813. Verordnung: Dritter Nachtrag zum Arzneibuch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr 195/1980, wird verordnet
§ 1.(1) Die in den Anlagen 1, 3 und 5 genannten Monographien und die in den Anlagen 2 und 4 genannten Texte werden entsprechend den in den Abs. 2 bis 4 getroffenen Regelungen in das Europäische Arzneibuch, österreichische Ausgabe, aufgenommen und in Kraft gesetzt.
(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten Monographien und Texte werden neu aufgenommen.
(3) Die in der Anlage 3 genannten Monographien und die in der Anlage 4 genannten Texte ersetzen die entsprechenden, bisher im Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, enthaltenen Monographien und Texte.
(4) Die in der Anlage 5 genannten Monographien ersetzen die entsprechenden, bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Monographien.
§ 2. (1) Die in den Anlagen 6 und 7 genannten Monographien und die in der Anlage 8 genannten Texte werden entsprechend den in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen in das Österreichische Arz neibuch aufgenommen und in Kraft gesetzt.
(2) Die in der Anlage 6 genannte Monographie wird neu aufgenommen.
(3) Die in den Anlagen 7 und 8 genannten Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden, bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Monographien und Texte.
§ 3. Die in der Anlage 9 genannten Monographien des Europäischen Arzneibuches, österreichische Ausgabe, und die in der Anlage 10 genannten Monographien des Österreichischen Arzneibuches werden außer Kraft gesetzt.
§ 4. Der Nachtrag wird bei der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.