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811. Verordnung: Meldeverordnung 1995

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 811. Verordnung: Meldeverordnung 1995 – MVO 1995

Auf Grund der §§ 79 und 79b des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 wird verordnet

I. ABSCHNITT DECKUNGSSTOCKVERZEICHNISSE UND AUFSTELLUNGEN

§ 1. (1) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG zu kennzeichnen.

(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind — ausgenommen solche der fondsgebundenen Lebensversicherung — nach Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00" zu kennzeichnen.

(3) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß § 77 Abs. 8 Z 1 bis 3 VAG zu kennzeichnen.

(4) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 bis 3 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.

§ 2. Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K vorgeschriebenen Mindes^ fm angaben zu enthalten. Die Aufstellungen haben die in den Anlagen A bis K mit „A" gekennzeichneten Angaben zu enthalten.

§ 3. Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen: „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeichnissen übereinstimmen." Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von mindestens zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterzeichnen.

II. ABSCHNITT MELDUNGEN

§ 4. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember längstens innerhalb von sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen. Meldungen mit den festgestellten Jahresabschlußwerten zum Bilanzstichtag sind zusammen mit dem Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 VAG vorzulegen.

(2) Die Meldungen haben die versicherungstechnischen Rückstellungen je gesonderter Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG (Deckungserfordernis) und die Summe aller übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis),

zu enthalten. Das Deckungs- und Bedeckungserfordernis ist nach Maßgabe der Anlage E zu § 79a Abs. 2 VAG in die Währungen aufzugliedern, in denen die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Die Vermögenswerte sind unter Bedachtnahme auf .§ 1 Abs. 2 oder 3 und die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG zu gliedern. Von den Vermögenswerten sind die Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG abzuziehen. Der sich ergebende Saldo ist dem Deckungs- oder Bedeckungserfordernis gegenüberzustellen und die sich ergebende Über- oder Unterdeckung auszuweisen.

(3) Die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG hat unter Anwendung des § 5 zu erfolgen. Die Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen sind zu melden.

(4) Bei der Ermittlung des Deckungs- und Bedeckungserfordernisses, ausgenommen in den Meldungen mit den festgestellten Werten zum Bilanzstichtag, ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung muß dem Prinzip der Vorsicht folgen, sachgerecht und nachvollziehbar sein. Erfahrungen aus den vergangenen Geschäftsjahren und aktuelle Entwicklungen im laufenden Geschäftsjahr sind zu berücksichtigen.

III. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Berechnung der Anrechnungsgrenzen

§ 5. (1) Die Ermittlung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG hat in zwei Anrechnungskreisen zu erfolgen. Im Anrechnungskreis 1 sind die Gesamtgrenzen für einzelne Anlagegruppen gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 bis 9 VAG zu ermitteln. Im Anrechnungskreis 2 sind die Emittentensummengrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e VAG zu ermitteln. Bei Vorliegen von Genehmigungen gemäß § 79 Abs. 3 VAG treten an die Stelle der gesetzlichen die mit Bescheid genehmigten Grenzen.

(2) Vor Berechnung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG ist der Buch- oder Bilanzwert eines Vermögenswertes (Bruttowert) um die Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG, die mit diesem Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG zu vermindern (Nettowert). Liegt eine Genehmigung gemäß § 78 Abs. 4 VAG vor, so tritt an die Stelle des Bruttowertes der bescheidmäßig festgesetzte Wert. Dem Deckungsstock gewidmete, jedoch gemäß §§ 77 Abs. 7, 78 Abs. 1 und 4 und 79a Abs. 1 VAG nicht geeignete Werte sind nicht einzubeziehen.

(3) Für die weitere Berechnung sind die Nettowerte auf die zulässigen Emittenteneinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 und 4 VAG, auf die Schuldnereinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 6 VAG und auf die Einzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG zu vermindern (Basiswert).

(4) Vor Berechnung der Gesamtgrenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 VAG von 30 vH sind die Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 VAG auf die Grenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 4 VAG von 5 vH zu vermindern.

(5) Bestehen Anteils- und verbriefte Genußrechte an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 VAG und werden an diese Gesellschaft Hypothekardarlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 VAG vergeben, so gelten sie zusammen als ein Wert und dürfen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH betragen.

(6) Die Unterschiedsbeträge zwischen den Netto- und Basiswerten gemäß Abs. 3 und die Unterschiedsbeträge aus der Anwendung der Anrechnungsgrenzen gemäß Abs. 4 sind ebenso wie die Überschreitungen der Gesamtgrenzen gemäß Abs. 1 und die Überschreitungen gemäß Abs. 5 als Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 1 zu erfassen.

(7) Der Ermittlung der Emittentensummengrenzen des Anrechnungskreises 2 sind die Basiswerte gemäß Abs. 3 zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen den Basiswerten und den Werten nach Anwendung der Anrechnungsgrenzen ist als Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 2 zu erfassen.

Sicherung des Datenbestandes

§ 6. Die Sicherung des Datenbestandes hat so zu erfolgen, daß jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder auf einem elektronischen Datenträger möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, daß die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.

Sonstige Vorschriften

§ 7. (1) Die Übermittlung der Aufstellungen gemäß § 2 und der Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 hat in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(2) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gestatten.

(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

IV. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 8. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62 Abs. 1 und 2 VAG.

§ 9. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen zum 31. Dezember 1995 anzuwenden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertrags versicherung (Deckungsstock-Verordnung 1994), BGBl. Nr. 82/1995, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Meldungen von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungs-Meldeverordnung 1994), BGBl. Nr. 55/1995, sind auf die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen zum 31. Dezember 1995 nicht mehr anzuwenden.

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