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81_1957 AT

81. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

Auf Grund des § 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung

des Art. I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 71/1957, wird verordnet

§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung

werden die Gegenstände, soweit sie nicht in der

Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 71/1957, enthalten sind, nach dem dieser

Verordnung als Anlage angeschlossenen Verzeichnis

in drei Vergütungsgruppen eingeteilt.

Hiebei ist, soweit die Gewährung der Ausfuhrvergütung

auf Grund einer zu § 16 Abs. 2 des

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. VIII

Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191, erlassenen Verordnung nicht ausgeschlossen

ist, jeweils für die in die Vergütungsgruppe

1 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz

für Rohstoffe von 0'5 v. H., für die

in die Vergütungsgruppe 2 eingereihten Gegenstände

der Vergütungssatz für Halberzeugnisse

von 1'5 v. H. und für die in die Vergütungsgruppe

3 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz

für Fertigwaren von 3'4 v. H. anzuwenden.

§ 2. Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit

der ausgeführten Gegenstände zu einer der

drei Vergütungsgruppen gemäß § 1 sowie zu der

Vergütungsgruppe 4 gemäß Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 71/1957,

unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter

nachzuweisen. Das in allen Teilen ausgefüllte

Formblatt ist vom Versender (Absender)

der Gegenstände zusammen mit dem handelsstatistischen

Anmeldeschein bei der jeweils

zuständigen handelsstatistischen Anmeldestelle

(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,

Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im einzelnen

Falle die Gegenstände in der Ausfuhr

abfertigt, hat auf dem Formblatt entweder die

Richtigkeit der beantragten Tarifierung zu bestätigen

oder zu bescheinigen, in welche Zolltarifnummer

und in welche Vergütungsgruppe

der auszuführende Gegenstand einzureihen ist.

Ergibt die Überprüfung der im Formblatt vom

Versender (Absender) beantragten Tarifierung

durch das Zollamt, daß der auszuführende Gegenstand

in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer

einzureihen ist und dadurch in eine

niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder von der

Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen

ist, so ist vom Zollamt ein Bescheid über die

Tarifierung auszufertigen. Ist das abfertigende

Zollamt nicht das Austrittszollamt, dann hat es

das mit dem zollamtlichen Vermerk über die

Tarifierung versehene Formblatt den sonstigen

Begleitpapieren anzuschließen. Das Austrittszollamt

hat den tatsächlichen Austritt der Ware

auch auf dem Nachweis über die Tarifierung

zu bescheinigen und diesen dem Versender (Absender)

zuzustellen. Ein allfälliger Bescheid über

die Tarifierung ist vom abfertigenden Zollamt

dem Versender (Absender) auszuhändigen oder

zuzustellen. Ist das abfertigende Zollamt gleichzeitig

das Austrittszollamt, so hat es das mit

dem zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung

und den tatsächlichen Austritt der Ware

versehene Formblatt und den allenfalls auszustellenden

Bescheid über die Tarifierung dem

Versender (Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.

§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche

Tarifierung und den Austritt der Ware gemäß

§ 2 ist vom Vergütungswerber dem zuständigen

Finanzamt innerhalb der für die Einbringung

des Antrages auf Gewährung der Ausfuhrvergütung

festgesetzten Ausschlußfrist vorzulegen.

Wurde gegen einen gemäß § 2 erlassenen

Bescheid Beschwerde erhoben, so kann die Ausfertigung

der Beschwerdeentscheidung nachträglich

beigebracht werden.

§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die

nach dem letzten Tag des Monats, in dem diese

Verordnung in Kraft getreten ist, bewirkt werden.

Die Bestimmungen der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen BGBl. Nr. 207/

1956 sind auf vergütungsfähige Vorgänge nicht

mehr anzuwenden, die nach dem letzten Tag des

Monats, in dem diese Verordnung in Kraft getreten

ist, bewirkt werden.

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