81. Bundesgesetz: 2. Verstaatlichungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Umfang der Verstaatlichung.
(1) Die Unternehmungen, Betriebe und Anlagen
zur Erzeugung und Verteilung elektrischer
Energie werden nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen auf die öffentliche Hand übertragen
(verstaatlicht).
(2) Von der Verstaatlichung sind ausgenommen
a) Stromlieferungsunternehmungen, deren
Erzeugungsanlagen eine Nennleistung von
200 kW nicht übersteigen und deren
Energieabgabe im Jahresdurchschnitt nicht
mehr als die doppelte Eigenerzeugung beträgt,
b) elektrische Eigenversorgungsanlagen, wenn
deren entgeltliche unmittelbare Stromabgabe
an betriebsfremde Verbraucher im
Jahre 100.000 kWh nicht übersteigt und
eine weitere Stromabgabe nur an Landesgesellschaften
(§ 3), Sondergesellschaften
(§ 4) oder die Verbundgesellschaft (§ 5)
erfolgt; als betriebsfremde Verbraucher
gelten nicht Unternehmungen desselben
Industriekonzerns.
§ 2. Entschädigung.
Für verstaatlichte Unternehmungen, Betriebe
und Anlagen ist eine angemessene Entschä-
digung zu leisten; die näheren Vorschriften
trifft ein besonderes Bundesgesetz.
§ 3. Landesgesellschaften.
(1) Aufgabe der Landesgesellschaft ist, die
Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie
im Bereich der einzelnen Bundesländer (Landesversorgung)
durchzuführen, die Verbundwirtschaft
im Landesgebiet zu besorgen und Energie
mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen.
(2) Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft
für das Bundesland Kärnten,
b) die Niederösterreichische Elektrizitätswerke
Aktiengesellschaft für das Bundesland
Niederösterreich,
c) die Österreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft
für das Bundesland Oberösterreich,
d) die Salzburger Aktiengesellschaft für
Elektrizitätswirtschaft für das Bundesland
Salzburg,
e) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-
Aktiengesellschaft für das Bundesland
Steiermark,
f) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft
für das Bundesland Tirol,
g) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft
für das Bundesland Vorarlberg,
h) die Wiener Elektrizitätswerke für die
Bundeshauptstadt Wien.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gehen die Anteilsrechte an den Landesgesellschaften
in das Eigentum der betreffenden
Bundesländer über, soweit nicht der Landtag im
energiewirtschaftlichen Interesse die Zulassung
ausländischer Minderheitsbeteiligungen beschließt.
Die Anteilsrechte können nur an andere
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften veräußert
werden.
(4) Die 110-kV-Leitung Schwabeck—Villach ist
an die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft
zu übertragen (§ 8).
(5) Solange eine eigene Landesgesellschaft für
das Bundesland Burgenland nicht errichtet ist,
übernehmen deren Aufgabe die Niederösterreichische
Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft und
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-
Aktiengesellschaft. Einigen sich die beteiligten
Bundesländer über die Beteiligung des Bundeslandes
Burgenland an den genannten Landesgesellschaften
nicht, so entscheidet die Bundesregierung.
(6) Die Bundesregierung kann die Verschmelzung
benachbarter Landesgesellschaften mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
zulassen.
§ 4. Sondergesellschaften.
(1) Großkraftwerke, die im wesentlichen nicht
zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften
(§ 3) bestimmt sind und nicht als
Eigenversorgungsanlagen unter § 1, Abs. (2),
lit. b, Italien, sind mit den zugehörigen
Leitungen, und Umspannwerken an Sondergesellschaften
zu übertragen (§ 8). Wenn es
energie- und wasserwirtschaftliche Interessen
erfordern, können von einer Sondergesellschaft
auch mehrere Großkraftwerke mit den zugehörigen
Leitungen und Umspannwerken errichtet
und betrieben werden.
(2) Die Anteilsrechte an den Sondergesellschaften
müssen im Eigentum der öffentlichen
Hand stehen. Der Bund muß mit mindestens
50 v. H. beteiligt sein. Bundesländer (Landesgesellschaften)
sind auf ihr Verlangen mit höchstens
50 v. H. zu beteiligen; einigen sich die
Bundesländer über die Höhe ihrer Beteiligung
nicht, so entscheidet die Bundesregierung. Von
den Bestimmungen über die Beteiligung der
öffentlichen Hand kann die Bundesregierung
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates Ausnahmen zulassen, soweit dies
im energiewirtschaflichen Interesse gelegen ist.
(3) Sondergesellschaften im Sinne des Abs. (1)
sind
a) die Vorarlberger Illwerke [Aktiengesellschaft,
b) die Westtiroler Kraftwerke Aktiengesellschaft.
Die Bestimmungen des Abs. (2) sind anzuwenden.
Die Leitung Bürs— Staatsgrenze bei Lochau ist
mit dem zugehörigen Umspannwerk an die Vorarlberger
Illwerke Aktiengesellschaft zu übertragen
(§ 8).
(4) Die heute schon bestehenden oder in Angriff
genommenen Großkraftwerke sind in folgenden
Gruppen an je eine Sondergesellschaft
zu übertragen (§ 8)
a) die Kraftwerke Bösdornau, Gerlos und
Kaprun mit den sie verbindenden Leitungen
samt zugehörigen Umspannwerken,
b) die Kraftwerke Großraming, Ternberg,
Stanning, Mühlradinig mit der Leitung
Stanning—Ernsthofen,
c) das Kraftwerk Ybbs-Persenbeug,
d) die Kraftwerke Schwabeck, Lavamünd und
Voitsberg mit den Leitungen Lavamünd—
Schwabeck—Arnstein—Voitsberg.
(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
gelten sinngemäß für Großkraftwerke, die erst
künftig in Angriff genommen werden; ob ein
Kraftwerk als Großkraftwerk im Sinne des
Abs. (1) anzusehen ist, entscheidet die Bundesregierung
nach Anhörung der Verbundgesellschaft
(§ 5) unter Bedachtnahme auf energie- und
wasserwirtschaftliche Rücksichten.
§ 5. Verbundgesellschaft.
(1) Zur treuhändigen Verwaltung der Bundesbeteiligungen
an Sondergesellschaften (§ 4) und
Landesgesellschaften (§ 3) ist eine Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) zu errichten, deren
Anteilsrechte im Bundeseigentum stehen.
(2) Je ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates
der Verbundgesellschaft werden vom Bund
und von den Bundesländern entsendet. Das letzte
Drittel setzt sich aus mindestens je einem Vertreter
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
des österreichischen Arbeiterkammertages,
der landwirtschaftlichen Kammern Österreichs
und der Arbeiter und Angestellten der verstaatlichten
Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft
zusammen. Nähere Bestimmungen
trifft die Satzung, die der Genehmigung durch
die Bundesregierung bedarf.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder der
Venbundgesellschaft bedarf der Genehmigung
durch die Bundesregierung.
(4) Die Verbundgesellschaft hat die Aufgabe
a) den gegenwärtigen (und künftigen Strombedarf
sowie die Stromerzeugung der
Sondergesellschaften, Landesgesellschaften,
städtischen Unternehmungen und Eigenvensortgungsanlagen
mit einer Nennleistung
von mehr als 500 kW zu ermitteln und
die Stromtarife zu verzeichnen,
b) den Ausgleich zwischen Erzeugung und Bedarf
im Verbundnetz herbeizuführen, hiebei
lauf die günstigste wirtschaftliche Verwendung
des zur Verfügung stehenden Stromes
Bedacht zu nehmen und die Erzeugung mit
unvermeidbaren Stromüberschüssen möglichst
gleichmäßig zu belasten,
c) zu diesem Zwecke Verbundleitungen zu
übernehmen, zu errichten und zu betreiben;
hiebei ist die Verbundgesellschaft berechtigt,
Transport- und Stromlieferungsverträge
aller Art abzuschließen,
d) den Bau und Betrieb von Großkraftwerken
(§ 4) samt zugehörigen Leitungen durch
bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften
zu veranlassen,
e) die Verträge über Stromlieferung von mehr
als 1,000.000 kWh im Monat zu prüfen,
deren Änderung aus triftigen energiewirtschaftlichen
Rücksichten vorzuschlagen und
die Verträge zu verzeichnen. Kommt über
einen Änderungsvorschlag eine Einigung
zwischen den Beteiligten nicht zustande, so
entscheidet nach Anhörung der Beteiligten
das Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung und den
sonst beteiligten Bundesministerien; Stromlieferungsverträge
mit dem Auslande bedürfen
der Zustimmung der Verbundgesellschaft.
(5) An die Verbundgesellschaft sind von den
bestehenden und im Bau befindlichen Höchstspannungsleitungen
samt Umspannwerken, Schaltstellen
und Einschleifungen zu übertragen (§ 8)
A. Leitungen
a) Die 220-kV-Leitung St. Peter—Ernsthofen
—Bisamberg,
b) die 110-kV-Leitung Kaprun—Arthurwerk
—Wegscheid—Ernsthofen,
c) die 110-kV-Leitung Ernsthofen—Pottenbrunn,
d) die 110-kV-Leitung Wegscheid—Hütte Linz
—Ernsthofen,
e) die 110-kV-Leitung Ernsthofen—Hessenberg,
f) die 110-kV-Leitung Hessenburg—Schwabeck,
g) die 110-kV-Leitung Hessenberg—Bruck an
der Mur—Mürzzuschlag—Ebenfurth,
h) die Rechte und Unterlagen hinsichtlich der
geplanten 220-kV-Leitungen Kaprun—
St. Peter und Kaprun—Ernsthofen.
B. Umspannwerke und Schaltstellen
a) Die Umspannwerke St. Peter, Ernsthofen,
Pottenbrunn, Bisamberg, Heisenberg, Mürzzuschlag,
Ternitz, Moosbierbaum, Rohrau
und Weißkirchen,
b) die Schaltstellen Gänserndorf und Bruck
a. d. Mur.
C. Einschleifungen
Die für die Durchschaltungen der Leitungen
der Verbundgesellschaft erforderlichen Schaltzellen
(Einschleifungen) in den Anlagen Arthurwerk,
Timelkam, Wegscheid, Gresten, Ebenfurth,
Trofeng und Arnstein.
Den örtlich zuständigen Landesgesellschaften
steht an den Leimingen Arthurwerk—Timelkam
—Wegscheid sowie Weißkirchen—Hessenberg
—Bruck a. d. Mur—Mürzzuschlag das Vorrecht
zur Beförderung1 ihres Stromes zu, wobei
die Stromverluste entsprechend den beförderten
Geisamtstrommengen aufzuteilen sind. Soweit
110-kV-Leitungen durch den Ausbau des Verbundnetzes
für die Verbundgesellschaft entbehrlich
werden, halben die örtlich zuständigen
Landesgesellschaften Anspruch auf Erwerb dieser
Leitungen samt zugehörigen Umspannwerken,
Schaltstellen und Einschleifungen.
§ 6. Städtische Unternehmungen,
(1) Auf Verlangen der Landeshauptstädte Graz,
Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sind
die ihnen gehörigen Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen
nicht an die Landesgesellschaften
(§ 3) zu übertragen, soweit diese Anlagen benötigt
werden zur Versorgung des Stadtgebietes
und unmittelbar benachbarter Gemeinden, deren
Versorgung durch die Stadtgemeinde energiewirtschaftlich
gerechtfertigt ist. Das Verlangen ist
spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu stellen.
(2) Im Versorgungsgebiet [Abs. (1)] gelegene
Stromerzeugungs- und Verteilumgsanlagen, die
für dieses Versorgungsgebiet benötigt werden,
sind an die Städte auf ihr Verlangen zu übertragen
(§ 8).
§ 7. Andere Unternehmungen und
Betriebe.
(1) Die anderen Unternehmungen sind in das
Eigentum der Landesgesellschaft, in deren Bereich
die Unternehmung ihren Sitz hat, zu übertragen
(§ 8); hat jedoch eine Unternehmung auch andere
als elektrizitätswirtschaftliche Betriebe, so sind
die elektrizitätswirtschaftlichen Betriebe, sofern
es sich nicht um Eigenversorgungssanlagen nach
§ 1, Abs. (2), lit. b, handelt, in das Eigentum
der Landesgesellschaft, in deren Bereich der
Betrieb gelegen ist, zu übertragen (§ 8).
(2) Auf Antrag der Landesgesellschaft können
aus triftigen energiewirtschaftlichen Gründen
Unternehmungen von der Verstaatlichung ausgenommen
werden; in erster Instanz entscheidet
der Landeshauptmann.
§ 8. (1) Über den Gegenstand der Übertragung
sowie über den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges
wird mit Verstaatlichungsbescheid entschieden.
(2) Zur Entscheidung über die Verstaatlichung
nach § 6 und § 7 ist in erster Instanz der
örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter
Instanz das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den
sonst beteiligten Bundesministerien, in allen
anderen Fällen das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den
sonst beteiligten Bundesministerien zuständig.
§ 9. Kraftloserklärung von Aktien.
Sind durch rechtskräftigen Verstaatlichungsbescheid
Anteilsrechte an Aktiengesellschaften
verstaatlicht worden, so hat die Gesellschaft auf
Verlangen der Berechtigten die bisherigen
Aktionäre zur Einreichung der die verstaatlichten
Anteilsrechte verkörpernden Aktien
binnen einem Monat nach Bekanntmachung in
den Gesellschaftsblättern aufzufordern. Nach
Fristablauf hat die Gesellschaft die nicht eingereichten
Aktien für kraftlos zu erklären und
die Kraftloserklärung in den Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen. Die Gesellschaft hat
an Stelle der kraftlos erklärten Aktien neue
Aktien an den Berechtigten auszufolgen.
§ 10. Haftung des Übernehmers.
Bei Übertragung von Unternehmungen, Betrieben
und Anlagen haftet der Übernehmer
nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB.
§ 11. Aufsicht.
(1) Vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
an bedürfen die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehörigen Handlungen der Unternehmungen
und Betriebe, deren Verstaatlichung
in Betracht kommt, der behördlichen Zustimmung.
Zur Erteilung der Zustimmung sind bei
Unternehmungen und Betrieben, auf deren
Verstaatlichung § 6 oder § 7 anzuwenden ist,
der örtlich zuständige Landeshauptmann, bei
anderen Unternehmungen und Betrieben das
Bundesministerium für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung und den sonst beteiligten
Bundesministerien zuständig. Rechtshandlungen,
die ohne Zustimmung vorgenommen werden,
sind unwirksam, wenn der Dritte wußte oder
wissen mußte, daß diese über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Zustimmung
nicht erteilt worden ist.
(2) Sobald die Verstaatlichung von Unternehmungen
und Betrieben durchgeführt ist,
treten für diese Unternehmungen und Betriebe
die Bestimmungen des Abs. (1) außer Kraft; das
Bundesministerium für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung hat im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung den Zeitpunkt durch. Verordnung
zu bestimmen.
§ 12. Anfechtungen von Rechtshandlungen.
(1) Zwischen dem 27. April 1945 und dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene
Rechtshandlungen, die sich auf verstaatlichte
Unternehmungen, Betriebe und Anlagen
beziehen, können angefochten werden,
wenn sie geeignet sind, den Zweck dieses
Bundesgesetzes zu vereiteln, oder offenkundig
wirtschaftlich unbegründet sind, wie insbesondere
die Vereinbarung unangemessen hoher
Bezüge oder Zuwendungen.
(2) Bestehen triftige Gründe zur Annahme,
daß einer der Tatbestände des Abs. (1) vorliegt,
so hat bei Übertragung nach § 6 und § 7 der
örtlich zuständige Landeshauptmann, sonst das
Bundesministerium für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung der Finanzprokuratur die Anfechtung
aufzutragen.
(3) Die Anfechtung kann innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
durch Klage oder Einrede geltend gemacht
werden,
(4) Die Bestimmungen, der Anfechtungsordnung,
R. G. Bl. Nr. 337/1914, sind anzuwenden.
§ 13. Abgabenbefreiung.
Die Übertragung von Rechten auf Grund
dieses Bundesgesetzes und die zu dessen Durchführung
erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften
und Amtshandlungen unterliegen keiner
öffentlichen Abgabe.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung und den sonst beteiligten
Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmung
des § 5, Abs. (4), lit. e, das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
und den sonst beteiligten Bundesministerien
und hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 3, Abs. (5) und (6), § 4, Abs. (2) und (5), § 5,
Abs. (2) und (3), die Bundesregierung betraut.