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80_1998 AT

80. Bundesgesetz: Rindfleisch-Etikettierungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Rindfleisch-Etikettierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des

Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von

Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom

7. Mai 1997, S 1, (im folgenden Titel II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der

Kommission.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Titels II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA

hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Titels II genannten Aufgaben im übertragenen

Wirkungsbereich zu vollziehen. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Titels II Bundesbehörde.

(2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundeskanzler und

der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung,

abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Aufsicht

§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundeskanzler jede zur Ausübung seiner

Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur

rechtmäßigen Durchführung des Titels II erforderlich ist, hat der Bundeskanzler der AMA Weisungen zu

erteilen.

Kosten

§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Titels II haben die Kosten der AMA,

die dieser bei der Vollziehung des Titels II entstehen, zu tragen.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch

Verordnung

1. nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Titels II

entstehenden Kosten bedeckt sind,

2. nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen

Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst,

festzulegen.

§ 5. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung

der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbe-

wahrung geschäftlicher Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der

Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten.

Strafbestimmungen

§ 6. Wer Titel II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.

Vollzugsklausel

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und

2. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundeskanzler.

BGBlPdf 80. Verordnung: 8. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 222/1997, wird wie folgt geändert

1. § 19 Abs. 2 entfällt.

2. § 28 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1. gelten die §§ 5, 7, 11, 12, 14, 22 und 23 entsprechend,

2. ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine

Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn

nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere

durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den

Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der

Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebes nicht darlegen

kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs

benötigt,

3. sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile),

die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche

Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch § 9 auf andere Betriebe übertragen werden

können.

Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der

Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.“

BGBlPdf 80. Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

(Übersetzung)

ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN

Änderungen, die für den gesamten Text des Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982 und seiner Anhänge gelten

1. Ersetzen des Wortes „Gewicht“ durch das Wort „Masse“.

2. Ausschließliche Verwendung des metrischen Systems für Maße und Abmessungen; Entfernungen

sind in „km (Meilen)“ anzugeben.

Änderungen des Haupttextes des Übereinkommens

Artikel 2

(Anhänge zum Übereinkommen)

Der Text ist wie folgt abzuändern

„Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich

Anhang 1: Straßenverkehrszeichen;

Abschnitt A: Gefahrenwarnzeichen;

Abschnitt B: Vorrangzeichen;

Abschnitt C: Verbots- oder Beschränkungszeichen;

Abschnitt D: Gebotszeichen;

Abschnitt E: Sondervorschriftzeichen;

Abschnitt F: Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen oder Serviceeinrichtungen

für Verkehrsteilnehmer hinweisen;

Abschnitt G: Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen;

Abschnitt H: Zusatztafeln;

Anhang 2: Straßenmarkierungen;

Anhang 3: Farbige Wiedergabe der in Anhang 1 angeführten Zeichen, Symbole und Tafeln

sind Bestandteile dieses Übereinkommens.“

Artikel 5

Absatz 1, Buchstabe b

Es ist folgendes hinzuzufügen

„iv) Sondervorschriftzeichen.“

Absatz 1, Buchstabe c

Der Text ist wie folgt abzuändern

„c) Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche

Hinweise geben; sie werden unterteilt in

i) Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen und Serviceleistungen für

Verkehrsteilnehmer hinweisen;

ii) Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen

Vorwegweiser;

Wegweiser;

Straßenbezeichnungstafeln;

Ortstafeln;

Bestätigungszeichen;

Hinweiszeichen;

iii) Zusatztafeln.“

Artikel 6

Absatz 2

Es ist folgendes hinzuzufügen

„In diesem Fall ist eine der nachstehenden drei Möglichkeiten zu verwenden

a) Das Zeichen, das bei Notwendigkeit mit einem senkrechten Pfeil versehen wird, ist über dem

betreffenden Fahrstreifen anzubringen, oder

b) das Zeichen wird am linken Anm. d. Ü.: „nearside“ bedeutet im Linksverkehr die linke Seite, im Rechtsverkehr die rechte Seite. Fahrbahnrand angebracht, wenn die Straßenmarkierungen

zweifelsfrei erkennen lassen, daß sich das Zeichen ausschließlich auf den linken Fahrstreifen bezieht, und

daß der einzige Zweck dieses Zeichens darin besteht, eine bereits durch Straßenmarkierungen angezeigte

örtliche Regelung zu bestätigen, oder

c) die in Anhang 1, Abschnitt E, Unterabschnitt II, Abs. 1 und 2 beschriebenen Zeichen E 1 oder E 2

oder die in Anhang 1, Abschnitt G, Unterabschnitt V, Absätze 1 und 2 beschriebenen Zeichen G 11 und

G 12 werden am Fahrbahnrand aufgestellt.“

Absatz 4

Der erste Satz des Buchstabens c ist wie folgt abzuändern

„c) die Maße der Gefahrenwarnzeichen und jene der Vorschriftszeichen (mit Ausnahme der SonderVorschriftzeichen)

im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu vereinheitlichen sind …“

Artikel 7

Absatz 1

Es ist folgendes hinzuzufügen

„Verschiedenfarbige dunkle oder helle graphische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch

kontrastierende helle oder dunkle schmale Streifen voneinander abgehoben werden.“

Artikel 8

Es ist ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„1a. In Fällen, in denen Wechselverkehrszeichen verwendet werden, müssen die in ihnen enthaltenen

Aufschriften und Symbole auch mit dem in diesem Übereinkommen beschriebenen System der

Straßenverkehrszeichen übereinstimmen. Die vorgeschriebenen dunkelfarbigen Zeichen oder Symbole

können jedoch auch eine helle Farbe haben, wenn dies den technischen Erfordernissen eines bestimmten

Straßenverkehrszeichensystems entspricht, insbesondere, um eine ausreichende Leserlichkeit zu sichern,

und unter der Voraussetzung, daß kein Interpretationsfehler möglich ist; in einem solchen Fall ist ein

heller Hintergrund durch einen dunklen zu ersetzen. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und

seines Randes dürfen nicht verändert werden.“

Absatz 4

Der Text ist wie folgt abzuändern

„4. Falls die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Bedeutung eines Zeichens oder eines

Symbols genauer darzulegen oder deren Gültigkeit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, kann dies

durch eine Aufschrift auf dem Zeichen erfolgen, wie in Anhang 1 festgelegt, oder durch eine Zusatztafel.

Wenn Vorschriftszeichen auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern beschränkt werden sollen,

oder wenn bestimmte Verkehrsteilnehmer von dieser Vorschrift ausgenommen sind, so wird dies durch

Zusatztafeln gemäß Anhang 1 Abschnitt H Absatz 4 (Tafeln H 5a, H 5b und H 6) angezeigt.“

Artikel 9

Der Text ist wie folgt abzuändern

„1. Der Anhang 1 enthält in Abschnitt A, Unterabschnitt 1 die Muster der Gefahrenwarnzeichen und

in Abschnitt A, Unterabschnitt II die auf diese Zeichen zu setzenden Symbole sowie bestimmte

Vorschriften für die Verwendung der genannten Zeichen. Nach Artikel 46 Absatz 2 muß jeder Staat dem

Generalsekretär mitteilen, ob er als Gefahrenwarnzeichen das Muster Aa oder Ab gewählt hat.“

Absatz 4

Die Worte

„… auf einer Zusatztafel angegeben werden, die dem Muster 1 des Anhangs 7 entspricht und die

nach den Bestimmungen des genannten Anhangs angebracht ist; …“

sind zu ersetzen durch die Worte

„… auf einer Zusatztafel H 1 von Anhang 1, Abschnitt H angegeben werden, die nach den

Bestimmungen des genannten Anhangs angebracht ist; …“

Absatz 5

Der letzte Teil dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern

„… und Eisenbahnkreuzungen können die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden

Unterhalb jedes Gefahrenwarnzeichens, das eines der in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II,

Absätze 5, 25, 26 und 27 beschriebenen Symbole A 5, A 25, A 26 oder A 27 enthält, kann eine

rechteckige Tafel angebracht werden, deren längere Seiten senkrecht stehen und die mit drei roten

Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund versehen ist, vorausgesetzt, daß zusätzliche Zeichen, die

aus Tafeln derselben Form bestehen und mit jeweils einem oder zwei roten Schrägbalken auf weißem

oder gelbem Grund versehen sind, bei etwa einem Drittel und bei zwei Dritteln der Distanz zwischen dem

Zeichen und der Eisenbahnlinie aufgestellt werden. Diese Zeichen können auf der gegenüberliegenden

Seite der Fahrbahn wiederholt werden. Die in diesem Absatz angeführten Tafeln sind des weiteren in

Abschnitt A Unterabschnitt II Absatz 29 von Anhang 1 abgebildet.“

Absatz 6

Der letzte Teil dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern

„… muß dieser Hinweis auf einer Zusatztafel H 2 des Anhangs 1 Abschnitt H, die diesem Anhang

entsprechend anzubringen ist, gegeben werden.“

Überschrift „VORSCHRIFTSZEICHEN AUSSER JENEN FÜR DAS HALTEN ODER PARKEN“

über Artikel 10.

Diese Überschrift ist wie folgt abzuändern

„VORSCHRIFTSZEICHEN“

Artikel 10

(Vorrangzeichen)

Absatz 1

Der Text ist wie folgt abzuändern

„1. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern besondere Vorrangregeln an

Kreuzungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 1, B 2, B 3 und B 4. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind,

den Verkehrsteilnehmern eine Vorfahrtregel an Straßenverengungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 5

und B 6. Diese Zeichen werden in Anhang 1 Abschnitt B beschrieben.“

Absatz 4

Der Text ist wie folgt abzuändern

„4. Die Zeichen B 1 oder B 2 können anderswo als an einer Kreuzung aufgestellt werden, wenn die

zuständigen Behörden dies für nötig erachten.“

Absatz 6

Der Text ist wie folgt abzuändern

„6. Zur Vorankündigung des Zeichens B 1 ist das identische Zeichen, ergänzt durch eine in

Anhang 1 Abschnitt H beschriebene Zusatztafel H 1, zu verwenden.

Als Vorankündigung des Zeichens B 2 ist das Zeichen B 1, ergänzt durch eine rechteckige Tafel mit

dem Symbol „HALT“ und einer Zahl, welche die Entfernung zum Zeichen B 2 angibt, zu verwenden.“

Absatz 7

Der letzte Teil dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern

„…; das oder die vor dieser Stelle aufgestellten Zeichen müssen dann mit einer Zusatztafel H 1 von

Anhang 1 Abschnitt H versehen sein.“

Absatz 8

Der Beginn dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern

„8. Wenn auf einer Straße eine Kreuzung durch ein Gefahrenwarnzeichen mit einem der

Symbole A 19 angekündigt wird oder wenn …“

Artikel 11

(Verbots- oder Beschränkungszeichen)

Der Text ist wie folgt abzuändern

„In Abschnitt C von Anhang 1 werden die Verbots- und Beschränkungszeichen und ihre Bedeutung

erklärt. In diesem Anhang werden auch die Zeichen beschrieben, die das Ende dieser Verbote oder

Beschränkungen anzeigen.“

Artikel 12

(Gebotszeichen)

Der Text ist wie folgt abzuändern

„Im Abschnitt D von Anhang 1 werden die Gebotszeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt.“

Artikel 13

(Gemeinsame Vorschriften für die im Anhang 4 beschriebenen Zeichen)

Der Titel dieses Artikels ist wie folgt abzuändern

„Gemeinsame Vorschriften für die im Anhang 1 Abschnitte C bis D beschriebenen Zeichen“

Absatz 1

Der letzte Satz ist wie folgt abzuändern

„… Unter den Zeichen, die vor der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder

das Verbot beginnt, ist eine Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H anzubringen.“

Neue Absätze 3, 4 und 5 mit folgendem Wortlaut sind einzufügen

„3. Verbots- und Beschränkungszeichen gelten ab der Stelle, an der sie aufgestellt sind, bis zu der

Stelle, an der ein gegensätzliches Zeichen aufgestellt ist, ansonsten bis zur nächsten Kreuzung. Wenn das

Verbot oder die Beschränkung auch nach der Kreuzung gelten sollen, so ist das Zeichen gemäß den

Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wiederholen.

4. Wo ein Vorschriftszeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), ist es auf die in

Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe a beschriebene Weise aufzustellen.

5. Die Ausfahrt aus den im Absatz 4 oben angeführten Zonen ist auf die in Anhang 1 Abschnitt E

Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe b angegebene Weise anzuzeigen.“

Es ist ein neuer Artikel mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Artikel 13a

Sondervorschriftzeichen

1. Anhang 1 beschreibt in seinem Abschnitt E die Sondervorschriftzeichen und erklärt ihre

Bedeutung.

2. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d und E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d zeigen den

Verkehrsteilnehmern an, daß die allgemeinen Verkehrsbestimmungen über den Straßenverkehr in

Ortsgebieten im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates ab den Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d bis zu den

Zeichen E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d gelten, ausgenommen insoweit, als andere Zeichen auf bestimmten

Straßenabschnitten in Ortsgebieten andere Bestimmungen anzeigen. Auf einer Vorrangstraße, die mit dem

Zeichen B 3 markiert ist, muß jedoch immer Zeichen B 4 aufgestellt werden, wenn diese Straße dort, wo

sie das Ortsgebiet passiert, keine Vorrangstraße ist. Für diese Zeichen gelten die Bestimmungen von

Artikel 14, Absätze 2, 3 und 4.

3. Die Zeichen E 12a, E 12b oder E 12c sind an Fußgängerübergängen aufzustellen, wenn die

zuständigen Behörden dies für zweckmäßig erachten.

4. Die Sondervorschriftzeichen sind unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse von

Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufzustellen, wo die zuständigen Behörden dies für wesentlich erachten. Sie

können wiederholt werden; auf einer Zusatztafel unterhalb des Zeichens kann die Entfernung zwischen

dem Zeichen und dem von ihm angegebenen Punkt erscheinen; diese Entfernung kann auch auf dem

unteren Teil des Zeichens selbst erscheinen.“

Überschrift „HINWEISZEICHEN AUSSER JENEN FÜR DAS PARKEN“ über Artikel 14

Diese Überschrift ist wie folgt abzuändern

„HINWEISZEICHEN“

Artikel 14

Absatz 1

Der Text ist wie folgt abzuändern

„1. In den Abschnitten F und G des Anhangs 1 werden die Zeichen beschrieben, die den Verkehrsteilnehmern

nützliche Hinweise geben, oder es werden Beispiele sowie bestimmte Vorschriften für ihre

Verwendung angeführt.“

Absatz 2

Der Beginn dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern

„2. Die auf den Hinweiszeichen ii von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erscheinenden Worte sind in

Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, …“

Artikel 18

(Ortstafeln)

Die Absätze 1, 2 und 3 sind durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Die Ortstafeln können dazu verwendet werden, die Grenze zwischen zwei Ländern oder die Grenze

zwischen zwei Verwaltungsbezirken desselben Landes oder den Namen eines Flusses, eines Gebirgspasses,

einer landschaftlichen Sehenswürdigkeit und so weiter anzugeben. Diese Zeichen unterscheiden

sich deutlich von den im Artikel 13a Absatz 2 angeführten Zeichen.“

Artikel 20

(Zeichen an den Fußgängerübergängen)

Dieser Artikel ist zu streichen.

Artikel 21

(Gemeinsame Vorschriften für die verschiedenen Hinweiszeichen)

Absatz 1

Der erste Satz ist wie folgt abzuändern

„1. Die in den Artikeln 15 bis 19 angeführten Hinweiszeichen werden dort aufgestellt, wo die

zuständigen Behörden es für nützlich erachten. …“

Überschrift „ZEICHEN FÜR DAS HALTEN UND PARKEN“ über Artikel 22

Diese Überschrift ist zu streichen.

Artikel 22

Dieser Artikel ist zu streichen.

Artikel 23

(Zeichen für die Regelung des Fahrzeugverkehrs)

Es ist ein neuer Absatz 3a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„a) Die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, die sich auf Straßenverkehrszeichen

beziehen, gelten für Verkehrslichtzeichen mit Ausnahme jener, die an Eisenbahnkreuzungen verwendet

werden.

b) Die Verkehrslichtzeichen an den Kreuzungen sind vor der Kreuzung oder in der Mitte und

oberhalb der Kreuzung aufzustellen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung und/oder in

Augenhöhe des Fahrers wiederholt werden.

c) Darüber hinaus wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen sollten,

daß Verkehrslichtzeichen

i) so aufzustellen sind, daß sie die auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeuge nicht behindern, und im

Fall von Verkehrslichtzeichen, die an den Fahrbahnrändern aufgestellt sind, daß sie die Fußgänger

möglichst wenig behindern;

ii) aus der Entfernung leicht sichtbar und beim Näherkommen leicht verständlich sein müssen; und

iii) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für die einzelnen Straßenkategorien standardisiert werden

müssen.“

Absatz 9

Der Text ist wie folgt abzuändern

„9. In einem Drei-Farben-System können das rote, gelbe und grüne Licht durch Pfeile derselben

Farbe auf schwarzem Grund ersetzt werden. Beim Aufleuchten haben diese Pfeile dieselbe Bedeutung wie

die Lichter, aber das Verbot oder die Erlaubnis beschränken sich auf die von dem Pfeil angegebene

Richtung bzw. auf die von den Pfeilen angegebenen Richtungen. Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt

erlauben, ist die Spitze nach oben gerichtet. Es dürfen schwarze Pfeile auf rotem, gelbem oder grünem

Grund verwendet werden. Diese Pfeile haben dieselbe Bedeutung wie die oben angeführten Pfeile.“

Absatz 11

Der bestehende Text von Absatz 11 ist in Buchstabe a umzubenennen.

Es ist ein neuer Buchstabe b mit folgendem Wortlaut einzufügen

„b) Wenn die zuständigen Behörden es für nötig erachten, bei den Verkehrslichtzeichen ein

„Zwischen-“ oder „Übergangs“-Zeichen vorzusehen, so sollte dieses Zeichen die Form eines gelben oder

weißen Pfeils haben, der diagonal nach links oder rechts unten weist, oder zweier solcher Pfeile, wobei

einer in jede Richtung zeigt; diese Pfeile können blinken. Diese weißen oder gelben Pfeile bedeuten, daß

der Fahrstreifen demnächst für den Verkehr geschlossen wird und daß die Verkehrsteilnehmer, die sich

auf diesem Fahrstreifen befinden, auf den von dem Pfeil angegebenen Fahrstreifen wechseln müssen.“

Artikel 24

(Nur für Fußgänger bestimmte Zeichen)

Es ist ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut einzufügen

„5. Verkehrslichtzeichen, die für Fußgänger bestimmt sind, können an Schutzwegen durch Ton- oder

Tastzeichen ergänzt werden, um blinden Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern.“

Artikel 26

Absatz 2

Es ist folgender Text hinzuzufügen

„c) Um einen oder mehrere Fahrstreifen zu kennzeichnen, auf denen die Verkehrsrichtung nach

Artikel 23 Absatz 11 umgekehrt werden kann, können unterbrochene Doppellinien verwendet werden.“

Absatz 4

Der Text ist wie folgt abzuändern

„4. Keine Längsmarkierungen im Sinne dieses Artikels sind Längslinien, die die Fahrbahnränder

abgrenzen, um sie besser sichtbar zu machen, oder die in Verbindung mit Querlinien Parkplätze auf der

Fahrbahn abgrenzen, sowie Längslinien, die ein Verbot oder eine Beschränkung des Haltens oder Parkens

anzeigen.“

Es ist ein neuer Artikel mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Artikel 26a

1. Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Arten von Fahrzeugen vorbehalten sind, muß

mittels Linien erfolgen, die klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien auf der

Fahrbahn unterscheidbar sein sollten, insbesondere indem sie breiter sind und einen geringeren Abstand

zwischen den Strichen aufweisen.

2. Wenn ein Fahrstreifen Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten

ist, so muß eine Straßenmarkierung in Form des Wortes „Bus“ oder des Buchstabens „A“ angebracht

werden. Das Zeichen, das einen solchen Fahrstreifen kennzeichnet, muß von dem in Anhang 1

Abschnitt E beschriebenen quadratischen Typ oder von dem in Anhang 1 Abschnitt D beschriebenen

runden Typ sein und das weiße Symbol eines Busses auf blauem Grund beinhalten. Die in Anhang 2

enthaltenen Zeichnungen A 58a und A 58b sind Beispiele für die Markierung eines Fahrstreifens, der

Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.

3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten spezifizieren, unter welchen Bedingungen andere

Fahrzeuge den in Absatz 1 beschriebenen Fahrstreifen benutzen bzw. nicht benutzen dürfen.“

Artikel 27

Absatz 1

Der erste Satz ist wie folgt abzuändern

„1. Eine Quermarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer

Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet …“

Absatz 3

Der erste Satz ist wie folgt abzuändern

„3. Eine Quermarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer

Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet …“

Artikel 28

Absatz 3

Der Text ist wie folgt abzuändern

„3. Eine Zickzacklinie am Fahrbahnrand bedeutet, daß das Parken auf dieser Fahrbahnseite im

Bereich der Linie verboten ist. Eine solche Linie, eventuell verbunden mit dem Wort „Bus“ oder mit dem

Buchstaben „A“, kann verwendet werden, um eine Bus- oder Omnibushaltestelle anzuzeigen.“

Artikel 30

Der Text ist wie folgt abzuändern

„Anhang 2 enthält eine Zusammenstellung von Empfehlungen über Form und Ausgestaltung der

Straßenmarkierungen.“

Artikel 35

Absatz 2

Der Text ist wie folgt abzuändern

„2. An allen Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken ist in unmittelbarer Nähe

des Bahnkörpers das in Anhang A Abschnitt A beschriebene Zeichen A 28 aufzustellen. Wenn die

Annäherung der Züge durch Lichtzeichen angezeigt wird oder ein Zeichen B 2 „HALT“ vorhanden ist,

muß das Zeichen A 28 auf demselben Träger wie das Lichtzeichen oder Zeichen B 2 angebracht werden.

Das Zeichen A 28 muß nicht angebracht werden:“ (der restliche Text bleibt unverändert).

Absatz 3

Dieser Absatz ist zu streichen.

Artikel 36

Absatz 1

Buchstabe a ist wie folgt abzuändern

„a) vor jeder Eisenbahnkreuzung Gefahrenwarnzeichen mit einem Symbol A 25, A 26 oder A 27

aufstellen zu lassen; kein Zeichen braucht aufgestellt zu werden …“ (der restliche Text bleibt

unverändert).

Änderungen der Anhänge des Übereinkommens

Der bestehende Wortlaut der Anhänge 1 bis 7 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Anhang 1

STRASSENVERKEHRSZEICHEN

Abschnitt A

GEFAHRENWARNZEICHEN

I. Muster

1. „A“-GEFAHRENWARNZEICHEN müssen dem Muster Aa oder dem Muster Ab entsprechen, wie

sie hier beschrieben und in Anhang 3 abgebildet sind, ausgenommen die Zeichen A 28 und A 29, die

jeweils in den nachstehenden Absätzen 28 und 29 beschrieben sind. Das Muster Aa ist ein gleichseitiges

Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach oben. Der

Grund ist weiß oder gelb, der Rand ist rot. Das Muster Ab ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht

steht; der Grund ist gelb und der Rand, der nur sehr schmal ist, schwarz. Die auf diesen Zeichen

befindlichen Symbole sind, wenn nichts anderes angegeben ist, schwarz oder dunkelblau.

2. Die Seitenlänge der Zeichen Aa im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der

Zeichen Aa im Kleinformat soll nicht unter 0,60 m liegen. Die Seitenlänge der Zeichen Ab im

Normalformat beträgt etwa 0,60 m; die Seitenlänge der Zeichen Ab im Kleinformat soll nicht unter 0,40 m

liegen.

3. Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern Aa und Ab siehe Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9

Absatz 1.

II. Symbole und Vorschriften für die Verwendung dieser Zeichen

1. Gefährliche Kurve oder Gefährliche Kurven

Um eine gefährliche Kurve oder eine Folge von gefährlichen Kurven anzuzeigen, ist je nach Fall

eines der folgenden Symbole zu verwenden

a) A 1a: Linkskurve

b) A 1b: Rechtskurve

c) A 1c: Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Linkskurve ist

d) A 1d: Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Rechtskurve

ist.

2. Gefährliches Gefälle

a) Um ein starkes Gefälle anzuzeigen, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 2a und das Zeichen Ab

mit dem Symbol A 2b zu verwenden.

b) Der linke Teil des Symbols A 2a füllt die linke Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich

über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 2a und A 2b bezeichnet die Ziffer das Gefälle in

Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die

Vertragsparteien anstelle des Symbols A 2a oder A 2b, aber unter möglichster Berücksichtigung des

Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b, das Symbol A 2c wählen, wenn sie das Zeichen Aa angenommen haben

und Symbol A 2d wählen, wenn sie das Zeichen Ab angenommen haben.

3. Starke Steigung

a) Um eine starke Steigung anzuzeigen, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 3a und das Zeichen Ab

mit dem Symbol A 3b zu verwenden.

b) Der rechte Teil des Symbols A 3a füllt die rechte Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt

sich über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 3a und A 3b bezeichnet die Ziffer die Steigung

in Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die

Vertragsparteien, die das Symbol A 2c als Symbol für gefährliches Gefälle gewählt haben, anstelle des

Symbols A 3a das Symbol A 3c wählen und die Vertragsparteien, die das Symbol A 2d gewählt haben,

können anstelle des Symbols A 3b das Symbol A 3d wählen.

4. Fahrbahnverengung

Um eine Fahrbahnverengung anzuzeigen, ist das Symbol A 4a oder ein Symbol, das die örtliche

Gestaltung klarer zeigt, wie A 4b zu verwenden.

5. Bewegliche Brücke

a) Um eine bewegliche Brücke anzuzeigen, ist das Symbol A 5 zu verwenden.

b) Unter das Gefahrenwarnzeichen mit dem Symbol A 5 kann die rechteckige Tafel A 29a des

nachstehenden Absatzes 29 angebracht werden; in diesem Fall sind bei etwa einem Drittel und bei etwa

zwei Dritteln des Abstandes zwischen dem Zeichen mit dem Symbol A 5 und der beweglichen Brücke die

Tafeln A 29b und A 29c des Absatzes 29 aufzustellen.

6. Straße, die auf einen Kai oder zu einem Ufer führt

Um anzuzeigen, daß die Straße auf einen Kai oder zu einem Ufer führt, ist das Symbol A 6 zu

verwenden.

7. Unebene Fahrbahn

a) Um Querrinnen, aufgewölbte Brücken, Aufwölbungen oder Strecken mit schlechtem Fahrbahnzustand

anzuzeigen, ist das Symbol A 7a zu verwenden.

b) Um eine aufgewölbte Brücke oder Aufwölbung anzuzeigen, kann das Symbol A 7a durch das

Symbol A 7b ersetzt werden.

c) Um eine Querrinne anzuzeigen, kann das Symbol A 7a durch das Symbol A 7c ersetzt werden.

8. Gefährliche Bankette

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, dessen Bankette besonders gefährlich sind, ist das

Symbol A 8 zu verwenden.

b) das Symbol kann umgekehrt werden.

9. Schleudergefahr

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit besonders glatter Fahrbahn zu rechnen ist, ist das

Symbol A 9 zu verwenden.

10. Rollsplitt

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit dem Wegschleudern von Splitt zu rechnen ist, ist das

Zeichen Aa mit dem Symbol A 10a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 10b zu verwenden.

11. Steinschlag

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Steinschlag und daher mit Steinen auf der Straße

zu rechnen ist, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 11a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 11b zu

verwenden.

b) In beiden Fällen nimmt der rechte Teil des Symbols die rechte Ecke der Tafel ein.

c) Das Symbol kann umgekehrt werden.

12. Fußgängerübergang

a) Um einen entweder durch Markierungen auf der Fahrbahn oder durch das Zeichen E 12

gekennzeichneten Schutzweg anzuzeigen, ist das Symbol A 12 zu verwenden, von dem es zwei

Ausführungen gibt: A 12a und A 12b.

b) Das Symbol kann umgekehrt werden.

13. Kinder

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, der häufig von Kindern benutzt wird, wie beim Ausgang

der Schule oder eines Spielplatzes, ist das Symbol A 13 zu verwenden.

b) Das Symbol kann umgekehrt werden.

14. Radfahrer

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig Radfahrer in die Straße einfahren oder sie

überqueren, ist das Symbol A 14 zu verwenden.

b) Das Symbol kann umgekehrt werden.

15. Vieh oder andere Tiere

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo eine besondere Gefahr besteht, daß Tiere die Straße

überqueren, ist ein Symbol zu verwenden, das die Silhoutte eines Tieres – Haustier oder Wild – von der

Art zeigt, um die es sich hauptsächlich handelt, wie das Symbol A 15a für ein Haustier und das

Symbol A 15b für Wild.

b) Das Symbol kann umgekehrt werden.

16. Baustelle

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo sich eine Baustelle befindet, ist das Symbol A 16 zu

verwenden.

17. Lichtzeichen

a) Wenn die Ankündigung einer Stelle, wo der Verkehr durch Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems

geregelt ist, für erforderlich erachtet wird, weil die Verkehrsteilnehmer kaum mit einer solchen Stelle

rechnen können, ist das Symbol A 17 zu verwenden. Hiervon gibt es drei Ausführungen: A 17a, A 17b und

A 17c, die der Anordnung der Lichter in dem in Artikel 23 Absätze 4 bis 6 beschriebenen Drei-Farben-

System entsprechen.

b) Dieses Symbol zeigt die drei Farben der Lichter, die es ankündigt.

18. Kreuzung, an der der Vorrang durch die allgemeine Regel bestimmt wird

a) Um eine Kreuzung anzuzeigen, an der der Vorrang durch die in dem betreffenden Land in Kraft

allgemein geltende Regel bestimmt wird, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 18a oder das Zeichen Ab

mit dem Symbol A 18b zu verwenden.

b) Die Symbole A 18a und A 18b können durch Symbole ersetzt werden, die die Art der Kreuzung

klarer bezeichnen, wie A 18c, A 18d, A 18e, A 18f und A 18g.

19. Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen

a) Um eine Kreuzung anzuzeigen, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen, ist das Symbol A 19a

zu verwenden.

b) Das Symbol A 19a kann ersetzt werden durch Symbole, die die Art der Kreuzung klarer

bezeichnen wie A 19b und A 19c.

c) Diese Symbole dürfen auf einer Straße nur verwendet werden, wenn auf der oder den Straßen, mit

denen sie die angekündigte Kreuzung bildet, das Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt ist, oder wenn auf

diesen Straßen (wie Fuß- oder Feldwege) die Benutzer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften selbst

beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung Vorrang gewähren müssen. Die Verwendung dieser

Symbole auf Straßen, wo das Zeichen B 3 aufgestellt ist, ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.

20. Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzern Vorrang gewährt werden muß

a) Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 1 „VORRANG GEBEN“ aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt

das Symbol A 20 zu verwenden.

b) Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 2 „HALT“ aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt dasjenige der

beiden Symbole A 21a oder A 21b zu verwenden, das dem Zeichen B 2 entspricht.

c) Anstelle des Zeichens Aa mit diesen Symbolen können jedoch nach Artikel 10 Absatz 6 die

Zeichen B 1 oder B 2 verwendet werden.

21. Kreuzung mit Kreisverkehr

Um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen, ist das Symbol A 22 zu verwenden.

22. Kreuzung, an der der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird

Wenn der Verkehr an der Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt wird, kann anstelle der oder

ergänzend zu den in den obigen Absätzen 18 bis 21 beschriebenen Zeichen ein Zeichen Aa oder Ab mit

dem Symbol A 17 des obigen Absatzes 17 aufgestellt werden.

23. Gegenverkehr

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo der Verkehr auf derselben Fahrbahn vorübergehend

oder dauernd in beiden Richtungen fließt, während der vorhergehende Abschnitt eine Einbahnstraße oder

eine Straße mit mehreren, dem Einbahnverkehr vorbehaltenen Fahrbahnen war, ist das Symbol A 23 zu

verwenden.

b) Das dieses Symbol tragende Zeichen ist am Anfang des Straßenabschnittes und dann so oft wie

nötig zu wiederholen.

24. Verkehrsstau

a) Um anzuzeigen, daß auf dem folgenden Straßenabschnitt ein Verkehrsstau zu erwarten ist, ist

Symbol A 24 zu verwenden.

b) Das Symbol kann umgekehrt werden.

25. Eisenbahnkreuzungen mit Schranken

Um Eisenbahnkreuzungen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers

angebrachten Halbschranken anzuzeigen, ist das Symbol A 25 zu verwenden.

26. Andere Eisenbahnkreuzungen

Um andere Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen, ist das Symbol A 26a oder A 26b oder Symbol A 27 je

nach Zweckdienlichkeit zu verwenden.

27. Kreuzung mit Straßenbahnschienen

Handelt es sich nicht um eine Eisenbahnkreuzung nach Artikel 1, so kann, um anzuzeigen, daß die

Straße Straßenbahnschienen kreuzt, das Symbol A 27 verwendet werden.

ANMERKUNG: Wenn es für erforderlich erachtet wird, vor Kreuzungen von Straßen und

Schienenwegen zu warnen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen

Bahnbediensteten geregelt wird, der die erforderlichen Handzeichen gibt, ist das Zeichen A 32 des

untenstehenden Absatzes 32 zu verwenden.

28. Zeichen in unmittelbarer Nähe der Eisenbahnkreuzungen

a) Es gibt drei Muster des in Artikel 35 Absatz 2 angeführten Zeichens A 28: A 28a, A 28b und

A 28c.

b) Die Muster A 28a und A 28b haben einen weißen oder gelben Grund und einen roten oder

schwarzen Rand; das Muster A 28c hat einen weißen oder gelben Grund und einen schwarzen Rand; die

Aufschrift des Musters A 28c besteht aus schwarzen Buchstaben. Das Muster A 28b ist nur zu verwenden,

wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist; in dem Muster A 28c ist die Zusatztafel, die die

Zahl der Gleise angibt, nur anzubringen, wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist.

c) Die Länge der Arme des Kreuzes beträgt in der Regel mindestens 1,20 m. Bei Platzmangel kann

das Zeichen mit nach oben und unten gerichteten Spitzen angebracht werden.

29. Zusätzliche Zeichen an der Zufahrt zu Eisenbahnkreuzungen oder beweglichen Brücken

a) Die in Artikel 9 Absatz 5 angeführten Schilder sind: A 29a, A 29b und A 29c. Die Schrägstreifen

fallen zur Fahrbahn hin ab.

b) Über den Zeichen A 29b und A 29c kann in gleicher Weise wie über dem Zeichen A 29a das

Gefahrenwarnzeichen für Eisenbahnkreuzungen angebracht werden.

30. Flugplatz

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Überfliegen in geringer Höhe durch startende oder

landende Flugzeuge zu rechnen ist, ist das Symbol A 30 zu verwenden.

b) Das Symbol kann umgekehrt werden.

31. Seitenwind

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig heftiger Seitenwind herrscht, ist das

Symbol A 31 zu verwenden.

b) Das Symbol kann umgekehrt werden.

32. Andere Gefahren

a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo andere als die in den Absätzen 1 bis 31 oder in

Abschnitt B dieses Anhangs genannten Gefahren bestehen, kann das Symbol A 32 verwendet werden.

b) Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

ausdrucksvolle Symbole zu verwenden.

c) Das Zeichen A 32 kann insbesondere verwendet werden, um Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen,

wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die

erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird.

Abschnitt B

VORRANGZEICHEN

ANMERKUNG: An einer Kreuzung von Straßen, von denen eine Vorrangstraße ist, die ihre

Richtung ändert, kann unter den die Kreuzung anzeigenden Gefahrenwarnzeichen oder den an der

Kreuzung aufgestellten Vorrangzeichen eine Tafel angebracht werden, die auf einem Schema der

Kreuzung den Verlauf der Vorrangstraße zeigt.

1. Zeichen „VORRANG GEBEN“

a) Das Zeichen „VORRANG GEBEN“ ist das Zeichen B 1. Es ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen

eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach unten. Der Grund ist weiß

oder gelb, der Rand ist rot. Das Zeichen trägt kein Symbol.

b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen

im Kleinformat beträgt nicht unter 0,60 m.

2. Zeichen „HALT“

a) Das Zeichen „HALT“ ist das Zeichen B 2, von dem es zwei Muster gibt

i) Das Muster B 2a ist achteckig mit rotem Grund und enthält in Weiß das englische Wort „STOP“

oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates; die Höhe des Wortes

beträgt mindestens ein Drittel der Höhe der Tafel;

ii) Das Muster B 2b ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem Rand; es enthält das

Zeichen B 1 ohne Aufschrift und im oberen Teil in großen schwarzen oder dunkelblauen

Buchstaben das englische Wort „STOP“ oder das entsprechende Wort in der Sprache des

betreffenden Staates.

b) Die Höhe des Zeichens B 2a im Normalformat und der Durchmesser des Zeichens B 2b im

Normalformat betragen etwa 0,90 m; bei Zeichen im Kleinformat sollten sie nicht unter 0,60 m liegen.

c) Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern B 2a und B 2b siehe Artikel 5 Absatz 2 und

Artikel 10 Absatz 3.

3. Zeichen „VORRANGSTRASSE“

a) Das Zeichen „VORRANGSTRASSE“ ist das Zeichen B 3. Es ist ein Quadrat, dessen eine

Diagonale lotrecht steht. Der schmale Rand des Zeichens ist schwarz; es enthält in seiner Mitte ein gelbes

oder orangefarbiges Quadrat mit schmalem schwarzem Rand; die Fläche zwischen den beiden Quadraten

ist weiß.

b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,50 m; die Seitenlänge der Zeichen

im Kleinformat soll nicht unter 0,35 m liegen.

4. Zeichen „ENDE DES VORRANGES“

Das Zeichen „ENDE DES VORRANGES“ ist das Zeichen B 4. Es ist das Zeichen B 3 mit einem

zusätzlichen schwarzen oder grauen Mittelstreifen, der zu der linken unteren und der rechten oberen Seite

senkrecht steht, oder einer Reihe von schwarzen oder grauen Parallelstrichen, die einen Streifen der

vorgenannten Art bilden.

5. Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“

a) Wenn an einer Fahrbahnverengung, wo das Ausweichen schwierig oder unmöglich ist, der

Verkehr geregelt wird und keine Lichtzeichen aufgestellt werden, weil die Lenker die Verengung bei Tag

und Nacht in ihrer ganzen Länge deutlich überblicken können, kann man einer Verkehrsrichtung dadurch

die Wartepflicht auferlegen, daß man auf der Seite der Verengung, wo der Verkehr die Wartepflicht hat,

das Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“ B 5 aufstellt. Dieses Zeichen verbietet, in die

Verengung einzufahren, solange es nicht möglich ist, sie zu durchfahren, ohne aus der Gegenrichtung

kommende Fahrzeuge zum Anhalten zu zwingen.

b) Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem Rand; der die Wartepflicht

auferlegende Pfeil ist rot, der die andere Richtung bezeichnende Pfeil schwarz.

6. Zeichen „WARTEPFLICHT FÜR DEN GEGENVERKEHR“

a) Um den Lenkern anzuzeigen, daß die aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeuge zu warten

haben, ist das Zeichen B 6 zu verwenden.

b) Dieses Zeichen ist rechteckig mit blauem Grund; der nach oben gerichtete Pfeil ist weiß, der

andere rot.

c) Wenn ein Zeichen B 6 angebracht ist, muß auf der anderen Seite der Verengung das für den

Gegenverkehr bestimmte Zeichen B 5 aufgestellt werden.

Abschnitt C

VERBOTS- ODER BESCHRÄNKUNGSZEICHEN

I. Allgemeine Merkmale und Symbole

1. Die Verbots- oder Beschränkungszeichen sind rund; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m

außerhalb von Ortsgebieten und in Ortsgebieten mindestens 0,40 m oder 0,20 m für Zeichen, die das

Halten und Parken verbieten oder beschränken.

2. Sofern nicht bei den einzelnen Zeichen etwas anderes angegeben ist, haben die Verbots- und

Beschränkungszeichen einen weißen oder gelben Grund bzw. Zeichen, die das Halten oder Parken

verbieten oder beschränken, einen blauen Grund mit einem breiten roten Rand; die Symbole und etwaige

Aufschriften sind schwarz oder dunkelblau; etwaige Schrägbalken sind rot und verlaufen von links oben

nach rechts unten.

II. Beschreibungen

1. Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen

a) Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für jedes Fahrzeug verboten ist, ist das Zeichen C 1 „EINFAHRT

VERBOTEN“ zu verwenden, von dem es zwei Muster gibt: C 1a und C 1b.

b) Um anzuzeigen, daß jeder Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen verboten ist, ist das Zeichen C 2

„FAHRZEUGVERKEHR IN BEIDEN RICHTUNGEN VERBOTEN“ zu verwenden.

c) Um anzuzeigen, daß das Verbot nur eine bestimmte Art von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern

betrifft, ist ein Zeichen zu verwenden, in dem sich als Symbol die Silhouette der Fahrzeuge oder

der Verkehrsteilnehmer befindet, deren Verkehr verboten ist. Die nachstehenden Zeichen C 3a, C 3b, C 3c,

C 3d, C 3e, C 3f, C 3g, C 3h, C 3i, C 3j, C 3k und C 3l haben folgende Bedeutung

C 3a „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE AUSSER ZWEIRÄDRIGEN KRAFTRÄDERN

OHNE BEIWAGEN“

C 3b „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTRÄDER“

C 3c „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRRÄDER“

C 3d „EINFAHRT VERBOTEN FÜR MOTORFAHRRÄDER“

C 3e „EINFAHRT VERBOTEN FÜR LASTFAHRZEUGE“

Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Fahrzeuges oder

nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen C 3e bedeutet, daß das Verbot nur

die Fahrzeuge oder die miteinander verbundenen Fahrzeuge betrifft, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht das angegebene Gewicht übersteigt.

C 3f „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER AUSSER SATTELANHÄNGERN

ODER EINACHSIGEN ANHÄNGERN“

Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Anhängers oder

nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen C 3f bedeutet, daß das Verbot nur

die Anhänger betrifft, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das angegebene Gewicht

übersteigt.

Die Vertragsparteien können, falls erforderlich, in dem Symbol die Silhouette des hinteren Teils des

Lastkraftwagens durch diejenige des hinteren Teils eines Personenkraftwagens und die Silhouette

des dargestellten Anhängers durch diejenige eines Personenkraftwagenanhängers ersetzen.

C 3g „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“

Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhoutte des Anhängers oder

nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer unter dem Zeichen C 3g angebrachten Zusatztafel bedeutet, daß

das Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das angegebene

Gewicht übersteigt.

C 3h „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DIE GEFÄHRLICHE GÜTER

BEFÖRDERN, UND DIE EINE SPEZIELLE KENNZEICHNUNGSTAFEL BENÖTIGEN“

Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für Fahrzeuge, die bestimmte Arten von gefährlichen Gütern

befördern, verboten ist, kann das Zeichen C 3h nötigenfalls in Verbindung mit einer Zusatztafel

verwendet werden. Aus den Informationen auf dieser Zusatztafel geht hervor, daß sich dieses

Verbot nur auf die Beförderung gefährlicher Güter laut Definition der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

bezieht.

C 3i „ZUTRITT FÜR FUSSGÄNGER VERBOTEN“

C 3j „EINFAHRT VERBOTEN FÜR TIERFUHRWERKE“

C 3k „EINFAHRT VERBOTEN FÜR HANDWAGEN“

C 3l „EINFAHRT VERBOTEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE“

ANMERKUNG: Die Vertragsparteien können auf den Zeichen C 3a bis C 3l den roten Schrägbalken,

der von links oben nach rechts unten verläuft, weglassen oder, wenn dies die Sichtbarkeit und das Verständnis

des Symbols nicht beeinträchtigt, davon absehen, den Schrägbalken am Symbol zu unterbrechen.

d) Um anzuzeigen, daß das Verbot mehrere Arten von Fahrzeugen oder von Verkehrsteilnehmern

betrifft, kann entweder für jedes Verbot ein besonderes Verbotszeichen verwendet werden oder aber ein

einziges Verbotszeichen, das die Silhouetten der verschiedenen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer zeigt,

deren Verkehr verboten ist. Die Zeichen C 4a „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE“

und C 4b „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND FÜR TIERFUHRWERKE“ sind

Beispiele solcher Zeichen.

Außerhalb von Ortsgebieten darf kein Zeichen, das mehr als zwei Silhouetten enthält, und innerhalb

von Ortsgebieten keines, das mehr als drei Silhouetten enthält, aufgestellt werden.

e) Um das Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Masse oder Abmessungen bestimmte

Grenzen überschreiten, sind die folgenden Zeichen zu verwenden;

C 5 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN BREITE … m ÜBERSTEIGT“

C 6 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN HÖHE … m ÜBERSTEIGT“

C 7 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN GESAMTGEWICHT … t

ÜBERSTEIGT“

C 8 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE, DEREN ACHSLAST … t ÜBERSTEIGT“

C 9 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE ODER MITEINANDER VERBUNDENE

FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE … m ÜBERSTEIGT“

f) Um anzuzeigen, daß Fahrzeuge hintereinander nicht unter dem auf dem Zeichen angegebenen

Abstand fahren dürfen, ist das Zeichen C 10 „VERBOT DES FAHRENS OHNE EINEN MINDESTABSTAND

VON … m“ zu verwenden.

2. Abbiegeverbot

Um anzuzeigen, daß das Abbiegen (nach rechts oder nach links, je nach der Pfeilrichtung) verboten

ist, ist das Zeichen C 11a „ABBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“ oder das Zeichen C 11b

„ABBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“ zu verwenden.

3. Wendeverbot

a) Um anzuzeigen, daß das Wenden verboten ist, ist das Zeichen C 12 „WENDEVERBOT“ zu

verwenden.

b) Das Symbol kann im Bedarfsfall umgekehrt werden.

4. Überholverbot

a) Um anzuzeigen, daß es unbeschadet der für das Überholen geltenden allgemeinen Vorschriften

verboten ist, die auf der Straße fahrenden Kraftfahrzeuge außer zweirädrigen Motorfahrrädern oder

zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen zu überholen, ist das Zeichen C 13a „ÜBERHOLVERBOT“ zu

verwenden.

Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13aa und C 13ab.

b) Um anzuzeigen, daß das Überholen nur für Lastfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten ist, ist das Zeichen C 13a „ÜBERHOLEN FÜR LASTFAHRZEUGE

VERBOTEN“ zu verwenden.

Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13ba und C 13bb.

Eine Aufschrift nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann ein anderes

höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs angeben, bei dessen Überschreitung das Verbot gilt.

5. Geschwindigkeitsbeschränkung

a) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen, ist das Zeichen C 14 „ZULÄSSIGE

HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT“ zu verwenden. Die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Höchstgeschwindigkeit

in der in dem Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge überlicherweise verwendeten

Maßeinheit. Nach oder unter der Geschwindigkeitszahl kann „km“ (Kilometer) oder „m“ (Meilen)

hinzugefügt werden.

b) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge anzuzeigen, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht ein bestimmtes Gewicht übersteigt, ist dieses Gewicht auf einer Zusatztafel nach Artikel 8

Absatz 4 unter dem Zeichen anzugeben.

6. Hupverbot

Um anzuzeigen, daß es außer zur Verhütung eines Unfalles verboten ist, die Vorrichtung zum

Abgeben akustischer Warnzeichen zu betätigen, ist das Zeichen C 15 „HUPVERBOT“ zu verwenden.

Wenn dieses Zeichen nicht am Beginn eines Ortsgebietes bei der Ortstafel oder kurz danach angebracht

ist, muß es durch eine in Abschnitt H dieses Anhangs beschriebene Zusatztafel H 2 ergänzt werden, die

die Strecke angibt, auf der das Verbot gilt. Es wird empfohlen, dieses Zeichen am Beginn von

Ortsgebieten nicht aufzustellen, wenn das Verbot für alle Ortsgebiete gilt, und statt dessen vorzusehen,

daß die Ortstafel den Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß von hier an die in diesem Land für Ortsgebiete

anwendbaren Verkehrsvorschriften gelten.

7. Verbot, weiterzufahren ohne anzuhalten

a) Um die Nähe einer Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß, ist das Zeichen C 16

„VERBOT, WEITERZUFAHREN OHNE ANZUHALTEN“ zu verwenden. Abweichend von Artikel 8

enthält das Symbol dieses Zeichens das Wort „ZOLL“ vorzugsweise zweisprachig; die Vertragsparteien,

die diese Zeichen C 16 aufstellen, sollen sich auf regionaler Ebene darüber verständigen, daß dieses Wort

auf den von ihnen aufgestellten Zeichen in derselben Sprache erscheint.

b) Dieses Zeichen kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, daß es aus anderen Gründen

verboten ist, weiterzufahren ohne anzuhalten; in diesem Fall wird das Wort „Zoll“ durch eine andere sehr

kurze Aufschrift ersetzt, die den Grund für das Anhalten angibt.

8. Ende der Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen

a) Um die Stelle anzuzeigen, wo alle durch Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigten Verbote

enden, ist das Zeichen C 17a „ENDE ALLER ÖRTLICHEN VERBOTE FÜR FAHRENDE FAHRZEUGE“

zu verwenden. Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund ohne Rand oder nur mit

einem schmalen schwarzen Rand und enthält ein von rechts oben nach links unten verlaufendes Band, das

schwarz oder dunkelgrau sein oder aus parallelen schwarzen oder grauen Linien bestehen kann.

b) Um die Stelle anzuzeigen, wo ein einzelnes Verbot oder eine einzelne Beschränkung, die durch

ein Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigt war, endet, sind die Zeichen C 17b „ENDE DER

GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“ oder C 17c „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTS“ oder

C 17d „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTS FÜR LASTFAHRZEUGE“ zu verwenden. Diese Zeichen

entsprechen dem Zeichen C 17a, enthalten aber außerdem in hellgrau das Symbol des aufgehobenen

Verbots oder der aufgehobenen Beschränkung.

c) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die in diesem Absatz 8 genannten Zeichen auf der

Rückseite des für den Gegenverkehr bestimmten Verbots- oder Beschränkungszeichens angebracht

werden.

9. Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken

a) i) Um die Stellen anzuzeigen, wo das Parken verboten ist, ist das Zeichen C 18 „PARKEN

VERBOTEN“ zu verwenden; um die Stellen anzuzeigen, wo das Halten und das Parken

verboten sind, ist das Zeichen C 19 „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ zu verwenden.

ii) Das Zeichen C 18 kann ersetzt werden durch ein rundes Zeichen mit rotem Rand und rotem

Schrägbalken, das in schwarz auf weißem oder gelbem Grund das in dem einzelnen Staat

übliche Symbol für das Parken trägt.

iii) Aufschriften auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen können den Geltungsbereich des

Verbotes beschränken, indem sie je nachdem angeben

die Tage der Woche oder des Monats oder die Tagesstunden, während derer das Verbot gilt;

die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 18 das Parken verbietet, oder die Dauer, über die

hinaus das Zeichen C 19 das Halten und Parken verbietet;

die Ausnahmen für bestimmte Arten von Verkehrsteilnehmern.

iv) die Dauer, über die hinaus das Parken oder Halten verboten ist, kann statt auf einer Zusatztafel

im unteren Teil des roten Randes des Zeichens angegeben werden.

b) i) Wenn das Parken abwechselnd auf der einen und auf der anderen Straßenseite zulässig ist, sind

anstelle des Zeichens C 18 die Zeichen C 20a und C 20b „ABWECHSELNDES PARKEN“ zu

verwenden.

ii) das Parkverbot gilt auf der Seite des Zeichens C 20a an den Tagen mit ungeradem Datum und

auf der Seite des Zeichens C 20b an den Tagen mit geradem Datum, wobei der Zeitpunkt des

Seitenwechsels durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird und nicht

unbedingt Mitternacht zu sein braucht. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch

festlegen, daß der Seitenwechsel in anderen Zeitabschnitten erfolgt als nach einem Tag; die

Ziffern I und II auf dem Zeichen sind dann zu ersetzen durch die Angabe der anderen

Zeitabschnitte, zum Beispiel 1 bis 15 und 16 bis 31 bei einem Seitenwechsel am 1. und 16.

jedes Monats.

iii) Das Zeichen C 18 kann auch von den Staaten verwendet werden, die nach Artikel 8 Absatz 4

nicht die durch zusätzliche Aufschriften ergänzten Zeichen C 19, C 20a und C 20b annehmen.

c) i) Außer in Sonderfällen werden die Zeichen in der Weise aufgestellt, daß die runde Scheibe

senkrecht zur Straßenachse oder im Verhältnis zu der zu dieser Achse senkrechten Ebene etwas

geneigt ist.

ii) Alle Parkverbote und -beschränkungen gelten nur auf der Fahrbahnseite, auf der die Zeichen

angebracht sind.

iii) Die Verbote und Beschränkungen gelten von dem Zeichen an bis zur nächsten Einmündung

einer Straße, es sei denn, daß etwas anderes angezeigt ist,

– entweder auf einer Zusatztafel H 2 von Abschnitt H, die die Länge der Verbotsstrecke

angibt, oder

– nach der Vorschrift unter Buchstabe c Ziffer v.

iv) Unter dem Zeichen, das dort aufgestellt ist, wo das Verbot beginnt, kann eine Zusatztafel H 3a

oder H 4a des Abschnitts H angebracht werden. Unter den Zeichen, die das Verbot

wiederholen, kann eine Zusatztafel H 3b oder H 4b des Abschnitts H angebracht werden. Dort,

wo das Verbot endet, kann ein weiteres Verbotszeichen aufgestellt werden, das durch eine

Zusatztafel H 3c oder H 4c des Abschnitts H ergänzt wird. Die Tafeln H 3 werden parallel und

die Tafeln H 4 senkrecht zur Straßenachse angebracht. Wenn auf den Tafeln H 3 Entfernungen

angegeben sind, bezeichnen sie die Verbotsstrecke in Pfeilrichtung.

v) Wenn das Verbot vor der nächsten Einmündung einer Straße endet, ist das Zeichen mit der

unter Buchstabe c Ziffer iv beschriebenen Zusatztafel für das Verbotsende aufzustellen. Wenn

jedoch das Verbot nur auf einer kurzen Strecke gilt, kann nur ein einziges Zeichen aufgestellt

werden, das

– im roten Kreis die Länge der Strecke angibt, auf der es gilt, oder

– eine Zusatztafel H 3 trägt.

vi) Wo Parkuhren aufgestellt sind zeigt dies an, daß das Parken nur gegen Bezahlung erlaubt und

auf die Laufzeit des Uhrwerks beschränkt ist.

vii) In den Zonen, wo die Parkdauer begrenzt, das Parken jedoch ohne Bezahlung erlaubt ist, kann

die Begrenzung anstatt durch Zeichen C 18 mit Zusatztafeln auch durch einen blauen

Farbstreifen, der in Höhe von etwa 2 m auf den am Fahrbahnrand stehenden Laternenpfählen,

Bäumen und so weiter angebracht ist, oder durch Randsteinmarkierungen angezeigt werden.

Abschnitt D

GEBOTSZEICHEN

I. Allgemeine Merkmale der Zeichen

1. Die Gebotszeichen sind rund, ausgenommen die in Unterabschnitt II, Absatz 10 dieses Abschnitts

beschriebenen Zeichen, die rechteckig sind; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m außerhalb von

Ortsgebieten und mindestens 0,40 m innerhalb von Ortsgebieten. Jedoch können Zeichen, deren

Durchmesser mindestens 0,30 m beträgt, mit Lichtzeichen verbunden oder an Pfosten auf Verkehrsinseln

angebracht werden.

2. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiß oder von heller Farbe

oder aber die Zeichen sind weiß mit rotem Rand und die Symbole schwarz.

II. Beschreibungen

1. Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Um die für Fahrzeuge vorgeschriebene Fahrtrichtung oder die Fahrtrichtungen, die die Fahrzeuge

ausschließlich einschlagen dürfen, anzuzeigen, ist die Ausführung D 1a des Zeichens D 1 „VORGESCHRIEBENE

FAHRTRICHTUNG“ zu verwenden, in welcher der Pfeil oder die Pfeile in die

entsprechenden Richtungen weisen. Jedoch kann anstelle des Zeichens D 1a abweichend von Unterabschnitt

I das Zeichen D 1b verwendet werden. Das Zeichen D 1b ist schwarz mit schmalem weißem

Rand und enthält ein weißes Symbol.

2. Vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren

Das abweichend von Artikel 6 Absatz 1 auf einer Verkehrsinsel oder vor einem Hindernis auf der

Fahrbahn angebrachte Zeichen D 2 „VORGESCHRIEBENE SEITE FÜR DAS VORBEIFAHREN“ zeigt

an, daß die Fahrzeuge auf der durch den Pfeil bezeichneten Seite der Verkehrsinsel oder des Hindernisses

vorbeifahren müssen.

3. Kreisverkehr

Das Zeichen D 3 „KREISVERKEHR“ zeigt den Lenkern an, daß sie sich nach den Regeln für Kreisverkehr

zu richten haben.

4. Radweg

Das Zeichen D 4 „RADWEG“ zeigt den Radfahrern an, daß ihnen der Radweg, an dessen Beginn es

aufgestellt ist, vorbehalten ist, und den Lenkern anderer Fahrzeuge, daß sie diesen Radweg nicht benützen

dürfen. Die Radfahrer müssen den Radweg benützen, wenn dieser entlang einer Fahrbahn oder eines Fuß-

oder Reitwegs verläuft und in dieselbe Richtung führt. Jedoch müssen die Lenker von Motorfahrrädern

diesen Radweg unter denselben Bedingungen ebenfalls benutzen, wenn dies von den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder durch eine Zusatztafel mit einer Aufschrift oder mit dem Symbol

des Zeichens C 3d angezeigt wird.

5. Gehweg

Das Zeichen D 5 „GEHWEG“ zeigt den Fußgängern an, daß ihnen der Weg vorbehalten ist, an

dessen Beginn es aufgestellt ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie ihn nicht benutzen dürfen.

Die Fußgänger müssen den Gehweg benutzen, wenn er entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder

Reitweges verläuft und in dieselbe Richtung führt.

6. Reitweg

Das Zeichen D 6 „REITWEG“ zeigt den Reitern an, daß ihnen der Weg, an dessen Beginn es

aufgestellt ist, vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie ihn nicht benutzen dürfen.

Die Reiter müssen den Reitweg benutzen, wenn er entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder Gehwegs

verläuft und in dieselbe Richtung führt.

7. Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Das Zeichen D 7 „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT“ zeigt an, daß die

Fahrzeuge, die auf der Straße fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, mindestens mit der angegebenen

Geschwindigkeit fahren müssen; die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Geschwindigkeit in der in dem

Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Maßeinheit. Nach der

Geschwindigkeitszahl kann „km“ (Kilometer) oder „m“ (Meilen) hinzugefügt werden.

8. Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

Das Zeichen D 8 „ENDE DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTGESCHWINDIGKEIT“ zeigt

das Ende der durch das Zeichen D 7 vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an. Das Zeichen

entspricht dem Zeichen D 7, jedoch mit einem roten Schrägbalken von oben rechts nach unten links.

9. Schneeketten vorgeschrieben

Das Zeichen D 9 „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“ zeigt an, daß die Fahrzeuge, die auf

der Straße fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern

haben müssen.

10. Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern

Die Zeichen D 10a, D 10b und D 10c zeigen die vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge an, die

gefährliche Güter befördern.

11. Anmerkungen zur Kombination der Zeichen D 4, D 5 und D 6

a) Der Hinweis, daß ein Geh-, Rad- oder Reitweg zwei Arten von Verkehrsteilnehmern vorbehalten

und seine Benutzung für die anderen Verkehrsteilnehmer verboten ist, ist durch ein Gebotszeichen

anzuzeigen, das die beiden Symbole für die Verkehrsteilnehmer enthält, die zur Benutzung des Geh-,

Rad- oder Reitweges, an dessen Beginn das Zeichen aufgestellt ist, berechtigt sind.

b) Wenn die Symbole nebeneinander auf dem Zeichen stehen und durch eine durch die Mitte des

Zeichens verlaufende senkrechte Linie getrennt sind, so bedeuten die Symbole jeweils, daß die jeweilige

Art von Verkehrsteilnehmer die ihr vorbehaltene Seite des Geh-, Rad- oder Reitweges benutzen muß, und

sie zeigen den anderen Verkehrsteilnehmern an, daß sie nicht berechtigt sind, diese Seite zu benutzen. Die

beiden Seiten des Geh-, Rad- oder Reitweges müssen physisch oder durch Straßenmarkierungen klar

voneinander getrennt sein.

c) Wenn die Symbole übereinander stehen, zeigt das Zeichen den jeweiligen Benutzergruppen an,

daß sie den Geh-, Rad- oder Reitweg gemeinsam verwenden können. Die Reihenfolge der Symbole ist

beliebig. Wo notwendig, sind die Sicherheitsvorkehrungen, die von beiden Benutzergruppen einzuhalten

sind, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

Die Zeichen D 11a und D 11b sind Beispiele für die Kombination der Zeichen D 4 und D 5.

Abschnitt E

SONDERVORSCHRIFTSZEICHEN

I. Allgemeine Merkmale und Symbole

Die Sondervorschriftszeichen sind im allgemeinen quadratisch oder rechteckig; sie haben einen

blauen Grund und tragen ein Symbol oder eine Aufschrift in heller Farbe, oder sie haben einen hellen

Grund mit einem Symbol oder einer Aufschrift in dunkler Farbe.

II. Beschreibungen

1. Zeichen, die eine für einen oder mehrere Fahrstreifen geltende Vorschrift oder Gefahrenwarnung

enthalten

Zeichen wie die nachstehend angeführten bedeuten, daß eine Vorschrift oder eine Gefahrenwarnung

auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, auf denen der Verkehr in dieselbe Richtung fließt, nur für

einen oder mehrere durch Längsmarkierungen definierte Fahrstreifen gilt. Sie können auch Fahrstreifen

anzeigen, die für den Gegenverkehr bestimmt sind. Das Zeichen, das sich auf die Vorschrift oder die

Gefahrenwarnung bezieht, muß in jedem der betroffenen Pfeile enthalten sein

i) E 1a „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT FÜR VERSCHIEDENE

FAHRSTREIFEN“

ii) E 1b „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT FÜR EINEN FAHRSTREIFEN“.

Dieses Zeichen kann verwendet werden, um einen „Langsamfahrstreifen“ zu schaffen.

iii) E 1c „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN FÜR VERSCHIEDENE FAHRSTREIFEN“.

Die Ränder der Kreise müssen rot und die Buchstaben schwarz sein.

2. Zeichen, die Bussen vorbehaltene Fahrstreifen anzeigen

Zeichen wie E 2a und E 2b sind Beispiele für Zeichen, auf denen die Position des für Busse

reservierten Fahrstreifens gemäß Artikel 26a Absatz 2 angezeigt wird.

3. Zeichen „EINBAHNSTRASSE“

a) Zwei verschiedene Zeichen „EINBAHNSTRASSE“ können angebracht werden, wenn es notwendig

ist, eine Einbahnstraße oder -fahrbahn anzuzeigen

i) das etwa senkrecht zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3a; die Tafel ist quadratisch;

ii) das nahezu parallel zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3b; die Tafel ist ein langgestrecktes

waagrecht liegendes Rechteck. Das Wort „Einbahn“ kann auf dem Pfeil des Zeichens E 3b in der

Landessprache oder einer der Landessprachen erscheinen.

b) Die Zeichen E 3a und E 3b können aufgestellt werden unabhängig von Verbots- oder Gebotszeichen

vor der Straßeneinfahrt.

4. Zeichen für das Einordnen

Beispiel eines Zeichens für das Einordnen an Kreuzungen auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen

E 4.

5. Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Autobahn anzeigen

a) Das Zeichen E 5a „AUTOBAHN“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an die auf Autobahnen zu

beachtenden besonderen Verkehrsvorschriften gelten.

b) Das Zeichen E 5b „ENDE DER AUTOBAHN“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an diese

Vorschriften nicht mehr gelten.

c) Das Zeichen E 5b kann auch verwendet und wiederholt werden, um das Ende einer Autobahn

anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem

Aufstellungspunkt und dem Ende der Autobahn angeben.

d) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.

6. Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Straße, wo die Verkehrsvorschriften die

gleichen sind wie auf einer Autobahn, anzeigen

a) Das Zeichen E 6a „AUTOSTRASSE“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an die besonderen

Verkehrsvorschriften für Straßen gelten, die dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe n)

vorbehalten sind, ohne Autobahnen zu sein, und zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine

Zufahrt besteht. Eine Zusatztafel unter dem Zeichen E 6a kann anzeigen, daß ausnahmsweise die Zufahrt

von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe n) zu den angrenzenden Grundstücken erlaubt ist.

b) Das Zeichen E 6b „ENDE DER AUTOSTRASSE“ kann auch verwendet und wiederholt werden,

um das Ende dieser Straße anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß in seinem unteren Teil die

Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Ende der Straße angeben.

c) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.

7. Zeichen, die den Beginn und das Ende eines Ortsgebietes anzeigen

a) Das Zeichen, das den Beginn eines Ortsgebietes anzeigt, muß den Namen des Ortsgebietes oder

das Symbol enthalten, das die Silhouette eines Ortsgebietes zeigt, oder beides. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c

und E 7d sind Beispiele für Zeichen, die den Beginn eines Ortsgebietes anzeigen.

b) Das Zeichen, das das Ende eines Ortsgebietes anzeigt, ist identisch, außer daß es einen roten

Schrägbalken oder einen aus roten parallelen Linien bestehenden Schrägbalken enthält, der von rechts

oben nach links unten verläuft. Die Zeichen E 8a, E 8b, E 8c und E 8d sind Beispiele für Zeichen, die das

Ende eines Ortsgebietes anzeigen.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 können diese Zeichen auf der Rückseite

der Zeichen angebracht werden, die ein Ortsgebiet anzeigen.

c) Die in diesem Absatz beschriebenen Zeichen sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 13a

Absatz 2 zu verwenden.

8. Zeichen, die für bestimmte Zonen gelten

a) Beginn einer Zone

i) Um anzuzeigen, daß ein Zeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), muß das

Zeichen auf einer rechteckigen Tafel mit hellem Grund angebracht sein. Das Wort „ZONE“ oder

seine Entsprechung in der Landessprache kann ober- oder unterhalb des Zeichens auf der Tafel

angebracht sein. Genaue Einzelheiten über die von dem Zeichen angezeigten Beschränkungen,

Verbote oder Gebote können unter dem Zeichen auf der Tafel oder auf einer Zusatztafel

angegeben werden.

Zeichen, die für alle Straßen einer Zone gelten (Zonengültigkeit), sind auf allen Straßen

aufzustellen, die als Zufahrt in die betreffende Zone dienen. Die Zone sollte vorzugsweise nur

Straßen mit ähnlichen Merkmalen beinhalten.

ii) Die Zeichen E 9a, E 9b, E 9c und E 9d sind Beispiele für Zeichen, die für alle Straßen einer Zone

gelten (Zonengültigkeit);

E 9a – Zone, in der das Parken verboten ist,

E 9b – Zone, in der das Parken zu bestimmten Zeiten verboten ist,

E 9c – Parkzone,

E 9d – Höchstgeschwindigkeitszone.

b) Ausfahrt aus einer Zone

i) Um die Ausfahrt aus einer Zone anzuzeigen, in der ein Zeichen Zonengültigkeit hat, ist dasselbe

Zeichen wie das auf der Einfahrt in die Zone angebrachte Zeichen auf einer rechteckigen Tafel

aufzustellen; es muß jedoch von grauer Farbe und auf einer rechteckigen Tafel mit hellem Grund

angebracht sein. Ein schwarzer oder dunkelgrauer Diagonalsteifen oder parallele graue oder

schwarze Linien, die einen solchen Streifen bilden, verlaufen quer über das Zeichen von rechts

oben schräg nach links unten.

Zeichen, die die Ausfahrt aus einer Zone anzeigen, sind auf allen Straßen aufzustellen, auf denen

man diese Zone verlassen kann.

ii) Die Zeichen E 10a, E 10b, E 10c und E 10d sind Beispiele für Zeichen, die die Ausfahrt aus einer

Zone anzeigen, in der ein Zeichen für alle Straßen gilt (Zonengültigkeit);

E 10a – Ende der Zone mit Parkverbot,

E 10b – Ende der Zone mit Parkverbot zu bestimmten Zeiten,

E 10c – Ende der Parkzone,

E 10d – Ende der Höchstgeschwindigkeitszone.

9. Zeichen, die die Einfahrt in oder die Ausfahrt aus einem Tunnel anzeigen, in dem Sondervorschriften

gelten

a) Das Zeichen E 11a „TUNNEL“ kann verwendet und wiederholt werden, um die Zufahrt zu einem

Tunnel anzuzeigen; jedes zu diesem Zweck aufgestellte Zeichen muß in seinem unteren Teil entweder

eine Aufschrift enthalten, die die Entfernung zwischen dem Aufstellungsort des Zeichens und dem Beginn

des Tunnels angibt, in dem die Sondervorschriften gelten, oder mit einer Zusatztafel H 1 des Abschnitts H

dieses Anhangs versehen sein.

Der Name des Tunnels und seine Länge können ebenfalls auf der Tafel angegeben werden.

b) Das Zeichen E 11b „ENDE DES TUNNELS“ kann an der Stelle aufgestellt werden, ab der die

Gültigkeit der Sondervorschriften endet.

10. Zeichen „FUSSGÄNGERÜBERGANG“

a) Das Zeichen E 12a „SCHUTZWEG“ wird verwendet, um den Füßgängern und den Lenkern die

Stelle eines Schutzweges anzuzeigen. Der Grund der Tafel ist blau oder schwarz, das Dreieck weiß oder

gelb, und das Symbol schwarz oder dunkelblau; als Symbol ist das Symbol A 12 zu verwenden.

b) Jedoch kann das Zeichen E 12b, das die Form eines unregelmäßigen Fünfecks mit blauem Grund

und weißem Symbol hat, oder das Zeichen E 12c, das einen dunklen Grund und ein weißes Symbol hat,

verwendet werden.

11. Zeichen „KRANKENHAUS“

a) Dieses Zeichen wird verwendet, um den Fahrzeuglenkern anzuzeigen, daß sie sich wegen der

Nähe von Krankenanstalten vorsichtig verhalten und insbesondere unnötigen Lärm vermeiden müssen. Es

gibt zwei Muster für dieses Zeichen: E 13a und E 13b.

b) Das in Zeichen E 13b enthaltene rote Kreuz kann durch eines der im Abschnitt F Unterabschnitt II

Abs. 1 angegebenen Symbole ersetzt werden.

12. Zeichen „PARKEN“

a) Das Zeichen E 14a „PARKEN“, das parallel zur Straßenachse aufgestellt werden darf, bezeichnet

Stellen, wo das Parken von Fahrzeugen erlaubt ist. Die Tafel ist quadratisch. Sie trägt das in dem

einzelnen Staat übliche Symbol für das „Parken“. Der Grund dieses Zeichens ist blau.

b) Die Richtung, in der sich der Parkplatz befindet, oder die Fahrzeugarten, für die dieser Parkplatz

bestimmt ist, kann auf dem Zeichen selbst oder auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen angegeben

werden. Solche Aufschriften können auch die zulässige Parkdauer beschränken oder durch ein Zeichen

„+“, gefolgt von einer Angabe des Verkehrsmittels in Worten oder durch ein Symbol, anzeigen, daß an

dem Parkplatz ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

Die Zeichen E 14b und E 14c sind Beispiele von Zeichen, die verwendet werden können, um einen

Parkplatz insbesondere für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Fahrer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen

möchten.

13. Zeichen, die eine Bushaltestelle oder eine Straßenbahnhaltestelle anzeigen

E 15 „BUSHALTESTELLE“ und E 16 „STRASSENBAHNHALTESTELLE“.

Abschnitt F

HINWEISZEICHEN UND ZEICHEN, DIE AUF BESONDERE EINRICHTUNGEN ODER

SERVICEEINRICHTUNGEN FÜR VERKEHRSTEILNEHMER HINWEISEN

I. Allgemeine Merkmale und Symbole

1. Die „F-Zeichen“ haben einen blauen oder grünen Grund; sie tragen ein weißes oder gelbes

Rechteck, in dem sich das Symbol befindet.

2. In dem blauen oder grünen unteren Teil des Zeichens kann in weißer Schrift die Entfernung

angegeben sein, in der sich die angezeigte Einrichtung oder die Einfahrt zu der dorthin führenden Straße

befindet; das Zeichen mit dem Symbol F 5 kann in gleicher Weise auch die Aufschrift „HOTEL“ oder

„MOTEL“ tragen. Die Zeichen können auch an der Einfahrt zu der zu der Einrichtung führenden Straße

aufgestellt werden und tragen dann in dem blauen oder grünen unteren Teil einen weißen Richtungspfeil.

Das Symbol ist schwarz oder dunkelblau; nur die Symbole F 1a, F 1b und F 1c sind rot.

II. Beschreibungen

1. Symbol „ERSTE HILFE“

Die in den einzelnen Staaten üblichen Symbole für Hilfsposten sind zu verwenden. Die Symbole sind

rot. Beispiele dieser Symbole sind F 1a, F 1b und F 1c.

2. Verschiedene Symbole

F 2 „PANNENHILFE“

F 3 „FERNSPRECHER“

F 4 „TANKSTELLE“

F 5 „HOTEL ODER MOTEL“

F 6 „GASTHAUS“

F 7 „ERFRISCHUNGEN“

F 8 „RASTPLATZ“

F 9 „AUSGANGSPUNKT FÜR FUSSWANDERUNGEN“

F 10 „ZELTPLATZ“

F 11 „WOHNWAGENPLATZ“

F 12 „ZELT- UND WOHNWAGENPLATZ“

F 13 „JUGENDHERBERGE“

Abschnitt G

WEGWEISER, POSITIONSZEICHEN

I. Allgemeine Merkmale und Symbole

1. Hinweiszeichen sind in der Regel rechteckig; jedoch können die Wegweiser die Form eines

langgestreckten, waagrecht liegenden Rechtecks haben, das in einer Pfeilspitze endet.

2. Die Hinweiszeichen enthalten Symbole oder Aufschriften in weißer oder in heller Farbe auf

dunklem Grund, oder aber dunkle Symbole oder Aufschriften auf weißem oder hellem Grund. Rot darf

nur ausnahmsweise verwendet werden und niemals vorherrschen.

3. Vorwegweiser oder Wegweiser, die sich auf Autobahnen oder auf Straßen beziehen, die wie

Autobahnen behandelt werden, tragen weiße Symbole oder Aufschriften auf blauem oder grünem Grund.

Auf solchen Zeichen können die auf den Zeichen E 5a und E 6a verwendeten Symbole in kleinerer Größe

angebracht werden.

4. Zeichen, die vorübergehende Bedingungen wie Straßenarbeiten, Umfahrungen oder Umleitungen

anzeigen, können schwarze Symbole und Aufschriften auf orangem oder gelbem Grund tragen.

5. Die Zeichen G 1, G 4, G 5, G 6 und G 10 sollten die Ortsnamen in der Sprache des Landes oder

des Landesteils, in dem die jeweiligen Orte liegen, anzeigen.

II. Vorwegweiser

1. Allgemeine Vorwegweiser

Beispiele für Vorwegweiser sind: G 1a, G 1b und G 1c.

2. Besondere Vorwegweiser

a) Beispiele von Vorwegweisern für eine SACKGASSE: G 2a und G 2b.

b) Beispiel eines Vorwegweisers für den Weg, den man einschlagen muß, um nach links zu

gelangen, falls das Linksabbiegen an der nächsten Kreuzung verboten ist: G 3.

ANMERKUNG: Die Vorwegweiser G 1 können die Symbole tragen, die auf anderen Zeichen

verwendet werden, um die Verkehrsteilnehmer über die Merkmale der Straße oder über die

Verkehrsbedingungen zu informieren (zB: Zeichen A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).

III. Wegweiser

1. Beispiele von Zeichen, die auf einen Ort hinweisen: G 4a, G 4b, G 4c und G 5.

2. Beispiele von Zeichen, die auf einen Flugplatz hinweisen: G 6a, G 6b und G 6c.

3. Zeichen G 7, das auf einen Zeltplatz hinweist.

4. Zeichen G 8, das auf eine Jugendherberge hinweist.

5. Beispiele von Zeichen, die auf einen Parkplatz hinweisen, der insbesondere für Fahrzeuge

bestimmt ist, deren Fahrer öffentliche Verkehrsmittel benutzen möchten G 9a und G 9b. Die Art des

öffentlichen Verkehrsmittels kann auf dem Zeichen durch eine Aufschrift oder ein Symbol angegeben

werden.

ANMERKUNG: Die Wegweiser G 4, G 5 und G 6 können die Symbole tragen, die auf anderen

Zeichen verwendet werden, welche die Verkehrsteilnehmer über die Merkmale der Straße oder über die

Verkehrsbedingungen informieren (zB: A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).

IV. Bestätigungszeichen

Das Zeichen G 10 ist ein Beispiel eines Bestätigungszeichens.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann dieses Zeichen auf der Rückseite eines anderen, für den

Gegenverkehr bestimmten Zeichens angebracht werden.

V. Hinweiszeichen

1. Zeichen, die die Zahl und Richtung der Fahrstreifen angeben

Zeichen wie G 11a, G 11b und G 11c werden verwendet, um den Lenkern die Zahl und Richtung der

Fahrstreifen anzuzeigen. Sie müssen soviele Pfeile enthalten, wie dem in eine Richtung fließenden

Verkehr vorbehalten sind; sie können auch die Fahrstreifen anzeigen, die für den Gegenverkehr bestimmt

sind.

2. Zeichen, die die Schließung eines Fahrstreifens anzeigen

Zeichen wie G 12a und G 12b zeigen den Lenkern die Schließung eines Fahrstreifens an.

3. Zeichen „SACKGASSE“

Das an der Einfahrt zu einer Straße aufgestellte Zeichen G 13, „SACKGASSE“ zeigt an, daß die

Straße nicht weiterführt.

4. Zeichen „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN“

Das Zeichen G 14, „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN“ ist insbesondere

in der Nähe von Staatsgrenzen zu verwenden, um die allgemeinen in einem Land oder einem

Landesteil in Kraft befindlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuzeigen. Der obere Teil des

Zeichens muß den Namen oder das Unterscheidungszeichen des Landes, eventuell in Verbindung mit dem

Hoheitszeichen, beinhalten. Auf dem Zeichen sind die in einem Land in Kraft befindlichen allgemeinen

Geschwindigkeitsbeschränkungen in der folgenden Reihenfolge anzugeben: (1) Ortsgebiete; (2) Gebiete

außerhalb von Ortsgebieten; (3) Autobahnen. Gegebenenfalls kann das Symbol auf Zeichen E 6a, „Straße

für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n)“, verwendet werden, um die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung

auf Straßen für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n) anzuzeigen.

Der Rand des Zeichens und sein oberer Teil sind blau; der Name des Landes und der Grund der drei

Quadrate sind weiß. Die im oberen und mittleren Quadrat verwendeten Symbole sind schwarz, und das

Symbol im mittleren Quadrat trägt einen roten Schrägbalken.

5. Zeichen „STRASSENZUSTAND“

a) Das Zeichen G 15 „STRASSENZUSTAND“ ist zu verwenden, um anzuzeigen, ob eine Gebirgsstraße,

namentlich an einem Paßübergang, offen oder geschlossen ist; es wird an der Einfahrt zu der

Straße oder den Straßen, die zu dem betreffenden Straßenabschnitt führen, aufgestellt.

Der Name des Straßenabschnittes oder des Passes steht auf der Tafel in weißer Schrift. In dem

abgebildeten Zeichen ist der Name „Furka“ als Beispiel angegeben.

Die Tafeln 1, 2 und 3 sind auswechselbar.

b) Wenn der Straßenabschnitt geschlossen ist, ist die Tafel 1 rot und trägt die Aufschrift

„GESCHLOSSEN“; wenn der Straßenabschnitt offen ist, ist sie grün und trägt die Aufschrift „OFFEN“.

Die Aufschriften sind weiß und vorzugsweise mehrsprachig.

c) Die Tafeln 2 und 3 tragen schwarze Aufschriften und schwarze Symbole auf weißem Grund.

Wenn der Straßenabschnitt offen ist, befinden sich auf der Tafel 3 keine Angaben; die Tafel 2 enthält

je nach dem Zustand der Straße entweder keine Angabe oder das Zeichen D 9 „SCHNEEKETTEN

VORGESCHRIEBEN“, oder in schwarz das Symbol G 16 „SCHNEEKETTEN ODER SCHNEEREIFEN

EMPFOHLEN“.

Wenn der Straßenabschnitt geschlossen ist, befindet sich auf der Tafel 3 der Name des Ortes, bis zu

dem sie Straße offen ist; die Tafel 2 trägt je nach dem Zustand der Straße entweder die Aufschrift

„OFFEN BIS“ oder das Symbol G 16 oder das Zeichen D 9.

6. Zeichen „EMPFOHLENE GESCHWINDIGKEIT“

Das Zeichen G 17 „EMPFOHLENE GESCHWINDIGKEIT“ ist zu verwenden, um die Geschwindigkeit

anzuzeigen, die empfohlen wird, wenn es die Umstände gestatten und der Lenker keine spezifisch

für seine Fahrzeugart geltende niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten muß. Die Zahl oder

der Zahlenbereich auf dem Zeichen zeigen die Geschwindigkeit in der Maßeinheit an, die in dem

betreffenden Land zum Anzeigen der Fahrzeuggeschwindigkeit üblicherweise verwendet wird. Diese

Einheit kann auf dem Zeichen angegeben werden.

7. Zeichen, das die empfohlene Fahrtroute für Schwerfahrzeuge anzeigt

G 18 „EMPFOHLENE FAHRTROUTE FÜR SCHWERFAHRZEUGE“

8. Zeichen, das eine Ausweichspur anzeigt

Das Zeichen G 19 „AUSWEICHSPUR“ ist zu verwenden, um eine Ausweichspur auf einer Straße

mit starkem Gefälle anzuzeigen. Dieses Zeichen, mit einer Tafel mit der Angabe der Entfernung bis zu der

Ausweichspur, sollte in Verbindung mit Zeichen A 2 am Beginn des Gefälles an dem Punkt, wo die

Gefahrenzone beginnt, und an der Einfahrt in die Ausweichspur aufgestellt werden. Je nach der Länge des

Gefälles sollte das Zeichen mit einer Tafel, auf der die Entfernung angegeben ist, gegebenenfalls

wiederholt werden.

Das Symbol kann je nach der Position der Ausweichspur auf der betreffenden Straße variieren.

9. Zeichen, die einen Fußgängerübergang oder eine Fußgängerunterführung anzeigen

a) Das Zeichen G 20 ist zu verwenden, um einen Fußgängerübergang oder eine Fußgängerunterführung

anzuzeigen.

b) Das Zeichen G 21 ist zu verwenden, um einen Übergang oder eine Unterführung ohne Stufen

anzuzeigen. Das Symbol für behinderte Personen kann auf diesem Zeichen ebenfalls verwendet werden.

10. Zeichen, die eine Ausfahrt von einer Autobahn anzeigen

Die Zeichen G 22a, G 22b und G 22c sind Beispiele für Vorwegweiser, die die Ausfahrt von einer

Autobahn anzeigen. Diese Zeichen beinhalten eine Angabe der Entfernung bis zur Ausfahrt von einer

Autobahn gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, daß bei

einem Drittel und bei zwei Drittel der Entfernung zwischen dem mit drei Schrägbalken versehenen

Zeichen und der Autobahnausfahrt Zeichen mit jeweils einem oder zwei Schrägbalken aufgestellt werden.

Abschnitt H

ZUSATZTAFELN

1. Diese Tafeln haben entweder einen weißen oder gelben Grund mit einem schmalen schwarzen,

dunkelblauen oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das Symbol in schwarzer

oder dunkelblauer Schrift angegeben ist; oder sie haben einen schwarzen oder dunkelblauen Grund mit

einem schmalen weißen, gelben oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das

Symbol in weißer oder gelber Schrift angegeben sind.

2. a) Die Zusatztafeln H 1 geben die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn des

gefährlichen Straßenabschnittes oder der Zone an, in der die Regelung gilt.

b) Die Zusatztafeln H 2 geben die Länge des gefährlichen Straßenabschnitts oder der Zone an, in der

die Vorschrift gilt.

c) Die Zusatztafeln werden unter den Zeichen angebracht. Bei den Gefahrenwarnzeichen des

Musters Ab jedoch können die für die Zusatztafeln vorgesehenen Angaben auf den unteren Teil des

Zeichens gesetzt werden.

3. Die Zusatztafeln H 3 und H 4 zu den Parkverboten oder -beschränkungen (siehe Abschnitt C

Absatz 9 Buchstabe c) sind entweder die Muster H 3a, H 3b und H 3c oder die Muster H 4a, H 4b und H 4c.

4. Die Vorschriftszeichen können sich auf bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränken, indem sie das

Symbol für deren Fahrzeugart angeben. Zum Beispiel: H 5a und H 5b.

In Fällen, wo das Vorschriftszeichen für eine bestimmte Art von Verkehrsteilnehmern nicht gilt, ist

dies durch das Symbol für deren Fahrzeugart und durch das Wort „außer“ in der jeweiligen Landessprache

anzuzeigen. Zum Beispiel: H 6. Falls nötig, kann das Symbol durch eine Aufschrift in dieser

Sprache ersetzt werden.

5. Um Parkplätze für behinderte Personen anzuzeigen, sollte die Tafel H 7 mit den Zeichen C 18

oder E 14 verwendet werden.

6. Die Zusatztafel H 8 enthält eine Zeichnung der Kreuzung, auf der breite Striche Vorrangstraßen

und dünne Striche die Straßen anzeigen, auf denen die Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt sind.

7. Um anzuzeigen, daß der bevorstehende Straßenabschnitt bedingt durch Eis oder Schnee glatt ist,

sollte die Zusatztafel H 9 verwendet werden.

ANMERKUNG ZUM GESAMTEN ANHANG I: In Ländern mit Linksverkehr sind die Zeichen

und/oder Symbole entsprechend umzukehren.“

Anhang 8

(STRASSENMARKIERUNGEN)

Dieser Anhang wird in Anhang 2 umbenannt.

KAPITEL II

Es ist ein neues Unterkapitel G mit folgendem Wortlaut einzufügen

„G. Straßenmarkierungen für einen Fahrstreifen, der bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten ist.

Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten sind, erfolgt mittels

Linien, die sich klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien der Fahrbahn abheben

sollten, insbesondere dadurch, daß sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen

aufweisen. Bei Fahrstreifen, die hauptsächlich Bussen vorbehalten sind, ist das Wort „Bus“ oder der

Buchstabe „A“ auf der reservierten Fahrspur anzubringen, wann immer es notwendig ist, und insbesondere

am Anfang des Fahrstreifens und nach Kreuzungen. In den Zeichnungen A 58a und 58b sind

Beispiele für die Markierung einer Fahrspur abgebildet, die Fahrzeugen einer regulären öffentlichen

Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.“

Zeichnungen von Anhang 8 (neuer Anhang 2)

Die folgenden neuen Zeichnungen sind einzufügen

Zeichnung 58a Zeichnung 58b

Anhang 9

(FARBIGE WIEDERGABE DER IN DEN ANHÄNGEN 1 BIS 7 BESCHRIEBENEN ZEICHEN

SYMBOLE UND TAFELN)

Dieser Anhang ist in Anhang 3 umzubenennen und sein Titel ist wie folgt abzuändern

„FARBIGE WIEDERGABE DER IN ANHANG 1 BESCHRIEBENEN ZEICHEN, SYMBOLE

UND TAFELN“

Die darin enthaltenen Zeichen, Symbole und Tafeln sind wie folgt umzunumerieren, zu ergänzen und

zu streichen

Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung

gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt

„The Republic of Austria declares that Figures 4 and 6 of Annex 1, section G, subsection V to the

Convention on Road Signs and Signals shall not be applied.“

(Übersetzung)

„Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G

Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.“

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die Änderungen mit

30. November 1995 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Chile

Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile

diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.

Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des

vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut

der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß

den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen

zugestanden werden sollte.

In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden

Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur

auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen

Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende

Alternative optieren kann.

Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu

machen.

Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder

Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.

Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf

Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.

Deutschland

Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der

Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im

folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.

1. Vorbehalte

1.1 Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6

Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des

Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen

Anwendung.

1.2 Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.

1.3 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e

„Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.

1.4 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a,

D, 10b, D, 10c nicht gebunden.

1.5 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder

Straßenbahnhaltestelle anzeigen.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15

„Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.

1.6 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf

quadratischem Schild darzustellen.

1.7 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche,

die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form

auszuführen.

1.8 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr

empfohlene Strecke anzeigt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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