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81_1958 AT

81. Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit.

Nachdem das auf der 40. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Juni 1957 angenommene

Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 5. Juni 1957

zu ihrer vierzigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat die Frage der Zwangsarbeit

geprüft, die den vierten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet,

hat die Bestimmungen des

Übereinkommens über

Zwangsarbeit, 1930, zur

Kenntnis genommen,

hat zur Kenntnis genommen,

daß das Übereinkommen

über die Sklaverei, 1926,

bestimmt, daß zweckmäßige

Maßnahmen ergriffen werden

sollen, um zu verhüten,

daß die Pflicht- oder

Zwangsarbeit der Sklaverei

ähnliche Zustände herbeiführt,

und daß das Zusätzliche

Übereinkommen über

die Abschaffung der Sklaverei,

des Sklavenhandels und

sklavereiähnlicher Einrichtungen

und Gepflogenheiten,

1956, die völlige Abschaffung

der Schuldknechtschaft

und der Leibeigenschaft

vorsieht,

hat zur Kenntnis genommen,

daß das Übereinkommen

über den Lohnschutz, 1949,

bestimmt, daß der Lohn in

regelmäßigen Zeitabschnitten

bezahlt werden muß,

und Lohnzahlungsmethoden

untersagt, die dem Arbeitnehmer

in Wirklichkeit die

Möglichkeit nehmen, sein

Arbeitsverhältnis zu beenden,

hat beschlossen, verschiedene

weitere Anträge anzunehmen

betreffend die Abschaffung

gewisser Formen

der Zwangs- oder Pflichtarbeit,

durch die eine Verletzung

der Menschenrechte

gegeben ist, auf die in der

Charta der Vereinten Nationen

hingewiesen wird

und die in der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte

verkündet werden,

und

dabei bestimmt, daß diese

Anträge die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 25. Juni 1957, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Abschaffung

der Zwangsarbeit,

1957, bezeichnet wird.

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

das dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich, die

Zwangs- oder Pflichtarbeit zu

beseitigen und in keiner Form

zu verwenden

a) als Mittel politischen

Zwanges oder politischer

Erziehung oder als Strafe

gegenüber Personen, die

gewisse politische Ansichten

haben oder äußern

oder die ihre ideologische

Gegnerschaft gegen die bestehende

politische, soziale

oder wirtschaftliche Ordnung

bekunden;

b) als Methode der Rekrutierung

und Verwendung

von Arbeitskräften für

Zwecke der wirtschaftlichen

Entwicklung;

c) als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;

d) als Strafe für die Teilnahme

an Streiks;

e) als Maßnahme rassischer,

sozialer, nationaler oder

religiöser Diskriminierung.

Artikel 2

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation, das

dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich, wirksame

Maßnahmen zur sofortigen und

vollständigen Abschaffung der

in Artikel 1 dieses Übereinkommens

bezeichneten Zwangs-

oder Pflichtarbeit zu ergreifen.

Artikel 3

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 4

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den

Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 5

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung ein.

2. jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe dieses

Artikels kündigen.

Artikel 6

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 7

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen

und Kündigungen.

Artikel 8

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen,

ob die Frage seiner gänzlichen

oder teilweisen Abänderung

auf die Tagesordnung der

Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 9

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

vorliegenden Übereinkommens

in sich ohne

Rücksicht auf Artikel 5,

vorausgesetzt, daß das

neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 10

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 4 Z. 3 am 5. März 1959 für Österreich

in Kraft treten.

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