81. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung
des Art. I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 71/1957, wird verordnet
§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
werden die Gegenstände, soweit sie nicht in der
Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 71/1957, enthalten sind, nach dem dieser
Verordnung als Anlage angeschlossenen Verzeichnis
in drei Vergütungsgruppen eingeteilt.
Hiebei ist, soweit die Gewährung der Ausfuhrvergütung
auf Grund einer zu § 16 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. VIII
Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191, erlassenen Verordnung nicht ausgeschlossen
ist, jeweils für die in die Vergütungsgruppe
1 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz
für Rohstoffe von 0'5 v. H., für die
in die Vergütungsgruppe 2 eingereihten Gegenstände
der Vergütungssatz für Halberzeugnisse
von 1'5 v. H. und für die in die Vergütungsgruppe
3 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz
für Fertigwaren von 3'4 v. H. anzuwenden.
§ 2. Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit
der ausgeführten Gegenstände zu einer der
drei Vergütungsgruppen gemäß § 1 sowie zu der
Vergütungsgruppe 4 gemäß Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 71/1957,
unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter
nachzuweisen. Das in allen Teilen ausgefüllte
Formblatt ist vom Versender (Absender)
der Gegenstände zusammen mit dem handelsstatistischen
Anmeldeschein bei der jeweils
zuständigen handelsstatistischen Anmeldestelle
(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,
Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im einzelnen
Falle die Gegenstände in der Ausfuhr
abfertigt, hat auf dem Formblatt entweder die
Richtigkeit der beantragten Tarifierung zu bestätigen
oder zu bescheinigen, in welche Zolltarifnummer
und in welche Vergütungsgruppe
der auszuführende Gegenstand einzureihen ist.
Ergibt die Überprüfung der im Formblatt vom
Versender (Absender) beantragten Tarifierung
durch das Zollamt, daß der auszuführende Gegenstand
in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer
einzureihen ist und dadurch in eine
niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder von der
Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen
ist, so ist vom Zollamt ein Bescheid über die
Tarifierung auszufertigen. Ist das abfertigende
Zollamt nicht das Austrittszollamt, dann hat es
das mit dem zollamtlichen Vermerk über die
Tarifierung versehene Formblatt den sonstigen
Begleitpapieren anzuschließen. Das Austrittszollamt
hat den tatsächlichen Austritt der Ware
auch auf dem Nachweis über die Tarifierung
zu bescheinigen und diesen dem Versender (Absender)
zuzustellen. Ein allfälliger Bescheid über
die Tarifierung ist vom abfertigenden Zollamt
dem Versender (Absender) auszuhändigen oder
zuzustellen. Ist das abfertigende Zollamt gleichzeitig
das Austrittszollamt, so hat es das mit
dem zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung
und den tatsächlichen Austritt der Ware
versehene Formblatt und den allenfalls auszustellenden
Bescheid über die Tarifierung dem
Versender (Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.
§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche
Tarifierung und den Austritt der Ware gemäß
§ 2 ist vom Vergütungswerber dem zuständigen
Finanzamt innerhalb der für die Einbringung
des Antrages auf Gewährung der Ausfuhrvergütung
festgesetzten Ausschlußfrist vorzulegen.
Wurde gegen einen gemäß § 2 erlassenen
Bescheid Beschwerde erhoben, so kann die Ausfertigung
der Beschwerdeentscheidung nachträglich
beigebracht werden.
§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die
nach dem letzten Tag des Monats, in dem diese
Verordnung in Kraft getreten ist, bewirkt werden.
Die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen BGBl. Nr. 207/
1956 sind auf vergütungsfähige Vorgänge nicht
mehr anzuwenden, die nach dem letzten Tag des
Monats, in dem diese Verordnung in Kraft getreten
ist, bewirkt werden.