Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
81_1964 AT

81. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 14. März 1964, G .22/63-20,

V 21/63-20, die im § 1 Abs. 2 letzter Satz des

Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

enthaltenen Worte „und Zollfreizonen" als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber

1965 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →