817_1995
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817. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1996
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 817. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1996
1995_817_0 817. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1996
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Auf Grund des § 118f zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr 569/1978, in der Fassung der 2. VAG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 23/1995, wird verordnet
§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr 1996 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 12,91 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.