810. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz
1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, BGBl.
Nr. 78/1963, BGBl. Nr. 411/1970 und BGBl.
Nr. 454/1972 sowie des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf
des 30. Juni 1976 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht.
Artikel II
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952
wird geändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 sind einzufügen
a) nach dem Wort „Pferde," das Wort „Geflügel,"
und
b) nach dem Wort „Milch" die Worte „und
Milcherzeugnisse".
2. Im § 2 Z. 4 hat der erste Satz zu lauten
„Die Waren sind derart zu bearbeiten, zu verarbeiten
und zu verwenden, daß der größtmögliche
ernährungswirtschaftliche Erfolg eintritt."
3. Im § 2 Z. 6 haben an Stelle der lit. b folgende
Bestimmungen zu treten
„b) die Lenkung von Waren unter Berücksichtigung
des örtlichen Bedarfes bis zu
den Kleinverteilern erfolgen sowie
c) der Eigenverbrauch der Erzeuger Regelungen
unterworfen werden."
4. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Durchführung von Maßnahmen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können die durch
das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/
1968, errichteten Fonds herangezogen werden.
Im einzelnen ist eine Mitwirkung bei Waren,
die in den §§ 2, 22 und 37 des Marktordnungsgesetzes
1967 aufgezählt sind, dem nach seinem
Wirkungsbereich in Betracht kommenden Fonds
und bei sonstigen Waren demjenigen Fonds aufzutragen,
dessen Heranziehung unter Bedachtnahme
auf die möglichste Vermeidung eines zu-
sätzlichen Verwaltungsaufwandes den bei der
jeweiligen Ware bestehenden wirtschaftlichen
Verhältnissen entspricht."
5. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eingaben und Amtshandlungen in den
Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind von den Stempelgebühren nach
dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, sowie
von den Bundesverwaltungsabgaben befreit."
6. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1976 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Art. II Z. 5. soweit er die
Stempelgebühren betrifft, der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
des Art. II der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut.