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814_1993 AT

814. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 und der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 814. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 und der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Auf Grund der §§ 40 Abs. 4 a, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 4 a, 62 c, 69 Abs. 2, 73, 74, 75, 81 Abs. 3, 85, 86, 87, 88 a, 88b, 108 Abs. 4, 110 Abs. 6, 6 a und 6 b, 113 Abs. 5, 114, 117, 123 Abs. 4, 126 Abs. 5 und 7, 131 b Abs. 4, 131 f und 161 Abs. 1 Z 1 bis 5 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet

Artikel I Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 — BRWO 1974), BGBl. Nr. 319/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 690/1990, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind."

2. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die 1. a) österreichische Staatsbürger sind oder

b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und

2. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und

4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471)."

3. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/1986" ersetzt durch die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993".

4. Nach § 19 Abs. 2 Z 6 lit. c wird folgende lit. d eingefügt

„d) die Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;"

5. Nach § 20 Abs. 2 a wird folgender Abs. 2 b eingefügt

„(2 b) Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen."

6. § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471."

7. § 46 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden."

8. Nach § 48 wird der folgende dritte Abschnitt eingefügt

„3. Abschnitt

Konzernvertretung

Errichtung

§ 48 a. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.

(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentralbetriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.

(3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten, so nimmt der Betriebsausschuß an der Errichtung teil; besteht kein Betriebsausschuß, so nimmt der Betriebsrat an der Errichtung teil.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 38 Abs. 2). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Betriebsratswahlen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1) heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist unbeachtlich.

(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates oder eines gemäß Abs. 3 zuständigen Betriebsausschusses oder Betriebsrates (im folgenden: Einberufer) haben die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Für die Beschlußfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Abs. 4) bekanntzugeben.

(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen.

Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.

(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2 erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der

1. Arbeitnehmer im Konzern,

2. Zentralbetriebsräte und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Betriebsausschüsse oder Betriebsräte,

3. Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und

4. von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.

(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48 b) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.

(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48 b) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 8.

(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß § 88 b Abs. 5 Z 4 und 5 ArbVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Zusammensetzung

§ 48 b. (1) Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach § 48 a Abs. 3 teilnahmeberechtigte Betriebsausschuß oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach § 48 d hat in die

Konzernvertretung zu entsenden

für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,

für bis zu 1000 vertretene Arbeitnehmer

3 Delegierte,

für bis zu 1500 vertretene Arbeitnehmer

4 Delegierte,

für bis zu 2000 vertretene Arbeitnehmer

5 Delegierte,

sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet.

(2) Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt § 48 a Abs. 4.

(3) Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.

(4) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen, wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d'Hondtschen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. §§ 2 bis 8 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer und — bei Entsendung durch den Zentralbetriebsrat — der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.

(6) Für die Abberufung gilt Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines neuen Delegierten zu beschließen.

(7) Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen erweitert, so ist der dort errichtete Zentralbetriebsrat oder im Falle des § 48 a Abs. 3 der Betriebsausschuß oder Betriebsrat berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern

gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß § 48 a nicht teilgenommen hat.

Errichtung und Entsendung der Delegierten im schriftlichen Verfahren

§ 48 c. (1) Die Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten (Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) einzuleiten und durchzuführen.

(2) Die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach § 48 a Abs. 7 Z 1 bis 4 festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.

(3) Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (§ 48 a Abs. 8). Diese Feststellung ist zusammen mit der nach Abs. 2 jedem im Konzern errichteten Zentralbetriebsrat, im Falle des § 48 a Abs. 3 dem Betriebsausschuß oder Betriebsrat, schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Beschlüsse gemäß § 48 a Abs. 7 und 8 gelten dann als zustandegekommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschusses, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls korrigierten Feststellungen nach Abs. 2 und 3 jedem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach § 48 a einleiten. Der Einberufer hat die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß § 48 a Abs. 8 bekanntzugeben.

(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (§ 48 a Abs. 9).

Teilkonzerne

§ 48 d. Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach Maßgabe der §§ 48 a bis 48 c teil.

Anfechtung der Errichtung

§ 48 e. (1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48 a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31 a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1. jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),

2. hinsichtlich des Beschlusses nach § 48 a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,

3. jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.

(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn

1. im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48 a Abs. 1 vorgelegen ist oder

2. die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48 a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder

3. die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

Auflösung

§ 48 f. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 48 a sowie §§ 48 c und 48 d sinngemäß."

9. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „4. Abschnitt" und „5. Abschnitt".

10. § 55 lautet

„§ 55. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. a) österreichische Staatsbürger sind oder b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und 2. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und

4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471)."

11. In § 64 b Abs. 3 wird die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. Nr. 563/1986" ersetzt durch die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993".

12. Nach § 64 i wird folgender neue 6. Abschnitt eingefügt

„6. Abschnitt Konzernjugendvertretung

§ 64 j. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 50) repräsentieren.

(2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß."

13. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „7. Abschnitt" und „8. Abschnitt".

14. Der bisherige § 64 j erhält die Bezeichnung „S 64 k".

15. Nach § 67 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) § 8 Abs. 1 und § 55 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 814/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft."

16. In den Anlagen 4, 11 und 12 ist im Text des Musters einer Wahlkundmachung in Punkt 4 jeweils der Satz anzufügen

„Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden."

Artikel II Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Geschäftsführung der Be-

triebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974), BGBl. Nr. 355/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 690/1990, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Stimmberechtigt ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist."

2. Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden."

3. Nach § 22 ist folgender § 22 a samt Überschrift einzufügen

„Einheitlicher Betriebsrat

§ 22 a. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßten Betriebsräte berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigen Einberufungen gilt diejenige, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht.

(2) Im übrigen gelten die §§ 11 bis 22."

4. Nach § 23 Abs. 3 ist folgender Abs. 3 a einzufügen

„(3 a) Haben die Gruppenversammlungen übereinstimmend die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsratsfonds für beide Gruppen beschlossen, so hat der Betriebsausschuß aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Kassaverwalter zu wählen."

5. Im Abschnitt 5 a wird die Abschnittsüberschrift „Arbeitsgemeinschaft der (Zentral-) Betriebsräte (§ 88 a ArbVG)" ersetzt durch die Überschrift „Konzernvertretung".

6. § 31 a lautet samt Überschrift

„Konstituierung

§ 31 a. (1) Der Einberufer der Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zusammensetzung der Konzernvertretung (§ 48 a Abs. 8 und 9 Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319, in der jeweils geltenden Fassung) hat die ihm bekanntgegebenen Delegierten der Konzernvertretung unverzüglich zur Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die konstituierende Sitzung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die neubestellte Konzernvertretung unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Konzernvertretung ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Für die Einberufung und Beschlußfähigkeit gilt § 14 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß die Verständigung über die konstituierende Sitzung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.

(2) Die Delegierten haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

(3) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung zu leiten. Die Konzernvertretung hat einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, wobei bei der Wahl mehrerer Stellvertreter die Reihenfolge der Vertretung festzulegen ist. Die Konzernvertretung hat nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Mitglieder des Leitungsausschusses und des Präsidiums zu wählen.

(4) Der Vorsitzende der Konzernvertretung hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung jedem Zentralbetriebsrat oder in Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten ist, dem Betriebsausschuß oder Betriebsrat sowie allen Konzernunternehmen und der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben. Die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben in ihrem Bereich für die Information der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer zu sorgen.

(5) Für die Tätigkeitsdauer der Funktionäre der Konzernvertretung gilt § 13 sinngemäß."

7. § 31 b lautet samt Überschrift

„Geschäftsführung

§ 31 b. (1) Die Sitzungen der Konzernvertretung sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.

Sitzungen der Konzernvertretung sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet oder wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.

(2) Die Delegierten sind von der Abhaltung einer Sitzung mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

(3) Die Delegierten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Konzernvertretung teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie den Vorsitzenden zu verständigen, der unverzüglich den vorgesehenen Ersatzdelegierten zu verständigen hat.

(4) Die Konzernvertretung ist beschlußfähig, wenn

1. alle Delegierten, im Falle des Abs. 3 Ersatzdelegierten, rechtzeitig verständigt worden sind; die unterbliebene Verständigung beeinträchtigt die Beschlußfähigkeit nicht, wenn der nicht oder nicht rechtzeitig geladene Delegierte anwesend ist oder die rechtzeitige Verständigung unmöglich war; und

2. mindestens die Hälfte der Delegierten, im Falle des Abs. 3 Ersatzdelegierten, anwesend ist.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Geschäftsordnung (§ 31 c) keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten.

(6) Im übrigen gelten die §§ 20 und 22 sinngemäß."

8. Nach § 31 b wird folgender § 31 c samt Überschrift angefügt

„Geschäftsordnung

§ 31 c. (1) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden

1. die Festlegung strengerer Beschlußerfordernisse;

2. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Konzernvertretung sowie Regelungen über die Schriftführung;

3. die Beiziehung von nicht der Konzernvertretung angehörenden Personen zu Sitzungen der Konzernvertretung;

4. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses;

5. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums, wenn dies

wegen der Größe des Leitungsausschusses zweckmäßig ist;

6. die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Leitungsausschusses und des Präsidiums einschließlich der Definition der Angelegenheiten, in denen diesen Organen eine selbständige Beschlußfassung zukommt und die Voraussetzungen für diese Beschlußfassung;

7. die Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung und die Art und Weise der Information der Arbeitnehmerschaft im Konzern über die Tätigkeit der Konzernvertretung;

8. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums.

(3) Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) und allen Konzernunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Änderungen der Geschäftsordnung."

9. In § 32 Abs. 3 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft" ersetzt durch das Wort „Konzernvertretung".

10. In § 37 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 123 Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/1986)" ersetzt durch den Klammerausdruck „(§ 123 Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993)".

11. In § 48 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948)" ersetzt durch den Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, idF BGBl. Nr. 257/1993)".

12. § 52 f lautet samt Überschrift

„Konzernjugendvertretung

§ 52 f. (1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 31 a bis 31 c.

(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 52 c bis 52 e gelten sinngemäß."

13. In § 53 Abs. 3 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft" ersetzt durch das Wort „Konzernvertretung".

14. In § 56 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/ 1986" ersetzt durch die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993".

15. In § 56 Abs. 3 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft" ersetzt durch das Wort „Konzernvertretung".

16. § 56 a lautet samt Überschrift

„Konzernvertretung

§ 56 a. (1) In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt

1. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs. 6 b ArbVG;

2. soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind

a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);

b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

d) Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);

3. soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt

a) wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG);

b) Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, mit der Maßgabe, daß die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen nach § 109 Abs. 3 ArbVG nur bei Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 4 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fällt.

(2) Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung bestehen gegenüber der Konzernleitung bzw. der Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens in Österreich.

(3) Die Konzernvertretung kann Betriebsvereinbarungen wirksam nur mit den Konzernunternehmen (oder Betriebsinhabern) abschließen.

(4) Werden der Konzernvertretung vom Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) Befugnisse übertragen, so kann diese die Konzernvertretung nur ausüben, wenn zumindest Organe der Arbeitnehmerschaft von zwei Unternehmen eine derartige Übertragung vorgenommen haben. Die Konzernvertretung hat die jeweiligen Organe der Arbeitnehmerschaft vom Ergebnis der Ausübung übertragener Befugnisse in Kenntnis zu setzen."

17. § 64 wird folgender Satz angefügt

„Ist im Konzern ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist der Konzernabschluß samt Konzernanhang

einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Betriebsrat spätestens einen Monat nach Erstellung zu übermitteln."

Artikel III Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974), BGBl. Nr. 524/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 690/1990, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 wird jeweils der Ausdruck „Arbeitsgemeinschaft gemäß § 88 a ArbVG" ersetzt durch den Ausdruck „Konzernvertretung".

2. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage."

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen."

4. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen."

5. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. der Gesamtbetrag der für Barauslagen zur Deckung von Geschäftsführungskosten an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;"

6. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Wurde kein Beschluß nach Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates, längstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige Arbeiterkammer den Betriebsratsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans

verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen, zu beschränken."

7. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt

„(4 a) Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 4 berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Abs. 4 letzter Satz."

8. § 10 Abs. 5 lautet

„(5) Die gemäß Abs. 1 oder 4 a mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie — außer in den Fällen des Abs. 4 — die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. §§ 8 und 9 gelten sinngemäß."

9. Nach § 10 wird folgender § 10 a samt Überschrift eingefügt

„Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß

§ 10 a. (1) Bestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.

(2) Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuß. §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1. Vertreter des Betriebsratsfonds der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 23 Abs. 2 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung) ist;

2. die von den Gruppenversammlungen gemäß § 10 Abs. 1 beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.

(3) Der Beschluß nach Abs. 1 kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluß nach Abs. 1 gefaßt worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.

(4) Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt § 18."

10. In § 11 wird der Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 1 und 4)" ersetzt durch den Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 1, 4 und 4 a)".

11. § 12 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind."

12. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4 a) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen."

13. § 15 Z 2 lautet

„2. der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;"

14. § 16 lautet

„§ 16. Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden."

15. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet

„Verschmelzung, Trennung und Aufteilung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates"

16. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Abs. 1 gilt auch für den Zusammenschluß von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (§ 62 c ArbVG) oder dem neugewählten Betriebsrat."

17. Nach § 18 wird folgender § 18 a samt Überschrift eingefügt

„Aufteilung

§ 18 a. (1) Wird ein Betrieb aufgeteilt oder werden Betriebsteile ausgegliedert und werden die Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte,

die nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebsteilen errichtet sind, aufzuteilen. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten in den Betriebsteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten im Betrieb vor der Ausgliederung zu erfolgen.

(2) Bei der Aufteilung nach Abs. 1 sind nur jene Betriebsteile bzw. die in diesen Betriebsteilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches des Betriebsrates des ursprünglichen Betriebes (§ 62 b ArbVG) ein Betriebsrat konstituiert.

(3) § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in den verselbständigten Betriebsteilen errichteten Betriebsräten."

18. § 25 a Abs. 3 lautet

„(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem in § 19 Abs. 2 der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 — BRWO 1974, BGBl. Nr. 319, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Inhalt, hat die Wahlkundmachung die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu enthalten."

19. Nach § 25 a Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt

„(4 a) Für die Auflage eines einheitlichen Stimmzettels für die Wahl der Rechnungsprüfer gelten die §§ 21 a und 35 a BRWO 1974 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Absehen von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels und Verwendung eines leeren Stimmzettels dieser durch Aufdruck oder sonstige Kennzeichnung als für die Wahl der Rechnungsprüfer bestimmt erkennbar sein muß."

20. § 25 a Abs. 7 lautet

„(7) § 24 BRWO 1974 gilt mit der Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten neben dem Stimmzettel für die Wahl des Betriebsrates auch ein Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Abs. 4 a) auszuhändigen ist. Verwendet der Wahlberechtigte einen anderen als den vom Wahlvorstand aufgelegten Stimmzettel, so hat aus diesem durch Aufdruck eindeutig hervorzugehen, ob es sich um einen gemeinsamen Stimmzettel für die Wahl der

Rechnungsprüfer und des Betriebsrates oder um einen Stimmzettel nur für die Wahl der Rechnungsprüfer handelt."

21. § 25 a Abs. 8 lautet

„(8) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses gilt § 26 BRWO 1974 mit der Maßgabe, daß die Stimmenzählung für die Wahl der Rechnungsprüfer im Anschluß an die für die Wahl des Betriebsrates vorzunehmen ist. Allenfalls verwendete gültige gemeinsame Stimmzettel (Abs. 7) sind als solche zu kennzeichnen und sowohl bei der Stimmenzählung für die Wahl des Betriebsrates als auch bei der für die Wahl der Rechnungsprüfer zu berücksichtigen."

22. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, Aufteilung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;"

23. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds regelmäßig, tunlichst einmal monatlich, zu überprüfen."

24. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer."

25. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Der Betriebsratsfonds ist regelmäßig, tunlichst einmal jährlich, einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine Revision ist unverzüglich und ohne vorherige Anzeige vorzunehmen, wenn der Arbeiterkammer begründete Hinweise auf Mängel in der Gebarung gegeben werden."

26. § 35 Abs. 2 lautet

„(2) Der Revisor hat insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen. Die Aufnahme der Vermögenschaften (insbesondere Kassa- und Kontostände der Girokonten, Sparbücher, Anleihen, des Sachanlagevermögens und allfälliger Verbindlichkeiten) hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen."

27. In § 38 Abs. 1 wird der Ausdruck „Arbeitsgemeinschaft gemäß § 88 a ArbVG" ersetzt durch den Ausdruck „Konzernvertretung".

28. § 42 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei vertretungsweiser Verwaltung durch den an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf eines Jahres."

29. In § 46 wird die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/1986" ersetzt durch die Wortfolge ,ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993".

Artikel IV

Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 690/1990, wird wie folgt geändert

1. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Unmittelbar nach seiner Konstituierung hat der gemäß § 1 zur Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat berufene Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) eines in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft geführten herrschenden Unternehmens die Unternehmensleitung aufzufordern, ihm die im Sinne des § 110 Abs. 6 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 beherrschten Unternehmen sowie die Zahl der im Zeitpunkt der Konstituierung in jedem dieser Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben."

2. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Das Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens, gemäß Abs. 2 einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt."

3. Nach § 31 werden folgende §§ 31 a und 31 b samt Überschrift eingefügt

„Arbeitnehmerlose Holding

§ 31 a. (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 110 Abs. 6 erster Satz ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/ 1993,

1. dessen Tätigkeit sich nicht auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt und

2. in dem kein Betriebsrat zu errichten ist,

sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte zu wählen.

(2) Für die Wahl gelten die §§ 20 bis 31 mit der Maßgabe, daß alle Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Banken und Versicherungsunternehmungen.

Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung

§ 31 b. (1) Ist in einem Konzern, in dem nach den Bestimmungen der §§ 16 ff. oder des § 31 a Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsenden sind, eine Konzernvertretung errichtet, so hat diese die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(2) Der Vorsitzende der Konzernvertretung hat die Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind zu entsprechenden Auskünften verpflichtet.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung der Konzernvertretung zur Beschlußfassung über die Entsendung der Arbeitnehmervertreter einzuberufen.

(4) Die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder haben das Recht, so viele Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen, wie dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht. Die übrigen Arbeitnehmervertreter werden von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder vorgeschlagen. Die Konzernvertretung ist an die Vorschläge der Kurien gebunden. Kommt eine Kurie ihrem Vorschlagsrecht nicht nach, so entscheidet die Konzernvertretung mit einfacher Mehrheit. Die Konzernvertretung kann eine Frist für die Ausübung des Vorschlagsrechtes beschließen.

(5) Die Beschlußfassung innerhalb der Kurien hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 2 bis 7 zu erfolgen, wobei die Sitzungen der Kurien zur Vorbereitung und Beschlußfassung über die Entsendung jeweils von dem an Lebensjahren ältesten Kurienmitglied zu leiten sind. Kommen die innerhalb der Kurie vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen ihrem Vorschlagsrecht innerhalb einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 letzter Satz angemessenen Frist nicht nach, so entscheidet die Kurie.

(6) Für die Durchführung der Entsendung durch die Konzernvertretung, für die Aufsichtsratsmitgliedschaft und die Abberufung von Arbeitnehmervertretern gelten die §§ 8 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Abberufung über Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Kurie, die ihrerseits wiederum an ein entsprechendes Verlangen der jeweiligen vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist, zu erfolgen hat.

(7) Im übrigen gelten die §§ 13 und 14."

4. In § 32 a wird die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/1986" ersetzt durch die Wortfolge „ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993".

5. Nach § 34 wird folgender § 35 angefügt

„§ 35. Die Tätigkeitsdauer der zum Zeitpunkt der Errichtung einer Konzernvertretung bestellten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns gemäß § 31 b endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung."

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