81. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 81 a des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949, BGBl.
Nr. 124, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet wie folgt
§ 1. An Stelle des Einheitstarifs für Kraftfahrtversicherungen
vom 23. Mai 1941 (Tarif
für Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) in der
Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 1. September 1947,
Z. 40.702-19/47 (Artikel II des Bundesgesetzes
vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 124) treten die
nachstehenden Geschäftsgrundlagen.
Tarif für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Vorbemerkungen.
1. Inkrafttreten.
Dieser Tarif tritt nach Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2. Anwendungsgebiet.
Der Tarif findet auf Haftpflichtversicherungen
von Kraftfahrzeugen Anwendung, die in Österreich
ihren regelmäßigen Standort haben.
3. Geltungsbereich.
Die Versicherung gilt für Europa. Wird weitergehender
Versicherungsschutz gewünscht, bestimmt
der Vorstand der Versicherungsunternehmung
im Einzelfall die Prämie (Einzeltarifierung).
4. Zahlungsweise.
Die Prämien des Tarifes sind Jahresprämien,
die jährlich im voraus zu entrichten sind.
Die halb- oder vierteljährliche Teilzahlung erfordert
einen Zuschlag von 3, beziehungsweise
5 v.H.
5. Steuer.
Die Versicherungssteuer beträgt für alle
Zweige der Kraftfahrtversicherung 5 v. H. von
der jeweils zu entrichtenden Prämie einschließlich
etwaiger Nebengebühren. Sie ist für die
Gesamtprämie bei Teilen bis zu 5 g abzurunden,
von 6 g bis einschließlich 9 g auf 10 g aufzurunden.
6. Kurztarif.
Für kurzfristige Versicherungen sind bei einer
Versicherungsdauer
bis zu 2 Wochen . 121/2 v. H. der Jahresprämie
bis zu 1 Monat . 20 v. H. der Jahresprämie
für jeden weiteren Monat weitere 10 v. H. der
Jahresprämie zu berechnen.
(Mindestprämie 20 S.)
Diese Staffel gilt auch für vorübergehende Erweiterungen
des Versicherungsschutzes.
7. Grundsatz der Einstufung.
Maßgeblich für die Einstufung der Fahrzeuge
sowohl hinsichtlich der Art des Fahrzeuges als
auch nach Leistung in PS, beziehungsweise Hubraum,
beziehungsweise Nutzlast, beziehungsweise
Anzahl der Plätze sind die Eintragungen im
Typenschein. Bei der Eintragung „Zugmaschine"
ist weiterhin zu prüfen, ob es sich um eine Zugmaschine
im Sinne des Tarifes oder um einen
Sattelschlepper handelt. Bruchteile von PS sind
auf volle PS aufzurunden.
Bei behördlicher Zuweisung eines gemeinsamen
Kennzeichens für zwei Fahrzeuge ist die Prämie
des höher tarifierten Fahrzeuges zu rechnen.
Ergibt der Typenschein eine doppelte Verwendungsmöglichkeit,
so richtet sich die Prämie nach
dem höher einzustufenden Risiko.
Bei Fahrzeugen mit Kompressor (zum Beispiel
Mercedes 100/140 PS) ist der Berechnung die
kleinere der beiden PS-Zahlen zugrunde zu legen.
8. Preis-, Renn-, Wett- und Kunstfahrten.
Für die Ausdehnung der Versicherung auf
Preis-, Renn-, Wett- und Kunstfahrten erfolgt
Einzeltarifierung.
9. Tariffreie Risken.
Nicht unter diesen Tarif fallen
1. Kraftfahrzeuge, die, ohne zum Verkehr auf
öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassen zu
sein, nur auf einem nicht öffentlichen Gelände
benützt werden.
2. Kraftfahrzeuge, die nur in Schrittgeschwindigkeit
fahren können und von einem Fußgänger
bedient werden.
3. Einsitzige Krankenstühle.
I. Krafträder (mit oder ohne Beiwagen, auch dreirädrige zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge
mit nicht mehr als 350 kg Eigengewicht) Über 350 kg Eigengewicht, siehe IV Güterfahrzeuge, A. 1.
II. Personenkraftwagen, außer Omnibusse
(Kraftwagen zur wahlweisen Verwendung als Personen- oder Lastkraftwagen sind als Personenwagen
zu tarifieren).
III. Omnibusse (auch Hotel- und Werksomnibusse)
IV. Güterfahrzeuge
(Kraftwagen zur wahlweisen Verwendung als Personen- oder Lastkraftwagen sind als Personenwagen
zu tarifieren.)
V. Sonderfahrzeuge
VI. Schulfahrzeuge
Die Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche
Haftpflicht des Fahrzeughalters und des
Lehrers sowohl aus dem Fahrunterricht am Fahrzeug
wie auch aus dem Selbstlenken, ferner auch
auf die der auszubildenden Person obliegende
gesetzliche Haftpflicht als Lenker bei Fahrten,
bei welchen sie vorschriftsmäßig begleitet wird.
Bei Prüfungsfahrten, die unter Leitung des neben
dem Prüfling sitzenden Prüfers stattfinden, ist
das Haftpflichtrisiko ebenfalls voll gedeckt. Dagegen
ist die Haftpflicht der Fahrschule, des Fahrlehrers
und des sonstigen Schulpersonals für
Schäden aus der praktischen Unterweisung am
Modell und aus der theoretischen Ausbildung
nicht mitversichert. Hiezu ist der Abschluß einer
Haftpflichtversicherung nach dem allgemeinen
Prämientarif für Haftpflichtversicherungen erforderlich.
VII. Händler, Reparaturwerkstätten und Garagen
§ 2. Die Haftung aus der Beförderung bis zu
acht Personen mit Güterfahrzeugen wird in die
Versicherung eingeschlossen, ohne daß es einer
besonderen Vereinbarung bedarf. Vereinbarungen,
durch welche diese Haftung eingeschränkt
oder ausgeschlossen wird, treten außer Kraft.
Die Beförderung von Personen in Anhängern,
die nicht ausschließlich als Personenwagen zum
Verkehr zugelassen sind, bleibt von der Haftung
ausgeschlossen.
§ 3. Die Änderung der Geschäftsgrundlagen
gilt auch für bestehende Versicherungsverträge
und zwar ab der nächsten nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung liegenden Fälligkeit
einer Vierteljahresprämie. Versicherungsverträge
mit ganz-, oder halbjährlicher Prämienzahlung
sind hinsichtlich der Nachzahlung für die
laufende Versicherungsperiode so zu behandeln,
als ob vierteljährliche Prämienzahlung vereinbart
wäre.