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81_1960 AT

81. Kundmachung: Vollständige beziehungsweise teilweise Aufhebung von Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Kundmachung: Vollständige beziehungsweise teilweise Aufhebung von Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Verbindung

mit § 2 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,

wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 18. Dezember 1959, V 18, 19, 20/

59/10, die als Verordnungen zu wertenden Erlässe

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

und zwar

a) vom 26. April 1946, Zl. 8842/III/7/1946

(Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung Nr. 4 vom

15. Mai 1946, Seite 71),

b) vom 9. Jänner 1948, Zl. 147.367/III/7/47

(Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung Nr. 2 vom

31. Jänner 1948, Seite 29), jedoch nur vorletzter

Satz des Einleitungssatzes „Vor

allem wird die Beschäftigungsgenehmigung

und die Arbeitserlaubnis zusammengelegt

und auf den Befreiungsschein verzichtet"

und Punkt 1 „Antragstellung", dieser ohne

den zweiten Absatz,

c) vom 20. Juni 1951, Zl. 74.050/III/7/51

(Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung Nr. 7/8

vom 30. Juni 1951, Seite 160),

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung wird mit dem Ablauf des

15. Juni 1960 wirksam.

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