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810_1994 AT

810. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Jabing und Großpetersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 810. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Jabing und Großpetersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden Jabing und Großpetersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 28,0, führt in der Folge über den Anschluß L 105 Schlaininger Straße und bindet bei km 31,75 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen des Anschlusses L 105 Schlaininger Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Jabing und Großpetersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1192 im Maßstab 1 :2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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