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81_1955 AT

81. Verordnung: Abänderung der Dienstzweigeverordnung und der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Abänderung der Dienstzweigeverordnung und der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

Artikel I.

Die Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, wird in ihrer geltenden

Fassung geändert wie folgt

1. Im Teil A Abschnitt II werden in den

Rubriken „Dienstpostengruppe" die Bezeichnung

„VI" durch „VI, V" und die Bezeichnung „V"

durch „IV" ersetzt.

2. Im Teil B Abschnitt II werden in den Spalten

für die Dienstpostengruppe V die Rubriken

„Amtstitel" durch Vorsetzen des jeweils für die

Dienstpostengruppe VI vorgesehenen höchsten

Amtstitels ergänzt.

3. Im Teil A Abschnitt II ist bei den Dienstzweigen

Nummer 17, 40 und 44 in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" die Bezeichnung

„Dienstpostengruppe V" zu ersetzen durch

„Dienstpostengruppe IV".

4. Im Teil B Abschnitt II hat beim Dienstzweig-

Nummer 67 in der Rubrik „Anstellungserfordernis"

der letzte Absatz zu lauten

„Für die Ernennung zum Amtsoberverwalter

(Inspektor, Amtssekretär) und für die Erlangung

eines höheren Dienstpostens ist die Ablegung der

Verkehrsleiterprüfung erforderlich."

Artikel II.

Die Anlage zur Dienstzweigeverordnung für

Wachebeamte im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/

1954, wird geändert wie folgt

Im Teil A Abschnitt II werden in den Spalten

für die Dienstpostengruppe V die Rubriken

„Amtstitel" durch Vorsetzen des jeweils für die

Dienstpostengruppe VI vorgesehenen höchsten

Amtstitels ergänzt.

Artikel III.

Der für Beamte der Verwendungsgruppe A in

der Dienstpostengruppe VI und für Beamte der

Verwendungsgruppen B und W 1 in der Dienstpostengruppe

V vorgesehene höhere Amtstitel

wird durch Ernennung zuerkannt.

Artikel IV.

Ist der dem Beamten nach den Bestimmungen

der Art. I und II zukommende Amtstitel niedriger

als der bisher innegehabte Amtstitel, so führt

der Beamte den bisherigen Amtstitel weiter.

Artikel V.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1955 in

Kraft.

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