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80_2002 AT

80. Bundesgesetz: 21. KFG-Novelle, Änderung der 3. und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung 1960

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: 21. KFG-Novelle, Änderung der 3. und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung 1960

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

21. KFG-Novelle

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 Z 4b entfällt die Wortfolge „eingestuft als Kleinkraftrad“.

2. In § 2 Abs. 1 Z 4c entfällt die Wortfolge „eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug“.

3. § 2 Abs. 1 Z 22a lautet

„22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b,

28c oder 28d fällt;“

4. In § 2 Abs. 1 werden nach Z 28 folgende Z 28a bis 28d eingefügt

„28a. Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert

ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst

– Tisch und Sitzgelegenheiten,

– Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,

– Kochgelegenheiten und

– Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des

Tisches, der leicht entfernbar sein kann;

28b. beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das

kugelsicher gepanzert ist;

28c. Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu

diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;

28d. Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend

ausgerüstet ist.“

5. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 45 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 46 angefügt

„46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG.“

6. § 3 Abs. 1 Z 1.1.2. lautet

„1.1.2. mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2),“

7. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse),

ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste

konstruiert sind, N2 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder

(Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und

vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die nach der Richtlinie

92/61/EWG genehmigt werden, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die

hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht

für

1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind

und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.“

7a. § 4 Abs. 6 Z 3 lautet

„3. eine größte Länge von

a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse

und Gelenkkraftfahrzeuge...................................................................................... 12,00 m,

b) bei Gelenkkraftfahrzeugen..................................................................................... 18,00 m,

c) bei Gelenkbussen................................................................................................... 18,75 m,

d) bei zweiachsigen Omnibussen............................................................................... 13,50 m,

e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen ........................................................... 15,00 m.“

7b. § 4 Abs. 7 Z 5 lautet

„5. bei Gelenkkraftfahrzeugen ......................................................................................... 38000 kg,

bei dreiachsigen Gelenkbussen................................................................................... 28000 kg.“

7c. Im § 4 Abs. 9 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt

„e) Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Schiboxen an einem Omnibus angebracht sind, darf die

Höchstlänge des Fahrzeuges einschließlich des Zubehörteiles die zulässige Höchstlänge gemäß

Abs. 6 nicht überschreiten.“

8. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte

oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen

feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Prüfung

gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.“

9. § 6 Abs. 7a zweiter Satz lautet

„Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitetete Gelenkkraftfahrzeuge,

Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die

mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet

sein.“

10. In der Überschrift des § 7 entfällt die Wortfolge „und Unterlegkeile“.

11. § 7 Abs. 3 entfällt.

12. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel

oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht

werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die

bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase

1. die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder

2. die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO2-Ausstoß,

nicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige

Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in

Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.“

13. Im § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „des Bundeskanzleramtes sowie“ und es wird die Bezeichnung

„des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

14. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein,

dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert

werden.“

15. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten

ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden

zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf

dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker

muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.“

16. § 17 Abs. 1 lit. c lautet

„c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten

Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht

sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht

werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht

sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine

Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden

kann.“

17. § 18 Abs. 5 lautet

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und

Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.“

18. § 20 Abs. 1 lit. d lautet

„d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt

sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur

Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, bei

Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften

oder des österreichischen Roten Kreuzes sowie bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk-

und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen)

bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;“

19. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h

angefügt

„h) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen

zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im

Sinne der ECE-Regelung Nr. 104.“

20. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als

der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden

kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.“

21. Im § 20 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Beistrich ersetzt und es wird angefügt

„h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern

sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft

befinden, oder

i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren

Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung an die Institution oder Krankenanstalt, die den

Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser

Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst

versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht

werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die

Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.“

22. § 20 Abs. 7 zweiter Satz lautet

„Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen,

nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden

Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-

Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen

zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der

ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie

weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung

von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite

die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug

hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material.“

23. § 26 Abs. 6 lautet

„(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen.“

24. § 28a Abs. 1 Z 1 lautet

„1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis

gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG,

74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EG und 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG;“

25. § 28a Abs. 5 lautet

„(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem

installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien

erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige

technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten

der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls

mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung

ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.“

26. § 28a Abs. 7 lautet

„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig

die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich

eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten

Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag

anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das

Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu

tragen.“

27. In § 28a Abs. 9 wird das Zitat „§ 1 Z 3“ ersetzt durch „Abs. 1 Z 3“.

28. In § 28b Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „Abs. 5“ ersetzt durch „Abs. 5 Z 2“.

29. § 29 Abs. 1a lautet

„(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für

technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien

70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EWG oder

92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erteilen,

unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen (insbesondere

für Fahrzeuge aus Kleinserien, auslaufenden Serien und Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen

technischen Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine

oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können).“

30. § 30 Abs. 5 lautet

„(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type

des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen

neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren

Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen,

wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33

Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen

in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige

Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-

Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das

Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33

ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen

Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein.“

31. Nach § 33 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen

am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein

historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges

ersichtlich zu machen. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges

auch ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und durch eine Änderung

der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist.“

32. Dem § 34 Abs. 1 wird angefügt

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann weiters Ausnahmegenehmigungen

erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie

70/156/EWG und 92/61/EWG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs-

und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte

Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden

Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.“

33. In § 37 Abs. 2 lit. c und in § 41 Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22

GewO 1973“.

34. Im § 39a entfällt der zweite Satz.

35. § 40 Abs. 1 lit. a lautet

„a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates,

die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre,

die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes

und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten

des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der

Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder

Standort Wien, “

36. § 40a Abs. 2 Z 7 lautet

„7. der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der

Aktenführung durch die Zulassungsstellen und“

37. § 40a Abs. 5 Z 4 lautet

„4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),“

38. § 40a Abs. 8 lautet

„(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung

wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung

beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag

anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der die Ermächtigung zurücklegende Versicherer

kann der Ermächtigungsbehörde einen anderen im örtlichen Wirkungsbereich ermächtigten Versi-

cherer als Nachfolger benennen. Sofern sich dieser zur Übernahme der übertragenen Aufgaben für den

die Ermächtigung zurücklegenden Versicherer verpflichtet, dieser für den Wirkungsbereich der betroffenen

Behörde ermächtigt ist und über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, hat der Landeshauptmann

die Übertragung der beliehenen Aufgaben zu einem im Antrag bestimmten Datum auszusprechen.

In diesem Fall ist das weitere Aufrechterhalten des Betriebs für eine Mindestdauer nicht erforderlich. Der

ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich

aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.

Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch drei Monate nach erfolgter

Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. Die Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an

eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung gilt nach erfolgter Anzeige und nach

Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde sowie Ergänzung des Ermächtigungsbescheides

zu dem angezeigten Datum. Das weitere Aufrechterhalten des Betriebs am alten Standort

für eine Mindestdauer ist nicht erforderlich.“

39. § 40b Abs. 6 Z 2 lautet

„2. die gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten

Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie

über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers

für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung

zu sorgen,“

40. § 40b Abs. 7 lautet

„(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben

befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung

des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, oder für die Bewilligung zur Durchführung

von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu

einer Höhe von 34,88 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert.

Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten

gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen

abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind

gesondert in Rechnung zu stellen.“

41. § 40b Abs. 9 letzter Satz entfällt.

41a. § 45 Abs. 1 lautet

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen

solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde

durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller

hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur

Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder

Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges

vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und

V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch

Fahrtunterbrechungen zulässig sind.“

41b. Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4)

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung

zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen,

dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut

erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar

anzubringen.“

41c. § 45 Abs. 3 lautet

„(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller

1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer

größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung

von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2. mit solchen Handel treibt,

1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung

oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder

1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge

von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1

beigebracht wurde, und

4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche

Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb

der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß

gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.“

42. In § 45 Abs. 5 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 8a“ ersetzt durch den Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 9“.

43. § 45 Abs. 6 lautet

„(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung

der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor

jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer

des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der

Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf

Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der

StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker

eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c);

diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2

Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen

ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker

eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und

des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“

43a. Nach § 45 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften

des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung

zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung

ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die

Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln

mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

44. In § 46 Abs. 3 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 8a oder im § 104 Abs. 9“ ersetzt durch den Verweis

„§ 4 Abs. 6 bis 9“.

45. § 47 Abs. 1 und Abs. 1a lauten

„(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine

Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und

Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung,

der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung

oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das

Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift,

außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten,

soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die

Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges

zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen

oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung

ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.

(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von

Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich

im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung

der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen

notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung

durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

berechtigten Versicherer.“

46. § 47 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben

– sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die

die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer

gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder

den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger

oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung

dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und

Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden,

den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen,

den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes,

BGBl. I Nr. 86/2000, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen

und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese

zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter

Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.“

47. Nach § 47 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und Abs. 4b eingefügt

„(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten

Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 und gemäß Abs. 4b erfassten und übermittelten

Daten in einer zentralen Evidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten

im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen

auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Weiters

können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen

Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verwenden.

(4b) Der zur Ausstellung eines Typenscheines gemäß § 28b Abs. 1 Berechtigte oder gemäß § 30

Abs. 1 Verpflichtete hat die fahrzeugspezifischen Daten von Fahrzeugen der Klasse M1, die für die Ausstellung

des Zulassungsscheines benötigt werden, im Wege der Datenfernübertragung der Zulassungsevidenz

der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten

Versicherer zu übermitteln. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen

Gegebenheiten die bei der Fahrzeuggenehmigung erfassten fahrzeugspezifischen Daten dieser

Zulassungsevidenz übermitteln. Diese Daten sind in der Zulassungsevidenz zu speichern und für Zulassungsvorgänge

verfügbar zu machen.“

48. § 47 Abs. 5 lautet

„(5) Abs. 1 bis 4a gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten

(§§ 45 und 46) sinngemäß.“

49. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache,

des Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind,“

50. § 48 Abs. 4 lautet

„(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das

Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem

Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten

Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es

kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen

Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen

und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der

Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der

Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das

Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.“

51. § 48a Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe

von 145 Euro an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds mittels eines zur postalischen Einzahlung

geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde

zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei

der Behörde, so hat diese die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen

Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß

Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe

vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht

binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe

von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges

oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Der

Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem

Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

52. § 49 Abs. 4 lautet

„(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen

bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln

muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale

Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und

dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz

hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder

und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die

Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an ihrer oberen

und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige

Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene

Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten

Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln

müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die

das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln

(Abs. 5) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer

zeigt.“

53. Nach § 49 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4

(EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln

zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von

Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits

ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von

Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den

Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die

neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei

Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf

Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages

nicht abgeholt wurden.“

54. § 49 Abs. 6 lautet

„(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern,

Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern

hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen

angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen

werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren

und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind

an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße

einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig;

bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die

Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am

Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die

Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung

der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig

hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu

einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am

Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel

an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.“

55. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer

auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens

sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln

mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es sich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen,

das nicht dem § 48 Abs. 4 entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel) so sind dem Zulassungsbesitzer

bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zuzuweisen und Kennzeichentafeln

gemäß § 49 Abs. 4 auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden

Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten

der neuen Kennzeichentafel(n) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(n)

Kennzeichentafel(n) sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(n) auszufolgen. Der Anspruch

auf Ausfolgung der Tafel(n) erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung

des Antrages nicht abgeholt wurde(n).“

56. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Zulassungsstelle hat für

das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur

gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene

Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen

Anspruch auf Entschädigung.“

57. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn

aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie

zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder“

58. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives

Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen

befugten Betrieb vorgelegt wird.“

59. Im § 56 Abs. 1a wird angefügt

„Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle oder der Bundesprüfanstalt für

Kraftfahrzeuge einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl

der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann

diesem oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die

Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann oder die Bundesprüfanstalt für

Kraftfahrzeuge über.“

60. Nach § 56 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des § 57a Abs. 3 noch vor der nächsten

fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des

Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den

Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.“

61. § 57a Abs. 10 lautet

„(10) Falls durch Verordnung eine elektronische Führung des Begutachtungsformblattes angeordnet

worden ist, können die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter Form der Bundesanstalt

Statistik Österreich für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung

vorgeführten Fahrzeuge auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei kann durch Verordnung

auch vorgesehen werden, dass diese Daten im Wege einer von den ermächtigten Plakettenherstellern

namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend

aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Die namhaft gemachte Stelle hat

eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr übermittelten Daten zu wahren

und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen

Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland

stammenden Daten zu gewähren.“

62. § 58 Abs. 2 lautet

„(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur

Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle

prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird

dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder

auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler

Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet

der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und

der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.“

63. § 58 Abs. 4 lautet

„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7)

festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer

unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers,

falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend

ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde

vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfü-

gung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“

64. In § 80 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „mit inländischem Kennzeichen“ ein Beistrich und die

Wortfolge „bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel

in einem blauen Feld angegeben ist,“ eingefügt.

65. § 82 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates

Nr. 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen,

müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.“

66. § 98 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

67. § 99 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht

oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge

verwendet werden.“

68. In § 99 Abs. 6 lit. k entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz“.

69. § 99 Abs. 8 lautet

„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß

§ 20 Abs. 5 lit. e, g, h oder lit. i bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug

anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar

gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt

anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar

gilt.“

70. § 101 Abs. 5 erster Satz lautet

„Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen

nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des

letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.“

71. § 102 Abs. 4 lautet

„(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen

Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges

unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch

andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt

jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.“

71a. § 102 Abs. 5 lit. c lautet

c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der

StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der

Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der

StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden,

bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt

des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;“

72. § 102 Abs. 10 lautet

„(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen

Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen

Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg ausgenommen Fahrzeuge

der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen

Unterlegkeil mitzuführen.“

73. § 102 Abs. 10c lautet

„(10c) Die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Abs. 10a ist nicht erforderlich, wenn an

der Rückseite des Fahrzeuges

1. eine gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70 entspricht,

2. gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der

ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind, oder

3. eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die der ECE-Regelung Nr. 104

entspricht,

angebracht sind.“

74. § 102 Abs. 12 lit. g lautet

„g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit

gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen

höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von

mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird, “

75. § 102 Abs. 12 lit. k lautet

„k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im

Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über

das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen

Ruhezeit (Art. 5 bis 9).“

76. Dem § 102 Abs. 12 wird angefügt

„Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen

aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab-

oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer

nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.“

77. § 103 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und

Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a sowie

d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg

ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug

jeweils mindestens ein Unterlegkeil

bereitgestellt ist;“

78. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5

angefügt

„5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten,

die

a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde

ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder

aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der

Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes

Fahrzeug dient, oder

b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32

Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder

c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder

forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder

d) glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung

benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser

Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“

79. § 103 Abs. 3 lautet

„(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu

sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des

Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er

hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens,

eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch

eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) beizustellen. Er darf den Lenker nicht in

einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.“

80. § 103 Abs. 5 entfällt.

81. Nach § 106 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt

„(1e) Der Lenker hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1b und Abs. 1c und des Artikels III

der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1990 weiters

dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt

ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

2. zwölf Jahre und älter und kleiner als 150 cm sind, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,

Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur

befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende

Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem

Unfall verringern.“

82. § 106 Abs. 4 lautet

„(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert

werden. Mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem

kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne

geschlossenem kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr

vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26

Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.“

83. § 107 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache

mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die

höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und

Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.“

84. § 109 Abs. 1 lit. d und e lauten

„d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der

Fahrschule erwarten lassen,

e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen

Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik

besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt

maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,“

85. § 109 Abs. 1 lit. g lautet

„g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen

besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie

mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar

pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen

absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über

eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht

wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft

worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine

Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse

fallen, erforderlich,“

86. In § 109 Abs. 1 wird die bisherige lit. i als lit. j bezeichnet. Als neue lit. i wird eingefügt

„i) die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens

160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie

erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität

verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt

haben; und die“

87. § 109 Abs. 3 entfällt.

88. § 109 Abs. 9 lautet

„(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Inhalte und den Umfang

der Lehrplanseminare gemäß Abs. 1 lit. g durch Verordnung festzulegen. Weiters kann er durch Verordnung

den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen

festlegen.“

89. § 112 Abs. 2 lautet

„(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen.

In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren

Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt

festlegen.“

90. Im § 112 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.“

91. § 113 Abs. 3 lautet

„(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, die

1. die im § 109 Abs. 1 lit. a bis j angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist,

eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist;

steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung, so darf auch der

Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die

fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird; eine solche Verwendung ist auf die

Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen,

2. in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche)

in der Fahrschule anwesend ist.“

92. § 114 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und

geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille)

oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;“

93. Nach § 114 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt

„(4b) Die in Abs. 4 erwähnten Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG sind auf dem Übungsplatz

der Fahrschule durchzuführen.“

94. Im § 122 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

95. § 122 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal, für nicht

mehr als zwei Begleiter und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden.“

96. Im § 122a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

97. § 123 Abs. 4 lautet

„(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2

letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer

Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung

von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs-

oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich

und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.“

98. Nach § 123 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice

sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde

personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz

von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.“

99. § 131a Abs. 7 lautet

„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich

der im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates

bedienen, in welchen zu berufen sind

a) je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,

b) bis zu vier Vertreter der im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 und 7 angeführten Interessenkreise,

c) ein Vertreter der Länder,

d) Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien.“

100. Nach § 132 Abs. 10 werden folgende Abs. 11 bis 16 angefügt

„(11) Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

(Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne

der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 5 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 4

Abs. 5 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

(12) Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge,

Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und

O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des

§ 6 Abs. 7a ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge

dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 80/2002 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(13) Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4a genehmigt

worden sind, sind von den Bestimmungen des § 14 Abs. 4a ausgenommen.

(14) Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post-

und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem

dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung

der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind oder denen ein Deckkennzeichen zugewiesen

worden ist, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.

(15) Bereits vor In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 80/2002 ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002

gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel

gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab

1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-

Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (§ 49 Abs. 4a 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt

werden.

(16) Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen

des § 109 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 ausgenommen. Fahrschulbesitzer,

denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der

Verpflichtung des § 112 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 bis

spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.“

101. § 134 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1

dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten

Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im

Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen

bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung

(EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,

ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch

Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des

§ 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass

Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.“

102. Der bisherige § 134 Abs. 3b erhält die Absatzbezeichnung „(3c)“. Als neuer Abs. 3b wird eingefügt

„(3b) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit

können auch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet werden, mit denen die durchschnittliche

Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann.

Dabei gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im

Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung.

Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in

deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

103. Im § 135 wird folgender Abs. 10 eingefügt

„(10) § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in

Kraft. § 49 Abs. 4, § 49 Abs. 4a und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 treten

mit 1. November 2002 in Kraft. § 109 Abs. 1 lit. g und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 80/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

104. In § 136 Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „des § 55 Abs. 3 und 4“.

105. § 136 Abs. 1 lit. e, f und g lauten

„e) des § 91a mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

f) des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

g) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage

der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt oder an einer Universität mit

dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;“

106. In § 136 Abs. 1 lit. i wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt durch die Wortfolge

„für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“.

107. § 136 Abs. 1 lit. n entfällt.

108. In § 136 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „des § 67 Abs. 4a letzter Satz und Abs. 7, des § 68 Abs. 2

zweiter Satz und des § 77 Abs. 1 zweiter Satz“.

109. § 136 Abs. 3a lautet

„(3a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 bis 9, des § 26a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut; er hat hiebei das

Einvernehmen mit den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und

Arbeit sowie für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“

110. Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen

Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“

in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

(Änderung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. Kraftfahrgesetz-

Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden,

BGBl. Nr. 352/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt geändert

1. Art. III Abs. 2 Z 4 wird angefügt

„und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen

bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die

Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,“

2. Im Art. III Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt

„6. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.“

3. Art. III Abs. 5 lautet

„(5) Wer

1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung

gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung

gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des

Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit

eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.“

Artikel III

(Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4.

Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen

werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/1998, wird wie

folgt geändert

Im Art. IV Abs. 1 lautet der erste Satz

„Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr

als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes,

technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten

ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen

Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.“

Artikel IV

(Änderung der Straßenverkehrsordnung)

Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung

1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert

1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Abs. 2 gilt auch für die Überprüfung der Atemluft von

1. Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,

2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten

gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder

3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.“

2. Der bisherige Text des § 5b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme

eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (§ 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967), Begleiter

(§§ 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Abs. 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (§ 122a Abs. 2 KFG 1967)

sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren

Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder

der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je

nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel,

Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen,

anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter

oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm

auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen

Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe

gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken,

oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.“

3. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen

oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.“

5. In § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen

kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte

Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung

und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine

Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen

ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.“

5a. § 43 Abs. 4 lautet

„(4) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit

des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20

Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.“

5b. § 99 Abs. 2 lit. c lautet

„c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf

eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung,

unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber

anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt,“

5c. In § 99 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt

„(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2180 Euro,

im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker

eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten

vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert.“

5d. § 99 Abs. 3 lit. j lautet

„j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten

Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden

nicht beachtet.“

6. In § 100 wird folgender Abs. 5b eingefügt

„(5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit

automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche

Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die

Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum

mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die

Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das

Ende der Messstrecke fällt.“

BGBlPdf 80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat das Vereinigte Königreich

am 20. Dezember 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel

K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union (BGBl. III Nr. 143/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 255/2001) hinterlegt und die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 18 Absatz 4

erklärt

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich folgende weitere

Erklärungen abgegeben

Artikel 11

Auf Grund von Artikel 11 erklärt das Vereinigte Königreich, dass in seinen Beziehungen zu anderen

Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt angesehen wird, sofern es nicht

bei der Bewilligung der Auslieferung im Einzelfall etwas anderes mitteilt.

Artikel 13

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt das Vereinigte Königreich die folgenden zentralen Behörden,

die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln und in

Empfang zu nehmen. Für Ersuchen, die an das Vereinigte Königreich gerichtet werden, sind das Innenministerium

(Home Office) und das Ministerium für Schottland (Scotland Office) zuständig. Für Ersuchen

des Vereinigten Königreichs sind das Innenministerium, das schottische Justizministerium (Scottish

Executive Justice Department) und das Ministerium für Nordirland (Northern Ireland Office) zuständig.

Artikel 16

Artikel 16 findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts gegen Artikel 21 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.

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