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81_1947 AT

81. Bundesgesetz: 2. Verstaatlichungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Bundesgesetz: 2. Verstaatlichungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Umfang der Verstaatlichung.

(1) Die Unternehmungen, Betriebe und Anlagen

zur Erzeugung und Verteilung elektrischer

Energie werden nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen auf die öffentliche Hand übertragen

(verstaatlicht).

(2) Von der Verstaatlichung sind ausgenommen

a) Stromlieferungsunternehmungen, deren

Erzeugungsanlagen eine Nennleistung von

200 kW nicht übersteigen und deren

Energieabgabe im Jahresdurchschnitt nicht

mehr als die doppelte Eigenerzeugung beträgt,

b) elektrische Eigenversorgungsanlagen, wenn

deren entgeltliche unmittelbare Stromabgabe

an betriebsfremde Verbraucher im

Jahre 100.000 kWh nicht übersteigt und

eine weitere Stromabgabe nur an Landesgesellschaften

(§ 3), Sondergesellschaften

(§ 4) oder die Verbundgesellschaft (§ 5)

erfolgt; als betriebsfremde Verbraucher

gelten nicht Unternehmungen desselben

Industriekonzerns.

§ 2. Entschädigung.

Für verstaatlichte Unternehmungen, Betriebe

und Anlagen ist eine angemessene Entschä-

digung zu leisten; die näheren Vorschriften

trifft ein besonderes Bundesgesetz.

§ 3. Landesgesellschaften.

(1) Aufgabe der Landesgesellschaft ist, die

Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie

im Bereich der einzelnen Bundesländer (Landesversorgung)

durchzuführen, die Verbundwirtschaft

im Landesgebiet zu besorgen und Energie

mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen.

(2) Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft

für das Bundesland Kärnten,

b) die Niederösterreichische Elektrizitätswerke

Aktiengesellschaft für das Bundesland

Niederösterreich,

c) die Österreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft

für das Bundesland Oberösterreich,

d) die Salzburger Aktiengesellschaft für

Elektrizitätswirtschaft für das Bundesland

Salzburg,

e) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-

Aktiengesellschaft für das Bundesland

Steiermark,

f) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft

für das Bundesland Tirol,

g) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft

für das Bundesland Vorarlberg,

h) die Wiener Elektrizitätswerke für die

Bundeshauptstadt Wien.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gehen die Anteilsrechte an den Landesgesellschaften

in das Eigentum der betreffenden

Bundesländer über, soweit nicht der Landtag im

energiewirtschaftlichen Interesse die Zulassung

ausländischer Minderheitsbeteiligungen beschließt.

Die Anteilsrechte können nur an andere

öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften veräußert

werden.

(4) Die 110-kV-Leitung Schwabeck—Villach ist

an die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft

zu übertragen (§ 8).

(5) Solange eine eigene Landesgesellschaft für

das Bundesland Burgenland nicht errichtet ist,

übernehmen deren Aufgabe die Niederösterreichische

Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft und

die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-

Aktiengesellschaft. Einigen sich die beteiligten

Bundesländer über die Beteiligung des Bundeslandes

Burgenland an den genannten Landesgesellschaften

nicht, so entscheidet die Bundesregierung.

(6) Die Bundesregierung kann die Verschmelzung

benachbarter Landesgesellschaften mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

zulassen.

§ 4. Sondergesellschaften.

(1) Großkraftwerke, die im wesentlichen nicht

zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften

(§ 3) bestimmt sind und nicht als

Eigenversorgungsanlagen unter § 1, Abs. (2),

lit. b, Italien, sind mit den zugehörigen

Leitungen, und Umspannwerken an Sondergesellschaften

zu übertragen (§ 8). Wenn es

energie- und wasserwirtschaftliche Interessen

erfordern, können von einer Sondergesellschaft

auch mehrere Großkraftwerke mit den zugehörigen

Leitungen und Umspannwerken errichtet

und betrieben werden.

(2) Die Anteilsrechte an den Sondergesellschaften

müssen im Eigentum der öffentlichen

Hand stehen. Der Bund muß mit mindestens

50 v. H. beteiligt sein. Bundesländer (Landesgesellschaften)

sind auf ihr Verlangen mit höchstens

50 v. H. zu beteiligen; einigen sich die

Bundesländer über die Höhe ihrer Beteiligung

nicht, so entscheidet die Bundesregierung. Von

den Bestimmungen über die Beteiligung der

öffentlichen Hand kann die Bundesregierung

mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates Ausnahmen zulassen, soweit dies

im energiewirtschaflichen Interesse gelegen ist.

(3) Sondergesellschaften im Sinne des Abs. (1)

sind

a) die Vorarlberger Illwerke [Aktiengesellschaft,

b) die Westtiroler Kraftwerke Aktiengesellschaft.

Die Bestimmungen des Abs. (2) sind anzuwenden.

Die Leitung Bürs— Staatsgrenze bei Lochau ist

mit dem zugehörigen Umspannwerk an die Vorarlberger

Illwerke Aktiengesellschaft zu übertragen

(§ 8).

(4) Die heute schon bestehenden oder in Angriff

genommenen Großkraftwerke sind in folgenden

Gruppen an je eine Sondergesellschaft

zu übertragen (§ 8)

a) die Kraftwerke Bösdornau, Gerlos und

Kaprun mit den sie verbindenden Leitungen

samt zugehörigen Umspannwerken,

b) die Kraftwerke Großraming, Ternberg,

Stanning, Mühlradinig mit der Leitung

Stanning—Ernsthofen,

c) das Kraftwerk Ybbs-Persenbeug,

d) die Kraftwerke Schwabeck, Lavamünd und

Voitsberg mit den Leitungen Lavamünd—

Schwabeck—Arnstein—Voitsberg.

(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

gelten sinngemäß für Großkraftwerke, die erst

künftig in Angriff genommen werden; ob ein

Kraftwerk als Großkraftwerk im Sinne des

Abs. (1) anzusehen ist, entscheidet die Bundesregierung

nach Anhörung der Verbundgesellschaft

(§ 5) unter Bedachtnahme auf energie- und

wasserwirtschaftliche Rücksichten.

§ 5. Verbundgesellschaft.

(1) Zur treuhändigen Verwaltung der Bundesbeteiligungen

an Sondergesellschaften (§ 4) und

Landesgesellschaften (§ 3) ist eine Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) zu errichten, deren

Anteilsrechte im Bundeseigentum stehen.

(2) Je ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates

der Verbundgesellschaft werden vom Bund

und von den Bundesländern entsendet. Das letzte

Drittel setzt sich aus mindestens je einem Vertreter

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

des österreichischen Arbeiterkammertages,

der landwirtschaftlichen Kammern Österreichs

und der Arbeiter und Angestellten der verstaatlichten

Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft

zusammen. Nähere Bestimmungen

trifft die Satzung, die der Genehmigung durch

die Bundesregierung bedarf.

(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder der

Venbundgesellschaft bedarf der Genehmigung

durch die Bundesregierung.

(4) Die Verbundgesellschaft hat die Aufgabe

a) den gegenwärtigen (und künftigen Strombedarf

sowie die Stromerzeugung der

Sondergesellschaften, Landesgesellschaften,

städtischen Unternehmungen und Eigenvensortgungsanlagen

mit einer Nennleistung

von mehr als 500 kW zu ermitteln und

die Stromtarife zu verzeichnen,

b) den Ausgleich zwischen Erzeugung und Bedarf

im Verbundnetz herbeizuführen, hiebei

lauf die günstigste wirtschaftliche Verwendung

des zur Verfügung stehenden Stromes

Bedacht zu nehmen und die Erzeugung mit

unvermeidbaren Stromüberschüssen möglichst

gleichmäßig zu belasten,

c) zu diesem Zwecke Verbundleitungen zu

übernehmen, zu errichten und zu betreiben;

hiebei ist die Verbundgesellschaft berechtigt,

Transport- und Stromlieferungsverträge

aller Art abzuschließen,

d) den Bau und Betrieb von Großkraftwerken

(§ 4) samt zugehörigen Leitungen durch

bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften

zu veranlassen,

e) die Verträge über Stromlieferung von mehr

als 1,000.000 kWh im Monat zu prüfen,

deren Änderung aus triftigen energiewirtschaftlichen

Rücksichten vorzuschlagen und

die Verträge zu verzeichnen. Kommt über

einen Änderungsvorschlag eine Einigung

zwischen den Beteiligten nicht zustande, so

entscheidet nach Anhörung der Beteiligten

das Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung und den

sonst beteiligten Bundesministerien; Stromlieferungsverträge

mit dem Auslande bedürfen

der Zustimmung der Verbundgesellschaft.

(5) An die Verbundgesellschaft sind von den

bestehenden und im Bau befindlichen Höchstspannungsleitungen

samt Umspannwerken, Schaltstellen

und Einschleifungen zu übertragen (§ 8)

A. Leitungen

a) Die 220-kV-Leitung St. Peter—Ernsthofen

—Bisamberg,

b) die 110-kV-Leitung Kaprun—Arthurwerk

—Wegscheid—Ernsthofen,

c) die 110-kV-Leitung Ernsthofen—Pottenbrunn,

d) die 110-kV-Leitung Wegscheid—Hütte Linz

—Ernsthofen,

e) die 110-kV-Leitung Ernsthofen—Hessenberg,

f) die 110-kV-Leitung Hessenburg—Schwabeck,

g) die 110-kV-Leitung Hessenberg—Bruck an

der Mur—Mürzzuschlag—Ebenfurth,

h) die Rechte und Unterlagen hinsichtlich der

geplanten 220-kV-Leitungen Kaprun—

St. Peter und Kaprun—Ernsthofen.

B. Umspannwerke und Schaltstellen

a) Die Umspannwerke St. Peter, Ernsthofen,

Pottenbrunn, Bisamberg, Heisenberg, Mürzzuschlag,

Ternitz, Moosbierbaum, Rohrau

und Weißkirchen,

b) die Schaltstellen Gänserndorf und Bruck

a. d. Mur.

C. Einschleifungen

Die für die Durchschaltungen der Leitungen

der Verbundgesellschaft erforderlichen Schaltzellen

(Einschleifungen) in den Anlagen Arthurwerk,

Timelkam, Wegscheid, Gresten, Ebenfurth,

Trofeng und Arnstein.

Den örtlich zuständigen Landesgesellschaften

steht an den Leimingen Arthurwerk—Timelkam

—Wegscheid sowie Weißkirchen—Hessenberg

—Bruck a. d. Mur—Mürzzuschlag das Vorrecht

zur Beförderung1 ihres Stromes zu, wobei

die Stromverluste entsprechend den beförderten

Geisamtstrommengen aufzuteilen sind. Soweit

110-kV-Leitungen durch den Ausbau des Verbundnetzes

für die Verbundgesellschaft entbehrlich

werden, halben die örtlich zuständigen

Landesgesellschaften Anspruch auf Erwerb dieser

Leitungen samt zugehörigen Umspannwerken,

Schaltstellen und Einschleifungen.

§ 6. Städtische Unternehmungen,

(1) Auf Verlangen der Landeshauptstädte Graz,

Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sind

die ihnen gehörigen Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen

nicht an die Landesgesellschaften

(§ 3) zu übertragen, soweit diese Anlagen benötigt

werden zur Versorgung des Stadtgebietes

und unmittelbar benachbarter Gemeinden, deren

Versorgung durch die Stadtgemeinde energiewirtschaftlich

gerechtfertigt ist. Das Verlangen ist

spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu stellen.

(2) Im Versorgungsgebiet [Abs. (1)] gelegene

Stromerzeugungs- und Verteilumgsanlagen, die

für dieses Versorgungsgebiet benötigt werden,

sind an die Städte auf ihr Verlangen zu übertragen

(§ 8).

§ 7. Andere Unternehmungen und

Betriebe.

(1) Die anderen Unternehmungen sind in das

Eigentum der Landesgesellschaft, in deren Bereich

die Unternehmung ihren Sitz hat, zu übertragen

(§ 8); hat jedoch eine Unternehmung auch andere

als elektrizitätswirtschaftliche Betriebe, so sind

die elektrizitätswirtschaftlichen Betriebe, sofern

es sich nicht um Eigenversorgungssanlagen nach

§ 1, Abs. (2), lit. b, handelt, in das Eigentum

der Landesgesellschaft, in deren Bereich der

Betrieb gelegen ist, zu übertragen (§ 8).

(2) Auf Antrag der Landesgesellschaft können

aus triftigen energiewirtschaftlichen Gründen

Unternehmungen von der Verstaatlichung ausgenommen

werden; in erster Instanz entscheidet

der Landeshauptmann.

§ 8. (1) Über den Gegenstand der Übertragung

sowie über den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges

wird mit Verstaatlichungsbescheid entschieden.

(2) Zur Entscheidung über die Verstaatlichung

nach § 6 und § 7 ist in erster Instanz der

örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter

Instanz das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den

sonst beteiligten Bundesministerien, in allen

anderen Fällen das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den

sonst beteiligten Bundesministerien zuständig.

§ 9. Kraftloserklärung von Aktien.

Sind durch rechtskräftigen Verstaatlichungsbescheid

Anteilsrechte an Aktiengesellschaften

verstaatlicht worden, so hat die Gesellschaft auf

Verlangen der Berechtigten die bisherigen

Aktionäre zur Einreichung der die verstaatlichten

Anteilsrechte verkörpernden Aktien

binnen einem Monat nach Bekanntmachung in

den Gesellschaftsblättern aufzufordern. Nach

Fristablauf hat die Gesellschaft die nicht eingereichten

Aktien für kraftlos zu erklären und

die Kraftloserklärung in den Gesellschaftsblättern

bekanntzumachen. Die Gesellschaft hat

an Stelle der kraftlos erklärten Aktien neue

Aktien an den Berechtigten auszufolgen.

§ 10. Haftung des Übernehmers.

Bei Übertragung von Unternehmungen, Betrieben

und Anlagen haftet der Übernehmer

nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB.

§ 11. Aufsicht.

(1) Vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

an bedürfen die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

gehörigen Handlungen der Unternehmungen

und Betriebe, deren Verstaatlichung

in Betracht kommt, der behördlichen Zustimmung.

Zur Erteilung der Zustimmung sind bei

Unternehmungen und Betrieben, auf deren

Verstaatlichung § 6 oder § 7 anzuwenden ist,

der örtlich zuständige Landeshauptmann, bei

anderen Unternehmungen und Betrieben das

Bundesministerium für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung und den sonst beteiligten

Bundesministerien zuständig. Rechtshandlungen,

die ohne Zustimmung vorgenommen werden,

sind unwirksam, wenn der Dritte wußte oder

wissen mußte, daß diese über den gewöhnlichen

Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Zustimmung

nicht erteilt worden ist.

(2) Sobald die Verstaatlichung von Unternehmungen

und Betrieben durchgeführt ist,

treten für diese Unternehmungen und Betriebe

die Bestimmungen des Abs. (1) außer Kraft; das

Bundesministerium für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung hat im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung den Zeitpunkt durch. Verordnung

zu bestimmen.

§ 12. Anfechtungen von Rechtshandlungen.

(1) Zwischen dem 27. April 1945 und dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene

Rechtshandlungen, die sich auf verstaatlichte

Unternehmungen, Betriebe und Anlagen

beziehen, können angefochten werden,

wenn sie geeignet sind, den Zweck dieses

Bundesgesetzes zu vereiteln, oder offenkundig

wirtschaftlich unbegründet sind, wie insbesondere

die Vereinbarung unangemessen hoher

Bezüge oder Zuwendungen.

(2) Bestehen triftige Gründe zur Annahme,

daß einer der Tatbestände des Abs. (1) vorliegt,

so hat bei Übertragung nach § 6 und § 7 der

örtlich zuständige Landeshauptmann, sonst das

Bundesministerium für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung der Finanzprokuratur die Anfechtung

aufzutragen.

(3) Die Anfechtung kann innerhalb eines

Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

durch Klage oder Einrede geltend gemacht

werden,

(4) Die Bestimmungen, der Anfechtungsordnung,

R. G. Bl. Nr. 337/1914, sind anzuwenden.

§ 13. Abgabenbefreiung.

Die Übertragung von Rechten auf Grund

dieses Bundesgesetzes und die zu dessen Durchführung

erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften

und Amtshandlungen unterliegen keiner

öffentlichen Abgabe.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung und den sonst beteiligten

Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmung

des § 5, Abs. (4), lit. e, das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

und den sonst beteiligten Bundesministerien

und hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 3, Abs. (5) und (6), § 4, Abs. (2) und (5), § 5,

Abs. (2) und (3), die Bundesregierung betraut.

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