817. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 120, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademie, BGBl Nr. 17/1986, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel III § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 817/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft."
2. In der Anlage (Lehrplan der Pädagogischen Akademie) Teil I (Allgemeines Bildungsziel und didaktische Grundsätze) lautet der den Studienplan betreffende letzte Abschnitt
„Studienplan
Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.
Abweichungen von den Stundentafeln können
durch den Studienplan unter Beachtung der
folgenden Einschränkungen vorgenommen werden.
1. Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik"
ist von der autonomen Gestaltung durch den
Studienplan ausgenommen,
2. von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 15% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden,
3. die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten werden und
4. die Gesamtstundenzahl einzelner Pflichtgegenstände eines Studienganges darf zwei Wochenstunden nicht unterschreiten.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch den Studienplan auch zusätzliche Pflichtgegenstände im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden pro Semester vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden.
Sofern dadurch das Bildungsziel der Pädagogischen Akademie am Standort besser erreicht werden kann und Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen, können durch den Studienplan einzelne Pflichtgegenstände als zusammengefaßte Pflichtgegenstände bzw können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden.
Ferner können durch den Studienplan zusätzliche Freigegenstände sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen festgelegt werden.
Soweit im Rahmen des Studienplanes in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, hat der Studienplan auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch den Studienplan ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens eines Studienplanes in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung
1. Auf die Bildungsaufgabe des jeweiligen Studienganges der Pädagogischen Akademie ist Bedacht zu nehmen.
2. Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
3. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unter-
richtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
4. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter sind Zusammenhänge zum Bildungsziel der Pädagogischen Akademie herzustellen.
Die Studienpläne haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Akademie zu beachten."