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810_1992 AT

810. Verordnung: Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 810. Verordnung: Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft", BGBl.

Nr. 11/1992, wird verordnet

§ 1. Als Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion werden die Wasserstraßenverwaltungen West mit dem Sitz in Aschach, Mitte mit dem Sitz in Krems und Ost mit dem Sitz in Bad Deutsch-Altenburg eingerichtet.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich der Wasserstraßenverwaltungen umfaßt

1. für die Wasserstraßenverwaltung West die Wasserstraße Donau von der Staatsgrenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis zur stromabwärtigen Grenze des engeren Kraftwerksbereiches des Kraftwerkes Wallsee-Mitterkirchen bei Strom-km 2093,65, die Traun von Fluß-km 1,80 bis zur Mündung in die Donau und die Enns von Fluß-km 2,70 bis zur Mündung in die Donau,

2. für die Wasserstraßenverwaltung Mitte die Wasserstraße Donau von der stromabwärtigen Grenze des engeren Kraftwerksbereiches des Kraftwerkes Wallsee-Mitterkirchen bei Strom-km 2093,65 bis zur stromabwärtigen Grenze des engeren Kraftwerksbereiches des Kraftwerkes Greifenstein bei Strom-km 1948,35,

3. für die Wasserstraßenverwaltung Ost die Wasserstraße Donau von der stromabwärtigen Grenze des engeren Kraftwerksbereiches des Kraftwerkes Greifenstein bei

Strom-km 1948,35 bis zur Staatsgrenze zwischen Österreich und der ČSFR, die March, die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und den Wiener Donaukanal,

einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stehen.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich der Wasserstraßenverwaltungen umfaßt

1. die Wahrnehmung von Aufgaben der Wasserstraßendirektion vor Ort, insbesondere die Durchführung der Wehraufsicht, der Gewässerzustandsaufsicht, der Aufsicht bei Projekten, deren Ausführung gemäß den §§ 6 oder 9 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 11/1992, an andere Rechtsträger übertragen worden ist, die Mitwirkung an Aufgaben der Hydrographie und der Verwaltung des unbeweglichen Bundesvermögens,

2. die Beobachtung und fachliche Qualifizierung aller für die Aufgabenwahrnehmung der Wasserstraßendirektion maßgeblichen Umstände und

3. die Bereitstellung von Informationen für die Planungen und Entscheidungen der Wasserstraßendirektion.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1992 in Kraft.

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