81. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964,
BGBl. Nr. 293, betreffend die Übernahme der
Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-
Aktiengesellschaft, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 47/1965, wird abgeändert
wie folgt
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für den Bund bis zu einem Betrag
von 330 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen
und Kosten die Haftung als Bürge und Zahler
gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
für Darlehen und Anleihen zu übernehmen,
die die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft für
den Ausbau der Felbertauernstraße von Mittersill
nach Matrei in Osttirol und des dazugehörigen
Straßentunnels aufnimmt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des
Darlehens und des sonstigen Kredites nicht
mehr als 4°/o über dem im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
b) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und
des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt,
c) die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund unter Zugrundelegung der folgenden
Formel nicht mehr als 9% beträgt
und
d) die Kreditaufnahme in Schillingen, US-Dollar,
Französischen Franken, Schweizer Franken,
Deutschen Mark, Englischen Pfunden
oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren
Währung erfolgt ist."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.