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81_1967 AT

81. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964,

BGBl. Nr. 293, betreffend die Übernahme der

Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-

Aktiengesellschaft, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 47/1965, wird abgeändert

wie folgt

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für den Bund bis zu einem Betrag

von 330 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen

und Kosten die Haftung als Bürge und Zahler

gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

für Darlehen und Anleihen zu übernehmen,

die die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft für

den Ausbau der Felbertauernstraße von Mittersill

nach Matrei in Osttirol und des dazugehörigen

Straßentunnels aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des

Darlehens und des sonstigen Kredites nicht

mehr als 4°/o über dem im Zeitpunkt der

Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,

b) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und

des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt,

c) die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als 9% beträgt

und

d) die Kreditaufnahme in Schillingen, US-Dollar,

Französischen Franken, Schweizer Franken,

Deutschen Mark, Englischen Pfunden

oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren

Währung erfolgt ist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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