81. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen haben bis zum 7. Dezember
1955 folgende Staaten das Internationale
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten
Handels mit Suchtgiften (mit Protokoll),
unterzeichnet in Genf am 26. Juni 1936, in der
am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichneten
Fassung, BGBl. Nr. 178/1950, ratifiziert
oder sind ihm beigetreten
Ägypten, Äthiopien, Belgien, Brasilien, China,
Frankreich, Griechenland, Haiti, Indien, Israel,
Japan, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Laos,
Luxemburg, Mexiko, Österreich, Schweiz, Türkei.
Mexiko hat anläßlich der Ratifikation folgende
Erklärung abgegeben
„Anläßlich der Annahme der Bestimmungen
der Artikel 11 und 12 des vorliegenden Übereinkommens
erklärt die Regierung der Vereinigten
Staaten von Mexiko ausdrücklich, daß ihr
Zentralamt die ihm von dem vorliegenden Übereinkommen
eingeräumten Befugnisse insoweit
ausüben wird, als diese Befugnisse nicht ausdrücklich
von der Allgemeinen Verfassung der Republik
an eine Behörde eines Bundesstaates, die
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
bestanden hat, delegiert wurden.
Weiters behält sich die Regierung der Vereinigten
Staaten von Mexiko das Recht vor, in
ihrem Gebiet — so wie dies bisher bereits
geschehen ist — einschneidendere Maßnahmen
als die von dem Übereinkommen vorgesehenen
zu ergreifen, um den Anbau, die Erzeugung, die
Gewinnung, den Besitz, das Feilbieten und die
Ein- und Ausfuhr der Suchtgifte, auf die sich
das Übereinkommen bezieht, zu unterbinden."