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81_1952 AT

81. Kundmachung: Teilweise Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Kundmachung: Teilweise Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Verbindung

mit § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127,

wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 20. März 1952, G 9/51, G 3/52/9,

die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 und des

§ 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. März

1950, BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger

Veröffentlichungen und den Schutz der

Jugend gegen sittliche Gefährdung insoweit als

verfassungswidrig aufgehoben, als sie zur Durchführung

der darin vorgesehenen Maßnahmen in

jedem Land den Landeshauptmann berufen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

gleichen Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 festgestellt, daß mit dem Wirksamkeitsbeginn

der Aufhebung der im Abs. 1 genannten

Vorschriften die bis dahin verdrängte Zuständigkeit

der Sicherheitsdirektionen zu diesen Maßnahmen

im Sinne des § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes

vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94,

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 142, wirksam

werden wird.

(3) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung

in Kraft.

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