815. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch
Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1977 über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 304/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 68/1983 wird wie folgt geändert
Im § 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Text angefügt
„diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Personalkrediten in Schaufenstern, Schaukästen oder durch Werbemittel (wie Flugblätter, Falter und dergleichen) angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.