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815_1993 AT

815. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W1, W2 und W3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 815. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W1, W2 und W3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 243 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W1, W2 und W3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 436/1992, wird wie folgt geändert

1. § 25 Abs. 6 lautet

„(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der mit der Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte sowie die Leiter der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei."

2. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit seiner Vertretung betrauten Beamten, im Falle ihrer Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei, und

1. für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Gendarmeriedienstes

2. für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Sicherheitswachdienstes

3. für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Kriminaldienstes

zu bestehen."

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