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81_1961 AT

81. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge.

Seit der Kundmachung im BGBl. Nr. 220/1959

haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen

über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher

Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 20/1958, ratifiziert

beziehungsweise sind diesem beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Bulgarien (mit Vorbehalt)

7. Oktober 1959

Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960

Niederlande 27. Juli 1960

Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut

„Bulgarien betrachtet sich hinsichtlich des Artikels

38 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages, welcher

sich auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit

bezieht, als nicht gebunden."

Die Erklärung der Schweiz hat folgenden

Wortlaut

„Dieses Zollabkommen findet auch auf das

Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange

dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden

ist."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf

folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen

vom Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland wahrgenommen werden,

erstreckt wird

a) am 6. November 1959 auf Gibraltar,

Brunei, Britisch-Somaliland, Nord-Borneo,

Seychellen-Inseln und Singapur;

b) am 29. April 1960 auf Gambia;

c) am 12. September 1960 auf Sierra Leone;

d) am 21. September 1960 auf Hong-Kong.

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