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81_1945 AT

81. Verordnung: Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse österreichischer Staatsbürger.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse österreichischer Staatsbürger.

Auf Grund des § 1, C, Punkt 1, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, wird verordnet

§ 1. Österreichische Staatsbürger können sich in

der Regel nur an einer im Bereiche der Republik

Österreich gelegenen Unterrichtsanstalt wirksam

einer Reifeprüfung unterziehen.

§ 2. (1) Ein Reifezeugnis, das ein österreichischer

Staatsbürger an einer ausländischen Unterrichtsanstalt

erlangt hat, ist nur dann als gültig

anzusehen, wenn das Staatsamt dem Schüler

ausnahmsweise die Ablegung der Prüfung an dieser

Anstalt vorher gestattet hat oder das Zeugnis

nachträglich als gültig anerkennt (nostrifiziert).

(2) Das Staatsamt kann die Nostrifikation des

ausländischen Reifezeugnisses von der erfolgreichen

Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus bestimmten

Lehrfächern an einer inländischen Unterrichtsanstalt

gleicher oder ähnlicher Type abhängig

machen.

(3) Im Falle der Anerkennung nach Abs. (1)

ist auf das ausländische Reifezeugnis der Gültigkeitsvermerk

des Staatsamtes zu setzen.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Ministers für Kultus

und Unterricht vom 8. März 1869, R. G. Bl.

Nr. 31, außer Kraft.

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