813. Verordnung: Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet
Preisauszeichnung für Leistungen
§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen
1. Änderungsschneider,
2. Bekleidungs- und Kostümvermieter,
3. Betreiber von
a) Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,
b) Garagen,
c) gewerblichen Bädern,
d) gewerblichen Leihbüchereien,
e) Solarien,
f) Tankstellen,
g) Theaterkartenbüros, soweit nicht ein Höchsttarif gemäß § 123 Abs. 1 GewO 1973 festgesetzt ist,
h) Videotheken,
4. Bestatter,
5. Bootsvermieter,
6. Elektroinstallateure,
7. Fahrradmechaniker,
8. Färber,
9. Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,
10. Fotografen hinsichtlich der Herstellung von Paßfotos und Fotos bei privaten Anlässen,
11. Friseure,
12. Fußpfleger,
13. Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
14. Glaser,
15. Hafner,
16. Heizungsinstallateure,
17. Karosseriebauer,
18. Kosmetiker,
19. Kraftfahrzeugelektriker,
20. Kraftfahrzeugmechaniker,
21. Lackierer hinsichtlich Lackiererarbeiten an Kraftfahrzeugen,
22. Maler und Anstreicher,
23. Masseure,
24. Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,
25. Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der im § 73 Abs. 6 GewO 1973 festgelegten Berechnungsart zu berechnen,
26. Platten- und Fliesenleger,
27. Radio- und Fernsehtechniker,
28. Saunabetreiber,
29. Schädlingsbekämpfer,
30. Schleppliftunternehmer,
31. Schlüsseldienste,
32. Schuhmacher,
33. Spengler hinsichtlich Spenglerarbeiten an Kraftfahrzeugen,
34. Tapezierer,
35. Textilreiniger,
36. Transportunternehmer hinsichtlich Klaviertransporte und Übersiedlungen,
37. Uhrmacher,
38. Unternehmer, die Fahrzeuge — Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers — oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,
39. Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,
40. Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,
41. Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
42. Unternehmer, die Serviceleistungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,
43. Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,
44. Verleger von Fußboden-, Wand- oder Deckenbelägen,
45. Vermittler von Privatverkäufen,
46. Wäscher und Wäschebügler,
47. Rauchfangkehrer im Umfang des § 4.
§ 2. Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.
§ 3. Betreiber von Theaterkartenbüros haben, soweit sie gemäß § 1 Z 3 lit. g zur Preisauszeichnung verpflichtet sind, auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 123 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 123 Abs. 2 GewO 1973) auszuzeichnen.
§ 4. Rauchfangkehrer haben
1. in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,
a) eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,
b) einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,
2. für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.
Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
§ 5. (1) Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine
solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.
(2) Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Abs. 1 bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Abs. 1 genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.
(3) Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen des Abs. 1 zu entsprechen.
§ 6. Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle", erfolgt.
Schlußbestimmungen
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.