Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
816_1994 AT

816. Verordnung: Höhe der Bedarfszuweisungen an die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 a des Finanzausgleichsgesetzes 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 816. Verordnung: Höhe der Bedarfszuweisungen an die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 a des Finanzausgleichsgesetzes 1993

Auf Grund des § 8 Abs. 1 a des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 959/1993 wird verordnet

Die Höhe der Bedarfszuweisungen für die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 a des Finanzausgleichsgesetzes 1993 beträgt in

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →