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81_1956 AT

81. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen haben bis zum 7. Dezember

1955 folgende Staaten das Internationale

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten

Handels mit Suchtgiften (mit Protokoll),

unterzeichnet in Genf am 26. Juni 1936, in der

am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichneten

Fassung, BGBl. Nr. 178/1950, ratifiziert

oder sind ihm beigetreten

Ägypten, Äthiopien, Belgien, Brasilien, China,

Frankreich, Griechenland, Haiti, Indien, Israel,

Japan, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Laos,

Luxemburg, Mexiko, Österreich, Schweiz, Türkei.

Mexiko hat anläßlich der Ratifikation folgende

Erklärung abgegeben

„Anläßlich der Annahme der Bestimmungen

der Artikel 11 und 12 des vorliegenden Übereinkommens

erklärt die Regierung der Vereinigten

Staaten von Mexiko ausdrücklich, daß ihr

Zentralamt die ihm von dem vorliegenden Übereinkommen

eingeräumten Befugnisse insoweit

ausüben wird, als diese Befugnisse nicht ausdrücklich

von der Allgemeinen Verfassung der Republik

an eine Behörde eines Bundesstaates, die

bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

bestanden hat, delegiert wurden.

Weiters behält sich die Regierung der Vereinigten

Staaten von Mexiko das Recht vor, in

ihrem Gebiet — so wie dies bisher bereits

geschehen ist — einschneidendere Maßnahmen

als die von dem Übereinkommen vorgesehenen

zu ergreifen, um den Anbau, die Erzeugung, die

Gewinnung, den Besitz, das Feilbieten und die

Ein- und Ausfuhr der Suchtgifte, auf die sich

das Übereinkommen bezieht, zu unterbinden."

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