81. Verordnung: Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse österreichischer Staatsbürger.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, C, Punkt 1, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, wird verordnet
§ 1. Österreichische Staatsbürger können sich in
der Regel nur an einer im Bereiche der Republik
Österreich gelegenen Unterrichtsanstalt wirksam
einer Reifeprüfung unterziehen.
§ 2. (1) Ein Reifezeugnis, das ein österreichischer
Staatsbürger an einer ausländischen Unterrichtsanstalt
erlangt hat, ist nur dann als gültig
anzusehen, wenn das Staatsamt dem Schüler
ausnahmsweise die Ablegung der Prüfung an dieser
Anstalt vorher gestattet hat oder das Zeugnis
nachträglich als gültig anerkennt (nostrifiziert).
(2) Das Staatsamt kann die Nostrifikation des
ausländischen Reifezeugnisses von der erfolgreichen
Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus bestimmten
Lehrfächern an einer inländischen Unterrichtsanstalt
gleicher oder ähnlicher Type abhängig
machen.
(3) Im Falle der Anerkennung nach Abs. (1)
ist auf das ausländische Reifezeugnis der Gültigkeitsvermerk
des Staatsamtes zu setzen.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Ministers für Kultus
und Unterricht vom 8. März 1869, R. G. Bl.
Nr. 31, außer Kraft.