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817_1995 AT

817. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 817. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1996

Auf Grund des § 118f zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr 569/1978, in der Fassung der 2. VAG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 23/1995, wird verordnet

§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr 1996 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 12,91 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

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