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810_1974 AT

810. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 810. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, BGBl.

Nr. 78/1963, BGBl. Nr. 411/1970 und BGBl.

Nr. 454/1972 sowie des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf

des 30. Juni 1976 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht.

Artikel II

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952

wird geändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 sind einzufügen

a) nach dem Wort „Pferde," das Wort „Geflügel,"

und

b) nach dem Wort „Milch" die Worte „und

Milcherzeugnisse".

2. Im § 2 Z. 4 hat der erste Satz zu lauten

„Die Waren sind derart zu bearbeiten, zu verarbeiten

und zu verwenden, daß der größtmögliche

ernährungswirtschaftliche Erfolg eintritt."

3. Im § 2 Z. 6 haben an Stelle der lit. b folgende

Bestimmungen zu treten

„b) die Lenkung von Waren unter Berücksichtigung

des örtlichen Bedarfes bis zu

den Kleinverteilern erfolgen sowie

c) der Eigenverbrauch der Erzeuger Regelungen

unterworfen werden."

4. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Durchführung von Maßnahmen auf

Grund dieses Bundesgesetzes können die durch

das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/

1968, errichteten Fonds herangezogen werden.

Im einzelnen ist eine Mitwirkung bei Waren,

die in den §§ 2, 22 und 37 des Marktordnungsgesetzes

1967 aufgezählt sind, dem nach seinem

Wirkungsbereich in Betracht kommenden Fonds

und bei sonstigen Waren demjenigen Fonds aufzutragen,

dessen Heranziehung unter Bedachtnahme

auf die möglichste Vermeidung eines zu-

sätzlichen Verwaltungsaufwandes den bei der

jeweiligen Ware bestehenden wirtschaftlichen

Verhältnissen entspricht."

5. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eingaben und Amtshandlungen in den

Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind von den Stempelgebühren nach

dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, sowie

von den Bundesverwaltungsabgaben befreit."

6. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1976 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Art. II Z. 5. soweit er die

Stempelgebühren betrifft, der Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

des Art. II der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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