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81_1963 AT

81. Bundesgesetz: 6. Marktordnungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Bundesgesetz: 6. Marktordnungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.

Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 85/1960, 156/1960, 168/1961 und 220/

1962 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum

31. Dezember 1965 auch hinsichtlich der Regelungen

Bundessache, hinsichtlich derer die vor dem

1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetzliche

Grundlage für Regelungen auf dem Gebiete

der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft (Artikel

10 Absatz 1 Ziffer 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht

mehr gegeben ist.

Artikel II.

Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 85/1960, 156/1960, 168/1961 und 220/1962,

wird abgeändert wie folgt

1. § 7 b hat zu lauten

„§ 7 b. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Milchgenossenschaften

und Milchsammelstellen haben für nachstehende

Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich

an den Fonds folgende Beträge — vermindert

um die von diesen Beträgen in allen

Wirtschaftsstufen zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge

— abzuführen

(2) In Durchführung des Abs. 1 haben die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe an den

Fonds je Fetteinheit abzuführen

(3) Die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Beträge

sind bei der Bestimmung von Preisen nach

dem Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,

den errechneten Verbraucherpreisen im absoluten

Ausmaß hinzuzufügen. Für die Kleinhandelseinstellpreise

und bei Butter auch für den Großhandelseinstellpreis

gilt dies mit der Maßgabe,

daß hiebei die zu leistende Umsatzsteuer zu berücksichtigen

ist. Bei der Preisbildung für Waren,

für die Preise nach den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes

1957 nicht bestimmt sind, gilt

dies sinngemäß.

(4) Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in

der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden

Beträge an den Bund abzuführen. Diese Geldmittel

sind für absatzfördernde Maßnahmen in

der Milchwirtschaft zu verwenden. Soweit sie für

diesen Zweck nicht in Anspruch genommen

werden, können sie zur Aufbesserung des Erzeugerpreises

für Milch verwendet werden.

(5) Für die Erhebung der Beträge gemäß Abs. 1

und 2 gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte

A und D über die Erhebung von

Ausgleichsbeiträgen sinngemäß."

2. § 46 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) beim Milchwirtschaftsfonds die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe, ihre

wirtschaftlichen Zusammenschlüsse und die

Importbetriebe nach den Umsätzen — ausgenommen

jene gemäß § 7 b — zu leisten

haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen

aus Milch erzielen und die 0'4 v. H. dieser

Umsätze nicht übersteigen dürfen;".

3. § 50 Abs. 3 hat zu entfallen.

4. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz zu

lauten

„er verliert seine Wirksamkeit am 31. Dezember

1965."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1963

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des durch Art. II Z. 1 geänderten

§ 7 b Abs. 4 das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des

durch Art. II Z. 1 geänderten § 7 b Abs. 3 das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Inneres und für Handel und Wiederaufbau

und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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