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81_1954 AT

81. Verordnung: Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern im Bergbau.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern im Bergbau.

Auf Grund des § 97 Abs. 2 des Berggesetzes

vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 73, wird verordnet

§ 1. (1) Personen, die gemäß § 95 Abs. 2 des

Berggesetzes für einen Bergbau mit untertägigem

Betrieb als befähigt anerkannt werden sollen,

haben nachzuweisen, daß sie während der vorgeschriebenen

mindestens dreijährigen Praxis

wenigstens zwei Jahre im eigentlichen Grubenbetrieb

und drei Monate im Markscheidewesen

verwendet wurden.

(2) Für die Anerkennung der Befähigung zum

Betriebsleiter einer brand-, schlagwetter- oder

kohlenstaubgefährlichen Grube ist überdies der

Nachweis einer mindestens einjährigen Praxis in

Gruben solcher Art Voraussetzung.

§ 2. (1) Personen, die die im § 95 Abs. 2 des

Berggesetzes vorgeschriebene theoretische Ausbildung

nicht erworben haben, können als Betriebsleiter

auf Grund des § 95 Abs. 3 des Berggesetzes

nur dann zugelassen werden, wenn sie

das Abgangszeugnis einer Bergschule besitzen

und den Nachweis erbringen, daß sie durch mindestens

sechs Monate im Maschinenwesen verwendet

wurden und durch mindestens sechs

Monate unter der Oberleitung eines Betriebsleiters

mit anerkannter Befähigung den Betrieb

eines Bergbaues oder eines Teiles eines solchen

selbständig geführt haben. Außerdem haben sie,

falls sie für einen Bergbau mit untertägigem

Betrieb bestellt werden sollen, den in § 1 Abs. 1

dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweis

zu erbringen.

(2) Ferner ist erforderlich, daß die Art der bisherigen

Verwendung des Anwärters und der

Umfang sowie die Verhältnisse des Betriebes, bei

dem seine Verwendung stattgefunden hat, auf

eine ausreichende Befähigung zur Leitung des

Bergbaues, für den die Bestellung erfolgen soll,

schließen lassen. Insbesondere dürfen zur Leitung

des Betriebes eines Kohlenbergbaues nur

solche Personen zugelassen werden, die eine angemessene

praktische Verwendung bei einem

solchen Bergbau zurückgelegt haben.

(3) Zur Leitung von Bergbauen, die von ganz

geringer Ausdehnung sind und unter einfachen,

ungefährlichen Verhältnissen betrieben werden,

können jedoch auch solche Personen zugelassen

werden, die den in Abs. 1 und 2 aufgestellten

Erfordernissen nicht vollkommen entsprechen.

§ 3. Für Nebenbetriebe (Werksanlagen), für

deren Leitung bergmännische Kenntnisse und

Erfahrungen nicht erforderlich sind, können als

Betriebsleiter auch Personen, die nicht die in

§ 95 Abs. 2 des Berggesetzes oder in § 2 Abs. 1

dieser Verordnung vorgeschriebene theoretische

Ausbildung erworben haben, zugelassen werden,

sofern sie ihre Befähigung zu den ihnen übertragenen

Aufgaben durch Zeugnisse über eine

entsprechende Vorbildung und eine mindestens

dreijährige praktische Verwendung nachgewiesen

haben.

§ 4. Gemäß § 96 Abs. 3 des Berggesetzes können

Personen nur dann als Betriebsaufseher zugelassen

werden, wenn sie die für die beabsichtigte

Verwendung erforderlichen Kenntnisse und

eine mindestens dreijährige entsprechende praktische

Verwendung nachweisen.

§ 5. (1) Der Nachweis der für die Bestellung

von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern vorgesehenen

Erfordernisse ist durch Schulzeugnisse

und Dienstzeugnisse zu erbringen. Im Falle des

§ 4 kann sich die Berghauptmannschaft vom

Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse

auch durch eine Befragung des Anwärters überzeugen.

Die Dienstzeugnisse müssen vom Bergbauunternehmer

oder dessen Bevollmächtigten

ausgestellt und von dem dem Anwärter zur Zeit

der Ausstellung des Zeugnisses vorgesetzten Betriebsleiter

mitgefertigt sein. Dienstzeugnisse

über eine Verwendung, die im Amtsbezirk einer

anderen Berghauptmannschaft stattgefunden hat,

als in dem die Bestellung zum Betriebsleiter oder

Betriebsaufseher erfolgen soll, müssen von der

Berghauptmannschaft des ersteren Bezirkes bestätigt

sein.

(2) Dienstzeugnisse, die über eine Verwendung

im Ausland ausgestellt sind, müssen von jenem

behördlichen Organ, dessen polizeilicher Beaufsichtigung

der betreffende Bergbaubetrieb untersteht,

amtlich bestätigt sein.

§ 6. (1) Personen, die gemäß § 95 Abs. 3 oder

gemäß § 96 Abs. 3 des Berggesetzes als Betriebsleiter

oder Betriebsaufseher zugelassen sind, benötigen,

wenn sie die Leitung oder Beaufsichtigung

eines anderen Bergbaubetriebes (eines anderen

Nebenbetriebes) übernehmen sollen, eine

neue Zulassung. Das gleiche gilt für Personen,

deren Befähigung auf Grund des § 96 Abs. 2 anerkannt

worden ist.

(2) Bezüglich jener Personen, deren Befähigung

zur Leitung eines Bergbaubetriebes auf Grund

des § 95 Abs. 2 des Berggesetzes anerkannt worden

ist, gilt jedoch der betreffende bergbehördliche

Bescheid, vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, auch bei einem

Wechsel der Stellung als Nachweis der Befähigung.

§ 7. (1) Wird gemäß § 95 Abs. 1 des Berggesetzes

der Bergbehörde ein Betriebsleiter namhaft

gemacht, so ist gleichzeitig auch ein Stellvertreter

namhaft zu machen und dessen theoretische

und praktische Vorbildung bekanntzugeben.

Die Bergbehörde hat die namhaft gemachte

Person als Stellvertreter zuzulassen, wenn

anzunehmen ist, daß diese Person geeignet ist,

die Aufgaben eines Stellvertreters wahrzunehmen.

Im Zulassungsbescheid ist nach Maßgabe

der Eignung der namhaft gemachten Person der

Zeitraum zu bestimmen, für- den ihr die Betriebsleitung

überlassen werden darf.

(2) Die Verhinderung eines Betriebsleiters ist

der Bergbehörde anzuzeigen, wenn sie länger als

eine Woche dauert oder wenn der gemäß Abs. 1

namhaft gemachte Stellvertreter die Vertretung

nicht übernehmen oder nicht fortsetzen kann.

Kann der Stellvertreter die Vertretung nicht

übernehmen oder nicht fortsetzen, so ist ein

neuer Stellvertreter namhaft zu machen. § 7

Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Für kleinere, unter wenig gefährlichen Verhältnissen

betriebene Bergbaue kann die Bergbehörde

Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1

bewilligen.

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