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81_1974 AT

81. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

vom 9. April 1873, RGBl.

Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 196/1964, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht

geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen

der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft

ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie

für Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-,

Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und

Siedlungsgenossenschaften.

Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung

der Genossenschaft an juristischen Personen

des Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts

sowie an Personengesellschaften des

Handelsrechts sein, wenn diese Beteiligung der

Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft

und nicht überwiegend der Erzielung

von Erträgnissen der Einlage dient."

2. Nach dem § 5 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 5 a. Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag

bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen

will

1. die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf

Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1

Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen

ist, oder

2. die Beteiligung an juristischen Personen des

Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts

oder an Personengesellschaften des Handelsrechts."

3. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. Die Genossenschaft wird durch den

Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen,

so sind, wenn der Genossenschaftsvertrag nicht

anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder

nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen

und zur Zeichnung für die Genossenschaft

befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder

zur Vornahme bestimmter Geschäfte

oder bestimmter Arten von Geschäften

ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft

gegenüber abzugeben, so genügt die

Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

Der Genossenschaftsvertrag kann, wenn der

Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch

bestimmen, daß einzelne von diesen allein oder

in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung

der Genossenschaft befugt sind; es muß

aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß

die Genossenschaft vom Vorstand auch ohne

die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten

werden kann.

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen,

daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft

oder zu der Benennung des Vorstandes

ihre Namensunterschrift hinzufügen."

4. An die Stelle des Abs. 1 des § 24 treten

folgende Bestimmungen

„Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat

zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens vierzig

Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei

Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der

Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt.

Die Aufsichtsratsmitglieder sind von den

Genossenschaftern aus ihrer Mitte, mit Ausschluß

der Vorstandsmitglieder, zu wählen. Die Bestellung

zum Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit

widerrufen werden.

Der Vorstand hat nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner festzustellen,

ob die Genossenschaft dauernd mindestens

vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Stellt

er dies fest, so hat er es dem Registergericht im

Monat Jänner, in dem der vorgenannte Stichtag

liegt, mitzuteilen; die nächste Feststellung der

Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach

dem im ersten Satz genannten Stichtag zum

1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der

Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen

drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins

eines Aufsichtsrats ohne Einfluß.

Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, daß

die Arbeitnehmeranzahl vierzig nicht erreicht,

so ist die nächste Feststellung jeweils zum

1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung

des Erreichens der Zahl vierzig zu wiederholen.

In anderen Fällen als in dem im Abs. 1 erster

Satz genannten Fall kann die Bestellung eines

Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag festgesetzt

werden. Für diesen Aufsichtsrat gilt der

Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechend."

5. An die Stelle des Abs. 2 (neu Abs. 4) erster

Satz des § 24 treten folgende Bestimmungen

„Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung

der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung

zu überwachen, er kann sich vom Gang der

Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten,

deren Bücher und Schriften jederzeit einsehen

und den Bestand der Genossenschaftskasse prüfen.

Prokura darf nur mit seiner Zustimmung erteilt

werden."

6. Nach dem § 24 wird folgende Bestimmung

eingefügt

§ 24 a. Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz

ein Aufsichtsrat nicht bestellt oder umfaßt er

nicht wenigstens drei Mitglieder, so hat das

Registergericht von Amts wegen zur Bestellung

oder Ergänzung des Aufsichtsrats eine dreimonatige

Frist zu bestimmen und, wenn die

Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis

zur Vornahme der Wahl die erforderlichen Mitglieder

des Aufsichtsrats aus der Mitte der

Genossenschafter selbst zu ernennen.

Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz im

Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl als

drei Aufsichtsratsmitglieder festgesetzt, so hat

das Registergericht die im Abs. 1 vorgesehenen

Verfügungen zur Ergänzung bezüglich der die

Zahl 3 übersteigenden Aufsichtsratsmitglieder

nur auf Antrag eines Genossenschafters zu

treffen."

7. Der Abs. 3 des § 27 hat zu lauten

„Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt

werden, daß die Generalversammlung, solange

die Mitgliederzahl mindestens tausend beträgt,

aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten

im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden

Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf

Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt

werden. Die Art des Wahlvorganges ist

im Genossenschaftsvertrag zu regeln."

8. Der § 32 hat zu lauten

„§ 32. Im Fall der Beschlußunfähigkeit der

Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag

dies nicht ausschließt, über die in

der Tagesordnung angekündigten Gegenstände

nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf

die Anzahl der anwesenden oder vertretenen

Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz)

beschlossen werden. Hierauf muß in der Einladung

hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung

der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen

sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten."

9. An die Stelle des Abs. 1 des § 55 treten

folgende Bestimmungen

„Die Forderungen an einen Genossenschafter

aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren.

Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung

der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung

in das Genossenschaftsregister, im Fall

des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters

mit der Eintragung seines Ausscheidens in

das bei der Genossenschaft zu führende Register

der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines

Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht

eines Genossenschafters in Anspruch genommen

wird, erst nach diesen Zeitpunkten

fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt

der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu

dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen

kann.

Die Deckungspflicht vor der Auflösung der

Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter

erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft,

die vor dem Zeitpunkt entstanden

sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der

Mitglieder eingetragen worden ist."

10. Der § 78 hat zu lauten

„§ 78. Die Forderungen an einen Genossenschafter

aus seiner Deckungspflicht verjähren in

drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung

der Genossenschaft mit der Eintragung

der Auflösung in das Genossenschaftsregister, im

Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters

mit der Eintragung seines Ausscheidens

in das bei der Genossenschaft zu führende Register

der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung

eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die

Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch

genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten

fällig, so beginnt die Verjährung mit

dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten

Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung

fälligstellen kann.

Die Deckungspflicht vor der Auflösung der

Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter

erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft,

die vor dem Zeitpunkt entstanden

sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der

Mitglieder eingetragen worden ist."

11. Der Abs. 1 des § 79 hat zu lauten

„Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters

und das ihm sonst auf Grund des

Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben

dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs

ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter

ausgeschieden ist."

12. Der Abs. 2 des § 95 hat zu lauten

„Soweit dieses Gesetz nicht anderes anordnet,

ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister

für Justiz betraut."

13. Der erste Satz des § 87 hat zu lauten

„Die Unterlassung der den Genossenschaften

obliegenden Anmeldungen zum Genossenschaftsregister

oder der Mitteilungen an das Registergericht

(§ 24 Abs. 2) ist an den hierzu Verpflichteten

nach § 14 des Handelsgesetzbuchs mit

Ordnungsstrafen zu ahnden."

Artikel II

Durch dieses Bundesgesetz werden für Genossenschaften

geltende Bestimmungen in anderen

Rechtsvorschriften nicht berührt.

Artikel III

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli

1974 in Kraft.

§ 2. (1) Soweit der Genossenschaftsvertrag einer

am 1. Juli 1974 bestehenden Genossenschaft

diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung

des Genossenschaftsvertrags zu beschließen

und spätestens am 30. Juni 1975 dem

Handelsgericht anzumelden (§ 9 des Gesetzes über

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Für

den Beschluß genügt die einfache Mehrheit. Innerhalb

derselben Frist haben die Genossenschaften

den Aufsichtsrat im Sinn dieses Bundesgesetzes zu

bestellen.

(2) Melden solche Genossenschaften (Abs. 1)

einen diesem Bundesgesetz entsprechenden Genossenschaftsvertrag

nicht rechtzeitig an, so ist

ihnen eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen.

In dem diesbezüglichen Beschluß ist für den Fall

des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist die

Auflösung der Genossenschaft anzudrohen. Die

Auflösung ist vom Handelsgericht von Amts

wegen auszusprechen. Sie darf nur wegen solcher

Mängel ausgesprochen werden, die in dem Beschluß,

mit dem die Nachfrist gesetzt wurde,

bezeichnet worden sind. Sie tritt mit dem Tag

ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister

in Wirksamkeit.

§ 3. Der Art. I Z. 9 bis 11 gilt nicht für Genossenschaften,

die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aufgelöst worden, und für Genossenschafter,

die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden

sind. Auf sie sind die diesbezüglichen

bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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