81. Verordnung: Abänderung der Dienstzweigeverordnung und der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
Artikel I.
Die Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1948, wird in ihrer geltenden
Fassung geändert wie folgt
1. Im Teil A Abschnitt II werden in den
Rubriken „Dienstpostengruppe" die Bezeichnung
„VI" durch „VI, V" und die Bezeichnung „V"
durch „IV" ersetzt.
2. Im Teil B Abschnitt II werden in den Spalten
für die Dienstpostengruppe V die Rubriken
„Amtstitel" durch Vorsetzen des jeweils für die
Dienstpostengruppe VI vorgesehenen höchsten
Amtstitels ergänzt.
3. Im Teil A Abschnitt II ist bei den Dienstzweigen
Nummer 17, 40 und 44 in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" die Bezeichnung
„Dienstpostengruppe V" zu ersetzen durch
„Dienstpostengruppe IV".
4. Im Teil B Abschnitt II hat beim Dienstzweig-
Nummer 67 in der Rubrik „Anstellungserfordernis"
der letzte Absatz zu lauten
„Für die Ernennung zum Amtsoberverwalter
(Inspektor, Amtssekretär) und für die Erlangung
eines höheren Dienstpostens ist die Ablegung der
Verkehrsleiterprüfung erforderlich."
Artikel II.
Die Anlage zur Dienstzweigeverordnung für
Wachebeamte im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/
1954, wird geändert wie folgt
Im Teil A Abschnitt II werden in den Spalten
für die Dienstpostengruppe V die Rubriken
„Amtstitel" durch Vorsetzen des jeweils für die
Dienstpostengruppe VI vorgesehenen höchsten
Amtstitels ergänzt.
Artikel III.
Der für Beamte der Verwendungsgruppe A in
der Dienstpostengruppe VI und für Beamte der
Verwendungsgruppen B und W 1 in der Dienstpostengruppe
V vorgesehene höhere Amtstitel
wird durch Ernennung zuerkannt.
Artikel IV.
Ist der dem Beamten nach den Bestimmungen
der Art. I und II zukommende Amtstitel niedriger
als der bisher innegehabte Amtstitel, so führt
der Beamte den bisherigen Amtstitel weiter.
Artikel V.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1955 in
Kraft.