80. Bundesgesetz: Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 27/1998 wird wie folgt geändert
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Geltungsbereich
1. Hauptstück: Sachlicher Geltungsbereich
1. Abschnitt: Auftragsarten
§ 1 Lieferaufträge
§ 2 Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge
§ 3 Dienstleistungsaufträge
§ 4 Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
2. Abschnitt: Schwellenwerte
§ 5 Schwellenwerte bei Lieferaufträgen
§ 6 Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen
§ 7 Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen
§ 8 Schwellenwerte bei Wettbewerben
§ 9 Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 10 Bekanntmachung der Schwellenwerte
2. Hauptstück: Persönlicher Geltungsbereich § 11
3. Hauptstück: Ausnahmen vom Geltungsbereich § 12
4. Hauptstück: Erweiterung des Geltungsbereiches
§ 13 Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
§ 14 Erweiterung des Rechtsschutzbereiches
2. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Hauptstück: Begriffsbestimmungen § 15
2. Hauptstück: Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 16 Allgemeine Grundsätze
§ 17 Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 18 Arten der Vergabeverfahren
§ 19 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 20 Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 21 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§ 22 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 23 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
§ 24 Gesamt- und Teilvergabe
§ 25 Preiserstellung und Preisarten
§ 26 Sicherstellungen
§ 27 Beiziehung von Sachverständigen
§ 28 Verwertung von Ausarbeitungen
3. Hauptstück: Die Ausschreibung
§ 29 Grundsätzliches
§ 30 Teil- und Alternativangebote
§ 31 Subunternehmerleistungen
§ 32 Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 33 Vadium
§ 34 Behindertengerechtes Bauen
§ 35 Gestaltung der Ausschreibung
§ 36 Beschreibung der Leistung
§ 37 Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des Leistungsvertrages
§ 38 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 39 Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung
§ 40 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 41 Zuschlagsfrist
4. Hauptstück: Das Angebot
§ 42 Grundsätzliches
§ 43 Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
§ 44 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
5. Hauptstück: Das Zuschlagsverfahren
§ 45 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 46 Öffnung der Angebote
6. Hauptstück: Prüfung der Angebote
§ 47 Grundsätzliches
§ 48 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 49 Vertiefte Angebotsprüfung
§ 50 Niederschrift über die Prüfung
§ 51 Verhandlungen mit den Bietern
§ 52 Ausscheiden von Angeboten
§ 53 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip
§ 54 Zuschlag und Leistungsvertrag
§ 55 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 56 Abschluß des Vergabeverfahrens
§ 57 Benachrichtigung der Bewerber und Bieter
3. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und
Dienstleistungsaufträgen
1. Abschnitt: Eignungskriterien
§ 58 Ausschließung vom Vergabeverfahren
§ 59 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 1
§ 60 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 2
2. Abschnitt: Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten
§ 61 Bekanntmachungen
§ 62 Vorinformation
§ 63 Bekanntmachung vergebener Aufträge
§ 64 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§ 65 Übermittlung von Unterlagen
§ 66 Statistische Verpflichtungen
3. Abschnitt: Fristen
§ 67 Grundsätzliches
§ 68 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 69 Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit
§ 70 Berechnung der Fristen
4. Abschnitt: Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
§ 71 Technische Spezifikationen
5. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren
§ 72 Vergabevermerk
2. Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen
§ 73 Geltungsbereich
§ 74 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 75 Ideenwettbewerb und Alternativangebote
3. Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und Baukonzessionsaufträgen
1. Abschnitt: Bauaufträge
§ 76 Wahl des Vergabeverfahrens
2. Abschnitt: Baukonzessionsaufträge
§ 77 Auftragsweitervergabe an Dritte
§ 78 Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages
§ 79 Fristen
§ 80 Besondere Bekanntmachungsvorschriften
4. Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
§ 81 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 82 Durchführung von Wettbewerben
§ 83 Rechtsform der Bewerber und Bieter
5. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 84 Geltungsbereich
§ 85 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 86 Freistellung vom Geltungsbereich
§ 87 Anwendungsbereich
§ 88 Regelmäßige Bekanntmachung
§ 89 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens
§ 90 Aufruf zum Wettbewerb
§ 91 Durchführung von Wettbewerben
§ 92 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
§ 93 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 94 Prüfsystem
§ 95 Auswahl des Bewerberkreises
§ 96 Auftragsvergabe
§ 97 Drittländer, Bestimmungen über Software
§ 98 Besondere Pflichten des Auftraggebers
4. Teil: Rechtsschutz
1. Hauptstück: Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 99 Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 100 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 101 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 102 Innere Einrichtung
§ 103 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder
§ 104 Ablehnungsrecht der Parteien
§ 105 Beschlußfassung und Geschäftsordnung
§ 106 Auskunftspflicht
§ 107 Geschäftsführung
§ 108 Kosten
2. Abschnitt: Bundes-Vergabekontrollkommission
§ 109 Zuständigkeit
§ 110 Schlichtung
§ 111 Gutachten
§ 112 Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten
3. Abschnitt: Bundesvergabeamt
§ 113 Zuständigkeit
§ 114 Bekanntmachung von Entscheidungen
2. Hauptstück: Nachprüfungsverfahren
§ 115 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 116 Einstweilige Verfügungen
§ 117 Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers
§ 118 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren
3. Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle
§ 119 Korrekturmechanismus
§ 120 Bescheinigungsverfahren
§ 121 Außerstaatliche Schlichtung
4. Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 122 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 123 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 124 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 125 Zuständigkeit und Verfahren
§ 126 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
5. Teil: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 127 Strafbestimmungen
§ 128 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 129 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 130 Vollziehung
§ 131 Bezugnahme auf Richtlinien
ANHANG I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
ANHANG II: Bauaufträge nach § 11 Abs. 3
ANHANG III: Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1
ANHANG IV: Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2
ANHANG V: Liste der zentralen Beschaffungsstellen
ANHANG VI: Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der
Verteidigung beschafft werden
ANHANG VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und
eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 58 Abs. 2 Z 1 und § 60
A. Für Bauaufträge
B. Für Lieferaufträge
C. Für Dienstleistungsaufträge
ANHANG VIII: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 1, 63
und 74
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
ANHANG IX: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 2, 63
und 76
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
ANHANG X: Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß § 80
ANHANG XI: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär gemäß § 80
vergeben werden
ANHANG XII: Muster für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1
Z 3, 63 und 81
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
ANHANG XIII: Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 82
A. Bekanntmachung über Wettbewerbe
B. Ergebnisse von Wettbewerben
ANHANG XIV: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 88 Abs. 2
A. Zwingende Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
B. Zwingende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im
Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge
C. Angaben, die – soweit verfügbar – mitzuteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum
Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder
der Teilnahmeanträge
ANHANG XV: Muster für die Bekanntmachung gemäß § 90 Abs. 1 Z 1
A. Offene Verfahren
B. Nicht offene Verfahren
C. Verhandlungsverfahren
ANHANG XVI: Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 94
Abs. 9
ANHANG XVII: Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 96 Abs. 5
A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben
ANHANG XVIII: Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 86
ANHANG XIX: Zusätzliche Angaben gemäß § 90 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum
Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt“
2. § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 3 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Als neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vergabe von Verträgen über öffentliche Dienstleistungskonzessionen.“
3. In § 3 Abs. 3 und 4 (neu) wird das Zitat „§ 69“ durch „§ 71“ ersetzt.
4. In den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2 wird der Begriff „ECU“ durch „Euro“
ersetzt.
5. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V
genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens
130000 SZR beträgt. Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200000 Euro beträgt.“
6. § 8 lautet
„§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Wettbewerben
1. die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag
führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder
2. deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer
ohne Umsatzsteuer für in Anhang V genannte Auftraggeber mindestens 130000 SZR und für sonstige
Auftraggeber mindestens 200000 Euro beträgt.“
7. § 10 samt Überschrift lautet
„Bekanntmachung der Schwellenwerte
§ 10. (1) Der Bundeskanzler hat den gemäß Art. 109l EGV festgelegten Umrechnungskurs für die
in Euro festgesetzten Schwellenwerte in Schilling und den Gegenwert der in SZR festgesetzten
Schwellenwerte in Euro und Schilling kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten
Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung der Kommission im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2,
§ 7 Abs. 1 und 3, § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche
Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies
erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von
Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere
Schwellen- oder Loswerte festsetzen.“
8. (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß § 1
Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen
der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, in der jeweils
geltenden Fassung; für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem
genannten Bundesverfassungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach den
gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG ergangenen oder noch ergehenden Bundesgrundsatz- und
Landesgesetzen obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den
Ländern.“
9. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen
besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der
Staatssicherheit es gebietet,“
10. § 16 Abs. 6 lautet
„(6) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bewerber und Bieter und deren
Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.“
11. In § 21 Abs. 3 erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Bezeichnungen „4.“ bis „6.“. Der neue § 21 Abs. 3
Z 3 lautet
„3. bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der in den §§ 5 bis 9 festgelegten Schwellenwerten
einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;“
12. § 30 Abs. 3 Z 3 und 4 lauten
„3. gemeinsame technische Spezifikationen im Sinne von § 71 Abs. 2, oder
4. innerstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von § 71 Abs. 5 Z 1 und 2“
12a. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen
nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von behinderten Menschen bundesweit
vertritt, anzunehmen ist, daß keine Notwendigkeit eines Zutritts für behinderte Menschen besteht.“
13. In § 40 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „abgegeben wurden,“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
14. § 42 Abs. 2 lautet
„(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das
Angebot in deutscher Sprache und entweder in Euro oder in Schilling zu erstellen.“
15. In § 55 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „die Bieter“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
16. § 57 wird folgender Satz angefügt
„Dem Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekanntzugeben, sofern
nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen
von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.“
17. § 66 erhält die Bezeichnung „§ 67“. Die bisherigen §§ 67 bis 74 erhalten die Bezeichnungen „§ 69“
bis „§ 76“. Die bisherigen §§ 75 und 82 entfallen samt ihren Überschriften. Die bisherigen §§ 76 bis 81
erhalten die Bezeichnungen „§ 77“ bis „§ 82“.
18. Nach § 65 wird folgender § 66 (neu) samt Überschrift eingefügt
„Statistische Verpflichtungen
§ 66. (1) Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die
im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2) Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der
statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere
Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine
Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind
nähere Festlegungen zu treffen über
1. Angaben betreffend den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der in den §§ 5 bis 8
festgelegten Schwellenwerte für in Anhang V erwähnte Auftraggeber;
2. Anzahl und Wert der Aufträge, die die in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte übersteigen;
3. die Aufschlüsselung der Aufträge nach Arten der Vergabeverfahren, nach Warenbereichen und
Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien gemäß Anhang III und IV
und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat;
4. Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren;
5. Anzahl und Wert jener Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in
Drittländer vergeben wurden;
6.Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember
1994, S 273, vergeben wurden;
7. sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen erforderlich sind.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und
Fernmeldedienstleistungen der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges
III sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges IV, sofern deren Wert 200000 Euro
nicht überschreitet.“
19. Nach § 67 (neu) wird folgender § 68 (neu) samt Überschrift eingefügt
„Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 68. Die in § 67 Abs. 2 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen
Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber
mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer
Bekanntmachung gemäß den §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 sowie 81 Abs. 1 eine Vorinformation gemäß § 62
veröffentlicht hat. Diese Vorinformation muß bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele
Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil B der Anhänge VIII, IX und XII, bei
nicht offenen Verfahren mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß
Teil C oder gegebenenfalls Teil D der Anhänge VIII, IX und XII enthalten, soweit diese Angaben zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.“
20. Die Überschrift des § 69 (neu) lautet
„Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit“
21. In § 69 (neu) Abs. 1 wird das Zitat „§ 66 Abs. 1 und 2“ durch „§ 67 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
22. In § 72 (neu) Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§§ 72 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 2 und 3 sowie 80 Abs. 2 und 3“
durch „§§ 74 Abs. 2 und 3, 76 Abs. 2 und 3 sowie 81 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
23. In § 78 (neu) Abs. 1 werden die Verweise „§ 74 Abs. 3“ und „§ 66“ durch „§ 76 Abs. 3“ und „§ 67“
ersetzt.
24. § 85 Abs. 1 Z 6 entfällt, in § 85 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „vergeben werden, oder“ durch
„vergeben werden.“ ersetzt.
25. In § 86 Abs. 2 hat das Zitat „§§ 76 ff des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden
Fassung,“ zu lauten „§§ 68 ff des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden
Fassung,“ und das Zitat „§§ 76 ff des Berggesetzes 1975“ zu lauten „§§ 68 ff des Mineralrohstoffgesetzes“.
26. § 90 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens
jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle
Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag
gemäß Anhang XIX zu bestätigen.“
27. Im Einleitungssatz des § 91 wird das Zitat „§ 81“ durch „§ 82“ ersetzt.
28. § 92 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der
Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der
Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer
Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf
22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, daß die regelmäßige Bekanntmachung die in Anhang XIV Teil B
und C genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen
Bekanntmachung vorliegen.
(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung
oder einer Aufforderung gemäß § 90 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der
Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.“
29. In § 92 Abs. 3 wird die Wortfolge „mindestens drei Wochen“ durch „mindestens 24 Tagen“ ersetzt.
30. In § 92 Abs. 5 wird das Zitat „§ 66 Abs. 3, 5 und 6 und § 68“ durch „§ 67 Abs. 3, 5 und 6 und § 70“
ersetzt.
31. § 92 Abs. 6 zweiter Satz lautet
„Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, daß im Fall der Übermittlung der Anträge
auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder auf elektronische Weise der
Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben
zu bestätigen hat.“
32. In § 93 Abs. 1 wird das Zitat „§ 69“ jeweils durch „§ 71“ ersetzt.
33. § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Auftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, daß sich
Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.“
34. § 95 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 58 genannten Ausschließungsgründe
einschließen, wobei der Auftraggeber die vom Vergabeverfahren ausgeschlossenen Unternehmer unverzüglich,
jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages, auf deren Ersuchen auch schriftlich, unter
Bekanntgabe des Grundes zu verständigen hat.“
35. § 95 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt
„Ausnahmsweise dürfen die in den §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 22 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten
Mindestzahlen unterschritten werden. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber
schriftlich festzuhalten.“
36. § 96 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Sie können darauf hinweisen, daß es sich bei den in Anhang XVII Teil A Ziffer 6, 9 und 11 genannten
Angaben um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.“
37. § 98 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(5)“ und „(6)“. Nach Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis
4 eingefügt
„(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf
deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die
Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung
stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.
(3) Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser
Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluß der Auswahl schriftlich zu
verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen,
unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres
Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter sind darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters sowie die
Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekanntzugeben. Falls die Bekanntgabe dieser
Informationen jedoch die Vollziehung dieses Bundesgesetzes vereiteln, öffentlichen Interessen oder den
berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren
Wettbewerb schaden würde, kann der Auftraggeber die entsprechenden Informationen zurückhalten.
(4) Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im
vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln. Bezüglich der Übermittlung gilt § 65. Sobald
die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen
Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die
zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse
der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen.“
38. § 101 Abs. 3 lautet
„(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen
sowie, entsprechend ihrem Aufwand, auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-
Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen
und in angemessenen zeitlichen Abständen anzupassen ist.“
39. § 109 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. zur Erstellung von Gutachten über den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.“
40. § 110 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Wird ein Schlichtungsersuchen nach Angebotsöffnung gestellt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission
eine Schlichtung ablehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, daß eine Schlichtung
nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer
Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen zu verständigen.“
41. In § 111 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und sachlichen“.
42. § 115 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. vor Angebotsöffnung bzw. vor Vorlage der Angebote gemäß § 22 Abs. 2, wenn in derselben
Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, es sei denn, die Bundes-Vergabekontrollkommission
ist innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 nicht tätig geworden oder hat sich für
unzuständig erklärt. Diese Frist beginnt im Falle einer Ablehnung der Schlichtung mit Kenntnis
der Streitteile von der Ablehnung zu laufen;“
43. In § 127 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 106 Abs. 1“ durch „gemäß § 66, § 106 Abs. 1“ ersetzt.
44. Die Überschrift des § 128 lautet
„Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“
45. (Verfassungsbestimmung) Dem § 128 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/1999 neu gefaßten oder
eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt folgendes
1. Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9
Abs. 1 und 2, § 10 samt Überschrift, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 6, § 21 Abs. 3 Z 3 bis 6, § 30
Abs. 3 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 57, § 66 samt Überschrift,
§ 68 samt Überschrift, § 69 Überschrift und Abs. 1, § 72 Abs. 1 Z 6, § 78 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Z 5,
§ 86 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Z 3, § 91, § 92 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 95
Abs. 2 und 3, § 96 Abs. 5, § 98 Abs. 2 bis 6, § 101 Abs. 3, § 109 Abs. 1 Z 4, § 110 Abs. 2, § 111
Abs. 5, § 115 Abs. 2 Z 1, § 127 Abs. 1, § 128 Überschrift, § 131 samt Überschrift sowie die
Neubezeichnungen der §§ 67, 69 bis 82, sowie die Anhänge VIII und IX samt Überschriften, in
Anhang X Überschrift, in Anhang XI Überschrift, Anhänge XII bis XVII und XIX samt
Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 treten mit 1. Juli 1999 in
Kraft.
2. (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/
1999 tritt ebenfalls mit 1. Juli 1999 in Kraft.
3. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 3 Abs. 1 Z 8, §§ 75
und 82 samt Überschriften und § 85 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.“
46. Nach § 130 wird folgender § 131 samt Überschrift eingefügt
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 131. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der
Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom
30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG.
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. März
1992, S 14.
3. Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 209 vom
24. Juli 1992, S 1.
4. Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (Lieferkoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom
9. August 1993, S 1.
5. Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August
1993, S 54.
6. Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor (Sektorenrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 84.
7. Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die
Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von
Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 3.
8. Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur
Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328
vom 28. November 1997, S 1.
9. Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur
Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S 1.“
47. Anhänge VIII und IX lauten samt Überschriften
„Anhang VIII
Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 1, 63 und 74
A. Vorinformationsverfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden
können.
2. Art und Menge oder Wert der zu liefernden Ware: CPV- Referenznummer.
3. Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur Vergabe des Auftrages oder der Aufträge
eingeleitet werden wird (sofern bekannt).
4. Sonstige Angaben.
5. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
6. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
7. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
B. Offene Verfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
3. a) Ort der Lieferung.
b) Art der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer; Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing,
Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.
c) Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge,
und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen
werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der
einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Lieferungen.
d) Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten
Lieferungen eingereicht werden kann.
e) Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 71.
4. Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist bzw. Dauer des Lieferauftrages; nach Möglichkeit Frist für
den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrages.
5. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche
Unterlagen angefordert werden können.
b) Tag, bis zu dem die genannten Unterlagen angefordert werden können.
c)(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser
Unterlagen.
6. a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
c) Sprache, in der sie abzufassen sind.
7. a) (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
8. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
9. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie
enthalten sind.
10. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
11. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
12. Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
13. Kriterien für die Auftragserteilung.
14. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
15. Sonstige Angaben.
16. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
17. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
18. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
19. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
C. Nicht offene Verfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) (Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
c) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
3. a) Ort der Lieferung.
b) Art der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer; Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing,
Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.
c) Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge,
und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen
werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der
einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Lieferungen.
d) Angaben, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der Lieferungen eingereicht
werden kann.
e) Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 71.
4. Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist bzw. Dauer des Lieferauftrages; nach Möglichkeit Frist für
den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrages.
5. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
6. a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
c) Sprache, in der sie abzufassen sind.
7. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
8. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
9. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
10. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
genannt sind.
11. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie
enthalten sind.
12. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
13. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
14. Sonstige Angaben.
15. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
16. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
17. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
18. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
D. Verhandlungsverfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) (Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
c) (Gegebenenfalls) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
3. a) Ort der Lieferung.
b) Art der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer; Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing,
Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.
c) Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge,
und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen
werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der
einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Lieferungen.
d) Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten
Lieferungen eingereicht werden kann.
e) Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 71.
4. Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist bzw. Dauer des Lieferauftrages; nach Möglichkeit Frist für
den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrages.
5. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
6. a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
c) Sprache, in der sie abzufassen sind.
7. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
8. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
9. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
10. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
11. (Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmer.
12. Sonstige Angaben.
13. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
14. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
15. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
16. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
E. Vergebene Aufträge
1. Name und Anschrift des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens gemäß § 74 Abs. 2 und 3.
3. Tag der Auftragserteilung.
4. Kriterien für die Auftragserteilung.
5. Anzahl der eingegangenen Angebote.
6. Name und Anschrift des oder der Auftragnehmer.
7. Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer: CPV-Referenznummer.
8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
9. (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.
10. Wert des Auftrages, der den Zuschlag erhalten hat, oder Angabe des höchsten und des niedrigsten
Angebotes, das bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurde.
11. Sonstige Angaben.
12. Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
13. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
14. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
Anhang IX
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 2, 63 und 76
A. Vorinformationsverfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden
können.
2. a) Ort der Ausführung.
b) Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer) und bei Aufteilung des Bauwerkes in
mehrere Lose (Gewerke) wesentliche Merkmale der einzelnen Lose (Gewerke) im Verhältnis
zum Bauwerk.
c) Falls verfügbar: Abschätzung der Preisspanne für die geplanten Leistungen.
3. a) Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s).
b) Falls bekannt: voraussichtlicher Baubeginn.
c) Falls bekannt: vorgesehener Bauausführungs-Zeitplan.
4. Falls bekannt: Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften,
in denen sie enthalten sind.
5. Sonstige Angaben.
6. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
7. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
8. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
B. Offene Verfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).
3. a) Ort der Ausführung.
b) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerkes einschließlich etwaiger
Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu
dem diese Rechte wahrgenommen werden können.
c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt wird, Größenordnung
der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche
Lose (Gewerke) Angebote einzureichen.
d) Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die
Erstellung von Entwürfen umfaßt.
e) Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 71.
4. Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist bzw. Dauer des Bauauftrages und nach Möglichkeit
Frist für den Beginn der Arbeiten.
5. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche
Unterlagen angefordert werden können.
b)(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser
Unterlagen.
6. a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind.
c) Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.
7. a) (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
8. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
9. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie
enthalten sind.
10. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
11. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
12. Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
13. Kriterien für die Auftragserteilung.
14. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
15. Sonstige Angaben.
16. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
17. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
18. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
19. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
C. Nicht offene Verfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) (Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
c) Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).
3. a) Ort der Ausführung.
b) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerkes einschließlich etwaiger
Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu
dem diese Rechte wahrgenommen werden können.
c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung
der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose
(Gewerke) einzureichen.
d) Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung
von Entwürfen umfaßt.
e) Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 71.
4. Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist bzw. Dauer des Bauauftrages und nach Möglichkeit
Frist für den Beginn der Arbeiten.
5. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
6. a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
c) Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
7. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
8. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
9. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten
sind.
10. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
11. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
genannt sind.
12. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
13. Sonstige Angaben.
14. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
15. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
16. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
17. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
D. Verhandlungsverfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) (Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
c) Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).
3. a) Ort der Ausführung.
b) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerkes einschließlich etwaiger
Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu
dem diese Rechte wahrgenommen werden können.
c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung
der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche
Lose (Gewerke) abzugeben.
d) Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung
von Entwürfen umfaßt.
e) Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 71.
4. Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist bzw. Dauer des Bauauftrages und nach Möglichkeit
Frist für den Beginn der Arbeiten.
5. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
6. a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
c) Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
7. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
8. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten
sind.
9. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
10. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
11. (Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.
12. Sonstige Angaben.
13. (Gegebenenfalls) Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
14. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
15. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
16. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
17. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
E. Vergebene Aufträge
1. Name und Anschrift des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 2 und 3.
3. Tag der Auftragserteilung.
4. Kriterien für die Auftragserteilung.
5. Anzahl der eingegangenen Angebote.
6. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
7. Art und Umfang der erbrachten Leistung (CPV-Referenznummer), allgemeine Merkmale des
errichteten Bauwerkes.
8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
9. (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.
10. Wert des Auftrages, der den Zuschlag erhalten hat, oder Angabe des höchsten und des niedrigsten
Angebotes, das bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurde.
11. Sonstige Angaben.
12. Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
13. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
14. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.“
48. In Anhang X und XI wird das Zitat „§ 79“ jeweils durch „§ 80“ ersetzt.
49. Anhänge XII bis XVII lauten samt Überschriften
„Anhang XII
Muster für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 3, 63 und 81
A. Vorinformationsverfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden
können.
2. Beabsichtigte Gesamtbeschaffungen von Dienstleistungen in jeder Kategorie des Anhanges III
(CPV-Referenznummer).
3. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s), dargestellt nach
Kategorien.
4. Sonstige Angaben.
5. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
6. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
7. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
B. Offene Verfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung (CPV-Referenznummer). Menge einschließlich
etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt,
bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden
Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe
des voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu
erbringenden Dienstleistungen.
3. Ausführungsort.
4. Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. Hinweis auf die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation
der Person(en) angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung
verantwortlich sein soll(en).
5.Angaben, ob Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistung(en)
unterbreiten können.
6. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
7. Beginn oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.
8. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche
Unterlagen angefordert werden können.
b) (Gegebenenfalls) Tag, bis zu dem die Anträge eingehen müssen.
c)(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser
Unterlagen.
9. a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der diese einzureichen sind.
c) Sprache, in der diese abzufassen sind.
10. a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
11. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften,
in denen sie enthalten sind.
13. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
14. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
15. Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
16. Kriterien für die Auftragserteilung.
17. Sonstige Angaben.
18. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
19. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
20. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
21. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
C. Nicht offene Verfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung (CPV-Referenznummer). Menge einschließlich
etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt,
bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden
Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe
des voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu
erbringenden Dienstleistungen.
3. Ausführungsort.
4. Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. Hinweis auf die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche
Qualifikation der Person(en) angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden
Dienstleistung verantwortlich sein soll(en).
5.Angaben, ob Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistung(en)
unterbreiten können.
6. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Unternehmern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
7. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
8. Beginn oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.
9. a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
c) Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
10. (Gegebenenfalls) Begründung der Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens.
11. Tag, bis zu dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt werden muß.
12. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften,
in denen sie enthalten sind.
14. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
15. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
16. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
genannt sind.
17. Sonstige Angaben.
18. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
19. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
20. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
21. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
D. Verhandlungsverfahren
1. Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung (CPV-Referenznummer). Menge einschließlich
etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt,
bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden
Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe
des voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu
erbringenden Dienstleistungen.
3. Ausführungsort.
4. Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. Hinweis auf die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche
Qualifikation der Person(en) angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden
Dienstleistung verantwortlich sein soll(en).
5.Angaben, ob Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistung(en)
unterbreiten können.
6. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Unternehmern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
7. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
8. Beginn oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.
9. a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
c) Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
10. (Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
11. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften,
in denen sie enthalten sind.
13. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
14. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
15. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
genannt sind.
16. (Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.
17. Sonstige Angaben.
18. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
19. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
20. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
21. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen fällt.
E. Vergebene Aufträge
1. Name und Anschrift des Auftraggebers.
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.
b) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer
Ausschreibung.
3. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung (CPV- Referenznummer).
4. Tag der Auftragserteilung.
5. Kriterien für die Auftragserteilung.
6. Anzahl der eingegangenen Angebote.
7. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
9. Wert des Auftrages, der den Zuschlag erhalten hat, oder Angabe des höchsten und des niedrigsten
Angebotes, das bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurde.
10. (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.
11. Sonstige Angaben.
12. Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
13. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
14. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
15. Hinsichtlich von Dienstleistungsaufträgen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Auftraggebers
mit der Veröffentlichung gemäß § 63 Abs. 2.
Anhang XIII
Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 82
A. Bekanntmachung über Wettbewerbe
1. Namen, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers und der Stelle, bei der die einschlägigen oder ergänzenden Unterlagen
erhältlich sind.
2. Beschreibung des Vorhabens (Projektes).
3. Art des Wettbewerbes: offen oder beschränkt.
4. Bei offenen Wettbewerben: Tag, bis zu dem die Wettbewerbsarbeiten eingehen müssen.
5. Bei beschränkten Wettbewerben
a) beabsichtigte Zahl der Teilnehmer;
b) (Gegebenenfalls) Namen bereits ausgewählter Teilnehmer;
c) Kriterien bei der Auswahl von Teilnehmern;
d) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen;
e) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind;
f) Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
6. (Gegebenenfalls) Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
7. Kriterien für die Auswahl.
8. (Gegebenenfalls) Namen der ausgewählten Mitglieder des Preisgerichtes.
9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichtes für den Auftraggeber verbindlich ist.
10. (Gegebenenfalls) Anzahl und Höhe der Preise.
11. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenersatz haben.
12. Angabe, ob die Preisgewinner Anspruch auf den Zuschlag von Folgeaufträgen haben.
13. Sonstige Angaben.
14. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
15. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
16. Angabe, ob der Wettbewerb bzw. der Folgeauftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
B. Ergebnisse von Wettbewerben
1. Namen, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer
des Auftraggebers.
2. Beschreibung des Vorhabens (Projektes).
3. Gesamtzahl der Teilnehmer.
4. Anzahl der ausländischen Teilnehmer.
5. Der/die Gewinner des Wettbewerbes.
6. Gegebenenfalls der/die Preis(e).
7. Sonstige Angaben.
8. Verweisung auf die Bekanntmachung über den Wettbewerb.
9. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
10. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
Anhang XIV
Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 88 Abs. 2
A. Zwingende Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers
oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
2. a) Bei Lieferaufträgen: Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren
(CPV-Referenznummer).
b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer), wesentliche
Merkmale des Bauvorhabens und/oder Beschreibung der Baulose (Gewerke).
c) Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen
Dienstleistungskategorien des Anhanges III (CPV-Referenznummer).
3. Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge
zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
4. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
5.Tag des Einganges der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
B. Zwingende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im
Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge
6. Hinweis, daß interessierte Unternehmer ihr Interesse an dem Auftrag oder an den Aufträgen dem
Auftraggeber mitteilen müssen.
7. Frist für den Eingang der Anträge auf Zusendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe.
C. Angaben, die – soweit verfügbar – mitzuteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum
Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote
oder der Teilnahmeanträge
8. Art und Menge der Leistungen bzw. der zu liefernden Waren oder der wesentlichen Merkmale
des Bauvorhabens oder der Dienstleistungskategorie gemäß Anhang III und Beschreibung der
Dienstleistung (CPV-Referenznummer). Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft oder Rahmenübereinkünfte
geplant sind. Etwaige Optionsrechte für weitere Aufträge und voraussichtliche
Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei einer Reihe von
Aufträgen oder regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen ebenfalls Angabe des voraussichtlichen
Zeitplans der folgenden Aufrufe zum Wettbewerb.
9. Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig
betreffen.
10.Frist für die Lieferung oder Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und
voraussichtlicher Tag des Beginns der Leistungserbringung.
11. Anschrift, an die interessierte Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich richten müssen.
Frist für den Eingang der Interessenbekundungen. Sprache oder Sprachen, die für die
Einreichung der Bewerbungen oder der Angebote zugelassen sind.
12. Wirtschaftliche und technische Bedingungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von
den Lieferanten verlangt werden.
13. a) Voraussichtlicher Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens (sofern bekannt).
b) Art des Vergabeverfahrens.
c) Höhe des Betrages, der für die Unterlagen über die Konsultation zu entrichten ist, sowie
Zahlungsmodalitäten.
Anhang XV
Muster für die Bekanntmachung gemäß § 90 Abs. 1 Z 1
A. Offene Verfahren
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
2. Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich
um eine Rahmenvereinbarung handelt). Dienstleistungskategorie gemäß Anhang III oder IV;
Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig
betreffen; Beschreibung der Leistung (CPV- Referenznummer).
3. Liefer- oder Ausführungsort.
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen
a) Art und Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere
Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte
wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des
voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden
Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.
b) Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten
Lieferungen eingereicht werden kann. Falls der Bauauftrag in mehrere Lose (Gewerke)
aufgeteilt ist, Angabe über die Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und die
Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.
c) Bei Bauaufträgen
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die
Erstellung von Entwürfen umfaßt.
5. Bei Dienstleistungsaufträgen
a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich etwaiger Optionsrechte
für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese
Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des
voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden
Dienstleistungen.
b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist und/oder Hinweis auf die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, in denen dies enthalten ist.
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person
angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein
soll.
d) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen
unterbreiten können.
6. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
7. Allenfalls vorgeschriebene Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages;
nach Möglichkeit Zeitpunkt des Leistungsbeginns.
8. Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 93 in Verbindung mit § 71.
9. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche
Unterlagen angefordert werden können.
b)(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser
Unterlagen.
10. a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind.
c) Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.
11. a) (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
12. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
13. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie
enthalten sind.
14. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
15. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
16. Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
17. Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt
werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.
18. Sonstige Angaben.
19. (Gegebenenfalls) Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, auf die
dieser Auftrag sich bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
20. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
21. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
22. (Gegebenenfalls) Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
B. Nicht offene Verfahren
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
2. Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich
um eine Rahmenvereinbarung handelt). Dienstleistungskategorie gemäß Anhang III oder IV;
Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig
betreffen; Beschreibung der Leistung (CPV- Referenznummer).
3. Liefer- oder Ausführungsort.
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen
a) Art und Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere
Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte
wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des
voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden
Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.
b) Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten
Lieferungen eingereicht werden kann. Falls der Bauauftrag in mehrere Lose (Gewerke)
aufgeteilt ist, Angabe über die Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und die
Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.
c) Bei Bauaufträgen
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die
Erstellung von Entwürfen umfaßt.
5. Bei Dienstleistungsaufträgen
a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich etwaiger Optionsrechte
für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese
Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des
voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden
Dienstleistungen.
b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist und/oder Hinweis auf die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, in denen dies enthalten ist.
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person
angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein
soll.
d) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen
unterbreiten können.
6. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
7. Allenfalls vorgeschriebene Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages;
nach Möglichkeit Zeitpunkt des Leistungsbeginns.
8. Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 93 in Verbindung mit § 71.
9. a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
c) Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
10. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
11. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
12. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie
enthalten sind.
13. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
14. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
15. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
oder in den Ausschreibungsunterlagen genannt sind.
16. Sonstige Angaben.
17. (Gegebenenfalls) Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, auf die
dieser Auftrag sich bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
18. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
19. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
20. (Gegebenenfalls) Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
C. Verhandlungsverfahren
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
2. Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich
um eine Rahmenvereinbarung handelt); Dienstleistungskategorie gemäß Anhang III oder IV;
Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig
betreffen; Beschreibung der Leistung (CPV- Referenznummer).
3. Liefer- oder Ausführungsort.
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen
a) Art und Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere
Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte
wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des
voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden
Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.
b) Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten
Lieferungen eingereicht werden kann. Falls der Bauauftrag in mehrere Lose (Gewerke)
aufgeteilt ist, Angabe über die Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und die
Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.
c) Bei Bauaufträgen
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die
Erstellung von Entwürfen umfaßt.
5. Bei Dienstleistungsaufträgen
a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich etwaiger Optionsrechte
für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese
Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des
voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden
Dienstleistungen.
b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist und/oder Hinweis auf die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, in denen dies enthalten ist.
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person
angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein
soll.
d) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen
unterbreiten können.
6. (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
7. Allenfalls vorgeschriebene Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages;
nach Möglichkeit Zeitpunkt des Leistungsbeginns.
8. Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 93 in Verbindung mit § 71.
9. a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
c) Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
10. (Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
11. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie
enthalten sind.
12. (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,
haben muß.
13. Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
14. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
oder in den Ausschreibungsunterlagen genannt sind.
15. (Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.
16. (Gegebenenfalls) Datum vorausgegangener Bekanntmachung(en) im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
17. Sonstige Angaben.
18. (Gegebenenfalls) Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, auf die
dieser Auftrag sich bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
19. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
20. Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften.
21. (Gegebenenfalls) Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
Anhang XVI
Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 94 Abs. 9
1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers
oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
2. Zweck und Beschreibung des Prüfsystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder
Bauarbeiten – oder ihrer jeweiligen Kategorien –, die im Rahmen dieses Systems zu beziehen, zu
erbringen bzw. zu erstellen sind).
3. Die Bedingungen, die Unternehmer auf Grund des Systems und der Methoden, mit deren Hilfe
die einzelnen Bedingungen überprüft werden, im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen.
Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfungsverfahren umfangreich und beruht sie auf
Unterlagen, die für die interessierten Unternehmer zur Verfügung stehen, so reichen eine
Zusammenfassung der wesentlichen Bedingungen und Verfahren sowie ein Hinweis auf diese
Unterlagen.
4. Gültigkeitsdauer des Prüfsystems und formale Vorschriften für ihre Verlängerung.
5. Hinweis darauf, daß die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird.
6. Sonstige Angaben.
Anhang XVII
Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 96 Abs. 5
A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1)
1. Name und Anschrift des Auftraggebers.
2. Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob es sich
um eine Rahmenvereinbarung handelt).
3. Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).
4. a) Form des Aufrufs zum Wettbewerb.
b)Fundstelle der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
c) Im Falle der Vergabe von Aufträgen ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, Angabe der
betreffenden Bestimmung des § 89 Abs. 3.
5. Gewähltes Vergabeverfahren.
6. Anzahl der eingegangenen Angebote.
7. Tag der Auftragserteilung.
8. Für Gelegenheitskäufe nach § 89 Abs. 3 Z 10 gezahlter Preis.
9. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
10. (Gegebenenfalls) Angabe, ob der Auftrag im Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben
werden könnte.
1) Die Angaben zu Ziffer 6, 9 und 11 gelten als nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben, wenn der
Auftraggeber darauf hinweist, daß es sich hiebei um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt und nach
seiner Ansicht durch die Veröffentlichung dieser Angaben empfindliche Geschäftsinteressen geschädigt werden.
11. Auftragssumme (oder Preisspanne = Preis des höchsten und des niedrigsten Angebots, das bei der
Auftragsvergabe berücksichtigt wurde).
12. Fakultative Angaben
– (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der als Unterauftrag an Dritte vergeben worden
ist oder möglicherweise vergeben wird,
– Zuschlagskriterien.
B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben
13. Anzahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt
worden ist).
14. Wert jedes vergebenen Auftrages.
15. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (EWR-Ursprung oder Nicht-EWR-Ursprung: im
letzeren Fall nach Drittländern gegliedert).
16. Ausnahmen von der Anwendung von Normen gemäß § 71. Art der Ausnahme, die in Anspruch
genommen wurde.
17. Angewandtes Zuschlagsprinzip (Best- oder Billigstbieter).
18. Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der ein Alternativangebot eingereicht hat?
19. Sind Angebote nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?
20. Tag der Absendung dieser Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
21. Hinsichtlich Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV: Einverständnis des Auftraggebers mit
der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß § 96 Abs. 6.“
50. Folgender Anhang XIX samt Überschrift wird angefügt
„Anhang XIX
Zusätzliche Angaben gemäß § 90 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb
durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt
1. Name und Anschrift des Auftraggebers.
2. Art des Auftrages: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen.
3. Art und Menge der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger
Optionen auf zusätzliche Aufträge, und der gegebenenfalls veranschlagten Frist für die
Inanspruchnahme dieser Option; bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und
gegebenenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer
Ausschreibungen für die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des
Auftrages sein sollen.
4. Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
5. (Gegebenenfalls) Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder
Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen
werden.
6. a) Name und Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt bzw. bei der die Ausschreibungsunterlagen
und sonstige zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden können.
b)(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser
Unterlagen.
7. a) Letzter Tag für die Vorlage des Antrages auf Aufforderung zur Angebotsabgabe.
b) Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.
8. (Gegebenenfalls) Sicherungsmittel (finanzielle Garantien), die verlangt werden.
9. Alle Anforderungen an den Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
10. Sonstige Angaben, die vom Unternehmer verlangt werden.“
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 141,65 bis km 142,55 (alt) wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 420/
1994 bestimmten – Abschnitt ,,Traboch“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2102 Absatz 4 des ADR dürfen für Stoffe und Gegenstände
der Klasse 1 auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel, die die Testkriterien der Verpackungsgruppe
I erfüllen, außer Verpackungen aus Metall einschließlich Großpackmittel aus Metall,
verwendet werden.
2. Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M79)“.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender
Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten
Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die
diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 18. März 1999 und von Deutschland am 4. November
1998 unterzeichnet.