81. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Seit der Kundmachung im BGBl. Nr. 220/1959
haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher
Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 20/1958, ratifiziert
beziehungsweise sind diesem beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bulgarien (mit Vorbehalt)
7. Oktober 1959
Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960
Niederlande 27. Juli 1960
Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut
„Bulgarien betrachtet sich hinsichtlich des Artikels
38 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages, welcher
sich auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit
bezieht, als nicht gebunden."
Die Erklärung der Schweiz hat folgenden
Wortlaut
„Dieses Zollabkommen findet auch auf das
Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange
dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden
ist."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf
folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen
vom Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland wahrgenommen werden,
erstreckt wird
a) am 6. November 1959 auf Gibraltar,
Brunei, Britisch-Somaliland, Nord-Borneo,
Seychellen-Inseln und Singapur;
b) am 29. April 1960 auf Gambia;
c) am 12. September 1960 auf Sierra Leone;
d) am 21. September 1960 auf Hong-Kong.