81. Bundesgesetz: 6. Marktordnungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.
Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 85/1960, 156/1960, 168/1961 und 220/
1962 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum
31. Dezember 1965 auch hinsichtlich der Regelungen
Bundessache, hinsichtlich derer die vor dem
1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetzliche
Grundlage für Regelungen auf dem Gebiete
der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft (Artikel
10 Absatz 1 Ziffer 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht
mehr gegeben ist.
Artikel II.
Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 85/1960, 156/1960, 168/1961 und 220/1962,
wird abgeändert wie folgt
1. § 7 b hat zu lauten
„§ 7 b. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Milchgenossenschaften
und Milchsammelstellen haben für nachstehende
Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich
an den Fonds folgende Beträge — vermindert
um die von diesen Beträgen in allen
Wirtschaftsstufen zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge
— abzuführen
(2) In Durchführung des Abs. 1 haben die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe an den
Fonds je Fetteinheit abzuführen
(3) Die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Beträge
sind bei der Bestimmung von Preisen nach
dem Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
den errechneten Verbraucherpreisen im absoluten
Ausmaß hinzuzufügen. Für die Kleinhandelseinstellpreise
und bei Butter auch für den Großhandelseinstellpreis
gilt dies mit der Maßgabe,
daß hiebei die zu leistende Umsatzsteuer zu berücksichtigen
ist. Bei der Preisbildung für Waren,
für die Preise nach den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes
1957 nicht bestimmt sind, gilt
dies sinngemäß.
(4) Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in
der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden
Beträge an den Bund abzuführen. Diese Geldmittel
sind für absatzfördernde Maßnahmen in
der Milchwirtschaft zu verwenden. Soweit sie für
diesen Zweck nicht in Anspruch genommen
werden, können sie zur Aufbesserung des Erzeugerpreises
für Milch verwendet werden.
(5) Für die Erhebung der Beträge gemäß Abs. 1
und 2 gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte
A und D über die Erhebung von
Ausgleichsbeiträgen sinngemäß."
2. § 46 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) beim Milchwirtschaftsfonds die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe, ihre
wirtschaftlichen Zusammenschlüsse und die
Importbetriebe nach den Umsätzen — ausgenommen
jene gemäß § 7 b — zu leisten
haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen
aus Milch erzielen und die 0'4 v. H. dieser
Umsätze nicht übersteigen dürfen;".
3. § 50 Abs. 3 hat zu entfallen.
4. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz zu
lauten
„er verliert seine Wirksamkeit am 31. Dezember
1965."
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1963
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des durch Art. II Z. 1 geänderten
§ 7 b Abs. 4 das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des
durch Art. II Z. 1 geänderten § 7 b Abs. 3 das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres und für Handel und Wiederaufbau
und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.