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81_1950 AT

81. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 81 a des Gesetzes über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949, BGBl.

Nr. 124, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet wie folgt

§ 1. An Stelle des Einheitstarifs für Kraftfahrtversicherungen

vom 23. Mai 1941 (Tarif

für Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) in der

Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 1. September 1947,

Z. 40.702-19/47 (Artikel II des Bundesgesetzes

vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 124) treten die

nachstehenden Geschäftsgrundlagen.

Tarif für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Vorbemerkungen.

1. Inkrafttreten.

Dieser Tarif tritt nach Ablauf des Tages seiner

Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2. Anwendungsgebiet.

Der Tarif findet auf Haftpflichtversicherungen

von Kraftfahrzeugen Anwendung, die in Österreich

ihren regelmäßigen Standort haben.

3. Geltungsbereich.

Die Versicherung gilt für Europa. Wird weitergehender

Versicherungsschutz gewünscht, bestimmt

der Vorstand der Versicherungsunternehmung

im Einzelfall die Prämie (Einzeltarifierung).

4. Zahlungsweise.

Die Prämien des Tarifes sind Jahresprämien,

die jährlich im voraus zu entrichten sind.

Die halb- oder vierteljährliche Teilzahlung erfordert

einen Zuschlag von 3, beziehungsweise

5 v.H.

5. Steuer.

Die Versicherungssteuer beträgt für alle

Zweige der Kraftfahrtversicherung 5 v. H. von

der jeweils zu entrichtenden Prämie einschließlich

etwaiger Nebengebühren. Sie ist für die

Gesamtprämie bei Teilen bis zu 5 g abzurunden,

von 6 g bis einschließlich 9 g auf 10 g aufzurunden.

6. Kurztarif.

Für kurzfristige Versicherungen sind bei einer

Versicherungsdauer

bis zu 2 Wochen . 121/2 v. H. der Jahresprämie

bis zu 1 Monat . 20 v. H. der Jahresprämie

für jeden weiteren Monat weitere 10 v. H. der

Jahresprämie zu berechnen.

(Mindestprämie 20 S.)

Diese Staffel gilt auch für vorübergehende Erweiterungen

des Versicherungsschutzes.

7. Grundsatz der Einstufung.

Maßgeblich für die Einstufung der Fahrzeuge

sowohl hinsichtlich der Art des Fahrzeuges als

auch nach Leistung in PS, beziehungsweise Hubraum,

beziehungsweise Nutzlast, beziehungsweise

Anzahl der Plätze sind die Eintragungen im

Typenschein. Bei der Eintragung „Zugmaschine"

ist weiterhin zu prüfen, ob es sich um eine Zugmaschine

im Sinne des Tarifes oder um einen

Sattelschlepper handelt. Bruchteile von PS sind

auf volle PS aufzurunden.

Bei behördlicher Zuweisung eines gemeinsamen

Kennzeichens für zwei Fahrzeuge ist die Prämie

des höher tarifierten Fahrzeuges zu rechnen.

Ergibt der Typenschein eine doppelte Verwendungsmöglichkeit,

so richtet sich die Prämie nach

dem höher einzustufenden Risiko.

Bei Fahrzeugen mit Kompressor (zum Beispiel

Mercedes 100/140 PS) ist der Berechnung die

kleinere der beiden PS-Zahlen zugrunde zu legen.

8. Preis-, Renn-, Wett- und Kunstfahrten.

Für die Ausdehnung der Versicherung auf

Preis-, Renn-, Wett- und Kunstfahrten erfolgt

Einzeltarifierung.

9. Tariffreie Risken.

Nicht unter diesen Tarif fallen

1. Kraftfahrzeuge, die, ohne zum Verkehr auf

öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassen zu

sein, nur auf einem nicht öffentlichen Gelände

benützt werden.

2. Kraftfahrzeuge, die nur in Schrittgeschwindigkeit

fahren können und von einem Fußgänger

bedient werden.

3. Einsitzige Krankenstühle.

I. Krafträder (mit oder ohne Beiwagen, auch dreirädrige zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge

mit nicht mehr als 350 kg Eigengewicht) Über 350 kg Eigengewicht, siehe IV Güterfahrzeuge, A. 1.

II. Personenkraftwagen, außer Omnibusse

(Kraftwagen zur wahlweisen Verwendung als Personen- oder Lastkraftwagen sind als Personenwagen

zu tarifieren).

III. Omnibusse (auch Hotel- und Werksomnibusse)

IV. Güterfahrzeuge

(Kraftwagen zur wahlweisen Verwendung als Personen- oder Lastkraftwagen sind als Personenwagen

zu tarifieren.)

V. Sonderfahrzeuge

VI. Schulfahrzeuge

Die Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche

Haftpflicht des Fahrzeughalters und des

Lehrers sowohl aus dem Fahrunterricht am Fahrzeug

wie auch aus dem Selbstlenken, ferner auch

auf die der auszubildenden Person obliegende

gesetzliche Haftpflicht als Lenker bei Fahrten,

bei welchen sie vorschriftsmäßig begleitet wird.

Bei Prüfungsfahrten, die unter Leitung des neben

dem Prüfling sitzenden Prüfers stattfinden, ist

das Haftpflichtrisiko ebenfalls voll gedeckt. Dagegen

ist die Haftpflicht der Fahrschule, des Fahrlehrers

und des sonstigen Schulpersonals für

Schäden aus der praktischen Unterweisung am

Modell und aus der theoretischen Ausbildung

nicht mitversichert. Hiezu ist der Abschluß einer

Haftpflichtversicherung nach dem allgemeinen

Prämientarif für Haftpflichtversicherungen erforderlich.

VII. Händler, Reparaturwerkstätten und Garagen

§ 2. Die Haftung aus der Beförderung bis zu

acht Personen mit Güterfahrzeugen wird in die

Versicherung eingeschlossen, ohne daß es einer

besonderen Vereinbarung bedarf. Vereinbarungen,

durch welche diese Haftung eingeschränkt

oder ausgeschlossen wird, treten außer Kraft.

Die Beförderung von Personen in Anhängern,

die nicht ausschließlich als Personenwagen zum

Verkehr zugelassen sind, bleibt von der Haftung

ausgeschlossen.

§ 3. Die Änderung der Geschäftsgrundlagen

gilt auch für bestehende Versicherungsverträge

und zwar ab der nächsten nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung liegenden Fälligkeit

einer Vierteljahresprämie. Versicherungsverträge

mit ganz-, oder halbjährlicher Prämienzahlung

sind hinsichtlich der Nachzahlung für die

laufende Versicherungsperiode so zu behandeln,

als ob vierteljährliche Prämienzahlung vereinbart

wäre.

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