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817. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 817. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)" die Worte „oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben" eingefügt.

2. § 1 Abs. 2 lit. c wird aufgehoben. Die bisherigen lit. d und e erhalten die Bezeichnung lit. c und d.

3. Im § 12 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g und h werden angefügt

,,g) wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats als unselbständig Erwerbstätiger einen Sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 und 3 EStG 1988 erzielt, der bzw. die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw. übersteigen, für diesen Monat;

h) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien."

4. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde."

5. § 12 Abs. 6 lit. c lautet

,,c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz erzielt, von dem 11,1 vH die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;"

6. § 12 Abs. 9 lautet

„(9) Der Umsatz gemäß § 12 Abs. 6 lit. c wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, festgestellt. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag."

7. Nach § 12 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Arbeitslosigkeit bzw. der Einkommenshöhe, insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Umsatzes bzw. seiner Einkünfte, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Des weiteren

hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des § 48 a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, ist ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen.

(11) Bei der Ermittlung des Umsatzes oder des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2) und Karenzurlaubsgeld (§§ 26 Abs. 4 und 27 Abs. 3) sind die Abs. 9 und 10 und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d sinngemäß anzuwenden."

8. § 16 Abs. 1 lit. a lautet

,,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,"

9. § 20 Abs. 4 erster Satz lautet

„Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person 20,30 S täglich."

10. Im § 21 Abs. 3 hat die Lohnklassentabelle ab Lohnklasse 75 zu lauten

11. Im § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b ist der Ausdruck „ein Jahr" jeweils durch den Ausdruck „zwei Jahre" zu ersetzen.

12. Im § 21 Abs. 4 Z 1 lit. b ist der Ausdruck „260 S" durch den Ausdruck „265 S" und der Ausdruck „57,9 vH" durch den Ausdruck „57 vH" zu ersetzen.

12 a. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß der Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. g war."

13. Im § 26 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt

,,e) einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbrechen und aus einer oder mehreren vorübergehenden Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats als unselbständig Erwerbstätige einen Sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 und 3 EStG 1988 erzielen, der bzw. die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw. übersteigen, für diesen Monat."

14. § 26 Abs. 4 lit. d lautet

,,d) auf andere Art selbständig erwerbstätig sind und daraus im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz erzielen, von dem 11,1 vH die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;"

15. § 27 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Verheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 180,80 S täglich.

(2) Alleinstehende Mütter erhalten Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich.

(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 180,80 S und 268,30 S täglich anzurechnen."

16. Im § 27 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 6 der Notstandshilfeverordnung" durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 3 erster Satz der Notstandshilfeverordnung" zu ersetzen.

17. § 32 lautet

„§ 32. (1) Mit 1. Jänner 1995 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des § 27 Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des § 27 Abs. 1 um den Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG) für das Kalenderjahr 1995 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1993.

(2) Mit 1. Jänner 1996 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des § 27 Abs. 1 bis 3 um jenen

Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des § 27 Abs. 1 um den Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG) für das Kalenderjahr 1996 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1995.

(3) In den Folgejahren sind die geltenden Karenzurlaubsgeldwerte jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (§ 108 f ASVG) zu vervielfachen.

. (4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen."

18. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt

„§ 32 a. (1) Mütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben dem Arbeitsamt anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des § 27 Abs. 4.

(2) Beziehern bzw. Bezieherinnen von Karenzurlaubsgeld, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen haben, hat das Arbeitsamt nach Anhörung des Vermittlungsausschusses unbeschadet der Bestimmungen des § 25 einen Zuschlag in der Höhe des zu Unrecht bezogenen Karenzurlaubsgeldes zur Zahlung vorzuschreiben. Im Falle außergewöhnlicher sozialer Härten kann die Höhe dieses Zuschlages gesenkt werden. §§ 25 Abs. 4 und 5 sowie 73 finden Anwendung."

19. § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f lautet

,,f) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2, 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen."

20. § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d erster Satz lautet

„Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2, 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen."

21. Dem § 79 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1

letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32 a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.

(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

22. Dem § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft."

Artikel II

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 835/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. Für Entgeltansprüche — ausgenommen solche nach Abs. 4 a —, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs. 4 übersteigt."

2. Nach § 1 Abs. 4 wird ein Abs. 4 a mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(4 a) Besteht Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 23 und 23 a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld hiefür

a) bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe

b) und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe."

3. Dem § 17 a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 3 Z 4 und § 1 Abs. 4 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7, die vor dem 1. Jänner 1994 gefaßt wurden, nicht anzuwenden."

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