Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
81_1946 AT

81. Bundesgesetz: Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Bundesgesetz: Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für Dienstverhältnisse von Arbeitern

a) in Baugewerben und Baunebengewerben,

b) in den vom Bund, einem Land, einem Bezirk,

einer Gemeinde oder einer sonstigen

Körperschaft betriebenen Unternehmungen

der in lit. a bezeichneten Art.

§ 2. (1) Als Baugewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten die Hochbau-, Betonbau-, Tiefbau-,

Straßenbau- und Zimmereigewerbe einschließlich

des Steinsetz- und Pflasterergewerbes,

des Straßenwalzgewerbes, der Asphalt- und Teerstraßenbaubetriebe,

der Betriebe für Gewässerregulierung,

Wildbach- und Lawinenverbauung,

für Güterwegebau, Seilwegebau- und Meliora-

tionsarbeiten sowie der Abbruchbetriebe, schließlich

die Brunnenbaugewerbe einschließlich der

Tiefbohrbetriebe.

(2) Als Baunebengewerbe im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten die Stukkaturer- und

Gipsergewerbe, die Dachdecker-, Schwarzdecker- und

Asphaltiergewerbe, die Isoliergewerbe (Betriebe

für Wärme-, Kälte-, Feuchtigkeits- und

Schallschutz), die Steinholz- und Terrazzogewerbe,

die Platten-, Fliesen- und Parkettlegergewerbe,

die Steinmetzgewerbe einschließlich der,

Kunststeinbetriebe und die Betriebe für Gerüstbau

und Eisenbahnoberbau.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

können durch Verordnung abgeändert und ergänzt

werden.

§ 3. (1) Arbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge

ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes,

sofern sie nicht vorwiegend zur Leistung

kaufmännischer oder höherer nichtkaufmännischer

Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt

sind.

(2) Ausgenommen sind Personen, die nur vorübergehend

zu Ausbildungszwecken beschäftigt

werden.

Urlaubsanspruch.

§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

43 Arbeitswochen gebührt ein ununterbrochener

Urlaub von einer Woche; er erhöht sich auf

zwei Wochen, wenn die Beschäftigungszeiten

eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens

215 Arbeitswochen erreicht haben.

(2) Jugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten

18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten

von jeweils 43 Arbeitswochen ein ununterbrochener

Urlaub von zwei Wochen.

(3) Bei Ermittlung der 215 Arbeitswochen

nach Abs. (1) sind auch Dienstverhältnisse der

in § 1 bezeichneten Art anzurechnen, die in der

Zeit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes

zurückgelegt worden sind, jedoch nicht

länger als zehn Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt

der Begründung des jeweiligen Urlaubsanspruches,

zurückliegen; die auf die Dauer dieser

Dienstverhältnisse entfallenden Kalenderwochen

sind Arbeitswochen gleichzustellen, auch

wenn die Voraussetzungen des § 6, Abs. (2),

nicht gegeben sind.

(4) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist

unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse

im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeiter

zu bestimmen.

(5) Eine Erhöhung des im Gesetz vom 30. Juli

1919, St. G. Bl. Nr. 395, über den Urlaub von

Arbeitern vorgesehenen Urlaubsausmaßes zieht

eine sinngemäße Erhöhung der in Abs. (1) und

(2) vorgesehenen Urlaubsdauer nach sich.

§ 5. (1) Wird der Urlaub nach mehr als 43 Arbeitswochen

angetreten, so sind die über dieses

Ausmaß hinausgehenden Arbeitswochen für den

nächsten Urlaubsanspruch anzurechnen.

(2) Werden innerhalb zweier unmittelbar aufeinanderfolgender

Jahre insgesamt weniger als

43 Arbeitswochen erreicht, so 6ind nur die im

zweiten Jahr zurückgelegten Arbeitswochen für

den künftigen Urlaubsansprnch anzurechnen.

Der Zeitraum von zwei Jahren ist bei Bestand

eines Dienstverhältnisses (§ 1) im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von diesem

Zeitpunkt an, sonst vom Zeitpunkt des Antrittes

des ersten Dienstverhältnisses (§ 1) nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an und in

den Fällen, in denen Urlaubsansprüche nach

diesem Bundesgesetze begründet werden," jeweils

vom Zeitpunkt der Begründung des letzten Urlaubsanspruches

an zu rechnen.

Beschäftigungszeit; Arbeitswoche.

§ 6. (1) Als Beschäftigungszeiten im Sinne

dieses Bundesgesetzes gelten folgende, nach Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes zurückgelegte

Zeiten

a) die Zeit der Beschäftigung in Dienstverhältnissen

der in § 1 bezeichneten Art;

b) die Zeit eines Urlaubes auf Grund einer

Beschäftigung nach lit. a, wenn Urlaubsentgelt

gebührt;

c) die Zeit einer durch Krankheit oder Unglücksfall

verursachten Dienstverhinderung;

d) die Zeit einer durch sonstige Gründe verursachten

Dienstverhinderung, während

der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes

besteht;

e) eine Ausfallszeit wegen Schlechtwetten,

während der Schlechtwetterentschädigung

gebührt.

(2) Als Arbeitswoche gilt eine Kalenderwoche,

in die Beschäftigungszeiten nach Abs. (1) fallen,

sofern diese Beschäftigungszeiten insgesamt nicht

weniger als 24 Stunden betragen.

Deckung des Aufwandes.

§ 7. (1) Zur gemeinsamen Deckung des Aufwandes

an Urlaubsentgelt, Abfindungen und

Verwaltungskosten haben die Dienstgeber für

jede Arbeitswoche eines Arbeiters einen Zuschlag

zum Lohn zu zahlen.

(2) Die Höhe des Zuschlages wird durch Verordnung

festgesetzt.

§ 8. (1) Dem Zuschlag [§ 7, Abs. (1)] ist der

Bruttobetrag des Lohnes zugrunde zu legen, der

sich für den einzelnen Arbeiter bei einer 48-

stündigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Grund

des Dienstvertrages für die Arbeitsstunde ergibt.

(2) Wird der Arbeiter im Akkord entlohnt,

so gilt, sofern durch Kollektivvertrag nichts anderes

bestimmt wird, der Stundenlohn [Abs. (1)]

der Arbeiterkategorie, der der Arbeiter angehört.

(3) Erschwerniszulagen (Schmutz-, Hitze-, Gefahrenzulagen

u. dgl.) bleiben bei Berechnung

des Zuschlages [Abs. (1)] außer Betracht.

Urlaubsbuch.

§ 9. (1) Der Dienstgeber hat für jeden Arbeiter

ein Urlaubsbuch auszustellen, zu verwahren

und zu verwalten.

(2) Dem Arbeiter, dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern),

der Urlaubskasse (§ 14) und

der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen Einsicht

in das Urlaubsbuch zu gewähren.

(3) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist

das Urlaubsbuch dem Arbeiter auszuhändigen,

der es dem neuen Dienstgeber zu übergeben hat.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Urlaubsbuch

werden durch Verordnung geregelt.

Urlaubsmarken.

§ 10. (1) Der Dienstgeber hat für die Zuschläge,

die er nach § 7 zu leisten hat, Urlaubsmarken

im entsprechenden Wert bei der Urlaubskasse

(§ 14) oder den von ihr bestimmten

Stellen einzulösen.

(2) Der Dienstgeber hat die Urlaubsmarken

mit Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes in

das Urlaubsbuch zu kleben und mit dem Datum

des letzten abgerechneten Tages zu entwerten.

Anwartschaft und Urlaubsentgelt.

§ 11. (1) Der Arbeiter erwirbt für jede Arbeitswoche

die Anwartschaft auf einen bestimmten

Hundertsatz des Wertes der Urlaubsmarke,

die der Dienstgeber nach § 10 zu kleben hat.

(2) Bei Antritt des Urlaubes gebührt dem Arbeiter

ein Urlaubsentgelt in Höhe der Anwartschaften

aus den nach Abs. (1) zu klebenden

Urlaubsmarken für 43 Arbeitswochen.

(3) Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet

sich gegen die Urlaubskasse (§ 14). Der

Dienstgeber haftet der Urlaubskasse für den

Schaden, der aus der Nichterfüllung der ihm

nach § 10 obliegenden Verpflichtungen verursacht

wird.

(4) Der Dienstgeber, der den Urlaub gewährt,

hat das Urlaubsentgelt bei der Urlaubskasse

(§ 14) oder der von ihr bestimmten Stelle zeitgerecht

zu beheben; er hat es dem Arbeiter am

letzten Werktag vor Antritt des Urlaubes auszuzahlen.

(5) Der Hundertsatz nach Abs. (1) wird durch

Verordnung bestimmt.

Abfindung.

§ 12. (1) Der Arbeiter hat Anspruch auf Abfindung

in der Höhe der Anwartschaften nach

§ 11, Abs. (1)

a) im Falle des § 5, Abs. (2), für die innerhalb

des ersten Jahres in das Urlaubsbuch

geklebten Urlaubsmarken;

b) wenn er dauernd aus dem Beruf als Arbeiter

im Sinne des § 1 ausscheidet, für

die Urlaubsmarken, die noch nicht für ein

Urlaubsentgelt verrechnet oder nach lit. a

noch nicht abgefunden worden sind.

(2) Stirbt der Arbeiter, so haben seine gesetzlichen

Erben Anspruch auf Abfindung in Höhe

der Anwartschaften nach § 11, Abs. (1), für die

Urlaubsmarken, die noch nicht für ein Urlaubsentgelt

verrechnet oder nach Abs. (1) noch nicht

abgefunden worden sind.

(3) Die Bestimmungen des § 11, Abs. (3), finden

auf die Abfindung sinngemäß Anwendung.

Pfändungsschutz.

§ 13. Die Zuschläge (§ 7), das Urlaubsentgelt

(§ 11) und die Abfindungen (§ 12) sind der

Exekution gänzlich entzogen.

Urlaubskasse.

§ 14. (1) Zur gemeinsamen Aufbringung der

Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach

diesem Bundesgesetz und zur Durchführung der

damit zusammenhängenden Aufgaben wird die

„Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft"

errichtet; sie wird gemeinsam von Vertretern

der Dienstgeber und der Arbeiter (§ 1)

verwaltet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf

das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in

Wien.

(2) Die Urlaubskasse hat Rechtspersönlichkeit.

Ihr ordentliches Gericht ist das sachlich zuständige

Gericht ihres Sitzes.

(3) Die Urlaubskasse hat für jedes Bundesland

mindestens eine Kassennebenstelle zu errichten.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Errichtung

und die Verwaltung der Urlaubskasse

und ihre Organe werden durch Verordnung erlassen.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 15. (1) Für Dienstverhältnisse der in § 1 bezeichneten

Art finden keine Anwendung

a) das Gesetz vom 30. Juli 1919, St. G. Bl.

Nr. 395, über den Urlaub von Arbeitern

(Arbeiterurlaubsgesetz);

b) § 21 des Gesetzes über Kinderarbeit und

über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)

vom 30. April 1938,

Deutsches R. G. Bl. I S. 437, samt den

dazugehörigen Bestimmungen der Ausführungsverordnung

zu diesem Gesetz

vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G.

Bl. I S. 1777.

(2) Alle reichsrechtlichen Vorschriften über den

Urlaub von Arbeitern in Baugewerben und Baunebengewerben

treten im Bereiche der Republik

Österreich außer Kraft; insbesondere sind

daher aufgehoben

a) die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung

des Gesetzes zur Ordnung der

nationalen Arbeit (Einführung von Urlaubskarten

und Urlaubsmarken) vom

20. Mai 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 454,

in der Fassung der Verordnung vom

28. April 1939, Deutsches R. G. Bl. I

S. 870;

b) die Verordnung über den Vertrieb von

Urlaubskarten und Urlaubsmarken sowie

über die Auszahlung von Urlaubsgeld vom

20. Juni 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 508,

in der Fassung der Verordnung vom

31. Jänner 1938, Deutsches R. G. Bl. I

S. 109, und vom 19. Dezember 1940,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1657;

c) die Verordnung über die Einführung des

Vertriebes von Urlaubskarten und Urlaubsmarken

und der Auszahlung von Urlaubsgeld

im Lande Österreich vom 28. Februar

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 368;

d) die Verordnung über den Pfändungsschutz

für Urlaubskarten, Urlaubsmarken und Urlaubsgeld

im Baugewerbe und in den Baunebengewerben

vom 31. August 1936,

Deutsches R. G. Bl. I S. 715 (eingeführt in

der Ostmark durch Verordnung vom

4. Mai 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 891);

e) alle Tarifordnungen über den Urlaub nach

dem Markensystem in Baugewerben und

in Baunebengewerben.

Strafbestimmungen.

§ 16. Übertretungen dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen

der Gewerbeordnung geahndet.

Vollziehung.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →