81. Kundmachung: Teilweise Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in Verbindung
mit § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127,
wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 20. März 1952, G 9/51, G 3/52/9,
die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 und des
§ 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. März
1950, BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger
Veröffentlichungen und den Schutz der
Jugend gegen sittliche Gefährdung insoweit als
verfassungswidrig aufgehoben, als sie zur Durchführung
der darin vorgesehenen Maßnahmen in
jedem Land den Landeshauptmann berufen.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem
gleichen Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 festgestellt, daß mit dem Wirksamkeitsbeginn
der Aufhebung der im Abs. 1 genannten
Vorschriften die bis dahin verdrängte Zuständigkeit
der Sicherheitsdirektionen zu diesen Maßnahmen
im Sinne des § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes
vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94,
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 142, wirksam
werden wird.
(3) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung
in Kraft.