81. Verordnung: Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern im Bergbau.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 97 Abs. 2 des Berggesetzes
vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 73, wird verordnet
§ 1. (1) Personen, die gemäß § 95 Abs. 2 des
Berggesetzes für einen Bergbau mit untertägigem
Betrieb als befähigt anerkannt werden sollen,
haben nachzuweisen, daß sie während der vorgeschriebenen
mindestens dreijährigen Praxis
wenigstens zwei Jahre im eigentlichen Grubenbetrieb
und drei Monate im Markscheidewesen
verwendet wurden.
(2) Für die Anerkennung der Befähigung zum
Betriebsleiter einer brand-, schlagwetter- oder
kohlenstaubgefährlichen Grube ist überdies der
Nachweis einer mindestens einjährigen Praxis in
Gruben solcher Art Voraussetzung.
§ 2. (1) Personen, die die im § 95 Abs. 2 des
Berggesetzes vorgeschriebene theoretische Ausbildung
nicht erworben haben, können als Betriebsleiter
auf Grund des § 95 Abs. 3 des Berggesetzes
nur dann zugelassen werden, wenn sie
das Abgangszeugnis einer Bergschule besitzen
und den Nachweis erbringen, daß sie durch mindestens
sechs Monate im Maschinenwesen verwendet
wurden und durch mindestens sechs
Monate unter der Oberleitung eines Betriebsleiters
mit anerkannter Befähigung den Betrieb
eines Bergbaues oder eines Teiles eines solchen
selbständig geführt haben. Außerdem haben sie,
falls sie für einen Bergbau mit untertägigem
Betrieb bestellt werden sollen, den in § 1 Abs. 1
dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweis
zu erbringen.
(2) Ferner ist erforderlich, daß die Art der bisherigen
Verwendung des Anwärters und der
Umfang sowie die Verhältnisse des Betriebes, bei
dem seine Verwendung stattgefunden hat, auf
eine ausreichende Befähigung zur Leitung des
Bergbaues, für den die Bestellung erfolgen soll,
schließen lassen. Insbesondere dürfen zur Leitung
des Betriebes eines Kohlenbergbaues nur
solche Personen zugelassen werden, die eine angemessene
praktische Verwendung bei einem
solchen Bergbau zurückgelegt haben.
(3) Zur Leitung von Bergbauen, die von ganz
geringer Ausdehnung sind und unter einfachen,
ungefährlichen Verhältnissen betrieben werden,
können jedoch auch solche Personen zugelassen
werden, die den in Abs. 1 und 2 aufgestellten
Erfordernissen nicht vollkommen entsprechen.
§ 3. Für Nebenbetriebe (Werksanlagen), für
deren Leitung bergmännische Kenntnisse und
Erfahrungen nicht erforderlich sind, können als
Betriebsleiter auch Personen, die nicht die in
§ 95 Abs. 2 des Berggesetzes oder in § 2 Abs. 1
dieser Verordnung vorgeschriebene theoretische
Ausbildung erworben haben, zugelassen werden,
sofern sie ihre Befähigung zu den ihnen übertragenen
Aufgaben durch Zeugnisse über eine
entsprechende Vorbildung und eine mindestens
dreijährige praktische Verwendung nachgewiesen
haben.
§ 4. Gemäß § 96 Abs. 3 des Berggesetzes können
Personen nur dann als Betriebsaufseher zugelassen
werden, wenn sie die für die beabsichtigte
Verwendung erforderlichen Kenntnisse und
eine mindestens dreijährige entsprechende praktische
Verwendung nachweisen.
§ 5. (1) Der Nachweis der für die Bestellung
von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern vorgesehenen
Erfordernisse ist durch Schulzeugnisse
und Dienstzeugnisse zu erbringen. Im Falle des
§ 4 kann sich die Berghauptmannschaft vom
Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse
auch durch eine Befragung des Anwärters überzeugen.
Die Dienstzeugnisse müssen vom Bergbauunternehmer
oder dessen Bevollmächtigten
ausgestellt und von dem dem Anwärter zur Zeit
der Ausstellung des Zeugnisses vorgesetzten Betriebsleiter
mitgefertigt sein. Dienstzeugnisse
über eine Verwendung, die im Amtsbezirk einer
anderen Berghauptmannschaft stattgefunden hat,
als in dem die Bestellung zum Betriebsleiter oder
Betriebsaufseher erfolgen soll, müssen von der
Berghauptmannschaft des ersteren Bezirkes bestätigt
sein.
(2) Dienstzeugnisse, die über eine Verwendung
im Ausland ausgestellt sind, müssen von jenem
behördlichen Organ, dessen polizeilicher Beaufsichtigung
der betreffende Bergbaubetrieb untersteht,
amtlich bestätigt sein.
§ 6. (1) Personen, die gemäß § 95 Abs. 3 oder
gemäß § 96 Abs. 3 des Berggesetzes als Betriebsleiter
oder Betriebsaufseher zugelassen sind, benötigen,
wenn sie die Leitung oder Beaufsichtigung
eines anderen Bergbaubetriebes (eines anderen
Nebenbetriebes) übernehmen sollen, eine
neue Zulassung. Das gleiche gilt für Personen,
deren Befähigung auf Grund des § 96 Abs. 2 anerkannt
worden ist.
(2) Bezüglich jener Personen, deren Befähigung
zur Leitung eines Bergbaubetriebes auf Grund
des § 95 Abs. 2 des Berggesetzes anerkannt worden
ist, gilt jedoch der betreffende bergbehördliche
Bescheid, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, auch bei einem
Wechsel der Stellung als Nachweis der Befähigung.
§ 7. (1) Wird gemäß § 95 Abs. 1 des Berggesetzes
der Bergbehörde ein Betriebsleiter namhaft
gemacht, so ist gleichzeitig auch ein Stellvertreter
namhaft zu machen und dessen theoretische
und praktische Vorbildung bekanntzugeben.
Die Bergbehörde hat die namhaft gemachte
Person als Stellvertreter zuzulassen, wenn
anzunehmen ist, daß diese Person geeignet ist,
die Aufgaben eines Stellvertreters wahrzunehmen.
Im Zulassungsbescheid ist nach Maßgabe
der Eignung der namhaft gemachten Person der
Zeitraum zu bestimmen, für- den ihr die Betriebsleitung
überlassen werden darf.
(2) Die Verhinderung eines Betriebsleiters ist
der Bergbehörde anzuzeigen, wenn sie länger als
eine Woche dauert oder wenn der gemäß Abs. 1
namhaft gemachte Stellvertreter die Vertretung
nicht übernehmen oder nicht fortsetzen kann.
Kann der Stellvertreter die Vertretung nicht
übernehmen oder nicht fortsetzen, so ist ein
neuer Stellvertreter namhaft zu machen. § 7
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Für kleinere, unter wenig gefährlichen Verhältnissen
betriebene Bergbaue kann die Bergbehörde
Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1
bewilligen.