81. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNormen für Schleifkörper
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion
unterliegen.
(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des
Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.
§ 2. (1) Für Naturschleifsteine sowie für künstliche
Schleifkörper und deren Verwendung werden
im Sinne des § 83 Abs. 1 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/
1951 in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 32/1962, nachstehende, vom Österreichischen
Normenausschuß ausgearbeitete Normen für verbindlich
erklärt
ÖNorm M 4802, Naturschleifsteine, Betriebsvorschriften,
Ausgabetag 9. Oktober
1952
ÖNorm M 4810, Künstliche Schleifkörper, Verwendungsvorschriften,
3., geänderte
Ausgabe: Juni 1968
(2) Durch diese Verbindlicherklärung werden
weitere Normen, auf die in den in Abs. 1 genannten
Normen verwiesen wird, nicht verbindlich.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung
gestandenen Verbindlicherklärungen nachstehend
angeführter Normen außer Kraft
ÖNorm M 4802, Naturschleifsteine, Betriebsvorschriften,
Ausgabetag 9. Oktober
1952
ÖNorm M 4810, Künstliche Schleifkörper, Betriebsvorschriften,
2., geänderte
Ausgabe, Ausgabetag
15. September 1958
ÖNorm M 4811, Künstliche Schleifkörper für
Metallbearbeitung, Prüfung
im Herstellerwerk, 2., geänderte
Ausgabe, Ausgabetag
30. März 1957.