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81_1969 AT

81. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNormen für Schleifkörper

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNormen für Schleifkörper

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion

unterliegen.

(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des

Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.

§ 2. (1) Für Naturschleifsteine sowie für künstliche

Schleifkörper und deren Verwendung werden

im Sinne des § 83 Abs. 1 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/

1951 in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 32/1962, nachstehende, vom Österreichischen

Normenausschuß ausgearbeitete Normen für verbindlich

erklärt

ÖNorm M 4802, Naturschleifsteine, Betriebsvorschriften,

Ausgabetag 9. Oktober

1952

ÖNorm M 4810, Künstliche Schleifkörper, Verwendungsvorschriften,

3., geänderte

Ausgabe: Juni 1968

(2) Durch diese Verbindlicherklärung werden

weitere Normen, auf die in den in Abs. 1 genannten

Normen verwiesen wird, nicht verbindlich.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung

gestandenen Verbindlicherklärungen nachstehend

angeführter Normen außer Kraft

ÖNorm M 4802, Naturschleifsteine, Betriebsvorschriften,

Ausgabetag 9. Oktober

1952

ÖNorm M 4810, Künstliche Schleifkörper, Betriebsvorschriften,

2., geänderte

Ausgabe, Ausgabetag

15. September 1958

ÖNorm M 4811, Künstliche Schleifkörper für

Metallbearbeitung, Prüfung

im Herstellerwerk, 2., geänderte

Ausgabe, Ausgabetag

30. März 1957.

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