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80_2003 AT

80. Bundesgesetz: Immobilien-Investmentfondsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 1993, des Kapitalmarktgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über Immobilienfonds

(Immobilien-Investmentfondsgesetz-ImmoInvFG)

Immobilienfonds

§ 1. (1) Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 bestehendes

Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

(2) Das Fondsvermögen eines Immobilienfonds steht im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft für

Immobilien, die dieses treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet.

(3) Ein Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf

Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden.

Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte

dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen

gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten,

dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien erfolgen darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung

im Monat (§ 8 Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds abweichend

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Ebenso sind Ausgabe- und

Rücknahmepreis nicht bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen. Die

Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer ist zusätzlich auf die Übereinstimmung

der Fondsbestimmungen mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erstrecken. Bei Immobilienspezialfonds

ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der

Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über

die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde

kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.

Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13a BWG), ist eine

Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen

Vermögens erforderlich sind, nur das Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft

im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit verschiedenen

Bezeichnungen verwalten.

(3) Das Immobilienfondsgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter

Haftung betrieben werden.

(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien müssen auf Namen lauten. Die Übertragung

von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf der

Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H. ist

ein Aufsichtsrat zu bestellen.

(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H.

ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen

und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.

(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muss mündelsicher angelegt

werden.

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung

aller Immobilienfonds gemäß § 15 geendet hat.

(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf weder ein Geschäftsleiter

noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 35) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist

der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des

Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank sein.

(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einen/

eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens

fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen

handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich

deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

(11) Die statistischen Berichtspflichten, welche die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 2 der

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten

durch die Europäische Zentralbank den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auferlegen kann,

bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft

§ 3. (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu

verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten

auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat

hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften

Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien können Fondsvermögen von ihnen verwalteter

Immobilienfonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung

der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Wege einer übertragenden Übernahme oder

einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem

Zusammenlegungsstichtag als Immobilienfonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der

Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht

wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Immobilienfonds,

der Bewilligungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben

über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Immobilienfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien, ein allfälliger Depotbankwechsel und die ab dem Zusammenlegungsstichtag

geltenden Fondsbestimmungen anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist

von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend

gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienfonds,

der kein Immobilienspezialfonds ist, ist nicht zulässig.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Immobilienfonds

Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu

überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien gemäß Abs. 1 zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem

Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft für

Immobilien haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.

Verfügungsbeschränkungen

§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf unbeschadet des § 24 für Rechnung eines

Immobilienfonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem

Garantievertrag eingehen.

(2) Vermögenswerte eines Immobilienfonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz

ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wie insbesondere § 5, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung

übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung eines Immobilienfonds kurzfristige

Kredite bis zur Höhe von 20 vH, bei Immobilienspezialfonds bis zur Höhe von 40 vH, des Fondsvermögens

aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Im Rahmen des § 11 Abs. 2 aufgenommene

Kredite sind auf diesen Hundertsatz nicht anzuwenden.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf nur mit Zustimmung der Depotbank Liegenschaften,

Baurechte, Superädifikate oder Anteile an Grundstücksgesellschaften erwerben, veräußern oder

belasten, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören oder gehören sollen. Eine Verfügung

ohne Zustimmung der Depotbank ist unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche

Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Die Depotbank muss

einer Verfügung zustimmen, die mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen

vereinbar ist. Stimmt die Depotbank zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies die Wirksamkeit

der Verfügung nicht.

(5) Die im Fondsvermögen eines Immobilienfonds befindlichen Geldbeträge/Wertpapiere sind auf

einem oder mehreren ausschließlich für Rechnung des Immobilienfonds eingerichteten Konten/Depots zu

verbuchen. Die Konten/Depots sind von der Depotbank zu führen.

(6) Aus den gemäß Abs. 5 geführten Konten führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Gegenständen für den Immobilienfonds,

die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung

der Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Immobilienfonds

bedingter Verpflichtungen durch. Aus den gemäß Abs. 5 geführten Depots stellt die Depotbank

der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien auf deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung

von Barmitteln oder zu sonstigen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegenden

Zwecken zur Verfügung.

Veräußerung und Belastung von Vermögenswerten

§ 5. (1) Die Veräußerung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist unbeschadet des § 11 nur zulässig,

wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den gemäß § 29 ermittelten

Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.

(2) Die Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist unbeschadet des

§ 11 zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen

Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt,

weil sie die Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für

marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 40 vH des Verkehrswertes

der Vermögenswerte gemäß § 21, bei Immobilienspezialfonds hingegen 50 vH nicht überschreiten.

Im Rahmen des § 4 Abs. 3 aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung gemäß diesem Absatz

anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend.

(3) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Abs. 1

und 2 nicht berührt.

Anteilscheine

§ 6. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Rechte der Anteilinhaber gegenüber

der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie der Depotbank, die sich aus der Anlage und aus der

Verwaltung des vom Anteilinhaber bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien veranlagten Geldes

und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ergeben. Sie verbriefen eine

schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien stehenden Immobilienfonds. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf

Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 AktG sinngemäß.

(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu unterzeichnen. § 13

AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines

Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.

(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.

(4) Jedem interessierten Anleger ist vor Erwerb der Anteilscheine die kostenlose Aushändigung der

Fondsbestimmungen ausdrücklich anzubieten. Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen

jederzeit kostenlos auszufolgen.

(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen,

sind hierauf sinngemäß anzuwenden.

(6) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen

von Anteilscheinen ausgegeben werden.

(7) Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf

Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur

Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens

nicht überschreiten. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock

eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.

Ausgabe der Anteilscheine

§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag

davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit

sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens

die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten

Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters hat der Prospekt einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter

der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. Die FMA kann im Interesse

einer zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen Hinweis festlegen.

Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes

ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung

der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.

(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen

sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung

vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.

(4) Jedem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte

vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht vor Vertragsabschluss

ausdrücklich kostenlos anzubieten. Jedem Anleger sind die vorgenannten Unterlagen auf Verlangen jederzeit

kostenlos auszufolgen.

(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die

Einbringung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten ist nicht zulässig.

(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie

nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt

worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.

(7) Abs. 1 bis 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

§ 8. (1) Der Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Immobilienfonds

einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Immobilienfonds ist nach

den Fondsbestimmungen auf Grund der nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Bewertung gemäß § 29

und der jeweiligen (Kurs-)Werte der zum Fonds gehörenden Wertpapiere, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen

und sonstigen Rechte, abzüglich der Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist verpflichtet, eine aktuelle Bewertung gemäß

§ 29 der Depotbank zur Verfügung zu stellen, falls anzunehmen ist, dass der Wert der Vermögenswerte

gemäß § 21 von der zuletzt erstellten Bewertung um mehr als 10 vH abweicht. Ab diesem Zeitpunkt ist

die aktualisierte Bewertung der Berechnung der Depotbank zu Grunde zu legen.

(3) Der Ausgabepreis eines Anteils hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten

Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ein in den

Fondsbestimmungen festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der

Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet,

mindestens aber zweimal im Monat.

Eintragungen im Grundbuch

§ 9. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat dafür zu sorgen, dass die Zugehörigkeit

von inländischen Liegenschaften und Baurechten für einen Immobilienfonds und die Verfügungsbeschränkung

nach § 4 Abs. 4 im Grundbuch angemerkt und bei Superädifikaten in die Urkundensammlung

eingereiht wird. Die Depotbank hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen. In der Folge können

Eintragungen/Einreihungen im Grundbuch, die der Zustimmung der Depotbank bedürfen, nur auf Grund

einer Zustimmungserklärung der Depotbank vorgenommen werden. Die Depotbank ist von allen die

Liegenschaft, das Baurecht oder das Superädifikat betreffenden Eintragungen/Einreihungen, soweit sie

der Zustimmung der Depotbank bedürfen, vom Grundbuchsgericht zu verständigen.

(2) Ausländische Immobilien dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Die Depotbank

darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 4

Abs. 4 in einer dem Abs. 1 adäquaten Form sichergestellt werden kann, und sie hat die Durchführung der

Sicherstellung zu überwachen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Immobilienspezialfonds nicht anzuwenden.

Haftungsverhältnisse

§ 10. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf

deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds, Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien für einen Immobilienfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds Exekution

geführt werden.

Auszahlung der Anteile

§ 11. (1) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine

und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Immobilienfonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen

der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises

kann unter gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde vorübergehend unterbleiben

und vom Verkauf von Vermögenswerten des Immobilienfonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses

abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter

Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Anzeige

an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.

(2) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn die

Bankguthaben und der Erlös gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung

einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur

Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf einer in den Fondsbestimmungen festgelegten Frist, die ein Jahr

nicht übersteigen darf, die Mittel nicht aus, so sind Vermögenswerte des Immobilienfonds zu veräußern.

Bis zur Veräußerung dieser Vermögenswerte zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr

nach Vorlage des Anteilscheines zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die

Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Fondsbestimmungen auf zwei Jahre verlängert

werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Vermögenswerte des

Immobilienfonds beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine zu

beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögenswerten des Immobilienfonds

oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist.

Belastungen und ihre Ablösung sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Prospekt gemäß § 7 hat einen besonderen Hinweis auf die Rückzahlungsmodalitäten gemäß

dieser Bestimmung zu enthalten.

Rechnungsjahr der Immobilienfonds

§ 12. Das Rechnungsjahr der Immobilienfonds ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen

nichts anderes anordnen.

Rechnungslegung und Veröffentlichung

§ 13. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Immobilienfonds

einen Rechenschaftsbericht sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres

einen Halbjahresbericht zu erstellen.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die

Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die

Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht

einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen

in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern

ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse

des Immobilienfonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Ziffern

1 bis 3 und 5 bis 7 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben,

wenn der Immobilienfonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde,

das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung

auszuweisen. Die Halbjahresdaten sind mit Vorschaudaten bis Ende des Rechnungsjahres

zu ergänzen. Die Vermögenswerte des Immobilienfonds sind mit den Werten gemäß § 29 anzusetzen. Der

Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten, der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten

nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.

(3) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu

prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die

Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht

ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres

der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde

innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

(4) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien unverzüglich vorzulegen.

(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen.

(6) Mit dem Jahresabschluss der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien für die Anteilinhaber verwalteten Immobilienfonds und die Höhe

ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.

(7) Bei Immobilienspezialfonds können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen.

Bei Immobilienspezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in

der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes

gemäß Abs. 2 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von

Immobilienspezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde

nur auf Anforderung einzureichen.

Gewinn und Gewinnverwendung

§ 14. (1) Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten,

in dem es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist vom nicht

ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 6 des

Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß § 97

Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören

auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag

gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 leisten (Ertragsausgleich).

(2) Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds setzt sich aus den

1. Bewirtschaftungsgewinnen

2. Aufwertungsgewinnen und

3. Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen

zusammen. Dabei sind Gewinne von Grundstücks-Gesellschaften (§§ 23 ff) unmittelbar dem Immobilienfonds

zuzurechnen. Ein Ausgleich von Verlusten ist zunächst vorrangig innerhalb der einzelnen Gewinnarten

durchzuführen. Danach ist ein Ausgleich zwischen den einzelnen Gewinnen gemäß Z 1 bis 3 vorzunehmen.

Ein Vortrag von Verlusten ist in jedem Falle unzulässig.

(3) Die Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die entgeltliche

Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß § 21) zuzüglich sonstiger Erträge aus der

laufenden Bewirtschaftung, soweit diese nicht den Gewinnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zuzurechnen sind,

abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung einer Abschreibung

gemäß § 204 HGB für Wertminderung von Gebäuden ist unzulässig. Für Kosten, die durch Hintanhaltung

oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen,

ist eine Rücklage in Höhe von einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand abzuziehen (Instandhaltungsrücklage).

Eine Durchführung derartiger Maßnahmen ist kein gewinnmindernder Aufwand.

(4) Aufwertungsgewinne sind 80% der Bewertungsdifferenzen auf der Grundlage korrekter Bewertungen

gemäß § 29 abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Aufwendungen sind

um 20% zu kürzen und dürfen nur insoweit abgezogen werden als keine Berücksichtigung bei Bewirtschaftungsgewinnen

oder bei Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen zu erfolgen hat.

(5) Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Gewinne aus Zinsen von Vermögen gemäß den §§ 32

und 33.

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

§ 15. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds

nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 19) kündigen. Die Bewilligung

ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige

an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen

Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 300000 Euro unterschreitet.

(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zur Verwaltung eines Immobilienfonds

erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Immobilienfondsgeschäft oder mit dem Beschluss ihrer

Auflösung.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit

Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Abs. 1 durch Übertragung der zum

Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen

Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwalteten Immobilienfonds oder durch Zusammenlegung im

Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber

dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit

Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

§ 16. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu

verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 15 Abs. 1 mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

die Verwaltung des Immobilienfonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der

Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einer anderen Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber

ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Immobilienspezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien bedarf keiner Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde.

Abwicklung eines Immobilienfonds

§ 17. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 16 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung

ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen

der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber

ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen

zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank

vorzunehmen.

Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank

§ 18. Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

dürfen weder Vermögenswerte aus den Beständen von Immobilienfonds erwerben, die von dieser

Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, noch Vermögenswerte an einen solchen

Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

verwalteten Fonds. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates

sowie für gemäß § 29 bestellte Sachverständige, soweit diese den zum Erwerb oder zur Veräußerung

anstehenden Vermögenswert gemäß § 29 Abs. 2 bewertet haben.

Veröffentlichungen

§ 19. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen

gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß § 8, falls diese Werte in der

Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.

Schutz von Bezeichnungen

§ 20. Die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“,

„Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende

Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Immobilienfonds

und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien

aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen

in Verbindung mit Immobilienfonds dürfen nur für Immobilienfonds gemäß § 6 Abs. 7 verwendet

werden.

Veranlagungsvorschriften

§ 21. (1) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen für einen Immobilienfonds nachstehende in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum belegene Vermögenswerte erworben werden, wobei der Grundsatz der Risikostreuung

zu beachten ist

1. bebaute Grundstücke;

2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn nach den Umständen mit einem Abschluss der

Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und die Aufwendungen für die Grundstücke zusammen

mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke im Zustand

der Bebauung gemäß dieser Ziffer insgesamt 40 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten;

3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung bestimmt und geeignet sind,

wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds

befindlichen unbebauten Grundstücke insgesamt 30 vH des Wertes des Immobilienfonds

nicht übersteigt;

4. Baurechte, Superädifikate im Sinne von § 435 ABGB, Miteigentum sowie Wohnungseigentum,

je unter den Voraussetzungen der Z 1 bis 3.

(2) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten

lassen, dürfen für einen Immobilienfonds auch erworben werden

1. andere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke, Baurechte sowie Rechte in der Form

des Wohnungseigentums, Miteigentums und Baurechts und

2. außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke der in Abs. 1 Z 1 bis

3 bezeichneten Art.

Die Grundstücke und Rechte nach Z 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert

zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke und Rechte in

der Art der Z 1 10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreitet. Die Grundstücke nach Z 2

dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in

dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke in der Art der Z 2 20 vH des Wertes des Immobilienfonds

nicht überschreitet. Bei den Grundstücken nach Z 2 gelten ferner die Begrenzungen nach Abs. 1 Z 2

und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes des Immobilienfonds der Wert der Grundstücke

nach Z 2 tritt.

(3) Ein Vermögensgegenstand gemäß Abs. 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von

wenigstens zwei Sachverständigen (§ 29 Abs. 1 und 2) unabhängig von einander bewertet worden ist und

die aus dem Immobilienfonds zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich

übersteigt.

(4) Die Grundsätze für die Auswahl der Vermögenswerte gemäß Abs. 1 und 2 und die Veranlagungsgrenzen

sind in den Fondsbestimmungen zu regeln.

(5) Für einen Immobilienfonds dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung

der Vermögenswerte des Fonds erforderlich sind.

(6) Unbeschadet der Regelung in § 23 über Grundstücks-Gesellschaften dürfen für einen Immobilienfonds

weder Anteile an anderen Immobilienfonds noch Aktien oder sonstige Beteiligungspapiere

erworben werden.

(7) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes

nicht.

Mindeststreuung

§ 22. (1) Ein Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und

2 bestehen.

(2) Keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von

20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.

(3) Als Vermögenswert im Sinne des Abs. 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende

wirtschaftliche Einheit anzusehen.

(4) Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 6 und § 32 sind für den Immobilienfonds

erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von drei Jahren verstrichen

ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung.

Grundstücks-Gesellschaften

§ 23. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen

an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur erwerben und halten,

wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und

anders als im Wege einer solchen Grundstücks-Gesellschaft der Erwerb von Immobilien in einem Staat

durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien rechtlich nicht möglich ist. Grundstücks-Gesellschaften

sind Gesellschaften,

1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten

beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Immobilienfonds

ausüben darf, und

2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des

§ 21 Abs. 1 erwerben dürfen, die nach den Fondsbestimmungen unmittelbar für den Immobilienfonds

erworben werden dürfen.

(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer

im Sinne der §§ 268 ff HGB zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk

eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn

dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

der Grundstücks-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen

Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 25 Abs. 2.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung

an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-

Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit

hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage

hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist.

(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Wei-

tere Gesellschafter dürfen an der Grundstücks-Gesellschaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist, dass

die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bei einem Ausscheiden von Mitgesellschaftern deren Anteile

für Rechnung des Immobilienfonds zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen erwerben kann.

(5) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft muss sicherstellen, dass

1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei Vermögenswerte im Sinne des § 21 gehalten

werden dürfen,

2. diese Vermögenswerte im Staat des Sitzes der Grundstücks-Gesellschaft belegen sein müssen

und

3. die Grundstücks-Gesellschaft einen Vermögenswert nur erwerben darf, wenn sein Wert zusammen

mit dem Wert der bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte

20 vH des Wertes des Immobilienfonds, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Grundstücks-

Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.

Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist als ein Vermögenswert anzusehen.

Entsprechen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft nicht diesen

Bestimmungen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Beteiligung an der Grundstücks-

Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung

unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.

(6) Der Wert aller Beteiligungen (inklusive allfälliger Darlehensforderungen) an Grundstücks-

Gesellschaften, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds

beteiligt ist, darf 40 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigen.

§ 24. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf einer Grundstücks-Gesellschaft für

Rechnung des Immobilienfonds ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Grundstücks-Gesellschaft

für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen

ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens

innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft für

Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds einer Grundstücks-

Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 vH des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft

gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat sicherzustellen,

dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt

gewährten Darlehen 10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt.

(2) Einer Darlehensgewährung nach Abs. 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung

des Immobilienfonds gewährt.

§ 25. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien muss die Grundstücks-Gesellschaft, an der

sie für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen

bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank einzureichen und diese

einmal jährlich an Hand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen

Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung

zu Grunde zu legen.

(2) Die im Jahresabschluss oder der Vermögensaufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen

Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von mindestens zwei Sachverständigen gemäß

§ 29 Abs. 1 festgestellt wurde. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Sachverständigen haben die

Grundstücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal

jährlich zu bewerten sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände

der Grundstücks-Gesellschaft sind ebenso wie die sonstigen Vermögensgegenstände des

Immobilienfonds zu bewerten. Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind von

diesen Werten abzuziehen.

(3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung

unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in den Immobilienfonds einzustellen.

§ 26. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit der Grundstücks-Gesellschaft zu vereinbaren,

dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds zustehenden

Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für

Rechnung des Immobilienfonds zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto des Immobilienfonds bei

der Depotbank einzuzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, dass diese Vereinbarung getroffen

wird.

§ 27. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der

§§ 23 bis 26 nicht berührt.

§ 28. (1) Die Depotbank hat den Bestand der Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften laufend

zu überwachen. Sie hat ferner zu überwachen, dass beim Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des

§ 23 beachtet werden.

(2) Verfügungen über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser Gesellschaften

gehörende Gegenstände im Sinne des § 21 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder

der Satzung bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien und Grundstücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depotbank nach Satz 1

sicherzustellen. Die Depotbank muss einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustimmen, wenn dies

mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Fondsbestimmungen vereinbar ist und die Interessen der

Anteilinhaber gewahrt werden. Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen,

so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung nicht.

Bewertung der Vermögenswerte

§ 29. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat in den Fondsbestimmungen die Bewertung

der Vermögenswerte gemäß § 21 zu regeln. Für die Bewertung sind von der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien mindestens zwei von ihr und der Depotbank unabhängige, fachlich geeignete Sachverständige

für das Fachgebiet der Immobilienschätzung und -bewertung beizuziehen. Die Bestellung der

Sachverständigen erfolgt durch die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im

Einvernehmen mit der Depotbank und mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien. Für die unabhängigen Sachverständigen gelten die Ausschließungsgründe des § 62

BWG, mit Ausnahme von § 62 Z 6a BWG, sinngemäß. Für Fehlverhalten der Sachverständigen haften

neben den Sachverständigen auch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank zur

ungeteilten Hand und zwar wie für einen Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.

(2) Die Bewertung der Vermögenswerte gemäß § 21 hat nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen

und mindestens einmal jährlich zu erfolgen, jedenfalls aber bei Erwerb, Veräußerung

oder Belastung derartiger Vermögenswerte, bei Anordnung einer Bewertung durch die Depotbank aus

besonderem Anlass sowie in sonstigen, in den Fondsbestimmungen vorgesehenen Fällen. Den jeweiligen

Berechnungen für die Wertermittlung des Immobilienfonds und seiner Anteile ist der arithmetische Mittelwert

der zum gleichen Stichtag erfolgten Bewertungen der zwei oder mehreren Sachverständigen gemäß

Abs. 1 zu Grunde zu legen.

(3) Bei einer Beteiligung nach § 23 hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in den Vermögensaufstellungen

(Rechenschaftsberichten/Halbjahresberichten) die Angaben für die einzelnen Grundstücke

und sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft aufzuführen, als ob es sich

um eine Direktveranlagung des Fonds handeln würde, und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind

anzugeben

1. Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-Gesellschaft,

2. das Gesellschaftskapital,

3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien und

4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder Dritte nach § 24

gewährten Darlehen.

(4) Der Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat bei der Gründung und in der

Folge jeweils bei der Prüfung des Rechenschaftsberichtes Stellung zu nehmen, ob die Sachverständigen

gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß bestellt worden sind und die übrigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3

vorliegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, hat der Bankprüfer diesen Umstand der

Depotbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde

trifft keine Haftung für die Auswahl und die Eignung der Sachverständigen.

Risikomischung

§ 30. Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden

Vermögenswerte gemäß § 21 sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes

im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.

Anlaufzeit

§ 31. Die Fondsbestimmungen müssen den Zeitraum bestimmen, der für die Erreichung der Mindestanzahl

gemäß § 30 zur Verfügung steht.

Liquiditätsvorschriften

§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds

einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Bankguthaben

mit einer Kündigungsfrist von längstens einem Jahr oder in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen,

Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und

Bundesschatzscheinen mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahren zu unterhalten.

(2) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, Teilschuldverschreibungen,

Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen

und Bundesschatzscheine bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens und

bis zu einer Höhe von 15 vH des Fondsvermögens bei der selben Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) als

Schuldner gehalten werden.

(3) Anteile an geldmarktnahen Kapitalanlagefonds sind Bankguthaben in Anwendung der Abs. 1 und

2 gleichzuhalten.

(4) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben

wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

Derivative Produkte

§ 33. Für einen Immobilienfonds dürfen und zwar ausschließlich zu Absicherungszwecken Devisenkurssicherungsgeschäfte,

Devisenoptionsgeschäfte und Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche

Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen

getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich

vorgesehen sind

1. Devisenkurssicherungsgeschäfte

a) zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Immobilienfonds Devisen auf Termin

verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im

gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;

b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes

Devisenkaufgeschäft geschlossen werden;

c) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass

der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen

des Fondsvermögens dient;

d) die für einen Immobilienfonds getätigten Geschäfte nach lit. a sind mit ihrem jeweiligen Börsen-

oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die

Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen

und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;

e) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die

Abwicklung von Kurssicherungsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu

unterrichten.

2. Devisenoptionsgeschäfte

a) zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Immobilienfonds auch Devisen-

Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, wenn die Optionen

an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und soweit

den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im

gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung

von Währungsrisiken ist den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auch der Verkauf

von Devisen-Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen

gestattet;

b) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass

der Abschluss der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen

Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;

c) die für einen Immobilienfonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind

mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis

nicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher

erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise

am nächsten kommt;

d) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die

Abwicklung von Optionsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.

3. Finanzterminkontrakte

a) für einen Immobilienfonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte

Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen

des Fondsvermögens verkauft werden;

b) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen

Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte

zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

c) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen

Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte

zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

d) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass

der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des

Fondsvermögens dient;

e) die für einen Immobilienfonds gekauften oder verkauften Finanzterminkontrakte sind mit

ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht

verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung

sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger

Weise am nächsten kommt;

f) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die

Abwicklung von Finanzterminkontrakten für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.

Fondsbestimmungen

§ 34. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat Fondsbestimmungen

aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für

Immobilien sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der

Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1

Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen

der Anteilinhaber nicht widersprechen.

(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben

Bestimmungen darüber zu enthalten

1. ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

2. nach welchen Grundsätzen die Immobilien ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;

3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren

gehalten werden darf;

4. in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren

zu halten ist; Erträge des Immobilienfonds dürfen insoweit nicht ausgeschüttet

werden, als sie für künftige Instandsetzungen von Gegenständen des Fondsvermögens erforderlich

sind;

5. die Grundsätze für Vorschaurechnungen für die Entwicklung und Erhaltung des Fondsvermögens;

6. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für die Verwaltung des Fonds

erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;

7. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten

Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für

Immobilien zugerechnet werden darf;

8. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt

werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben

werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an

die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch

auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende

Anteilscheine);

9. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;

10. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis

eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien abgezogen werden

darf;

11. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Immobilienfonds erhält.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres

Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der

Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt.

Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen

der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um

einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen

Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.

(4) Immobilienfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1

bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) umgewandelt

werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der

Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form

einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds

(§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds,

die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits

angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde

und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden

der Änderung anzuzeigen.

Depotbank

§ 35. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit Zustimmung des

Aufsichtsrates eine Depotbank zu bestellen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb

des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete

inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der

Depotbank bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn

anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die

Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid

anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Auswahl

der Depotbank für Immobilienspezialfonds von der Finanzmarktaufsichtsbehörde allgemein bewilligt

werden.

(2) Die Depotbank hat die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie die Verwahrung der zu

einem Immobilienfonds gehörigen Wertpapiere durchzuführen und die zum Immobilienfonds gehörigen

Konten zu führen. Der Depotbank ist bei allen für einen Immobilienfonds abgeschlossenen Geschäften

unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten des Fonds zur Verfügung zu

stellen. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe der Anteilscheine und deren Rücknahme. Die Depotbank

zahlt die Gewinnanteile für die Anteilinhaber aus. Die Depotbank hat den Bestand an Vermögenswerten

gemäß § 21 sowie den Bestand der zum Fondsvermögen gehörenden Geldbeträge, Wertpapiere und sonstigen

Vermögenswerte laufend zu überwachen. Sie ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Kapitalanlagegesellschaft

für Immobilien einzusehen, soweit sich diese auf Vermögensgegenstände der

Immobilienfonds beziehen. Streitigkeiten zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft für

Immobilien nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt,

die dem Prozessgericht zugewiesen sind, entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren.

(3) Die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung

zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen

sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank

darf die ihr für ihre Tätigkeit zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann

die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien handeln.

(4) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage

Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem Immobilienfonds gehörigen Vermögensgegenstand

Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß diesem Bundesgesetz rechtmäßig begründete

Forderung gegen den Immobilienfonds handelt.

(5) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und die Fondsbestimmungen und die Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Die Depotbank

haftet gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und den Anteilinhabern für jede Schädigung,

die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten

Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum,

das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen

erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des

Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung

der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines

Fonds zulässt.

Strafbestimmungen

§ 37. (1) Wer in einem veröffentlichten Prospekt eines Immobilienfonds oder in einer einen solchen

Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines

Immobilienfonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen

verschweigt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht

ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung

erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen,

wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig

und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.

(3) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue

aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung

einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

§ 38. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 20000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36

wirbt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 20000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen

„Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“,

„Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen

oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende

Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt.

Zwangsstrafe

§ 39. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit

der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG, die

Rücknahme der Bewilligung gemäß § 35 tritt.

Steuern

§ 40. (1) Ausschüttungen eines Immobilienfonds von Gewinnen gemäß § 14 sind beim Anteilsinhaber

steuerpflichtige Einnahmen. Ausschüttungen aus Bewirtschaftungsgewinnen (§ 14 Abs. 2 Z 1) sowie

aus Aufwertungsgewinnen (§ 14 Abs. 2 Z 2) gelten dabei als Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes

1988. Gewinne ausländischer Immobilien bleiben dabei außer Ansatz, wenn auf Grund eines

Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte

dieser Immobilie von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich

von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst

vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Landes danach ein Ausgleich mit

Immobilien eines anderen Landes zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt,

die in einem Land gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens

oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen

sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien

oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig.

(2)

1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung

der Kapitalertragsteuer (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz) sämtliche nicht ausgeschütteten Gewinne

des abgelaufenen Geschäftsjahres an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem

Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb

von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten

Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Werden nachweislich diese

Gewinne später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Wird vor diesen Zeitpunkten

oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist eine Ausschüttung zum Veräußerungszeitpunkt

anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen

auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

Liegt kein öffentliches Anbot der Anteilscheine eines Fonds sowohl in rechtlicher als auch

in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis vor, gelten zusätzlich die nicht

gemäß § 14 Abs. 4 zu den Aufwertungsgewinnen zählenden realisierten und nicht realisierten

Wertveränderungen von Immobilien als ausgeschüttete steuerpflichtige Einnahmen.

2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden

unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können

inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis

des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen

von ihm selbst verwalteten inländischen Immobilienfonds. Der Bundesminister für Finanzen

kann durch Verordnung festlegen, dass die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer

bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung

bekannt gegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht

enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtlicher relevanter Umstände angeordnet

werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten

privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes

1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend,

wobei eine Besteuerung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 keine Anwendung

findet. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 11. Bei der Veräußerung

ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich

ausgeschüttete steuerfreie Ausschüttungen zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene

als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer

steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Immobilienfonds auf

Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß

§ 15 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes

1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.

(4) Werden Anteilscheine nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis

angeboten, und erfolgt eine Veranlagung, sind die Ausschüttungen oder als ausgeschüttet

geltende Gewinne gemäß 14 Abs. 4 um ein Viertel zu erhöhen.

§ 41. (1) Für die Bewertung von Anteilscheinen finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes

1955 keine Anwendung.

(2) Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds verwirklichte

Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer

befreit.

(3) Werden durch Übertragung oder Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 oder § 15 Abs. 4 Erwerbsvorgänge

nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom

Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

(4) Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 von mit eigenem

Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im

Sinne des § 174 Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher

Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen

Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die

Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Dies gilt nur dann, wenn das Sondervermögen

und die Aktiengesellschaft zum 1. September 2003 bestanden hat, und die Anteilscheine an

den Immobilienfonds im Zuge einer unmittelbar daran anschließenden Liquidation des Sondervermögens

oder der Aktiengesellschaft an die Genussrechts- oder Aktieninhaber durchgereicht werden.

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 und 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie der

§§ 40 und 41 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solcher gilt, ungeachtet der

Rechtsform, jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien

(§ 14 Kapitalmarktgesetz), die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der

Risikostreuung im Sinne dieses Gesetzes errichtet ist.

(2) Soweit Gewinne aus inländischen Immobilienfonds zur Steuerabgeltung nach § 97 des Einkommensteuergesetzes

1988 führen würden, sind vergleichbare Gewinne ausländischer Immobilienfonds als

Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes

1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des

§ 97 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.

Vollzugsklausel

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 37 der Bundesminister für

Justiz betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

In-Kraft-Treten

§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

Anlage A

Schema A

Schema für den Prospekt über die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und den

Immobilienfonds

Abschnitt I

Angaben über die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

1. Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit

dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende

Rechtsordnung

2. Angabe sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Immobilienfonds

3. Name und Funktion der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates

4. Höhe des Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft; nicht eingezahlte Beträge des gezeichneten Kapitals

5. Geschäftsjahr

6. Angabe der Aktionäre (Gesellschafter), die auf die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen

beherrschenden Einfluss ausüben oder ausüben können.

Abschnitt II

Angaben über den Immobilienfonds

1. Bezeichnung des Fonds

2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds

3. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die nach dem ImmoInvFG vorgesehenen

Berichte erhältlich sind

4. Die steuerliche Behandlung des Anteilscheines

5. Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit und Form der Ausschüttung

6. Name des Bankprüfers

7. Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds gekündigt werden kann; Kündigungsfrist

8. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere

– Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf

einem Konto

– Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

– Rechte der Anteilinhaber, insbesondere bei Kündigung

– Je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der

durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,

Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,

Art der Betriebskostenverrechnung

– Bücherliche Belastung und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher

Bedeutung sind, je Immobilie

– Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten

– Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung

– Projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität

9. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile amtlich notiert oder gehandelt werden

10. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile

11. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen,

unter denen diese ausgesetzt werden kann

12. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der

Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge

13. Beschreibung der Anlageziele des Immobilienfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel

Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Immobilienspezialisierung

auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik

sowie der Angabe der Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des

Immobilienfonds Gebrauch gemacht werden kann

14. Bewertungsgrundsätze

15. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile,

insbesondere

– Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

– Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen

Kosten

– Angaben von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

16. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Immobilienfonds gehenden

Vergütungen für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Depotbank oder Dritte

und der Unkostenerstattungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Depotbank oder

Dritte durch den Immobilienfonds

17. sofern Dienste externer Beratungsfirmen oder Anlageberater in Anspruch genommen werden und die

Vergütungen hiefür zu Lasten des Immobilienfonds gehen, Angaben über

– den Namen der Firma oder des Beraters

– Einzelheiten des Vertrages mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die

für die Anteilinhaber von Interesse sind

– andere Tätigkeiten von Bedeutung

Abschnitt III

Angaben über die Depotbank

1. Firma, Rechtsform; Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz

zusammenfällt

2. Angaben über den Vertrag der Depotbank mit der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

3. Haupttätigkeit der Depotbank

Anlage B

Schema B

Schema für die Informationen über den Immobilienfonds, die in den periodischen

Berichten enthalten sein müssen

1. Vermögensstand

– Wertpapiere

– Immobilien und immobiliengleiche Rechte

a) Lage und regionale Verteilung

b) Größe

c) Errichtungsjahr

d) Anschaffungsjahr

e) Anschaffungskosten, getrennt nach Kaufpreis und Nebenkosten, oder Herstellungskosten

f) Vermietbare Flächen

g) Art der Betriebskostenverrechnung

h) Summe der Kosten durchgeführter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten,

Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen

i) Summe der Kosten geplanter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten

und Erweiterungen

j) Kosten der Verwaltung, soweit sie nicht unter Betriebskosten verrechnet wurden

k) Baubehördliche Auflagen, sofern für die Wertermittlung von Bedeutung

l) Bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von

wesentlicher Bedeutung sind

m) Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad

n) gewählte Bewertungsansätze

– Bankguthaben

– Sonstiges Vermögen

– Vermögen insgesamt

– Verbindlichkeiten

– Nettobestandswert

2. Anzahl der umlaufenden Anteile

3. Nettobestandswert je Anteil

4. Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a) Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind

b) Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden samt folgenden zusätzlichen

Angaben

– es ist je eine Gliederung nach geeigneten Kriterien für den Immobilienfonds (zum Beispiel

nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentuellen

Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jeden vorstehend bezeichneten Vermögensgegenstand

ist ein Anteil am Gesamtvermögen des Fonds sowie die Emissionswährung, die

Nominalverzinsung (soweit vorhanden), der Wertpapierkurs und der Währungskurs anzugeben

– Angaben der Veränderungen in der Zusammensetzung des Vermögensbestandes während

des Berichtszeitraumes

5. Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Immobilienfonds während des Berichtszeitraumes,

die Folgendes umfassen

– Erträge aus Anlagen

– sonstige Erträge

– Aufwendungen für die Verwaltung

– Aufwendungen für die Depotbank

– sonstige Aufwendungen und Steuern/Gebühren

– Nettoertrag

– Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge

– Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung

– Mehr- oder Minderwert der Anlagen

– etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Immobilienfonds

berühren

6. Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres

Folgendes anzugeben ist

– Fondsvermögen

– Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)

– Wertentwicklung in Prozent

– bisher ausgewiesene Erträge

7. Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für

Immobilien für den Immobilienfonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften, wobei nach Kategorien

zu differenzieren ist

8. Ausschüttung je Anteil

9. Steuerliche Behandlung des Anteilscheines unter der Annahme, dass der Anteilinhaber den Anteil

während des gesamten Geschäftsjahres des Fonds besessen hat.

Artikel II

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Z 13 folgende Z 13a eingefügt

„13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz –

ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);“

2. In § 3 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Investmentgeschäfts“ die Wortgruppe „ , des Immobilienfondsgeschäfts“

eingefügt.

3. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5

mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des

Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese

über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel

müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft

250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen

Eigenmittel einen Betrag von 2375000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches

Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln

gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft

verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren

Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag

Dritter verwaltet; § 103 Z 9 lit. b ist auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1

Z 13 nicht anwendbar;

2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß lit. a die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft

zu keiner Zeit unter den gemäß § 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken

dürfen.“

4. In § 69 wird vor der Wortgruppe „des BMVG“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach

dem Wort „BMVG“ die Wortgruppe „und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ eingefügt.

5. In § 70 Abs. 4 wird nach dem Wort „BMVG,“ die Wortgruppe „des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,“

eingefügt.

6. Nach § 107 Abs. 38 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt

„(39) § 1 Abs. 1 Z 13a, § 3 Abs. 2 Z 4, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(40) § 3 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert

a) Im I. Abschnitt wird nach § 1 eingefügt

„§ 1a. Begriffsbestimmungen“

b) Im I. Abschnitt wird nach § 20a eingefügt

„§ 20b. Indexfonds“

c) Im I. Abschnitt wird nach § 21 eingefügt

„§ 21a. Verkaufsprospekte und Informationen“

d) Nach dem II. Abschnitt wird folgender IIa. Abschnitt eingefügt

„IIa. Abschnitt

§ 32a. Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 32b. Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten“

e) Im III. Abschnitt wird in den Überschriften zu den §§ 35 und 38 jeweils das Wort „Prospekt“ durch das

Wort „Prospekten“ ersetzt.

f) Im III. Abschnitt wird nach dem § 39 eingefügt

„§ 39a. Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit“

2. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen

in §§ 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in

Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gebildet wird.“

3. § 1 Abs. 2 dritter Satz werden folgender vierter und fünfter Satz angefügt

„Spezialfonds gemäß Abs. 2 sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die

sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften

den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber

jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art

informieren.“

4. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem

Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG

anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung

von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören

auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;

2. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft

ihren Sitz hat;

3. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat

ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung

hat oder Dienstleistungen erbringt;

4. Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist

a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in

dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat,

in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;

5. Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des

Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat

des Kapitalanlagefonds ist;

6. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,

liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;

7. Wertpapiere

a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,

b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,

c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses

Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,

mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.“

5. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt § 1 Abs. 3 BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften,

die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten

ausüben

1. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von Vermögen gemäß § 24 oder

§ 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen

verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die

in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c,

e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte,

die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und

2. sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 4 BWG verfügen, die

Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG, insbesondere auch für

Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema

D genannten Instrumente enthalten.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten

gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu

Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1 Z 19 lit. b BWG berechtigt sind.

Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei

dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit

ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden

Mitgliedstaates erbracht werden.“

6. Dem § 2 Abs. 10 werden folgende Absätze 11 bis 16 angefügt

„(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die

Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat

1. über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen

in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren,

zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten

oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören,

zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende

Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden

kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß

den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;

2. so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft

und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem

ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen

der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung

von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat

den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat

nicht zuwiderlaufen.

(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung

gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch

teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung

erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93 ff BWG.

(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG)

recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln

und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und

der Integrität des Marktes einzuhalten. § 13 Z 1 und 2 und § 16 Z 1 WAG sind sinngemäß anzuwenden.

(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund

einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland

vertrieben zu werden.

(16) Bei Konzessionsverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit EWR-Bezug im Sinne des § 4

Abs. 5 BWG ist § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie

77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften

und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist § 4 Abs. 5 BWG auch dann

anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft,

einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft

ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.“

7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Zusammensetzung“ durch das Wort „Zusammenlegung“ ersetzt.

8. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 2 angeführten

Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt

hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein

1. die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;

2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner

Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft

daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass

die Verwaltung der Kapitalanlagefonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;

3. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen,

die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer öffentlichen

Aufsicht unterliegen. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig

festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen im Einklang stehen;

4. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandunternehmen erteilt

wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Aufsichtsbehörden sichergestellt

sein;

5. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft

oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung

der Anlageverwaltung erteilt werden;

6. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Unternehmen, denen Aufgaben

übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;

7. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben

übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger

Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist;

8. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der

Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt.

Die Kapitalanlagegesellschaft haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln;

9. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem

diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der

Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;

10. in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;

11. durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen

werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft

ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt.

Im Falle von Spezialfonds ist Z 10 nicht anwendbar. Von Z 3 und 5 kann bei Spezialfonds abgesehen

werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.“

9. Nach § 4 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweiter Satz angefügt

„Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten

und anderen Finanzanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds

nicht entgegen.“

10. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere,

Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 und § 21 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt

des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.“

11. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt

werden.“

12. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag

davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte

haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene

Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige

Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits

in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten

Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände,

in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils

des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die

wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so

zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte

Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige

als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf

einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung

gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung

der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.“

13. § 6 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige

Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens

am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.

(4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss

kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in

der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende

Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu

stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im

vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter

Form zugänglich sein.“

14. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen

Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des

Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen

und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln.“

15. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis

entfällt bei Spezialfonds.“

16. § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für andere als in § 20 Abs. 3 Z 1 genannte Wertpapiere ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger

Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zu Grunde zu legen.“

17. In § 12 Abs. 6 entfällt der Punkt am Ende des ersten Satzes und daran wird die Wortgruppe „und den

Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“ angefügt und in § 16 Abs. 3 wird der

Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und der Satz „sofern sich ein Fonds durch vollständige

Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA

unverzüglich mitzuteilen.“ angefügt.

18. § 12 Abs. 8 vierter Satz lautet

„Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln.“

18a. An § 13 wird folgender Satz angefügt

„Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der

Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen,

die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.“

19. In § 17 wird die Wortgruppe „des Vorstandes“ durch die Wortgruppe „der Geschäftsleitung“ ersetzt.

20. In § 19 werden nach dem Wort „ „Spezialfonds“,“ die Wörter „ „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“,

„Dachfonds“,“ eingefügt.

21. § 20 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden

Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.

(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und

anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem

Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber

nicht verletzt werden.“

22. Der Einleitungssatz in § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen

nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:“

23. In § 20 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „Sie müssen“ durch die Wortgruppe „Wertpapiere und/oder

Geldmarktinstrumente müssen“ ersetzt und die Wortgruppe „an der Wertpapierbörse eines EWR-

Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) amtlich notiert werden“ durch die Wortgruppe „an einem geregelten

Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden“ ersetzt.

24. § 20 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1 und 2, 8b und

8c genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;“

25. § 20 Abs. 3 Z 5 lautet

„5. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des

Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente

von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als

5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen.

Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten,

die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden,

die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen,

auf das die Option ausgeübt werden kann.“

26. § 20 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften,

von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-

rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert

werden, dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;“

27. § 20 Abs. 3 Z 8 lautet

„8. die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung

der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d

dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten

oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen

nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;“

28. Im § 20 Abs. 3 werden nach der Z 8 folgende Z 8a bis 8f eingefügt

„8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu

20 vH des Fondsvermögens erworben werden;

8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft,

die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein

und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1

Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis

zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft

nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens

10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften

anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;

8c. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter

Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern

a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche

nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende

Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds

oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen

(OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung

des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG

gleichwertig sind,

c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben,

sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen

im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu

30 vH des Fondsvermögens erworben werden;

für Veranlagungen gemäß Z 8c ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;

8d. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten dürfen

bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern

das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem

Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen

des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf

ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens

in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten

und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut

erworbenen OTC-Derivaten investieren;

8e. Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c müssen die Anlagewerte

der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a

und 8d und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;

8f. beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c, die unmittelbar

oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet

werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung

oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft

oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile

dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des

Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben

darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden

Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c,

in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der

Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs

oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;“

29. § 20 Abs. 3 Z 9 lautet

„9. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und unter die

Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente

bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden,

vorausgesetzt, sie werden

a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines

Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen

Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat

der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters,

der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Z 1 lit. a bis c bezeichneten

geregelten Märkten gehandelt werden, oder

c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen,

die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des

Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder

d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen

wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten,

die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um

ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss

nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht,

oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften

umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder

um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten

durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;“

30. § 20 Abs. 3 Z 10 lautet

„10. Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden

Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des

Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen

desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben

werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder

dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller

begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;“

31. Nach § 20 Abs. 3 Z 10 werden folgende Z 10a und 10b eingefügt

„10a. Die in Z 10 Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs

nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente

oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen

lässt;

10b. Die in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei

um

a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen

öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;

b) von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;

c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-

rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;

d) Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates

besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in

diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf

Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in

Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch

nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die

in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20 Abs. 4

gilt sinngemäß.“

32. § 20 Abs. 3 Z 11 lautet

„11. der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten

auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b, 8c und 9 und § 21

genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen

dies ausdrücklich für zulässig erklären.“

33. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt

„(3a) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der

Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben

Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen

als ein einziger Emittent anzusehen.“

34. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des § 20b Abs. 1 und 3 können

während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds

und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.“

35. Im § 20 Abs. 5 wird nach der Wortgruppe „deren Wertpapiere“ die Wortgruppe „oder Geldmarktinstrumente“

eingefügt.

36. § 20 Abs. 6 lautet

„(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in

Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht

berührt.“

37. § 20 Abs. 7 lautet

„(7) Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt

oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als

vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber

anzustreben.“

38. § 20 Abs. 8 entfällt.

39. Die Überschrift vor § 20a und § 20a lauten

„Andere Sondervermögen

§ 20a. (1) „Andere Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die

neben den Veranlagungsgegenständen des I. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH

des Fondsvermögens erwerben dürfen

1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft

gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;

2. Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu

50 vH des Fondsvermögens, sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem

Erwerb durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der

tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den

Anforderungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens;

solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur

beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung

aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger

nicht vorgesehen sein darf;

4. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I

Nr. 80/2003, und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz

im EWR verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb von Immobilienspezialfonds

ist unzulässig.

5. § 20 Abs. 3 Z 10 vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.

Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche

Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten

Veranlagungen keine Anwendung.

(3) „Andere Sondervermögen“, die in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagen, können in den Fondsbestimmungen

Einschränkungen des § 10 Abs. 2 vorsehen, wonach die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten

Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines „Anderen Sondervermögens“, das mehrheitlich

in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens

aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger

Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.

(5) Die für „Andere Sondervermögen“ geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den

Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die

für die „Anderen Sondervermögen“ zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang

Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds

unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.

(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die „Andere Sondervermögen“ verwalten,

müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.

(7) Wenn „Andere Sondervermögen“ ein besonderes Risiko aufweisen, so haben der vereinfachte

Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der

Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine

von „Anderen Sondervermögen“ muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt

werden.

(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft

des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit

Sitz im EWR verwaltet wird, durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im

Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).“

40. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt

„Indexfonds

§ 20b. (1) Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die

Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der

FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in

Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds).

(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere

1. die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,

2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und

3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen

Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist,

und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente

stark dominieren. § 20 Abs. 3 Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.“

41. § 21 lautet

„§ 21. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich

gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in § 20 Abs. 3 Z 1 lit. a, b oder c

genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer

Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), eingesetzt werden, sofern

1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20 oder um Finanzindizes, Zinssätze,

Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen

Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,

2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der

Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und

3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen

und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert,

liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht,

das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil

des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu

verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt.

Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend

dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der

Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen

und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken

mitzuteilen.

(3) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens

nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko,

künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds

darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d festgelegten

Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des

§ 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d nicht überschreitet. Die FMA kann einheitliche verbindliche Modalitäten

der Risikoberechnung durch Verordnung präzisieren.

(4) Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende

Sätze nicht überschreiten

1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. 8d ist, 10 vH des Fondsvermögens,

2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.

(5) Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen

des § 20 Abs. 3, Z 5, 6, 7 und 8d nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument

eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4

berücksichtigt werden.“

42. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt

„Verkaufsprospekte und Informationen

§ 21a. (1) Im vereinfachten und im vollständigen Prospekt ist jeweils anzugeben, in welche Arten

von Vermögensgegenständen der Kapitalanlagefonds investieren darf. Wenn der Kapitalanlagefonds

Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt jeweils an

hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des

Fonds oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden und wie sich die Verwendung von Derivaten

gegebenenfalls auf das Risikoprofil auswirkt.

(2) Wenn ein Kapitalanlagefonds sein Sondervermögen überwiegend in im § 20 oder § 21 genannten

Arten von Vermögensgegenständen, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert

oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß § 20b nachbildet, müssen der vereinfachte und der vollständige

Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften jeweils an hervorgehobener Stelle auf

die Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds hinweisen.

(3) Weist das Nettovermögen eines Kapitalanlagefonds aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios

oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf,

so müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften

jeweils an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des Kapitalanlagefonds hinweisen.

(4) Auf Wunsch eines Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft auch zusätzliche Informationen

über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des Kapitalanlagefonds, die Risikomanagementmethoden

und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen

des Fonds erteilen.“

43. In § 22 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Wertpapiere“ die Wortgruppe „ , Geldmarktinstrumente und

liquide Finanzanlagen“ eingefügt und § 22 Abs. 2 Z 11 lautet

„11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird,

abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.“

44. § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Wurde über einen Kapitalanlagefonds eine Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 46 der Richtlinie

85/611/EWG ausgestellt, so können dessen Fondsbestimmungen nur insofern abgeändert werden als sie

weiterhin der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.“

45. § 23a zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt

„Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, der

sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt.“

46. In § 23f wird nach dem Wort „Im“ die Wortgruppe „vereinfachten und vollständigen“ eingefügt und

in § 24 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „ , sowie für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne

des § 14 KMG“.

47. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „sechzehn“ ersetzt und dem § 26 Abs. 2 wird

folgender Satz angefügt

„Für die Veröffentlichung des Prospektes und dessen Änderungen gilt § 10 KMG sinngemäß.“

48. In § 30 Abs. 2 Z 6 lit. c wird das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt und in § 30 Abs. 3 ist

folgender Satz anzufügen

„Für die Prüfung der nach Abs. 2 Z 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn

eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von

1700 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten

(Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 €. Gebührenbeiträge, die nicht

spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel

geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen,

den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die

nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 31 Abs. 2.“

49. Nach § 32 wird folgender Abschnitt IIa. und danach folgende §§ 32a und 32b samt Überschrift eingefügt

„IIa. Abschnitt

Dienst- und Niederlassungsfreiheit

Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 32a. (1) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich

Tätigkeiten über eine Zweigstelle auszuüben, ist auf diese Verwaltungsgesellschaft § 9 BWG mit der

Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 BWG auch Angaben über die Zulässigkeit

des Vertriebs gemäß §§ 33 ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 zu enthalten hat.

(2) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 3 BWG die Aufnahme der Geschäftstätigkeit

im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Anteile der Verwaltungsgesellschaft

nicht §§ 33 ff entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde

des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln.

(3) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten

im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist § 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden,

dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2

Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (jedoch ohne Angaben über die

Organisationsstruktur) und Angaben gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BWG zu enthalten hat. Die FMA kann der

Verwaltungsgesellschaft auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33 ff und über die

Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 mitteilen. § 9 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes

bei Verwaltungsgesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.

(4) Eine in Österreich tätige Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Mitteilungsverfahren gemäß

dieser Bestimmung auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb ihrer Fondsanteile betraut hat.

Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten

§ 32b. Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder

im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs auszuüben, ist

§ 10 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung

der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2

BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben

über die Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß § 10 Abs. 7 BWG auch die näheren

Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet

werden soll, beizuschließen ist. § 10 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA

der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. § 10

Abs. 5 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft der FMA und der

zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach

§ 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen

hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die

FMA entfällt. § 10 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Kapitalanlagegesellschaften,

die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.“

50. In § 33 wird nach dem Wort „Wertpapieren“ die Wortgruppe „ ,Geldmarktinstrumenten und sonstigen

liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG“ eingefügt.

51. § 35 samt Überschrift lautet

„Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten

§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,

den Halbjahresbericht, den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und

Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die

Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen.

Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates, in

dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den

Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen Prospekt jeweils

unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.“

52. § 36 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt

der Anzeige gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,“

53. Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu

Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von

600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten

(Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel

geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen,

den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden

ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37

Abs. 2.“

54. § 38 samt Überschrift lautet

„Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 38. Dem potentiellen Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils ist der vereinfachte Prospekt

in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem

interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem interessierten Anteilinhaber aber

auch der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht

und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher

Sprache, zur Verfügung zu stellen.“

55. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt

„Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit

§ 39a. (1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften

gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen

Mitgliedstaaten zusammen.

(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15

BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu

erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.

(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit

ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung

77/780/EWG in § 15 Abs. 5 Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über

Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach

§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbringen, gilt § 24a WAG sinngemäß.

(4) Im Rahmen der Aufsicht ist § 8 BWG auf Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.“

56. § 43 Abs. 1 lautet

„(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten

Prospekte in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum,

das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen

erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.“

57. § 45 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt

„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten

des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt.“

58. Im § 45 Abs. 2 werden nach dem Wort „ „Spezialfonds“,“ die Wörter „ „Indexfonds“, „Anleihefonds“,

„Rentenfonds“, „Dachfonds“,“ eingefügt.

59. Nach § 45 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des

§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

60. Nach § 47 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt

worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage

anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis

31. Dezember 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen.

(5) Für im Rahmen des III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis

spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte

Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß § 37 Abs. 3 vorzugehen

hat.“

61. Nach § 49 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs.1 und 2, 1a, 2 Abs. 2 und 11 bis 16, 3 Abs. 2 und 3,

4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 3 und 4, 7 Abs. 1, 3 und 4, 12 Abs. 6 und 8, 16 Abs. 3, 17, 19, 20

Abs.1, 2, 3, 3a, 4, 5, 6 und 7, 20a, 20b, 21, 21a, 22 Abs. 2 und 3, 23a, 23f, 26 Abs. 2, 30 Abs. 2, 32a, 32b,

33, 35, 36 Abs. 2 Z 2, 38, 39a, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 4 und 5 sowie Anlage A Schema

A Abschnitt II Z 20 bis 22 und die Anlagen B, C, D, E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 80/2003 treten mit 13. Februar 2004 in Kraft, der Entfall des § 20 Abs. 8 tritt mit 13. Februar 2004 in

Kraft, § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in

Kraft und § 30 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit

1. Jänner 2004 in Kraft.“

62. In der Anlage A wird in der Überschrift des Schemas A nach dem Wort „den“ das Wort „vollständigen“

eingefügt.

63. In der Anlage A werden im II. Abschnitt nach der Z 19 folgende Z 20 bis 22 angefügt

„20. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Kapitalanlagefonds – diese Angaben können entweder

im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein

21. Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist

22. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Z 17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt

nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen

des Kapitalanlagefonds zu zahlen sind“

64. In der Anlage B Punkt 5 zehnter Gedankenstrich wird nach dem Wort „berühren“ die Wortgruppe

„ ,wobei insbesondere auf Geschäfte gemäß § 21 Bezug zu nehmen ist“ angefügt.

65. Nach der Anlage B werden die Anlagen C, D und E samt Überschriften angefügt

„Anlage C

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

1. Anlageverwaltung

2. Administrative Tätigkeiten

a) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

b) Kundenanfragen

c) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

d) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

e) Führung des Anteilinhaberregisters

f) Gewinnausschüttung

g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

h) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

i) Führung von Aufzeichnungen

3. Marketing

Anlage D

Schema D

Instrumente

1. Wertpapiere

2. Kapitalanlagefondsanteile

3. Geldmarktinstrumente

4. Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung

5. Zinsterminkontrakte (FRA)

6. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („equity swaps“)

7. Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diese Anlage D fallende Instrumente einschließlich

gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen-

und die Zinsoptionen.

Anlage E

Schema E

Inhalt des vereinfachten Prospekts

1. Kurzdarstellung des Kapitalanlagefonds

– Datum seiner Gründung

– die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft

– (gegebenenfalls) erwartete Laufzeit

– Depotbank

– Abschlussprüfer

– den Kapitalanlagefonds anbietende Finanzgruppe (zB ein Kreditinstitut)

2. Anlageinformationen

– Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds

– Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Fonds (einschließlich

der erforderlichen Informationen nach § 21a und nach der Anlagekategorie)

– bisherige Wertentwicklungen des Kapitalanlagefonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige

Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist – derartige Informationen

können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden

– Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist.

3. Wirtschaftliche Informationen

– Geltende Steuervorschriften

– Ein- und Ausstiegsprovisionen

– etwaige sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu unterscheiden ist, welche vom

Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des Kapitalanlagefonds

zu zahlen sind.

4. Den Handel betreffende Informationen

– Art und Weise des Erwerbs der Anteile

– Art und Weise der Veräußerung der Anteile

– Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der

Anteilspreise.

5. Zusätzliche Informationen

– Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte

kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden können.

– zuständige Aufsichtsbehörde

– Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte

eingeholt werden können

– Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts.“

Artikel IV

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem

II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des

Immobilien-Investmentfondsgesetzes;“

2. § 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“

und diesem Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September

2003 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Auf Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 1 InvFG, die Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1

Z 19 lit. a und b erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19

Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung. Diese Gesellschaften sind bei der Erlassung

der Verordnung nach § 7 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit

Bescheid vorzuschreiben.“

2. § 10 Abs. 5 lautet

„(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften

gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß

§ 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich

ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften

gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2

des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde

hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.“

3. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortgruppe „in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds“ die Wortgruppe

„ , in- oder ausländischen Immobilienfonds“ eingefügt.

4. Dem § 34 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten

mit 1. September 2003 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar

2004 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 30 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt

„6. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 Immobilien-

Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie Immobilienfonds, die von einer

Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen

des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-

Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen.“

2. In § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt

„9. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 2 Z 6 sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft

zugeordneten Vermögens begrenzt.“

3. In § 31 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1

Abs. 3 ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz

im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG

anzusetzen.“

4. Nach § 46 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 30 Abs. 2 Z 6, § 30 Abs. 3 Z 9, § 31 Abs. 1 Z 5 und die Anlagen 1 und 2 zu § 40 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

5. In der Anlage 1 zu § 40 Formblatt A, Aktiva, D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft, erhalten die

Pos. IX. bis XI. die Bezeichnung XI. bis XIII.; die Pos. IX. und X. lauten

„IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend

X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend“

6. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt A, Aktiva, erhalten die Pos. IX. bis XI. die Bezeichnung XI. bis XIII.;

die Pos. IX. und X. lauten

„IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend

X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend“

Artikel VII

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. In § 23 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt

„4a. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1

Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie von Immobilienfonds,

die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind

mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG anzusetzen;“

2. § 25 Abs. 5a lautet

„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend

von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie

85/611/EWG unterliegen oder es sich um Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG

oder um Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet

werden, handelt. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für

dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf

den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.“

3. § 25 Abs. 6 lautet

„(6) Veranlagungen in

1. Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75 ff des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren

ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden

Grundstücken und Gebäuden liegt und

2. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG

sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden,

sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens

in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen,

gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.“

4. In § 51 wird nach Abs. 1o folgender Abs. 1n angefügt

„(1n) § 23 Abs. 1 Z 4a und § 25 Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 wird vor der Wortgruppe „im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz“ das Wort „und“

durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Nr. 100/2002“ wird die Wortgruppe „ , und im

Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,“ eingefügt.

2. Im § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003

in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 37 Abs. 8 lautet

„(8) Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben

Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2

Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern

1. Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1.

2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen

auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.

3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3.

4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes

1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes

1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen.

5. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz

des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.

Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4

ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97 Abs. 4

Z 2 ist sinngemäß anzuwenden Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung als abgegolten.

Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechenden

Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn sie bei ihrer Begebung

sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis

angeboten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Z 2 und 4 von der besonderen

Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der ausschüttenden ausländi-

schen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze

keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt. In

diesen Fällen ist die mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer als

Vorbelastung der Ausschüttung anzusehen und wird auf Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Diese

anrechenbare ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen.“

1a. In § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und folgende Z 4 wird angefügt

„4. wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4

ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.“

2. § 93 Abs. 3 wird wie folgt geändert

a) in Z 4 treten an die Stelle des zweiten Teilstrichs folgende drei Teilstriche

„– aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2, 3 und 6,

– aus Kapitalerträgen gemäß Z 5, sofern es sich um Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1

zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,

– um gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende

Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-

Investmentfondsgesetzes handelt

und“

b) entfällt in der Z 4 das letzte Wort und an seine Stelle tritt ein Beistrich.

c) tritt an die Stelle der Z 5 folgende Z 5 bis 7

„5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes

1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-

Investmentfondsgesetzes) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des

Investmentfondsgesetzes 1993 sowie § 42 Abs. 2 erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

6. Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge und

7. Anteilscheine an einen Kapitalanlagefonds, der Anteilen an anderen in oder ausländischen Kapitalanlagefonds

hält, soweit diese Erträge aus anderen Kapitalanlagefonds

– aus Kapitalerträgen gemäß Z 4 bis 6 mit Ausnahme von gemäß § 40 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes

1993 als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,

– aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltende und

im Privatvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds im

Sinne des § 42 Abs.1 des Investmentfondsgesetzes 1993,

– aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende

und im Privatvermögen steuerpflichtige Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im

Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

bestehen.“

3. § 94 Z 10 lautet

„10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3,

die

– einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,

– einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1998 fallenden Privatstiftung oder

– einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

zugehen.“

4. In § 94a Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Jahren“ die Wortfolge „einem Jahr“.

5. In § 97 Abs. 1 lautet der dritte Satz

„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93

Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher

Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“

6. § 98 Z 5 lautet

„5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn

a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2

handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder

b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften

des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein

inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei

denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder

c) gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes

1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen;

d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-

Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen

sind.

Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch

eingetragen sind, ausgenommen.“

7. In § 99 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt

„6. Bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 lit. d, soweit es sich nicht um Immobilien eines ausländischen

Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt, dessen

Anteile im In- oder Ausland öffentlich angeboten werden.“

8. § 100 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1

Z 6.“

b) In Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt

„3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres

des ausländischen Immobilienfonds.“

9. In § 102 Abs. 1 Z 3 lautet der erste Satz

„Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1

und 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen.“

Artikel X

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

– Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes

1988),

– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten

Personenkreis angeboten werden,

– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,

einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des

Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich

der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden

Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher

Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit

sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes

1988 bestehen,

– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit

Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen

nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

– Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes

1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993

vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten.

2. § 22 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 fallen für

– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes

1988,

– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes

1988,

– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1988, wenn die Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch

in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes

1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes

1988, soweit sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93

Abs. 3 Z 1 bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, wenn die Anteilscheine

nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten

Personenkreis angeboten werden,

– ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1

des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40

Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes

1988 darstellen,

– ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz

des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, wenn die Anteilscheine sowohl in rechtlicher Hinsicht

als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen.“

BGBlPdf 80. Verordnung: Schuhmacher-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Schuhmacher (§ 94 Z 60 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für die Schuhindustrie und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 80. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl. III Nr. 39/2000, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 19/2002) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Dänemark 24. Juli 2002

Island 26. März 2003

Ungarn 21. November 2001

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die genannten Staaten folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Dänemark

Vorbehalte

Dänemark erklärt einen Vorbehalt des Inhalts, dass Artikel 12 des Übereinkommens für Dänemark

nicht bindend ist.

Bezugnehmend auf Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens möchte Dänemark dem Generalsekretär

des Europarates in diesem Zusammenhang Folgendes mitteilen

Gemäß Abschnitt 44 der Dänischen Verfassung wird die Einbürgerung durch Gesetz gewährt. Das

Folkething (Dänisches Parlament) und im Namen des Folkething, der Einbürgerungsausschuss des Folkething

sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und folglich nicht an die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts

gebunden, was bedeutet, dass es kein Recht auf Überprüfung durch die Verwaltung gibt.

Die Einführung eines Rechts auf Überprüfung der Behandlung von Anträgen auf die Dänische

Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in das Dänische Verfahren, siehe Artikel 12 des Übereinkommens,

würde eine Änderung der Dänischen Verfassung erfordern.

Erklärung

Gemäß Artikel 22 lit. b des Übereinkommens hält Dänemark seine Erklärung vom 9. Juli 1980 zu

Artikel 6 Absatz 3 (2) des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung von Mehrstaatigkeit

und die Wehrpflicht von Mehrstaatern, geändert durch das Protokoll vom 24. November 1977, aufrecht.

Aus dieser Erklärung geht hervor, dass Personen, die auch Angehörige eines Vertragsstaates sind,

der keinen Militärdienst vorsieht, nur dann von der dänischen Wehrpflicht ausgenommen sind, wenn sie

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates vom 18. bis zum 26. Lebensjahr gehabt

haben.

Ungarn

Vorbehalte

Im Hinblick auf Artikel 11 erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, in Übereinstimmung

mit den geltenden ungarischen Gesetzen die Regel nicht anzuwenden, wonach Entscheidungen

über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.

Im Hinblick auf Artikel 12 erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, in Übereinstimmung

mit den geltenden ungarischen Gesetzen die Regel nicht anzuwenden, wonach Entscheidungen

über den Erwerb der Staatsangehörigkeiten einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte

unterzogen werden können.

Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 3 lit. a erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten,

dass

– nur Männer, die im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn leben, zur Leistung des Militärdienstes

als verpflichtet gelten. Jede Person, die eine mehrfache Staatsangehörigkeit besitzt und nicht im

Gebiet des Landes lebt, kann nicht zur Leistung des Militärdienstes oder eines Ersatzdienstes herangezogen

werden, noch einen solchen Dienst als Freiwilliger ableisten;

– jede Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, die im Gebiet des Landes lebt und der Verpflichtung

zur Ableistung des Militärdienstes unterliegt, kann nicht davon befreit werden, zum

ordentlichen Militärdienst oder Zivildienst einberufen zu werden.

Erklärung

Die Republik Ungarn erklärt, dass eine zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtete Person bis

zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht als jemand angesehen wird, der seine Militärdienstpflicht

erfüllt hat.

Die Republik Ungarn wird die Gründe für die im Hinblick auf das Übereinkommen vorgebrachten

Vorbehalte bis zum 30. Juni 2005 überprüfen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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