81. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 9. April 1873, RGBl.
Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 196/1964, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht
geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen
der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft
ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie
für Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-,
Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsgenossenschaften.
Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung
der Genossenschaft an juristischen Personen
des Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts
sowie an Personengesellschaften des
Handelsrechts sein, wenn diese Beteiligung der
Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft
und nicht überwiegend der Erzielung
von Erträgnissen der Einlage dient."
2. Nach dem § 5 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 5 a. Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag
bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen
will
1. die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf
Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1
Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen
ist, oder
2. die Beteiligung an juristischen Personen des
Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts
oder an Personengesellschaften des Handelsrechts."
3. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. Die Genossenschaft wird durch den
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen,
so sind, wenn der Genossenschaftsvertrag nicht
anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder
nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen
und zur Zeichnung für die Genossenschaft
befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder
zur Vornahme bestimmter Geschäfte
oder bestimmter Arten von Geschäften
ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft
gegenüber abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Der Genossenschaftsvertrag kann, wenn der
Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch
bestimmen, daß einzelne von diesen allein oder
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung
der Genossenschaft befugt sind; es muß
aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß
die Genossenschaft vom Vorstand auch ohne
die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten
werden kann.
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen,
daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft
oder zu der Benennung des Vorstandes
ihre Namensunterschrift hinzufügen."
4. An die Stelle des Abs. 1 des § 24 treten
folgende Bestimmungen
„Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat
zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens vierzig
Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei
Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der
Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind von den
Genossenschaftern aus ihrer Mitte, mit Ausschluß
der Vorstandsmitglieder, zu wählen. Die Bestellung
zum Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit
widerrufen werden.
Der Vorstand hat nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner festzustellen,
ob die Genossenschaft dauernd mindestens
vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Stellt
er dies fest, so hat er es dem Registergericht im
Monat Jänner, in dem der vorgenannte Stichtag
liegt, mitzuteilen; die nächste Feststellung der
Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach
dem im ersten Satz genannten Stichtag zum
1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der
Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen
drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins
eines Aufsichtsrats ohne Einfluß.
Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, daß
die Arbeitnehmeranzahl vierzig nicht erreicht,
so ist die nächste Feststellung jeweils zum
1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung
des Erreichens der Zahl vierzig zu wiederholen.
In anderen Fällen als in dem im Abs. 1 erster
Satz genannten Fall kann die Bestellung eines
Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag festgesetzt
werden. Für diesen Aufsichtsrat gilt der
Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechend."
5. An die Stelle des Abs. 2 (neu Abs. 4) erster
Satz des § 24 treten folgende Bestimmungen
„Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung
zu überwachen, er kann sich vom Gang der
Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten,
deren Bücher und Schriften jederzeit einsehen
und den Bestand der Genossenschaftskasse prüfen.
Prokura darf nur mit seiner Zustimmung erteilt
werden."
6. Nach dem § 24 wird folgende Bestimmung
eingefügt
§ 24 a. Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz
ein Aufsichtsrat nicht bestellt oder umfaßt er
nicht wenigstens drei Mitglieder, so hat das
Registergericht von Amts wegen zur Bestellung
oder Ergänzung des Aufsichtsrats eine dreimonatige
Frist zu bestimmen und, wenn die
Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis
zur Vornahme der Wahl die erforderlichen Mitglieder
des Aufsichtsrats aus der Mitte der
Genossenschafter selbst zu ernennen.
Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz im
Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl als
drei Aufsichtsratsmitglieder festgesetzt, so hat
das Registergericht die im Abs. 1 vorgesehenen
Verfügungen zur Ergänzung bezüglich der die
Zahl 3 übersteigenden Aufsichtsratsmitglieder
nur auf Antrag eines Genossenschafters zu
treffen."
7. Der Abs. 3 des § 27 hat zu lauten
„Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt
werden, daß die Generalversammlung, solange
die Mitgliederzahl mindestens tausend beträgt,
aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten
im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden
Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf
Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt
werden. Die Art des Wahlvorganges ist
im Genossenschaftsvertrag zu regeln."
8. Der § 32 hat zu lauten
„§ 32. Im Fall der Beschlußunfähigkeit der
Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag
dies nicht ausschließt, über die in
der Tagesordnung angekündigten Gegenstände
nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz)
beschlossen werden. Hierauf muß in der Einladung
hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung
der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen
sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten."
9. An die Stelle des Abs. 1 des § 55 treten
folgende Bestimmungen
„Die Forderungen an einen Genossenschafter
aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren.
Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung
der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung
in das Genossenschaftsregister, im Fall
des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters
mit der Eintragung seines Ausscheidens in
das bei der Genossenschaft zu führende Register
der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines
Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht
eines Genossenschafters in Anspruch genommen
wird, erst nach diesen Zeitpunkten
fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt
der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu
dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen
kann.
Die Deckungspflicht vor der Auflösung der
Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter
erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft,
die vor dem Zeitpunkt entstanden
sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der
Mitglieder eingetragen worden ist."
10. Der § 78 hat zu lauten
„§ 78. Die Forderungen an einen Genossenschafter
aus seiner Deckungspflicht verjähren in
drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung
der Genossenschaft mit der Eintragung
der Auflösung in das Genossenschaftsregister, im
Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters
mit der Eintragung seines Ausscheidens
in das bei der Genossenschaft zu führende Register
der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung
eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die
Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch
genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten
fällig, so beginnt die Verjährung mit
dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten
Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung
fälligstellen kann.
Die Deckungspflicht vor der Auflösung der
Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter
erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft,
die vor dem Zeitpunkt entstanden
sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der
Mitglieder eingetragen worden ist."
11. Der Abs. 1 des § 79 hat zu lauten
„Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters
und das ihm sonst auf Grund des
Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben
dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs
ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter
ausgeschieden ist."
12. Der Abs. 2 des § 95 hat zu lauten
„Soweit dieses Gesetz nicht anderes anordnet,
ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister
für Justiz betraut."
13. Der erste Satz des § 87 hat zu lauten
„Die Unterlassung der den Genossenschaften
obliegenden Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
oder der Mitteilungen an das Registergericht
(§ 24 Abs. 2) ist an den hierzu Verpflichteten
nach § 14 des Handelsgesetzbuchs mit
Ordnungsstrafen zu ahnden."
Artikel II
Durch dieses Bundesgesetz werden für Genossenschaften
geltende Bestimmungen in anderen
Rechtsvorschriften nicht berührt.
Artikel III
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli
1974 in Kraft.
§ 2. (1) Soweit der Genossenschaftsvertrag einer
am 1. Juli 1974 bestehenden Genossenschaft
diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung
des Genossenschaftsvertrags zu beschließen
und spätestens am 30. Juni 1975 dem
Handelsgericht anzumelden (§ 9 des Gesetzes über
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Für
den Beschluß genügt die einfache Mehrheit. Innerhalb
derselben Frist haben die Genossenschaften
den Aufsichtsrat im Sinn dieses Bundesgesetzes zu
bestellen.
(2) Melden solche Genossenschaften (Abs. 1)
einen diesem Bundesgesetz entsprechenden Genossenschaftsvertrag
nicht rechtzeitig an, so ist
ihnen eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen.
In dem diesbezüglichen Beschluß ist für den Fall
des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist die
Auflösung der Genossenschaft anzudrohen. Die
Auflösung ist vom Handelsgericht von Amts
wegen auszusprechen. Sie darf nur wegen solcher
Mängel ausgesprochen werden, die in dem Beschluß,
mit dem die Nachfrist gesetzt wurde,
bezeichnet worden sind. Sie tritt mit dem Tag
ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister
in Wirksamkeit.
§ 3. Der Art. I Z. 9 bis 11 gilt nicht für Genossenschaften,
die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aufgelöst worden, und für Genossenschafter,
die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden
sind. Auf sie sind die diesbezüglichen
bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.