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812_1992 AT

812. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 812. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von km 62,12 bis km 63,15 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung vom 16. Februar 1983, BGBl. Nr. 132, bestimmten — Abschnittes „Umfahrung Gaschurn" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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