814. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. Nr. 323/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 69/1983 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 69/1984 wird wie folgt geändert
Im § 8 Abs. 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Text angefügt
„diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.