813. Verordnung: Verhinderung des Einschleppens von Cholera mit Lebensmitteln aus Albanien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet
§ 1. Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Albanien gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind
1. Fischereierzeugnisse und Muscheln;
2. Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 118 vom 20. Mai 1972, Seite 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91, (EWG) Nr. 866/90, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 449/ 69 zur beschleunigten Anpassung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 338 vom 31. Dezember 1993, Seite 26) und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30. Juni 1968, Seite 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 794/94 der Kommission vom 8. April 1994 zur Anpassung der Codes und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. Nr. L 92 vom 9. April 1994, Seite 15);
3. verarbeitetes Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 49 vom 27 Februar 1986, Seite 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1490/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Anpassung der KN-Code bestimmter Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 161 vom 29 Juni 1994, Seite 13); 4. sonstiges Obst und Gemüse, das unter
Kapitel 7 „Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen" Kapitel 8 „Genießbare Früchte; Schalen von
Zitrusfrüchten und Melonen", Kapitel 20 „Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen"
des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) fällt und nicht von Z 2 und Z 3 umfaßt ist.
§ 2. Vom Verbot des § 1 Z 2 bis 4 sind ausgenommen
1. a) Getrocknetes Gemüse; trockene ausgelöste Hülsenfrüchte; Schalenfrüchte und getrocknete Früchte der Warennummern
0712 „Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet",
0713 „Getrocknete Hülsenfrüchte, auch
geschält oder zerkleinert", 0802 „Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet" und 0813 „Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels" des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) fallen und b) sonstige Obst- und Gemüseerzeugnisse mit einem aW-Wert von weniger als 0,85.
2. Frisches Obst und Gemüse, das unter normalen Bedingungen, einschließlich kontrollierten Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, mindestens 21 Tage lang transportiert worden ist.
3. Obst und Gemüse sowie Obst- und Gemüsesaft oder Fruchtfleisch in hermetisch geschlossenen Dosen, Gläsern und Flaschen, die zur Haltbarmachung nach der Verpackung einer Hitzebehandlung von über 70° C Kerntemperatur unterzogen worden sind.
4. Obst und Gemüse in Dosen, Gläsern und Flaschen, die in einem Säuremedium mit einem pH-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht worden sind.
5. Tiefgefrorenes Obst und Gemüse, das einer Hitzebehandlung von über 70° C Kerntemperatur unterzogen und in Albanien unter angemessenen hygienischen Bedingungen verpackt worden ist.