nächsten Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung fortsetzen.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(5) Im Prüfungsgebiet „Küchenkundliche Betriebspraxis"
ist dem Prüfungskandidaten
24 Stunden vor der praktischen Klausurprüfung
eine Kopie oder eine Durchschrift der schriftlichen
Klausurarbeit, in der die Fehler deutlich
gekennzeichnet sind, zu übergeben.
(6) Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeiten
in den Prüfungsgebieten „Küchenkundliche
Betriebspraxiis" und „Servierkundliche
Betriebspraxis" ist dem Prüfungskandidaten ein
Schüler eines II. Jahrganges zuzuteilen.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei
der Hotelfachprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 10. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Hotelfachprüfung sind die
vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der
Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und
in der Anwendung des Lehrstoffes. Bei der Beurteilung
der praktischen Arbeit sind insbesondere
die Arbeitsorganisation (einschließlich
Einsatz der Hilfskraft), die Durchführung der
Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen.
Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11
Abs. 2, 5 und 7, § 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a,
2 bis 4 und § 16 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 2 der Verordnung
über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
sowie mittleren und höheren Schulen,
BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Klausurarbeiten
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten
Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der
Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere
Note als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht
genügend" lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,
wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen
in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den
die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen
im IV. Jahrgang bisher erbracht hat, sind
bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten hat die
Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung
vorzunehmen, die an dem Tag stattzufinden hat,
an dem der jeweilige Prüfungskandidat die Vorprüfung
abgeschlossen hat.
(4) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Klausurarbeiten erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen
Prüfungsgebietes zu stellenden und zu
begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(5) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Klausurarbeiten zu beschließen, wenn dieser
die Vorprüfung nicht abgeschlossen hat.
(6) Auf Grund der Beurteilung der Klausurarbeiten
hat die Prüfungskommission sodann die
Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
festzusetzen.
(7) Die Beschlüsse der Prüfungskommission
sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der
Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften
verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und
die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(8) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem
Prüfungskandidaten ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber innerhalb einer Woche, auszufolgen.
Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das
Prüfungsergebnis nach Abschluß der Beratung
beim Schulleiter zu erfragen.
(9) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden
sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Vorprüfung
§ 11. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten
zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen
wurde.
(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat
ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister
für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der Vorprüfung
beim Schulleiter einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Klausurarbeit verhindert, darf er
die betreffende Klausurarbeit zum selben Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung ablegen.
Bei der Verhinderung an der Ablegung einer
praktischen Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet,
in dem auch eine schriftliche Klausurarbeit
abzulegen ist, ist auch die schriftliche Klausurarbeit
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Ist die Ablegung zum selben Prüfungstermin
nicht möglich, so sind die noch abzulegenden
Klausurarbeiten zu dem auf den Wegfall
des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten
ihre Gültigkeit.
(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,
in denen der Prüfungskandidat von der
Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme
der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr
möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 13. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-
und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die schriftliche
Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß
durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu
geben, die zu erbringende Leistung mündlich
nachzuweisen.
(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung nicht in der
Lage, die Vorbereitungsarbeiten für die praktische
Durchführung der Organisationsaufgabe selbständig
zu leisten, so ist ihm zu gestatten, die erforderlichen
Arbeiten unter seiner Anleitung von
einer Hilfskraft ausführen zu lassen.