81. Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 40. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Juni 1957 angenommene
Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 5. Juni 1957
zu ihrer vierzigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat die Frage der Zwangsarbeit
geprüft, die den vierten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet,
hat die Bestimmungen des
Übereinkommens über
Zwangsarbeit, 1930, zur
Kenntnis genommen,
hat zur Kenntnis genommen,
daß das Übereinkommen
über die Sklaverei, 1926,
bestimmt, daß zweckmäßige
Maßnahmen ergriffen werden
sollen, um zu verhüten,
daß die Pflicht- oder
Zwangsarbeit der Sklaverei
ähnliche Zustände herbeiführt,
und daß das Zusätzliche
Übereinkommen über
die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen
und Gepflogenheiten,
1956, die völlige Abschaffung
der Schuldknechtschaft
und der Leibeigenschaft
vorsieht,
hat zur Kenntnis genommen,
daß das Übereinkommen
über den Lohnschutz, 1949,
bestimmt, daß der Lohn in
regelmäßigen Zeitabschnitten
bezahlt werden muß,
und Lohnzahlungsmethoden
untersagt, die dem Arbeitnehmer
in Wirklichkeit die
Möglichkeit nehmen, sein
Arbeitsverhältnis zu beenden,
hat beschlossen, verschiedene
weitere Anträge anzunehmen
betreffend die Abschaffung
gewisser Formen
der Zwangs- oder Pflichtarbeit,
durch die eine Verletzung
der Menschenrechte
gegeben ist, auf die in der
Charta der Vereinten Nationen
hingewiesen wird
und die in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte
verkündet werden,
und
dabei bestimmt, daß diese
Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 25. Juni 1957, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Abschaffung
der Zwangsarbeit,
1957, bezeichnet wird.
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
das dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich, die
Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
beseitigen und in keiner Form
zu verwenden
a) als Mittel politischen
Zwanges oder politischer
Erziehung oder als Strafe
gegenüber Personen, die
gewisse politische Ansichten
haben oder äußern
oder die ihre ideologische
Gegnerschaft gegen die bestehende
politische, soziale
oder wirtschaftliche Ordnung
bekunden;
b) als Methode der Rekrutierung
und Verwendung
von Arbeitskräften für
Zwecke der wirtschaftlichen
Entwicklung;
c) als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
d) als Strafe für die Teilnahme
an Streiks;
e) als Maßnahme rassischer,
sozialer, nationaler oder
religiöser Diskriminierung.
Artikel 2
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation, das
dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich, wirksame
Maßnahmen zur sofortigen und
vollständigen Abschaffung der
in Artikel 1 dieses Übereinkommens
bezeichneten Zwangs-
oder Pflichtarbeit zu ergreifen.
Artikel 3
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 4
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 5
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung ein.
2. jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe dieses
Artikels kündigen.
Artikel 6
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 7
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 8
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen,
ob die Frage seiner gänzlichen
oder teilweisen Abänderung
auf die Tagesordnung der
Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 9
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens
in sich ohne
Rücksicht auf Artikel 5,
vorausgesetzt, daß das
neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 10
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 4 Z. 3 am 5. März 1959 für Österreich
in Kraft treten.