81. Bundesgesetz: Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für Dienstverhältnisse von Arbeitern
a) in Baugewerben und Baunebengewerben,
b) in den vom Bund, einem Land, einem Bezirk,
einer Gemeinde oder einer sonstigen
Körperschaft betriebenen Unternehmungen
der in lit. a bezeichneten Art.
§ 2. (1) Als Baugewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten die Hochbau-, Betonbau-, Tiefbau-,
Straßenbau- und Zimmereigewerbe einschließlich
des Steinsetz- und Pflasterergewerbes,
des Straßenwalzgewerbes, der Asphalt- und Teerstraßenbaubetriebe,
der Betriebe für Gewässerregulierung,
Wildbach- und Lawinenverbauung,
für Güterwegebau, Seilwegebau- und Meliora-
tionsarbeiten sowie der Abbruchbetriebe, schließlich
die Brunnenbaugewerbe einschließlich der
Tiefbohrbetriebe.
(2) Als Baunebengewerbe im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die Stukkaturer- und
Gipsergewerbe, die Dachdecker-, Schwarzdecker- und
Asphaltiergewerbe, die Isoliergewerbe (Betriebe
für Wärme-, Kälte-, Feuchtigkeits- und
Schallschutz), die Steinholz- und Terrazzogewerbe,
die Platten-, Fliesen- und Parkettlegergewerbe,
die Steinmetzgewerbe einschließlich der,
Kunststeinbetriebe und die Betriebe für Gerüstbau
und Eisenbahnoberbau.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
können durch Verordnung abgeändert und ergänzt
werden.
§ 3. (1) Arbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge
ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes,
sofern sie nicht vorwiegend zur Leistung
kaufmännischer oder höherer nichtkaufmännischer
Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt
sind.
(2) Ausgenommen sind Personen, die nur vorübergehend
zu Ausbildungszwecken beschäftigt
werden.
Urlaubsanspruch.
§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils
43 Arbeitswochen gebührt ein ununterbrochener
Urlaub von einer Woche; er erhöht sich auf
zwei Wochen, wenn die Beschäftigungszeiten
eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens
215 Arbeitswochen erreicht haben.
(2) Jugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten
18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten
von jeweils 43 Arbeitswochen ein ununterbrochener
Urlaub von zwei Wochen.
(3) Bei Ermittlung der 215 Arbeitswochen
nach Abs. (1) sind auch Dienstverhältnisse der
in § 1 bezeichneten Art anzurechnen, die in der
Zeit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes
zurückgelegt worden sind, jedoch nicht
länger als zehn Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt
der Begründung des jeweiligen Urlaubsanspruches,
zurückliegen; die auf die Dauer dieser
Dienstverhältnisse entfallenden Kalenderwochen
sind Arbeitswochen gleichzustellen, auch
wenn die Voraussetzungen des § 6, Abs. (2),
nicht gegeben sind.
(4) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist
unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse
im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeiter
zu bestimmen.
(5) Eine Erhöhung des im Gesetz vom 30. Juli
1919, St. G. Bl. Nr. 395, über den Urlaub von
Arbeitern vorgesehenen Urlaubsausmaßes zieht
eine sinngemäße Erhöhung der in Abs. (1) und
(2) vorgesehenen Urlaubsdauer nach sich.
§ 5. (1) Wird der Urlaub nach mehr als 43 Arbeitswochen
angetreten, so sind die über dieses
Ausmaß hinausgehenden Arbeitswochen für den
nächsten Urlaubsanspruch anzurechnen.
(2) Werden innerhalb zweier unmittelbar aufeinanderfolgender
Jahre insgesamt weniger als
43 Arbeitswochen erreicht, so 6ind nur die im
zweiten Jahr zurückgelegten Arbeitswochen für
den künftigen Urlaubsansprnch anzurechnen.
Der Zeitraum von zwei Jahren ist bei Bestand
eines Dienstverhältnisses (§ 1) im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von diesem
Zeitpunkt an, sonst vom Zeitpunkt des Antrittes
des ersten Dienstverhältnisses (§ 1) nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an und in
den Fällen, in denen Urlaubsansprüche nach
diesem Bundesgesetze begründet werden," jeweils
vom Zeitpunkt der Begründung des letzten Urlaubsanspruches
an zu rechnen.
Beschäftigungszeit; Arbeitswoche.
§ 6. (1) Als Beschäftigungszeiten im Sinne
dieses Bundesgesetzes gelten folgende, nach Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes zurückgelegte
Zeiten
a) die Zeit der Beschäftigung in Dienstverhältnissen
der in § 1 bezeichneten Art;
b) die Zeit eines Urlaubes auf Grund einer
Beschäftigung nach lit. a, wenn Urlaubsentgelt
gebührt;
c) die Zeit einer durch Krankheit oder Unglücksfall
verursachten Dienstverhinderung;
d) die Zeit einer durch sonstige Gründe verursachten
Dienstverhinderung, während
der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes
besteht;
e) eine Ausfallszeit wegen Schlechtwetten,
während der Schlechtwetterentschädigung
gebührt.
(2) Als Arbeitswoche gilt eine Kalenderwoche,
in die Beschäftigungszeiten nach Abs. (1) fallen,
sofern diese Beschäftigungszeiten insgesamt nicht
weniger als 24 Stunden betragen.
Deckung des Aufwandes.
§ 7. (1) Zur gemeinsamen Deckung des Aufwandes
an Urlaubsentgelt, Abfindungen und
Verwaltungskosten haben die Dienstgeber für
jede Arbeitswoche eines Arbeiters einen Zuschlag
zum Lohn zu zahlen.
(2) Die Höhe des Zuschlages wird durch Verordnung
festgesetzt.
§ 8. (1) Dem Zuschlag [§ 7, Abs. (1)] ist der
Bruttobetrag des Lohnes zugrunde zu legen, der
sich für den einzelnen Arbeiter bei einer 48-
stündigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Grund
des Dienstvertrages für die Arbeitsstunde ergibt.
(2) Wird der Arbeiter im Akkord entlohnt,
so gilt, sofern durch Kollektivvertrag nichts anderes
bestimmt wird, der Stundenlohn [Abs. (1)]
der Arbeiterkategorie, der der Arbeiter angehört.
(3) Erschwerniszulagen (Schmutz-, Hitze-, Gefahrenzulagen
u. dgl.) bleiben bei Berechnung
des Zuschlages [Abs. (1)] außer Betracht.
Urlaubsbuch.
§ 9. (1) Der Dienstgeber hat für jeden Arbeiter
ein Urlaubsbuch auszustellen, zu verwahren
und zu verwalten.
(2) Dem Arbeiter, dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern),
der Urlaubskasse (§ 14) und
der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen Einsicht
in das Urlaubsbuch zu gewähren.
(3) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist
das Urlaubsbuch dem Arbeiter auszuhändigen,
der es dem neuen Dienstgeber zu übergeben hat.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Urlaubsbuch
werden durch Verordnung geregelt.
Urlaubsmarken.
§ 10. (1) Der Dienstgeber hat für die Zuschläge,
die er nach § 7 zu leisten hat, Urlaubsmarken
im entsprechenden Wert bei der Urlaubskasse
(§ 14) oder den von ihr bestimmten
Stellen einzulösen.
(2) Der Dienstgeber hat die Urlaubsmarken
mit Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes in
das Urlaubsbuch zu kleben und mit dem Datum
des letzten abgerechneten Tages zu entwerten.
Anwartschaft und Urlaubsentgelt.
§ 11. (1) Der Arbeiter erwirbt für jede Arbeitswoche
die Anwartschaft auf einen bestimmten
Hundertsatz des Wertes der Urlaubsmarke,
die der Dienstgeber nach § 10 zu kleben hat.
(2) Bei Antritt des Urlaubes gebührt dem Arbeiter
ein Urlaubsentgelt in Höhe der Anwartschaften
aus den nach Abs. (1) zu klebenden
Urlaubsmarken für 43 Arbeitswochen.
(3) Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet
sich gegen die Urlaubskasse (§ 14). Der
Dienstgeber haftet der Urlaubskasse für den
Schaden, der aus der Nichterfüllung der ihm
nach § 10 obliegenden Verpflichtungen verursacht
wird.
(4) Der Dienstgeber, der den Urlaub gewährt,
hat das Urlaubsentgelt bei der Urlaubskasse
(§ 14) oder der von ihr bestimmten Stelle zeitgerecht
zu beheben; er hat es dem Arbeiter am
letzten Werktag vor Antritt des Urlaubes auszuzahlen.
(5) Der Hundertsatz nach Abs. (1) wird durch
Verordnung bestimmt.
Abfindung.
§ 12. (1) Der Arbeiter hat Anspruch auf Abfindung
in der Höhe der Anwartschaften nach
§ 11, Abs. (1)
a) im Falle des § 5, Abs. (2), für die innerhalb
des ersten Jahres in das Urlaubsbuch
geklebten Urlaubsmarken;
b) wenn er dauernd aus dem Beruf als Arbeiter
im Sinne des § 1 ausscheidet, für
die Urlaubsmarken, die noch nicht für ein
Urlaubsentgelt verrechnet oder nach lit. a
noch nicht abgefunden worden sind.
(2) Stirbt der Arbeiter, so haben seine gesetzlichen
Erben Anspruch auf Abfindung in Höhe
der Anwartschaften nach § 11, Abs. (1), für die
Urlaubsmarken, die noch nicht für ein Urlaubsentgelt
verrechnet oder nach Abs. (1) noch nicht
abgefunden worden sind.
(3) Die Bestimmungen des § 11, Abs. (3), finden
auf die Abfindung sinngemäß Anwendung.
Pfändungsschutz.
§ 13. Die Zuschläge (§ 7), das Urlaubsentgelt
(§ 11) und die Abfindungen (§ 12) sind der
Exekution gänzlich entzogen.
Urlaubskasse.
§ 14. (1) Zur gemeinsamen Aufbringung der
Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach
diesem Bundesgesetz und zur Durchführung der
damit zusammenhängenden Aufgaben wird die
„Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft"
errichtet; sie wird gemeinsam von Vertretern
der Dienstgeber und der Arbeiter (§ 1)
verwaltet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf
das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in
Wien.
(2) Die Urlaubskasse hat Rechtspersönlichkeit.
Ihr ordentliches Gericht ist das sachlich zuständige
Gericht ihres Sitzes.
(3) Die Urlaubskasse hat für jedes Bundesland
mindestens eine Kassennebenstelle zu errichten.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Errichtung
und die Verwaltung der Urlaubskasse
und ihre Organe werden durch Verordnung erlassen.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 15. (1) Für Dienstverhältnisse der in § 1 bezeichneten
Art finden keine Anwendung
a) das Gesetz vom 30. Juli 1919, St. G. Bl.
Nr. 395, über den Urlaub von Arbeitern
(Arbeiterurlaubsgesetz);
b) § 21 des Gesetzes über Kinderarbeit und
über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)
vom 30. April 1938,
Deutsches R. G. Bl. I S. 437, samt den
dazugehörigen Bestimmungen der Ausführungsverordnung
zu diesem Gesetz
vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G.
Bl. I S. 1777.
(2) Alle reichsrechtlichen Vorschriften über den
Urlaub von Arbeitern in Baugewerben und Baunebengewerben
treten im Bereiche der Republik
Österreich außer Kraft; insbesondere sind
daher aufgehoben
a) die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit (Einführung von Urlaubskarten
und Urlaubsmarken) vom
20. Mai 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 454,
in der Fassung der Verordnung vom
28. April 1939, Deutsches R. G. Bl. I
S. 870;
b) die Verordnung über den Vertrieb von
Urlaubskarten und Urlaubsmarken sowie
über die Auszahlung von Urlaubsgeld vom
20. Juni 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 508,
in der Fassung der Verordnung vom
31. Jänner 1938, Deutsches R. G. Bl. I
S. 109, und vom 19. Dezember 1940,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1657;
c) die Verordnung über die Einführung des
Vertriebes von Urlaubskarten und Urlaubsmarken
und der Auszahlung von Urlaubsgeld
im Lande Österreich vom 28. Februar
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 368;
d) die Verordnung über den Pfändungsschutz
für Urlaubskarten, Urlaubsmarken und Urlaubsgeld
im Baugewerbe und in den Baunebengewerben
vom 31. August 1936,
Deutsches R. G. Bl. I S. 715 (eingeführt in
der Ostmark durch Verordnung vom
4. Mai 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 891);
e) alle Tarifordnungen über den Urlaub nach
dem Markensystem in Baugewerben und
in Baunebengewerben.
Strafbestimmungen.
§ 16. Übertretungen dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung geahndet.
Vollziehung.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.