816. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr 215/1981, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991 und 130/1994 wird wie folgt geändert
1 § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet
„b) Kreditoperationen (Anleihen, Verpflichtungen aus Wechseln und Schuldverschreibungen oder sonstigen Verpflichtungen), deren Erlös zur Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet wird;"
2. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen."
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Die bisherige Z 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Z 2 wird zu Z 1
c) Die bisherige Z 3 wird zu Z 2.
d) Die bisherige Z 4 wird zu Z 3.
e) Die bisherige Z 5 wird zu Z 4.
f) Die bisherige Z 6 wird zu Z 5.
g) Die bisherige Z 7 wird zu Z 6.
h) Die bisherige Z 8 wird zu Z 7
i) Die bisherige Z 9 wird zu Z 8.
4. § 6 Abs. 3 Z 3. lautet
„3. behördliche Maßnahmen, durch welche länger als drei Monate der Transfer oder die freie Verfügung über die dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten ist ein länger als drei Monate anhaltender Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant die Staatsgewalt verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann.
Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c und Z 9 lit. b liegt dieser Tatbestand bereits vor, wenn am Fälligkeitstag keine Zahlung geleistet wird;"
5. § 14 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen."
b) Abs. 3 lautet
„(3) Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt vorzusehen."
c) Abs. 4 lautet
„(4) Der Berechnung des Garantieentgeltes ist bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. a und b, 4, 7, 8, 9 lit. a und 10 der gedeckte Grundbetrag der Haftung (Höchstbetrag abzüglich Selbstbehalt) zugrunde zu legen, wobei Zinsen mitzuberücksichtigen sind."
d) Abs. 5 lautet
„(5) Der Berechnung des Garantieentgeltes ist
a) bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 der gedeckte Forderungssaldo zugrunde zu legen; wird
dieser nicht rechtzeitig bekanntgegeben, ist der Höchstbetrag der Garantie abzüglich Selbstbehalt
zugrunde zu legen.
Werden Zinsen und/oder das Produktionsrisiko mitgedeckt, ist das Garantieentgelt um einen
angemessenen Aufschlag zu erhöhen;
b) bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c und Z 9 lit. b der gedeckte Ausnützungsstand zuzüglich
Zinsen zugrunde zu legen.
Werden bei Anerkennung eines Haftungsfalles auch noch nicht fällige Forderungen einbezogen, ist das bis zum Ende des Quartals der letzten Fälligkeit zu berechnende Garantieentgelt für die Forderungen umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig."
e) Abs. 6 lautet
„(6) Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist das Garantieentgelt für die in Abs. 4 genannten Garantien mit Annahme der Garantie in einem zur Zahlung fällig.
Das Garantieentgelt für die in Abs. 5 genannten Garantien ist quartalsweise im nachhinein vorzuschreiben und zur Zahlung fällig."
f) Abs. 7 lautet
„(7) Wurde der Berechnung des Garantieentgeltes der Grundbetrag der Haftung zugrunde gelegt und stimmt der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Garantie zu, ist eine Neuberechnung des Entgeltes vorzusehen; resultiert daraus eine Entgeltnachforderung, ist der Differenzbetrag mit Vorschreibung zur Zahlung fällig; resultiert daraus ein Guthaben für den Garantienehmer, kann eine Rückerstattung des sich ergebenden Guthabens abzüglich einer Aufwandspauschale vorgesehen werden."
g) Der bisherige Abs. 9 wird zu Abs. 8. h) Abs. 9 lautet
„(9) Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom Tage der Überleitung an anzurechnen oder rückzuvergüten."
i) Abs. 10 lautet
„(10) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer eine bei Haftungsübernahme gesetzte Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt über Antrag, bei Garantien abzüglich einer Aufwandspauschale, rückzuvergüten."
6. § 17 lautet
„§ 17 Diese Änderungen der Verordnung treten mit Ausnahme der in den Paragraphen 5 und 14 vorgesehenen Änderungen mit Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 5 und 14 treten mit 1 Juli 1996 in Kraft."