80. Bundesgesetz: Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des
Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom
7. Mai 1997, S 1, (im folgenden Titel II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der
Kommission.
Zuständige Behörde
§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Titels II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA
hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Titels II genannten Aufgaben im übertragenen
Wirkungsbereich zu vollziehen. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Titels II Bundesbehörde.
(2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundeskanzler und
der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung,
abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.
Aufsicht
§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundeskanzler jede zur Ausübung seiner
Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur
rechtmäßigen Durchführung des Titels II erforderlich ist, hat der Bundeskanzler der AMA Weisungen zu
erteilen.
Kosten
§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Titels II haben die Kosten der AMA,
die dieser bei der Vollziehung des Titels II entstehen, zu tragen.
(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung
1. nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Titels II
entstehenden Kosten bedeckt sind,
2. nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen
Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst,
festzulegen.
§ 5. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung
der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbe-
wahrung geschäftlicher Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der
Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten.
Strafbestimmungen
§ 6. Wer Titel II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
Vollzugsklausel
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und
2. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundeskanzler.
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 222/1997, wird wie folgt geändert
1. § 19 Abs. 2 entfällt.
2. § 28 Abs. 3 lautet
„(3) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
1. gelten die §§ 5, 7, 11, 12, 14, 22 und 23 entsprechend,
2. ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine
Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn
nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere
durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den
Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der
Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebes nicht darlegen
kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs
benötigt,
3. sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile),
die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche
Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch § 9 auf andere Betriebe übertragen werden
können.
Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der
Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.“
(Übersetzung)
ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN
Änderungen, die für den gesamten Text des Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982 und seiner Anhänge gelten
1. Ersetzen des Wortes „Gewicht“ durch das Wort „Masse“.
2. Ausschließliche Verwendung des metrischen Systems für Maße und Abmessungen; Entfernungen
sind in „km (Meilen)“ anzugeben.
Änderungen des Haupttextes des Übereinkommens
Artikel 2
(Anhänge zum Übereinkommen)
Der Text ist wie folgt abzuändern
„Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich
Anhang 1: Straßenverkehrszeichen;
Abschnitt A: Gefahrenwarnzeichen;
Abschnitt B: Vorrangzeichen;
Abschnitt C: Verbots- oder Beschränkungszeichen;
Abschnitt D: Gebotszeichen;
Abschnitt E: Sondervorschriftzeichen;
Abschnitt F: Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen oder Serviceeinrichtungen
für Verkehrsteilnehmer hinweisen;
Abschnitt G: Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen;
Abschnitt H: Zusatztafeln;
Anhang 2: Straßenmarkierungen;
Anhang 3: Farbige Wiedergabe der in Anhang 1 angeführten Zeichen, Symbole und Tafeln
sind Bestandteile dieses Übereinkommens.“
Artikel 5
Absatz 1, Buchstabe b
Es ist folgendes hinzuzufügen
„iv) Sondervorschriftzeichen.“
Absatz 1, Buchstabe c
Der Text ist wie folgt abzuändern
„c) Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche
Hinweise geben; sie werden unterteilt in
i) Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen und Serviceleistungen für
Verkehrsteilnehmer hinweisen;
ii) Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen
Vorwegweiser;
Wegweiser;
Straßenbezeichnungstafeln;
Ortstafeln;
Bestätigungszeichen;
Hinweiszeichen;
iii) Zusatztafeln.“
Artikel 6
Absatz 2
Es ist folgendes hinzuzufügen
„In diesem Fall ist eine der nachstehenden drei Möglichkeiten zu verwenden
a) Das Zeichen, das bei Notwendigkeit mit einem senkrechten Pfeil versehen wird, ist über dem
betreffenden Fahrstreifen anzubringen, oder
b) das Zeichen wird am linken Anm. d. Ü.: „nearside“ bedeutet im Linksverkehr die linke Seite, im Rechtsverkehr die rechte Seite. Fahrbahnrand angebracht, wenn die Straßenmarkierungen
zweifelsfrei erkennen lassen, daß sich das Zeichen ausschließlich auf den linken Fahrstreifen bezieht, und
daß der einzige Zweck dieses Zeichens darin besteht, eine bereits durch Straßenmarkierungen angezeigte
örtliche Regelung zu bestätigen, oder
c) die in Anhang 1, Abschnitt E, Unterabschnitt II, Abs. 1 und 2 beschriebenen Zeichen E 1 oder E 2
oder die in Anhang 1, Abschnitt G, Unterabschnitt V, Absätze 1 und 2 beschriebenen Zeichen G 11 und
G 12 werden am Fahrbahnrand aufgestellt.“
Absatz 4
Der erste Satz des Buchstabens c ist wie folgt abzuändern
„c) die Maße der Gefahrenwarnzeichen und jene der Vorschriftszeichen (mit Ausnahme der SonderVorschriftzeichen)
im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu vereinheitlichen sind …“
Artikel 7
Absatz 1
Es ist folgendes hinzuzufügen
„Verschiedenfarbige dunkle oder helle graphische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch
kontrastierende helle oder dunkle schmale Streifen voneinander abgehoben werden.“
Artikel 8
Es ist ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„1a. In Fällen, in denen Wechselverkehrszeichen verwendet werden, müssen die in ihnen enthaltenen
Aufschriften und Symbole auch mit dem in diesem Übereinkommen beschriebenen System der
Straßenverkehrszeichen übereinstimmen. Die vorgeschriebenen dunkelfarbigen Zeichen oder Symbole
können jedoch auch eine helle Farbe haben, wenn dies den technischen Erfordernissen eines bestimmten
Straßenverkehrszeichensystems entspricht, insbesondere, um eine ausreichende Leserlichkeit zu sichern,
und unter der Voraussetzung, daß kein Interpretationsfehler möglich ist; in einem solchen Fall ist ein
heller Hintergrund durch einen dunklen zu ersetzen. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und
seines Randes dürfen nicht verändert werden.“
Absatz 4
Der Text ist wie folgt abzuändern
„4. Falls die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Bedeutung eines Zeichens oder eines
Symbols genauer darzulegen oder deren Gültigkeit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, kann dies
durch eine Aufschrift auf dem Zeichen erfolgen, wie in Anhang 1 festgelegt, oder durch eine Zusatztafel.
Wenn Vorschriftszeichen auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern beschränkt werden sollen,
oder wenn bestimmte Verkehrsteilnehmer von dieser Vorschrift ausgenommen sind, so wird dies durch
Zusatztafeln gemäß Anhang 1 Abschnitt H Absatz 4 (Tafeln H 5a, H 5b und H 6) angezeigt.“
Artikel 9
Der Text ist wie folgt abzuändern
„1. Der Anhang 1 enthält in Abschnitt A, Unterabschnitt 1 die Muster der Gefahrenwarnzeichen und
in Abschnitt A, Unterabschnitt II die auf diese Zeichen zu setzenden Symbole sowie bestimmte
Vorschriften für die Verwendung der genannten Zeichen. Nach Artikel 46 Absatz 2 muß jeder Staat dem
Generalsekretär mitteilen, ob er als Gefahrenwarnzeichen das Muster Aa oder Ab gewählt hat.“
Absatz 4
Die Worte
„… auf einer Zusatztafel angegeben werden, die dem Muster 1 des Anhangs 7 entspricht und die
nach den Bestimmungen des genannten Anhangs angebracht ist; …“
sind zu ersetzen durch die Worte
„… auf einer Zusatztafel H 1 von Anhang 1, Abschnitt H angegeben werden, die nach den
Bestimmungen des genannten Anhangs angebracht ist; …“
Absatz 5
Der letzte Teil dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern
„… und Eisenbahnkreuzungen können die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden
Unterhalb jedes Gefahrenwarnzeichens, das eines der in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II,
Absätze 5, 25, 26 und 27 beschriebenen Symbole A 5, A 25, A 26 oder A 27 enthält, kann eine
rechteckige Tafel angebracht werden, deren längere Seiten senkrecht stehen und die mit drei roten
Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund versehen ist, vorausgesetzt, daß zusätzliche Zeichen, die
aus Tafeln derselben Form bestehen und mit jeweils einem oder zwei roten Schrägbalken auf weißem
oder gelbem Grund versehen sind, bei etwa einem Drittel und bei zwei Dritteln der Distanz zwischen dem
Zeichen und der Eisenbahnlinie aufgestellt werden. Diese Zeichen können auf der gegenüberliegenden
Seite der Fahrbahn wiederholt werden. Die in diesem Absatz angeführten Tafeln sind des weiteren in
Abschnitt A Unterabschnitt II Absatz 29 von Anhang 1 abgebildet.“
Absatz 6
Der letzte Teil dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern
„… muß dieser Hinweis auf einer Zusatztafel H 2 des Anhangs 1 Abschnitt H, die diesem Anhang
entsprechend anzubringen ist, gegeben werden.“
Überschrift „VORSCHRIFTSZEICHEN AUSSER JENEN FÜR DAS HALTEN ODER PARKEN“
über Artikel 10.
Diese Überschrift ist wie folgt abzuändern
„VORSCHRIFTSZEICHEN“
Artikel 10
(Vorrangzeichen)
Absatz 1
Der Text ist wie folgt abzuändern
„1. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern besondere Vorrangregeln an
Kreuzungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 1, B 2, B 3 und B 4. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind,
den Verkehrsteilnehmern eine Vorfahrtregel an Straßenverengungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 5
und B 6. Diese Zeichen werden in Anhang 1 Abschnitt B beschrieben.“
Absatz 4
Der Text ist wie folgt abzuändern
„4. Die Zeichen B 1 oder B 2 können anderswo als an einer Kreuzung aufgestellt werden, wenn die
zuständigen Behörden dies für nötig erachten.“
Absatz 6
Der Text ist wie folgt abzuändern
„6. Zur Vorankündigung des Zeichens B 1 ist das identische Zeichen, ergänzt durch eine in
Anhang 1 Abschnitt H beschriebene Zusatztafel H 1, zu verwenden.
Als Vorankündigung des Zeichens B 2 ist das Zeichen B 1, ergänzt durch eine rechteckige Tafel mit
dem Symbol „HALT“ und einer Zahl, welche die Entfernung zum Zeichen B 2 angibt, zu verwenden.“
Absatz 7
Der letzte Teil dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern
„…; das oder die vor dieser Stelle aufgestellten Zeichen müssen dann mit einer Zusatztafel H 1 von
Anhang 1 Abschnitt H versehen sein.“
Absatz 8
Der Beginn dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern
„8. Wenn auf einer Straße eine Kreuzung durch ein Gefahrenwarnzeichen mit einem der
Symbole A 19 angekündigt wird oder wenn …“
Artikel 11
(Verbots- oder Beschränkungszeichen)
Der Text ist wie folgt abzuändern
„In Abschnitt C von Anhang 1 werden die Verbots- und Beschränkungszeichen und ihre Bedeutung
erklärt. In diesem Anhang werden auch die Zeichen beschrieben, die das Ende dieser Verbote oder
Beschränkungen anzeigen.“
Artikel 12
(Gebotszeichen)
Der Text ist wie folgt abzuändern
„Im Abschnitt D von Anhang 1 werden die Gebotszeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt.“
Artikel 13
(Gemeinsame Vorschriften für die im Anhang 4 beschriebenen Zeichen)
Der Titel dieses Artikels ist wie folgt abzuändern
„Gemeinsame Vorschriften für die im Anhang 1 Abschnitte C bis D beschriebenen Zeichen“
Absatz 1
Der letzte Satz ist wie folgt abzuändern
„… Unter den Zeichen, die vor der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder
das Verbot beginnt, ist eine Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H anzubringen.“
Neue Absätze 3, 4 und 5 mit folgendem Wortlaut sind einzufügen
„3. Verbots- und Beschränkungszeichen gelten ab der Stelle, an der sie aufgestellt sind, bis zu der
Stelle, an der ein gegensätzliches Zeichen aufgestellt ist, ansonsten bis zur nächsten Kreuzung. Wenn das
Verbot oder die Beschränkung auch nach der Kreuzung gelten sollen, so ist das Zeichen gemäß den
Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wiederholen.
4. Wo ein Vorschriftszeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), ist es auf die in
Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe a beschriebene Weise aufzustellen.
5. Die Ausfahrt aus den im Absatz 4 oben angeführten Zonen ist auf die in Anhang 1 Abschnitt E
Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe b angegebene Weise anzuzeigen.“
Es ist ein neuer Artikel mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Artikel 13a
Sondervorschriftzeichen
1. Anhang 1 beschreibt in seinem Abschnitt E die Sondervorschriftzeichen und erklärt ihre
Bedeutung.
2. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d und E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d zeigen den
Verkehrsteilnehmern an, daß die allgemeinen Verkehrsbestimmungen über den Straßenverkehr in
Ortsgebieten im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates ab den Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d bis zu den
Zeichen E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d gelten, ausgenommen insoweit, als andere Zeichen auf bestimmten
Straßenabschnitten in Ortsgebieten andere Bestimmungen anzeigen. Auf einer Vorrangstraße, die mit dem
Zeichen B 3 markiert ist, muß jedoch immer Zeichen B 4 aufgestellt werden, wenn diese Straße dort, wo
sie das Ortsgebiet passiert, keine Vorrangstraße ist. Für diese Zeichen gelten die Bestimmungen von
Artikel 14, Absätze 2, 3 und 4.
3. Die Zeichen E 12a, E 12b oder E 12c sind an Fußgängerübergängen aufzustellen, wenn die
zuständigen Behörden dies für zweckmäßig erachten.
4. Die Sondervorschriftzeichen sind unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse von
Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufzustellen, wo die zuständigen Behörden dies für wesentlich erachten. Sie
können wiederholt werden; auf einer Zusatztafel unterhalb des Zeichens kann die Entfernung zwischen
dem Zeichen und dem von ihm angegebenen Punkt erscheinen; diese Entfernung kann auch auf dem
unteren Teil des Zeichens selbst erscheinen.“
Überschrift „HINWEISZEICHEN AUSSER JENEN FÜR DAS PARKEN“ über Artikel 14
Diese Überschrift ist wie folgt abzuändern
„HINWEISZEICHEN“
Artikel 14
Absatz 1
Der Text ist wie folgt abzuändern
„1. In den Abschnitten F und G des Anhangs 1 werden die Zeichen beschrieben, die den Verkehrsteilnehmern
nützliche Hinweise geben, oder es werden Beispiele sowie bestimmte Vorschriften für ihre
Verwendung angeführt.“
Absatz 2
Der Beginn dieses Absatzes ist wie folgt abzuändern
„2. Die auf den Hinweiszeichen ii von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erscheinenden Worte sind in
Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, …“
Artikel 18
(Ortstafeln)
Die Absätze 1, 2 und 3 sind durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Die Ortstafeln können dazu verwendet werden, die Grenze zwischen zwei Ländern oder die Grenze
zwischen zwei Verwaltungsbezirken desselben Landes oder den Namen eines Flusses, eines Gebirgspasses,
einer landschaftlichen Sehenswürdigkeit und so weiter anzugeben. Diese Zeichen unterscheiden
sich deutlich von den im Artikel 13a Absatz 2 angeführten Zeichen.“
Artikel 20
(Zeichen an den Fußgängerübergängen)
Dieser Artikel ist zu streichen.
Artikel 21
(Gemeinsame Vorschriften für die verschiedenen Hinweiszeichen)
Absatz 1
Der erste Satz ist wie folgt abzuändern
„1. Die in den Artikeln 15 bis 19 angeführten Hinweiszeichen werden dort aufgestellt, wo die
zuständigen Behörden es für nützlich erachten. …“
Überschrift „ZEICHEN FÜR DAS HALTEN UND PARKEN“ über Artikel 22
Diese Überschrift ist zu streichen.
Artikel 22
Dieser Artikel ist zu streichen.
Artikel 23
(Zeichen für die Regelung des Fahrzeugverkehrs)
Es ist ein neuer Absatz 3a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„a) Die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, die sich auf Straßenverkehrszeichen
beziehen, gelten für Verkehrslichtzeichen mit Ausnahme jener, die an Eisenbahnkreuzungen verwendet
werden.
b) Die Verkehrslichtzeichen an den Kreuzungen sind vor der Kreuzung oder in der Mitte und
oberhalb der Kreuzung aufzustellen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung und/oder in
Augenhöhe des Fahrers wiederholt werden.
c) Darüber hinaus wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen sollten,
daß Verkehrslichtzeichen
i) so aufzustellen sind, daß sie die auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeuge nicht behindern, und im
Fall von Verkehrslichtzeichen, die an den Fahrbahnrändern aufgestellt sind, daß sie die Fußgänger
möglichst wenig behindern;
ii) aus der Entfernung leicht sichtbar und beim Näherkommen leicht verständlich sein müssen; und
iii) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für die einzelnen Straßenkategorien standardisiert werden
müssen.“
Absatz 9
Der Text ist wie folgt abzuändern
„9. In einem Drei-Farben-System können das rote, gelbe und grüne Licht durch Pfeile derselben
Farbe auf schwarzem Grund ersetzt werden. Beim Aufleuchten haben diese Pfeile dieselbe Bedeutung wie
die Lichter, aber das Verbot oder die Erlaubnis beschränken sich auf die von dem Pfeil angegebene
Richtung bzw. auf die von den Pfeilen angegebenen Richtungen. Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt
erlauben, ist die Spitze nach oben gerichtet. Es dürfen schwarze Pfeile auf rotem, gelbem oder grünem
Grund verwendet werden. Diese Pfeile haben dieselbe Bedeutung wie die oben angeführten Pfeile.“
Absatz 11
Der bestehende Text von Absatz 11 ist in Buchstabe a umzubenennen.
Es ist ein neuer Buchstabe b mit folgendem Wortlaut einzufügen
„b) Wenn die zuständigen Behörden es für nötig erachten, bei den Verkehrslichtzeichen ein
„Zwischen-“ oder „Übergangs“-Zeichen vorzusehen, so sollte dieses Zeichen die Form eines gelben oder
weißen Pfeils haben, der diagonal nach links oder rechts unten weist, oder zweier solcher Pfeile, wobei
einer in jede Richtung zeigt; diese Pfeile können blinken. Diese weißen oder gelben Pfeile bedeuten, daß
der Fahrstreifen demnächst für den Verkehr geschlossen wird und daß die Verkehrsteilnehmer, die sich
auf diesem Fahrstreifen befinden, auf den von dem Pfeil angegebenen Fahrstreifen wechseln müssen.“
Artikel 24
(Nur für Fußgänger bestimmte Zeichen)
Es ist ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut einzufügen
„5. Verkehrslichtzeichen, die für Fußgänger bestimmt sind, können an Schutzwegen durch Ton- oder
Tastzeichen ergänzt werden, um blinden Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern.“
Artikel 26
Absatz 2
Es ist folgender Text hinzuzufügen
„c) Um einen oder mehrere Fahrstreifen zu kennzeichnen, auf denen die Verkehrsrichtung nach
Artikel 23 Absatz 11 umgekehrt werden kann, können unterbrochene Doppellinien verwendet werden.“
Absatz 4
Der Text ist wie folgt abzuändern
„4. Keine Längsmarkierungen im Sinne dieses Artikels sind Längslinien, die die Fahrbahnränder
abgrenzen, um sie besser sichtbar zu machen, oder die in Verbindung mit Querlinien Parkplätze auf der
Fahrbahn abgrenzen, sowie Längslinien, die ein Verbot oder eine Beschränkung des Haltens oder Parkens
anzeigen.“
Es ist ein neuer Artikel mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Artikel 26a
1. Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Arten von Fahrzeugen vorbehalten sind, muß
mittels Linien erfolgen, die klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien auf der
Fahrbahn unterscheidbar sein sollten, insbesondere indem sie breiter sind und einen geringeren Abstand
zwischen den Strichen aufweisen.
2. Wenn ein Fahrstreifen Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten
ist, so muß eine Straßenmarkierung in Form des Wortes „Bus“ oder des Buchstabens „A“ angebracht
werden. Das Zeichen, das einen solchen Fahrstreifen kennzeichnet, muß von dem in Anhang 1
Abschnitt E beschriebenen quadratischen Typ oder von dem in Anhang 1 Abschnitt D beschriebenen
runden Typ sein und das weiße Symbol eines Busses auf blauem Grund beinhalten. Die in Anhang 2
enthaltenen Zeichnungen A 58a und A 58b sind Beispiele für die Markierung eines Fahrstreifens, der
Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.
3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten spezifizieren, unter welchen Bedingungen andere
Fahrzeuge den in Absatz 1 beschriebenen Fahrstreifen benutzen bzw. nicht benutzen dürfen.“
Artikel 27
Absatz 1
Der erste Satz ist wie folgt abzuändern
„1. Eine Quermarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer
Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet …“
Absatz 3
Der erste Satz ist wie folgt abzuändern
„3. Eine Quermarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer
Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet …“
Artikel 28
Absatz 3
Der Text ist wie folgt abzuändern
„3. Eine Zickzacklinie am Fahrbahnrand bedeutet, daß das Parken auf dieser Fahrbahnseite im
Bereich der Linie verboten ist. Eine solche Linie, eventuell verbunden mit dem Wort „Bus“ oder mit dem
Buchstaben „A“, kann verwendet werden, um eine Bus- oder Omnibushaltestelle anzuzeigen.“
Artikel 30
Der Text ist wie folgt abzuändern
„Anhang 2 enthält eine Zusammenstellung von Empfehlungen über Form und Ausgestaltung der
Straßenmarkierungen.“
Artikel 35
Absatz 2
Der Text ist wie folgt abzuändern
„2. An allen Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken ist in unmittelbarer Nähe
des Bahnkörpers das in Anhang A Abschnitt A beschriebene Zeichen A 28 aufzustellen. Wenn die
Annäherung der Züge durch Lichtzeichen angezeigt wird oder ein Zeichen B 2 „HALT“ vorhanden ist,
muß das Zeichen A 28 auf demselben Träger wie das Lichtzeichen oder Zeichen B 2 angebracht werden.
Das Zeichen A 28 muß nicht angebracht werden:“ (der restliche Text bleibt unverändert).
Absatz 3
Dieser Absatz ist zu streichen.
Artikel 36
Absatz 1
Buchstabe a ist wie folgt abzuändern
„a) vor jeder Eisenbahnkreuzung Gefahrenwarnzeichen mit einem Symbol A 25, A 26 oder A 27
aufstellen zu lassen; kein Zeichen braucht aufgestellt zu werden …“ (der restliche Text bleibt
unverändert).
Änderungen der Anhänge des Übereinkommens
Der bestehende Wortlaut der Anhänge 1 bis 7 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Anhang 1
STRASSENVERKEHRSZEICHEN
Abschnitt A
GEFAHRENWARNZEICHEN
I. Muster
1. „A“-GEFAHRENWARNZEICHEN müssen dem Muster Aa oder dem Muster Ab entsprechen, wie
sie hier beschrieben und in Anhang 3 abgebildet sind, ausgenommen die Zeichen A 28 und A 29, die
jeweils in den nachstehenden Absätzen 28 und 29 beschrieben sind. Das Muster Aa ist ein gleichseitiges
Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach oben. Der
Grund ist weiß oder gelb, der Rand ist rot. Das Muster Ab ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht
steht; der Grund ist gelb und der Rand, der nur sehr schmal ist, schwarz. Die auf diesen Zeichen
befindlichen Symbole sind, wenn nichts anderes angegeben ist, schwarz oder dunkelblau.
2. Die Seitenlänge der Zeichen Aa im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der
Zeichen Aa im Kleinformat soll nicht unter 0,60 m liegen. Die Seitenlänge der Zeichen Ab im
Normalformat beträgt etwa 0,60 m; die Seitenlänge der Zeichen Ab im Kleinformat soll nicht unter 0,40 m
liegen.
3. Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern Aa und Ab siehe Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9
Absatz 1.
II. Symbole und Vorschriften für die Verwendung dieser Zeichen
1. Gefährliche Kurve oder Gefährliche Kurven
Um eine gefährliche Kurve oder eine Folge von gefährlichen Kurven anzuzeigen, ist je nach Fall
eines der folgenden Symbole zu verwenden
a) A 1a: Linkskurve
b) A 1b: Rechtskurve
c) A 1c: Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Linkskurve ist
d) A 1d: Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Rechtskurve
ist.
2. Gefährliches Gefälle
a) Um ein starkes Gefälle anzuzeigen, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 2a und das Zeichen Ab
mit dem Symbol A 2b zu verwenden.
b) Der linke Teil des Symbols A 2a füllt die linke Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich
über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 2a und A 2b bezeichnet die Ziffer das Gefälle in
Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die
Vertragsparteien anstelle des Symbols A 2a oder A 2b, aber unter möglichster Berücksichtigung des
Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b, das Symbol A 2c wählen, wenn sie das Zeichen Aa angenommen haben
und Symbol A 2d wählen, wenn sie das Zeichen Ab angenommen haben.
3. Starke Steigung
a) Um eine starke Steigung anzuzeigen, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 3a und das Zeichen Ab
mit dem Symbol A 3b zu verwenden.
b) Der rechte Teil des Symbols A 3a füllt die rechte Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt
sich über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 3a und A 3b bezeichnet die Ziffer die Steigung
in Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die
Vertragsparteien, die das Symbol A 2c als Symbol für gefährliches Gefälle gewählt haben, anstelle des
Symbols A 3a das Symbol A 3c wählen und die Vertragsparteien, die das Symbol A 2d gewählt haben,
können anstelle des Symbols A 3b das Symbol A 3d wählen.
4. Fahrbahnverengung
Um eine Fahrbahnverengung anzuzeigen, ist das Symbol A 4a oder ein Symbol, das die örtliche
Gestaltung klarer zeigt, wie A 4b zu verwenden.
5. Bewegliche Brücke
a) Um eine bewegliche Brücke anzuzeigen, ist das Symbol A 5 zu verwenden.
b) Unter das Gefahrenwarnzeichen mit dem Symbol A 5 kann die rechteckige Tafel A 29a des
nachstehenden Absatzes 29 angebracht werden; in diesem Fall sind bei etwa einem Drittel und bei etwa
zwei Dritteln des Abstandes zwischen dem Zeichen mit dem Symbol A 5 und der beweglichen Brücke die
Tafeln A 29b und A 29c des Absatzes 29 aufzustellen.
6. Straße, die auf einen Kai oder zu einem Ufer führt
Um anzuzeigen, daß die Straße auf einen Kai oder zu einem Ufer führt, ist das Symbol A 6 zu
verwenden.
7. Unebene Fahrbahn
a) Um Querrinnen, aufgewölbte Brücken, Aufwölbungen oder Strecken mit schlechtem Fahrbahnzustand
anzuzeigen, ist das Symbol A 7a zu verwenden.
b) Um eine aufgewölbte Brücke oder Aufwölbung anzuzeigen, kann das Symbol A 7a durch das
Symbol A 7b ersetzt werden.
c) Um eine Querrinne anzuzeigen, kann das Symbol A 7a durch das Symbol A 7c ersetzt werden.
8. Gefährliche Bankette
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, dessen Bankette besonders gefährlich sind, ist das
Symbol A 8 zu verwenden.
b) das Symbol kann umgekehrt werden.
9. Schleudergefahr
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit besonders glatter Fahrbahn zu rechnen ist, ist das
Symbol A 9 zu verwenden.
10. Rollsplitt
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit dem Wegschleudern von Splitt zu rechnen ist, ist das
Zeichen Aa mit dem Symbol A 10a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 10b zu verwenden.
11. Steinschlag
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Steinschlag und daher mit Steinen auf der Straße
zu rechnen ist, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 11a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 11b zu
verwenden.
b) In beiden Fällen nimmt der rechte Teil des Symbols die rechte Ecke der Tafel ein.
c) Das Symbol kann umgekehrt werden.
12. Fußgängerübergang
a) Um einen entweder durch Markierungen auf der Fahrbahn oder durch das Zeichen E 12
gekennzeichneten Schutzweg anzuzeigen, ist das Symbol A 12 zu verwenden, von dem es zwei
Ausführungen gibt: A 12a und A 12b.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
13. Kinder
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, der häufig von Kindern benutzt wird, wie beim Ausgang
der Schule oder eines Spielplatzes, ist das Symbol A 13 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
14. Radfahrer
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig Radfahrer in die Straße einfahren oder sie
überqueren, ist das Symbol A 14 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
15. Vieh oder andere Tiere
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo eine besondere Gefahr besteht, daß Tiere die Straße
überqueren, ist ein Symbol zu verwenden, das die Silhoutte eines Tieres – Haustier oder Wild – von der
Art zeigt, um die es sich hauptsächlich handelt, wie das Symbol A 15a für ein Haustier und das
Symbol A 15b für Wild.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
16. Baustelle
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo sich eine Baustelle befindet, ist das Symbol A 16 zu
verwenden.
17. Lichtzeichen
a) Wenn die Ankündigung einer Stelle, wo der Verkehr durch Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems
geregelt ist, für erforderlich erachtet wird, weil die Verkehrsteilnehmer kaum mit einer solchen Stelle
rechnen können, ist das Symbol A 17 zu verwenden. Hiervon gibt es drei Ausführungen: A 17a, A 17b und
A 17c, die der Anordnung der Lichter in dem in Artikel 23 Absätze 4 bis 6 beschriebenen Drei-Farben-
System entsprechen.
b) Dieses Symbol zeigt die drei Farben der Lichter, die es ankündigt.
18. Kreuzung, an der der Vorrang durch die allgemeine Regel bestimmt wird
a) Um eine Kreuzung anzuzeigen, an der der Vorrang durch die in dem betreffenden Land in Kraft
allgemein geltende Regel bestimmt wird, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 18a oder das Zeichen Ab
mit dem Symbol A 18b zu verwenden.
b) Die Symbole A 18a und A 18b können durch Symbole ersetzt werden, die die Art der Kreuzung
klarer bezeichnen, wie A 18c, A 18d, A 18e, A 18f und A 18g.
19. Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen
a) Um eine Kreuzung anzuzeigen, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen, ist das Symbol A 19a
zu verwenden.
b) Das Symbol A 19a kann ersetzt werden durch Symbole, die die Art der Kreuzung klarer
bezeichnen wie A 19b und A 19c.
c) Diese Symbole dürfen auf einer Straße nur verwendet werden, wenn auf der oder den Straßen, mit
denen sie die angekündigte Kreuzung bildet, das Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt ist, oder wenn auf
diesen Straßen (wie Fuß- oder Feldwege) die Benutzer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften selbst
beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung Vorrang gewähren müssen. Die Verwendung dieser
Symbole auf Straßen, wo das Zeichen B 3 aufgestellt ist, ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.
20. Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzern Vorrang gewährt werden muß
a) Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 1 „VORRANG GEBEN“ aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt
das Symbol A 20 zu verwenden.
b) Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 2 „HALT“ aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt dasjenige der
beiden Symbole A 21a oder A 21b zu verwenden, das dem Zeichen B 2 entspricht.
c) Anstelle des Zeichens Aa mit diesen Symbolen können jedoch nach Artikel 10 Absatz 6 die
Zeichen B 1 oder B 2 verwendet werden.
21. Kreuzung mit Kreisverkehr
Um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen, ist das Symbol A 22 zu verwenden.
22. Kreuzung, an der der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird
Wenn der Verkehr an der Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt wird, kann anstelle der oder
ergänzend zu den in den obigen Absätzen 18 bis 21 beschriebenen Zeichen ein Zeichen Aa oder Ab mit
dem Symbol A 17 des obigen Absatzes 17 aufgestellt werden.
23. Gegenverkehr
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo der Verkehr auf derselben Fahrbahn vorübergehend
oder dauernd in beiden Richtungen fließt, während der vorhergehende Abschnitt eine Einbahnstraße oder
eine Straße mit mehreren, dem Einbahnverkehr vorbehaltenen Fahrbahnen war, ist das Symbol A 23 zu
verwenden.
b) Das dieses Symbol tragende Zeichen ist am Anfang des Straßenabschnittes und dann so oft wie
nötig zu wiederholen.
24. Verkehrsstau
a) Um anzuzeigen, daß auf dem folgenden Straßenabschnitt ein Verkehrsstau zu erwarten ist, ist
Symbol A 24 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
25. Eisenbahnkreuzungen mit Schranken
Um Eisenbahnkreuzungen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers
angebrachten Halbschranken anzuzeigen, ist das Symbol A 25 zu verwenden.
26. Andere Eisenbahnkreuzungen
Um andere Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen, ist das Symbol A 26a oder A 26b oder Symbol A 27 je
nach Zweckdienlichkeit zu verwenden.
27. Kreuzung mit Straßenbahnschienen
Handelt es sich nicht um eine Eisenbahnkreuzung nach Artikel 1, so kann, um anzuzeigen, daß die
Straße Straßenbahnschienen kreuzt, das Symbol A 27 verwendet werden.
ANMERKUNG: Wenn es für erforderlich erachtet wird, vor Kreuzungen von Straßen und
Schienenwegen zu warnen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen
Bahnbediensteten geregelt wird, der die erforderlichen Handzeichen gibt, ist das Zeichen A 32 des
untenstehenden Absatzes 32 zu verwenden.
28. Zeichen in unmittelbarer Nähe der Eisenbahnkreuzungen
a) Es gibt drei Muster des in Artikel 35 Absatz 2 angeführten Zeichens A 28: A 28a, A 28b und
A 28c.
b) Die Muster A 28a und A 28b haben einen weißen oder gelben Grund und einen roten oder
schwarzen Rand; das Muster A 28c hat einen weißen oder gelben Grund und einen schwarzen Rand; die
Aufschrift des Musters A 28c besteht aus schwarzen Buchstaben. Das Muster A 28b ist nur zu verwenden,
wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist; in dem Muster A 28c ist die Zusatztafel, die die
Zahl der Gleise angibt, nur anzubringen, wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist.
c) Die Länge der Arme des Kreuzes beträgt in der Regel mindestens 1,20 m. Bei Platzmangel kann
das Zeichen mit nach oben und unten gerichteten Spitzen angebracht werden.
29. Zusätzliche Zeichen an der Zufahrt zu Eisenbahnkreuzungen oder beweglichen Brücken
a) Die in Artikel 9 Absatz 5 angeführten Schilder sind: A 29a, A 29b und A 29c. Die Schrägstreifen
fallen zur Fahrbahn hin ab.
b) Über den Zeichen A 29b und A 29c kann in gleicher Weise wie über dem Zeichen A 29a das
Gefahrenwarnzeichen für Eisenbahnkreuzungen angebracht werden.
30. Flugplatz
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Überfliegen in geringer Höhe durch startende oder
landende Flugzeuge zu rechnen ist, ist das Symbol A 30 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
31. Seitenwind
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig heftiger Seitenwind herrscht, ist das
Symbol A 31 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
32. Andere Gefahren
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo andere als die in den Absätzen 1 bis 31 oder in
Abschnitt B dieses Anhangs genannten Gefahren bestehen, kann das Symbol A 32 verwendet werden.
b) Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
ausdrucksvolle Symbole zu verwenden.
c) Das Zeichen A 32 kann insbesondere verwendet werden, um Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen,
wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die
erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird.
Abschnitt B
VORRANGZEICHEN
ANMERKUNG: An einer Kreuzung von Straßen, von denen eine Vorrangstraße ist, die ihre
Richtung ändert, kann unter den die Kreuzung anzeigenden Gefahrenwarnzeichen oder den an der
Kreuzung aufgestellten Vorrangzeichen eine Tafel angebracht werden, die auf einem Schema der
Kreuzung den Verlauf der Vorrangstraße zeigt.
1. Zeichen „VORRANG GEBEN“
a) Das Zeichen „VORRANG GEBEN“ ist das Zeichen B 1. Es ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen
eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach unten. Der Grund ist weiß
oder gelb, der Rand ist rot. Das Zeichen trägt kein Symbol.
b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen
im Kleinformat beträgt nicht unter 0,60 m.
2. Zeichen „HALT“
a) Das Zeichen „HALT“ ist das Zeichen B 2, von dem es zwei Muster gibt
i) Das Muster B 2a ist achteckig mit rotem Grund und enthält in Weiß das englische Wort „STOP“
oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates; die Höhe des Wortes
beträgt mindestens ein Drittel der Höhe der Tafel;
ii) Das Muster B 2b ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem Rand; es enthält das
Zeichen B 1 ohne Aufschrift und im oberen Teil in großen schwarzen oder dunkelblauen
Buchstaben das englische Wort „STOP“ oder das entsprechende Wort in der Sprache des
betreffenden Staates.
b) Die Höhe des Zeichens B 2a im Normalformat und der Durchmesser des Zeichens B 2b im
Normalformat betragen etwa 0,90 m; bei Zeichen im Kleinformat sollten sie nicht unter 0,60 m liegen.
c) Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern B 2a und B 2b siehe Artikel 5 Absatz 2 und
Artikel 10 Absatz 3.
3. Zeichen „VORRANGSTRASSE“
a) Das Zeichen „VORRANGSTRASSE“ ist das Zeichen B 3. Es ist ein Quadrat, dessen eine
Diagonale lotrecht steht. Der schmale Rand des Zeichens ist schwarz; es enthält in seiner Mitte ein gelbes
oder orangefarbiges Quadrat mit schmalem schwarzem Rand; die Fläche zwischen den beiden Quadraten
ist weiß.
b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,50 m; die Seitenlänge der Zeichen
im Kleinformat soll nicht unter 0,35 m liegen.
4. Zeichen „ENDE DES VORRANGES“
Das Zeichen „ENDE DES VORRANGES“ ist das Zeichen B 4. Es ist das Zeichen B 3 mit einem
zusätzlichen schwarzen oder grauen Mittelstreifen, der zu der linken unteren und der rechten oberen Seite
senkrecht steht, oder einer Reihe von schwarzen oder grauen Parallelstrichen, die einen Streifen der
vorgenannten Art bilden.
5. Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“
a) Wenn an einer Fahrbahnverengung, wo das Ausweichen schwierig oder unmöglich ist, der
Verkehr geregelt wird und keine Lichtzeichen aufgestellt werden, weil die Lenker die Verengung bei Tag
und Nacht in ihrer ganzen Länge deutlich überblicken können, kann man einer Verkehrsrichtung dadurch
die Wartepflicht auferlegen, daß man auf der Seite der Verengung, wo der Verkehr die Wartepflicht hat,
das Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“ B 5 aufstellt. Dieses Zeichen verbietet, in die
Verengung einzufahren, solange es nicht möglich ist, sie zu durchfahren, ohne aus der Gegenrichtung
kommende Fahrzeuge zum Anhalten zu zwingen.
b) Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem Rand; der die Wartepflicht
auferlegende Pfeil ist rot, der die andere Richtung bezeichnende Pfeil schwarz.
6. Zeichen „WARTEPFLICHT FÜR DEN GEGENVERKEHR“
a) Um den Lenkern anzuzeigen, daß die aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeuge zu warten
haben, ist das Zeichen B 6 zu verwenden.
b) Dieses Zeichen ist rechteckig mit blauem Grund; der nach oben gerichtete Pfeil ist weiß, der
andere rot.
c) Wenn ein Zeichen B 6 angebracht ist, muß auf der anderen Seite der Verengung das für den
Gegenverkehr bestimmte Zeichen B 5 aufgestellt werden.
Abschnitt C
VERBOTS- ODER BESCHRÄNKUNGSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Die Verbots- oder Beschränkungszeichen sind rund; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m
außerhalb von Ortsgebieten und in Ortsgebieten mindestens 0,40 m oder 0,20 m für Zeichen, die das
Halten und Parken verbieten oder beschränken.
2. Sofern nicht bei den einzelnen Zeichen etwas anderes angegeben ist, haben die Verbots- und
Beschränkungszeichen einen weißen oder gelben Grund bzw. Zeichen, die das Halten oder Parken
verbieten oder beschränken, einen blauen Grund mit einem breiten roten Rand; die Symbole und etwaige
Aufschriften sind schwarz oder dunkelblau; etwaige Schrägbalken sind rot und verlaufen von links oben
nach rechts unten.
II. Beschreibungen
1. Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
a) Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für jedes Fahrzeug verboten ist, ist das Zeichen C 1 „EINFAHRT
VERBOTEN“ zu verwenden, von dem es zwei Muster gibt: C 1a und C 1b.
b) Um anzuzeigen, daß jeder Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen verboten ist, ist das Zeichen C 2
„FAHRZEUGVERKEHR IN BEIDEN RICHTUNGEN VERBOTEN“ zu verwenden.
c) Um anzuzeigen, daß das Verbot nur eine bestimmte Art von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern
betrifft, ist ein Zeichen zu verwenden, in dem sich als Symbol die Silhouette der Fahrzeuge oder
der Verkehrsteilnehmer befindet, deren Verkehr verboten ist. Die nachstehenden Zeichen C 3a, C 3b, C 3c,
C 3d, C 3e, C 3f, C 3g, C 3h, C 3i, C 3j, C 3k und C 3l haben folgende Bedeutung
C 3a „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE AUSSER ZWEIRÄDRIGEN KRAFTRÄDERN
OHNE BEIWAGEN“
C 3b „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTRÄDER“
C 3c „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRRÄDER“
C 3d „EINFAHRT VERBOTEN FÜR MOTORFAHRRÄDER“
C 3e „EINFAHRT VERBOTEN FÜR LASTFAHRZEUGE“
Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Fahrzeuges oder
nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen C 3e bedeutet, daß das Verbot nur
die Fahrzeuge oder die miteinander verbundenen Fahrzeuge betrifft, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht das angegebene Gewicht übersteigt.
C 3f „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER AUSSER SATTELANHÄNGERN
ODER EINACHSIGEN ANHÄNGERN“
Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Anhängers oder
nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen C 3f bedeutet, daß das Verbot nur
die Anhänger betrifft, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das angegebene Gewicht
übersteigt.
Die Vertragsparteien können, falls erforderlich, in dem Symbol die Silhouette des hinteren Teils des
Lastkraftwagens durch diejenige des hinteren Teils eines Personenkraftwagens und die Silhouette
des dargestellten Anhängers durch diejenige eines Personenkraftwagenanhängers ersetzen.
C 3g „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“
Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhoutte des Anhängers oder
nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer unter dem Zeichen C 3g angebrachten Zusatztafel bedeutet, daß
das Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das angegebene
Gewicht übersteigt.
C 3h „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DIE GEFÄHRLICHE GÜTER
BEFÖRDERN, UND DIE EINE SPEZIELLE KENNZEICHNUNGSTAFEL BENÖTIGEN“
Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für Fahrzeuge, die bestimmte Arten von gefährlichen Gütern
befördern, verboten ist, kann das Zeichen C 3h nötigenfalls in Verbindung mit einer Zusatztafel
verwendet werden. Aus den Informationen auf dieser Zusatztafel geht hervor, daß sich dieses
Verbot nur auf die Beförderung gefährlicher Güter laut Definition der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bezieht.
C 3i „ZUTRITT FÜR FUSSGÄNGER VERBOTEN“
C 3j „EINFAHRT VERBOTEN FÜR TIERFUHRWERKE“
C 3k „EINFAHRT VERBOTEN FÜR HANDWAGEN“
C 3l „EINFAHRT VERBOTEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE“
ANMERKUNG: Die Vertragsparteien können auf den Zeichen C 3a bis C 3l den roten Schrägbalken,
der von links oben nach rechts unten verläuft, weglassen oder, wenn dies die Sichtbarkeit und das Verständnis
des Symbols nicht beeinträchtigt, davon absehen, den Schrägbalken am Symbol zu unterbrechen.
d) Um anzuzeigen, daß das Verbot mehrere Arten von Fahrzeugen oder von Verkehrsteilnehmern
betrifft, kann entweder für jedes Verbot ein besonderes Verbotszeichen verwendet werden oder aber ein
einziges Verbotszeichen, das die Silhouetten der verschiedenen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer zeigt,
deren Verkehr verboten ist. Die Zeichen C 4a „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE“
und C 4b „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND FÜR TIERFUHRWERKE“ sind
Beispiele solcher Zeichen.
Außerhalb von Ortsgebieten darf kein Zeichen, das mehr als zwei Silhouetten enthält, und innerhalb
von Ortsgebieten keines, das mehr als drei Silhouetten enthält, aufgestellt werden.
e) Um das Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Masse oder Abmessungen bestimmte
Grenzen überschreiten, sind die folgenden Zeichen zu verwenden;
C 5 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN BREITE … m ÜBERSTEIGT“
C 6 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN HÖHE … m ÜBERSTEIGT“
C 7 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN GESAMTGEWICHT … t
ÜBERSTEIGT“
C 8 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE, DEREN ACHSLAST … t ÜBERSTEIGT“
C 9 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE ODER MITEINANDER VERBUNDENE
FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE … m ÜBERSTEIGT“
f) Um anzuzeigen, daß Fahrzeuge hintereinander nicht unter dem auf dem Zeichen angegebenen
Abstand fahren dürfen, ist das Zeichen C 10 „VERBOT DES FAHRENS OHNE EINEN MINDESTABSTAND
VON … m“ zu verwenden.
2. Abbiegeverbot
Um anzuzeigen, daß das Abbiegen (nach rechts oder nach links, je nach der Pfeilrichtung) verboten
ist, ist das Zeichen C 11a „ABBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“ oder das Zeichen C 11b
„ABBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“ zu verwenden.
3. Wendeverbot
a) Um anzuzeigen, daß das Wenden verboten ist, ist das Zeichen C 12 „WENDEVERBOT“ zu
verwenden.
b) Das Symbol kann im Bedarfsfall umgekehrt werden.
4. Überholverbot
a) Um anzuzeigen, daß es unbeschadet der für das Überholen geltenden allgemeinen Vorschriften
verboten ist, die auf der Straße fahrenden Kraftfahrzeuge außer zweirädrigen Motorfahrrädern oder
zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen zu überholen, ist das Zeichen C 13a „ÜBERHOLVERBOT“ zu
verwenden.
Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13aa und C 13ab.
b) Um anzuzeigen, daß das Überholen nur für Lastfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten ist, ist das Zeichen C 13a „ÜBERHOLEN FÜR LASTFAHRZEUGE
VERBOTEN“ zu verwenden.
Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13ba und C 13bb.
Eine Aufschrift nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann ein anderes
höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs angeben, bei dessen Überschreitung das Verbot gilt.
5. Geschwindigkeitsbeschränkung
a) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen, ist das Zeichen C 14 „ZULÄSSIGE
HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT“ zu verwenden. Die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Höchstgeschwindigkeit
in der in dem Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge überlicherweise verwendeten
Maßeinheit. Nach oder unter der Geschwindigkeitszahl kann „km“ (Kilometer) oder „m“ (Meilen)
hinzugefügt werden.
b) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge anzuzeigen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht ein bestimmtes Gewicht übersteigt, ist dieses Gewicht auf einer Zusatztafel nach Artikel 8
Absatz 4 unter dem Zeichen anzugeben.
6. Hupverbot
Um anzuzeigen, daß es außer zur Verhütung eines Unfalles verboten ist, die Vorrichtung zum
Abgeben akustischer Warnzeichen zu betätigen, ist das Zeichen C 15 „HUPVERBOT“ zu verwenden.
Wenn dieses Zeichen nicht am Beginn eines Ortsgebietes bei der Ortstafel oder kurz danach angebracht
ist, muß es durch eine in Abschnitt H dieses Anhangs beschriebene Zusatztafel H 2 ergänzt werden, die
die Strecke angibt, auf der das Verbot gilt. Es wird empfohlen, dieses Zeichen am Beginn von
Ortsgebieten nicht aufzustellen, wenn das Verbot für alle Ortsgebiete gilt, und statt dessen vorzusehen,
daß die Ortstafel den Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß von hier an die in diesem Land für Ortsgebiete
anwendbaren Verkehrsvorschriften gelten.
7. Verbot, weiterzufahren ohne anzuhalten
a) Um die Nähe einer Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß, ist das Zeichen C 16
„VERBOT, WEITERZUFAHREN OHNE ANZUHALTEN“ zu verwenden. Abweichend von Artikel 8
enthält das Symbol dieses Zeichens das Wort „ZOLL“ vorzugsweise zweisprachig; die Vertragsparteien,
die diese Zeichen C 16 aufstellen, sollen sich auf regionaler Ebene darüber verständigen, daß dieses Wort
auf den von ihnen aufgestellten Zeichen in derselben Sprache erscheint.
b) Dieses Zeichen kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, daß es aus anderen Gründen
verboten ist, weiterzufahren ohne anzuhalten; in diesem Fall wird das Wort „Zoll“ durch eine andere sehr
kurze Aufschrift ersetzt, die den Grund für das Anhalten angibt.
8. Ende der Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen
a) Um die Stelle anzuzeigen, wo alle durch Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigten Verbote
enden, ist das Zeichen C 17a „ENDE ALLER ÖRTLICHEN VERBOTE FÜR FAHRENDE FAHRZEUGE“
zu verwenden. Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund ohne Rand oder nur mit
einem schmalen schwarzen Rand und enthält ein von rechts oben nach links unten verlaufendes Band, das
schwarz oder dunkelgrau sein oder aus parallelen schwarzen oder grauen Linien bestehen kann.
b) Um die Stelle anzuzeigen, wo ein einzelnes Verbot oder eine einzelne Beschränkung, die durch
ein Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigt war, endet, sind die Zeichen C 17b „ENDE DER
GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“ oder C 17c „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTS“ oder
C 17d „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTS FÜR LASTFAHRZEUGE“ zu verwenden. Diese Zeichen
entsprechen dem Zeichen C 17a, enthalten aber außerdem in hellgrau das Symbol des aufgehobenen
Verbots oder der aufgehobenen Beschränkung.
c) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die in diesem Absatz 8 genannten Zeichen auf der
Rückseite des für den Gegenverkehr bestimmten Verbots- oder Beschränkungszeichens angebracht
werden.
9. Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken
a) i) Um die Stellen anzuzeigen, wo das Parken verboten ist, ist das Zeichen C 18 „PARKEN
VERBOTEN“ zu verwenden; um die Stellen anzuzeigen, wo das Halten und das Parken
verboten sind, ist das Zeichen C 19 „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ zu verwenden.
ii) Das Zeichen C 18 kann ersetzt werden durch ein rundes Zeichen mit rotem Rand und rotem
Schrägbalken, das in schwarz auf weißem oder gelbem Grund das in dem einzelnen Staat
übliche Symbol für das Parken trägt.
iii) Aufschriften auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen können den Geltungsbereich des
Verbotes beschränken, indem sie je nachdem angeben
die Tage der Woche oder des Monats oder die Tagesstunden, während derer das Verbot gilt;
die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 18 das Parken verbietet, oder die Dauer, über die
hinaus das Zeichen C 19 das Halten und Parken verbietet;
die Ausnahmen für bestimmte Arten von Verkehrsteilnehmern.
iv) die Dauer, über die hinaus das Parken oder Halten verboten ist, kann statt auf einer Zusatztafel
im unteren Teil des roten Randes des Zeichens angegeben werden.
b) i) Wenn das Parken abwechselnd auf der einen und auf der anderen Straßenseite zulässig ist, sind
anstelle des Zeichens C 18 die Zeichen C 20a und C 20b „ABWECHSELNDES PARKEN“ zu
verwenden.
ii) das Parkverbot gilt auf der Seite des Zeichens C 20a an den Tagen mit ungeradem Datum und
auf der Seite des Zeichens C 20b an den Tagen mit geradem Datum, wobei der Zeitpunkt des
Seitenwechsels durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird und nicht
unbedingt Mitternacht zu sein braucht. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch
festlegen, daß der Seitenwechsel in anderen Zeitabschnitten erfolgt als nach einem Tag; die
Ziffern I und II auf dem Zeichen sind dann zu ersetzen durch die Angabe der anderen
Zeitabschnitte, zum Beispiel 1 bis 15 und 16 bis 31 bei einem Seitenwechsel am 1. und 16.
jedes Monats.
iii) Das Zeichen C 18 kann auch von den Staaten verwendet werden, die nach Artikel 8 Absatz 4
nicht die durch zusätzliche Aufschriften ergänzten Zeichen C 19, C 20a und C 20b annehmen.
c) i) Außer in Sonderfällen werden die Zeichen in der Weise aufgestellt, daß die runde Scheibe
senkrecht zur Straßenachse oder im Verhältnis zu der zu dieser Achse senkrechten Ebene etwas
geneigt ist.
ii) Alle Parkverbote und -beschränkungen gelten nur auf der Fahrbahnseite, auf der die Zeichen
angebracht sind.
iii) Die Verbote und Beschränkungen gelten von dem Zeichen an bis zur nächsten Einmündung
einer Straße, es sei denn, daß etwas anderes angezeigt ist,
– entweder auf einer Zusatztafel H 2 von Abschnitt H, die die Länge der Verbotsstrecke
angibt, oder
– nach der Vorschrift unter Buchstabe c Ziffer v.
iv) Unter dem Zeichen, das dort aufgestellt ist, wo das Verbot beginnt, kann eine Zusatztafel H 3a
oder H 4a des Abschnitts H angebracht werden. Unter den Zeichen, die das Verbot
wiederholen, kann eine Zusatztafel H 3b oder H 4b des Abschnitts H angebracht werden. Dort,
wo das Verbot endet, kann ein weiteres Verbotszeichen aufgestellt werden, das durch eine
Zusatztafel H 3c oder H 4c des Abschnitts H ergänzt wird. Die Tafeln H 3 werden parallel und
die Tafeln H 4 senkrecht zur Straßenachse angebracht. Wenn auf den Tafeln H 3 Entfernungen
angegeben sind, bezeichnen sie die Verbotsstrecke in Pfeilrichtung.
v) Wenn das Verbot vor der nächsten Einmündung einer Straße endet, ist das Zeichen mit der
unter Buchstabe c Ziffer iv beschriebenen Zusatztafel für das Verbotsende aufzustellen. Wenn
jedoch das Verbot nur auf einer kurzen Strecke gilt, kann nur ein einziges Zeichen aufgestellt
werden, das
– im roten Kreis die Länge der Strecke angibt, auf der es gilt, oder
– eine Zusatztafel H 3 trägt.
vi) Wo Parkuhren aufgestellt sind zeigt dies an, daß das Parken nur gegen Bezahlung erlaubt und
auf die Laufzeit des Uhrwerks beschränkt ist.
vii) In den Zonen, wo die Parkdauer begrenzt, das Parken jedoch ohne Bezahlung erlaubt ist, kann
die Begrenzung anstatt durch Zeichen C 18 mit Zusatztafeln auch durch einen blauen
Farbstreifen, der in Höhe von etwa 2 m auf den am Fahrbahnrand stehenden Laternenpfählen,
Bäumen und so weiter angebracht ist, oder durch Randsteinmarkierungen angezeigt werden.
Abschnitt D
GEBOTSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale der Zeichen
1. Die Gebotszeichen sind rund, ausgenommen die in Unterabschnitt II, Absatz 10 dieses Abschnitts
beschriebenen Zeichen, die rechteckig sind; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m außerhalb von
Ortsgebieten und mindestens 0,40 m innerhalb von Ortsgebieten. Jedoch können Zeichen, deren
Durchmesser mindestens 0,30 m beträgt, mit Lichtzeichen verbunden oder an Pfosten auf Verkehrsinseln
angebracht werden.
2. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiß oder von heller Farbe
oder aber die Zeichen sind weiß mit rotem Rand und die Symbole schwarz.
II. Beschreibungen
1. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Um die für Fahrzeuge vorgeschriebene Fahrtrichtung oder die Fahrtrichtungen, die die Fahrzeuge
ausschließlich einschlagen dürfen, anzuzeigen, ist die Ausführung D 1a des Zeichens D 1 „VORGESCHRIEBENE
FAHRTRICHTUNG“ zu verwenden, in welcher der Pfeil oder die Pfeile in die
entsprechenden Richtungen weisen. Jedoch kann anstelle des Zeichens D 1a abweichend von Unterabschnitt
I das Zeichen D 1b verwendet werden. Das Zeichen D 1b ist schwarz mit schmalem weißem
Rand und enthält ein weißes Symbol.
2. Vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren
Das abweichend von Artikel 6 Absatz 1 auf einer Verkehrsinsel oder vor einem Hindernis auf der
Fahrbahn angebrachte Zeichen D 2 „VORGESCHRIEBENE SEITE FÜR DAS VORBEIFAHREN“ zeigt
an, daß die Fahrzeuge auf der durch den Pfeil bezeichneten Seite der Verkehrsinsel oder des Hindernisses
vorbeifahren müssen.
3. Kreisverkehr
Das Zeichen D 3 „KREISVERKEHR“ zeigt den Lenkern an, daß sie sich nach den Regeln für Kreisverkehr
zu richten haben.
4. Radweg
Das Zeichen D 4 „RADWEG“ zeigt den Radfahrern an, daß ihnen der Radweg, an dessen Beginn es
aufgestellt ist, vorbehalten ist, und den Lenkern anderer Fahrzeuge, daß sie diesen Radweg nicht benützen
dürfen. Die Radfahrer müssen den Radweg benützen, wenn dieser entlang einer Fahrbahn oder eines Fuß-
oder Reitwegs verläuft und in dieselbe Richtung führt. Jedoch müssen die Lenker von Motorfahrrädern
diesen Radweg unter denselben Bedingungen ebenfalls benutzen, wenn dies von den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder durch eine Zusatztafel mit einer Aufschrift oder mit dem Symbol
des Zeichens C 3d angezeigt wird.
5. Gehweg
Das Zeichen D 5 „GEHWEG“ zeigt den Fußgängern an, daß ihnen der Weg vorbehalten ist, an
dessen Beginn es aufgestellt ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie ihn nicht benutzen dürfen.
Die Fußgänger müssen den Gehweg benutzen, wenn er entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder
Reitweges verläuft und in dieselbe Richtung führt.
6. Reitweg
Das Zeichen D 6 „REITWEG“ zeigt den Reitern an, daß ihnen der Weg, an dessen Beginn es
aufgestellt ist, vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie ihn nicht benutzen dürfen.
Die Reiter müssen den Reitweg benutzen, wenn er entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder Gehwegs
verläuft und in dieselbe Richtung führt.
7. Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Das Zeichen D 7 „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT“ zeigt an, daß die
Fahrzeuge, die auf der Straße fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, mindestens mit der angegebenen
Geschwindigkeit fahren müssen; die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Geschwindigkeit in der in dem
Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Maßeinheit. Nach der
Geschwindigkeitszahl kann „km“ (Kilometer) oder „m“ (Meilen) hinzugefügt werden.
8. Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Das Zeichen D 8 „ENDE DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTGESCHWINDIGKEIT“ zeigt
das Ende der durch das Zeichen D 7 vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an. Das Zeichen
entspricht dem Zeichen D 7, jedoch mit einem roten Schrägbalken von oben rechts nach unten links.
9. Schneeketten vorgeschrieben
Das Zeichen D 9 „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“ zeigt an, daß die Fahrzeuge, die auf
der Straße fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern
haben müssen.
10. Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
Die Zeichen D 10a, D 10b und D 10c zeigen die vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge an, die
gefährliche Güter befördern.
11. Anmerkungen zur Kombination der Zeichen D 4, D 5 und D 6
a) Der Hinweis, daß ein Geh-, Rad- oder Reitweg zwei Arten von Verkehrsteilnehmern vorbehalten
und seine Benutzung für die anderen Verkehrsteilnehmer verboten ist, ist durch ein Gebotszeichen
anzuzeigen, das die beiden Symbole für die Verkehrsteilnehmer enthält, die zur Benutzung des Geh-,
Rad- oder Reitweges, an dessen Beginn das Zeichen aufgestellt ist, berechtigt sind.
b) Wenn die Symbole nebeneinander auf dem Zeichen stehen und durch eine durch die Mitte des
Zeichens verlaufende senkrechte Linie getrennt sind, so bedeuten die Symbole jeweils, daß die jeweilige
Art von Verkehrsteilnehmer die ihr vorbehaltene Seite des Geh-, Rad- oder Reitweges benutzen muß, und
sie zeigen den anderen Verkehrsteilnehmern an, daß sie nicht berechtigt sind, diese Seite zu benutzen. Die
beiden Seiten des Geh-, Rad- oder Reitweges müssen physisch oder durch Straßenmarkierungen klar
voneinander getrennt sein.
c) Wenn die Symbole übereinander stehen, zeigt das Zeichen den jeweiligen Benutzergruppen an,
daß sie den Geh-, Rad- oder Reitweg gemeinsam verwenden können. Die Reihenfolge der Symbole ist
beliebig. Wo notwendig, sind die Sicherheitsvorkehrungen, die von beiden Benutzergruppen einzuhalten
sind, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.
Die Zeichen D 11a und D 11b sind Beispiele für die Kombination der Zeichen D 4 und D 5.
Abschnitt E
SONDERVORSCHRIFTSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
Die Sondervorschriftszeichen sind im allgemeinen quadratisch oder rechteckig; sie haben einen
blauen Grund und tragen ein Symbol oder eine Aufschrift in heller Farbe, oder sie haben einen hellen
Grund mit einem Symbol oder einer Aufschrift in dunkler Farbe.
II. Beschreibungen
1. Zeichen, die eine für einen oder mehrere Fahrstreifen geltende Vorschrift oder Gefahrenwarnung
enthalten
Zeichen wie die nachstehend angeführten bedeuten, daß eine Vorschrift oder eine Gefahrenwarnung
auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, auf denen der Verkehr in dieselbe Richtung fließt, nur für
einen oder mehrere durch Längsmarkierungen definierte Fahrstreifen gilt. Sie können auch Fahrstreifen
anzeigen, die für den Gegenverkehr bestimmt sind. Das Zeichen, das sich auf die Vorschrift oder die
Gefahrenwarnung bezieht, muß in jedem der betroffenen Pfeile enthalten sein
i) E 1a „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT FÜR VERSCHIEDENE
FAHRSTREIFEN“
ii) E 1b „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT FÜR EINEN FAHRSTREIFEN“.
Dieses Zeichen kann verwendet werden, um einen „Langsamfahrstreifen“ zu schaffen.
iii) E 1c „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN FÜR VERSCHIEDENE FAHRSTREIFEN“.
Die Ränder der Kreise müssen rot und die Buchstaben schwarz sein.
2. Zeichen, die Bussen vorbehaltene Fahrstreifen anzeigen
Zeichen wie E 2a und E 2b sind Beispiele für Zeichen, auf denen die Position des für Busse
reservierten Fahrstreifens gemäß Artikel 26a Absatz 2 angezeigt wird.
3. Zeichen „EINBAHNSTRASSE“
a) Zwei verschiedene Zeichen „EINBAHNSTRASSE“ können angebracht werden, wenn es notwendig
ist, eine Einbahnstraße oder -fahrbahn anzuzeigen
i) das etwa senkrecht zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3a; die Tafel ist quadratisch;
ii) das nahezu parallel zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3b; die Tafel ist ein langgestrecktes
waagrecht liegendes Rechteck. Das Wort „Einbahn“ kann auf dem Pfeil des Zeichens E 3b in der
Landessprache oder einer der Landessprachen erscheinen.
b) Die Zeichen E 3a und E 3b können aufgestellt werden unabhängig von Verbots- oder Gebotszeichen
vor der Straßeneinfahrt.
4. Zeichen für das Einordnen
Beispiel eines Zeichens für das Einordnen an Kreuzungen auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen
E 4.
5. Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Autobahn anzeigen
a) Das Zeichen E 5a „AUTOBAHN“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an die auf Autobahnen zu
beachtenden besonderen Verkehrsvorschriften gelten.
b) Das Zeichen E 5b „ENDE DER AUTOBAHN“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an diese
Vorschriften nicht mehr gelten.
c) Das Zeichen E 5b kann auch verwendet und wiederholt werden, um das Ende einer Autobahn
anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem
Aufstellungspunkt und dem Ende der Autobahn angeben.
d) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.
6. Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Straße, wo die Verkehrsvorschriften die
gleichen sind wie auf einer Autobahn, anzeigen
a) Das Zeichen E 6a „AUTOSTRASSE“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an die besonderen
Verkehrsvorschriften für Straßen gelten, die dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe n)
vorbehalten sind, ohne Autobahnen zu sein, und zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine
Zufahrt besteht. Eine Zusatztafel unter dem Zeichen E 6a kann anzeigen, daß ausnahmsweise die Zufahrt
von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe n) zu den angrenzenden Grundstücken erlaubt ist.
b) Das Zeichen E 6b „ENDE DER AUTOSTRASSE“ kann auch verwendet und wiederholt werden,
um das Ende dieser Straße anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß in seinem unteren Teil die
Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Ende der Straße angeben.
c) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.
7. Zeichen, die den Beginn und das Ende eines Ortsgebietes anzeigen
a) Das Zeichen, das den Beginn eines Ortsgebietes anzeigt, muß den Namen des Ortsgebietes oder
das Symbol enthalten, das die Silhouette eines Ortsgebietes zeigt, oder beides. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c
und E 7d sind Beispiele für Zeichen, die den Beginn eines Ortsgebietes anzeigen.
b) Das Zeichen, das das Ende eines Ortsgebietes anzeigt, ist identisch, außer daß es einen roten
Schrägbalken oder einen aus roten parallelen Linien bestehenden Schrägbalken enthält, der von rechts
oben nach links unten verläuft. Die Zeichen E 8a, E 8b, E 8c und E 8d sind Beispiele für Zeichen, die das
Ende eines Ortsgebietes anzeigen.
Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 können diese Zeichen auf der Rückseite
der Zeichen angebracht werden, die ein Ortsgebiet anzeigen.
c) Die in diesem Absatz beschriebenen Zeichen sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 13a
Absatz 2 zu verwenden.
8. Zeichen, die für bestimmte Zonen gelten
a) Beginn einer Zone
i) Um anzuzeigen, daß ein Zeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), muß das
Zeichen auf einer rechteckigen Tafel mit hellem Grund angebracht sein. Das Wort „ZONE“ oder
seine Entsprechung in der Landessprache kann ober- oder unterhalb des Zeichens auf der Tafel
angebracht sein. Genaue Einzelheiten über die von dem Zeichen angezeigten Beschränkungen,
Verbote oder Gebote können unter dem Zeichen auf der Tafel oder auf einer Zusatztafel
angegeben werden.
Zeichen, die für alle Straßen einer Zone gelten (Zonengültigkeit), sind auf allen Straßen
aufzustellen, die als Zufahrt in die betreffende Zone dienen. Die Zone sollte vorzugsweise nur
Straßen mit ähnlichen Merkmalen beinhalten.
ii) Die Zeichen E 9a, E 9b, E 9c und E 9d sind Beispiele für Zeichen, die für alle Straßen einer Zone
gelten (Zonengültigkeit);
E 9a – Zone, in der das Parken verboten ist,
E 9b – Zone, in der das Parken zu bestimmten Zeiten verboten ist,
E 9c – Parkzone,
E 9d – Höchstgeschwindigkeitszone.
b) Ausfahrt aus einer Zone
i) Um die Ausfahrt aus einer Zone anzuzeigen, in der ein Zeichen Zonengültigkeit hat, ist dasselbe
Zeichen wie das auf der Einfahrt in die Zone angebrachte Zeichen auf einer rechteckigen Tafel
aufzustellen; es muß jedoch von grauer Farbe und auf einer rechteckigen Tafel mit hellem Grund
angebracht sein. Ein schwarzer oder dunkelgrauer Diagonalsteifen oder parallele graue oder
schwarze Linien, die einen solchen Streifen bilden, verlaufen quer über das Zeichen von rechts
oben schräg nach links unten.
Zeichen, die die Ausfahrt aus einer Zone anzeigen, sind auf allen Straßen aufzustellen, auf denen
man diese Zone verlassen kann.
ii) Die Zeichen E 10a, E 10b, E 10c und E 10d sind Beispiele für Zeichen, die die Ausfahrt aus einer
Zone anzeigen, in der ein Zeichen für alle Straßen gilt (Zonengültigkeit);
E 10a – Ende der Zone mit Parkverbot,
E 10b – Ende der Zone mit Parkverbot zu bestimmten Zeiten,
E 10c – Ende der Parkzone,
E 10d – Ende der Höchstgeschwindigkeitszone.
9. Zeichen, die die Einfahrt in oder die Ausfahrt aus einem Tunnel anzeigen, in dem Sondervorschriften
gelten
a) Das Zeichen E 11a „TUNNEL“ kann verwendet und wiederholt werden, um die Zufahrt zu einem
Tunnel anzuzeigen; jedes zu diesem Zweck aufgestellte Zeichen muß in seinem unteren Teil entweder
eine Aufschrift enthalten, die die Entfernung zwischen dem Aufstellungsort des Zeichens und dem Beginn
des Tunnels angibt, in dem die Sondervorschriften gelten, oder mit einer Zusatztafel H 1 des Abschnitts H
dieses Anhangs versehen sein.
Der Name des Tunnels und seine Länge können ebenfalls auf der Tafel angegeben werden.
b) Das Zeichen E 11b „ENDE DES TUNNELS“ kann an der Stelle aufgestellt werden, ab der die
Gültigkeit der Sondervorschriften endet.
10. Zeichen „FUSSGÄNGERÜBERGANG“
a) Das Zeichen E 12a „SCHUTZWEG“ wird verwendet, um den Füßgängern und den Lenkern die
Stelle eines Schutzweges anzuzeigen. Der Grund der Tafel ist blau oder schwarz, das Dreieck weiß oder
gelb, und das Symbol schwarz oder dunkelblau; als Symbol ist das Symbol A 12 zu verwenden.
b) Jedoch kann das Zeichen E 12b, das die Form eines unregelmäßigen Fünfecks mit blauem Grund
und weißem Symbol hat, oder das Zeichen E 12c, das einen dunklen Grund und ein weißes Symbol hat,
verwendet werden.
11. Zeichen „KRANKENHAUS“
a) Dieses Zeichen wird verwendet, um den Fahrzeuglenkern anzuzeigen, daß sie sich wegen der
Nähe von Krankenanstalten vorsichtig verhalten und insbesondere unnötigen Lärm vermeiden müssen. Es
gibt zwei Muster für dieses Zeichen: E 13a und E 13b.
b) Das in Zeichen E 13b enthaltene rote Kreuz kann durch eines der im Abschnitt F Unterabschnitt II
Abs. 1 angegebenen Symbole ersetzt werden.
12. Zeichen „PARKEN“
a) Das Zeichen E 14a „PARKEN“, das parallel zur Straßenachse aufgestellt werden darf, bezeichnet
Stellen, wo das Parken von Fahrzeugen erlaubt ist. Die Tafel ist quadratisch. Sie trägt das in dem
einzelnen Staat übliche Symbol für das „Parken“. Der Grund dieses Zeichens ist blau.
b) Die Richtung, in der sich der Parkplatz befindet, oder die Fahrzeugarten, für die dieser Parkplatz
bestimmt ist, kann auf dem Zeichen selbst oder auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen angegeben
werden. Solche Aufschriften können auch die zulässige Parkdauer beschränken oder durch ein Zeichen
„+“, gefolgt von einer Angabe des Verkehrsmittels in Worten oder durch ein Symbol, anzeigen, daß an
dem Parkplatz ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
Die Zeichen E 14b und E 14c sind Beispiele von Zeichen, die verwendet werden können, um einen
Parkplatz insbesondere für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Fahrer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen
möchten.
13. Zeichen, die eine Bushaltestelle oder eine Straßenbahnhaltestelle anzeigen
E 15 „BUSHALTESTELLE“ und E 16 „STRASSENBAHNHALTESTELLE“.
Abschnitt F
HINWEISZEICHEN UND ZEICHEN, DIE AUF BESONDERE EINRICHTUNGEN ODER
SERVICEEINRICHTUNGEN FÜR VERKEHRSTEILNEHMER HINWEISEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Die „F-Zeichen“ haben einen blauen oder grünen Grund; sie tragen ein weißes oder gelbes
Rechteck, in dem sich das Symbol befindet.
2. In dem blauen oder grünen unteren Teil des Zeichens kann in weißer Schrift die Entfernung
angegeben sein, in der sich die angezeigte Einrichtung oder die Einfahrt zu der dorthin führenden Straße
befindet; das Zeichen mit dem Symbol F 5 kann in gleicher Weise auch die Aufschrift „HOTEL“ oder
„MOTEL“ tragen. Die Zeichen können auch an der Einfahrt zu der zu der Einrichtung führenden Straße
aufgestellt werden und tragen dann in dem blauen oder grünen unteren Teil einen weißen Richtungspfeil.
Das Symbol ist schwarz oder dunkelblau; nur die Symbole F 1a, F 1b und F 1c sind rot.
II. Beschreibungen
1. Symbol „ERSTE HILFE“
Die in den einzelnen Staaten üblichen Symbole für Hilfsposten sind zu verwenden. Die Symbole sind
rot. Beispiele dieser Symbole sind F 1a, F 1b und F 1c.
2. Verschiedene Symbole
F 2 „PANNENHILFE“
F 3 „FERNSPRECHER“
F 4 „TANKSTELLE“
F 5 „HOTEL ODER MOTEL“
F 6 „GASTHAUS“
F 7 „ERFRISCHUNGEN“
F 8 „RASTPLATZ“
F 9 „AUSGANGSPUNKT FÜR FUSSWANDERUNGEN“
F 10 „ZELTPLATZ“
F 11 „WOHNWAGENPLATZ“
F 12 „ZELT- UND WOHNWAGENPLATZ“
F 13 „JUGENDHERBERGE“
Abschnitt G
WEGWEISER, POSITIONSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Hinweiszeichen sind in der Regel rechteckig; jedoch können die Wegweiser die Form eines
langgestreckten, waagrecht liegenden Rechtecks haben, das in einer Pfeilspitze endet.
2. Die Hinweiszeichen enthalten Symbole oder Aufschriften in weißer oder in heller Farbe auf
dunklem Grund, oder aber dunkle Symbole oder Aufschriften auf weißem oder hellem Grund. Rot darf
nur ausnahmsweise verwendet werden und niemals vorherrschen.
3. Vorwegweiser oder Wegweiser, die sich auf Autobahnen oder auf Straßen beziehen, die wie
Autobahnen behandelt werden, tragen weiße Symbole oder Aufschriften auf blauem oder grünem Grund.
Auf solchen Zeichen können die auf den Zeichen E 5a und E 6a verwendeten Symbole in kleinerer Größe
angebracht werden.
4. Zeichen, die vorübergehende Bedingungen wie Straßenarbeiten, Umfahrungen oder Umleitungen
anzeigen, können schwarze Symbole und Aufschriften auf orangem oder gelbem Grund tragen.
5. Die Zeichen G 1, G 4, G 5, G 6 und G 10 sollten die Ortsnamen in der Sprache des Landes oder
des Landesteils, in dem die jeweiligen Orte liegen, anzeigen.
II. Vorwegweiser
1. Allgemeine Vorwegweiser
Beispiele für Vorwegweiser sind: G 1a, G 1b und G 1c.
2. Besondere Vorwegweiser
a) Beispiele von Vorwegweisern für eine SACKGASSE: G 2a und G 2b.
b) Beispiel eines Vorwegweisers für den Weg, den man einschlagen muß, um nach links zu
gelangen, falls das Linksabbiegen an der nächsten Kreuzung verboten ist: G 3.
ANMERKUNG: Die Vorwegweiser G 1 können die Symbole tragen, die auf anderen Zeichen
verwendet werden, um die Verkehrsteilnehmer über die Merkmale der Straße oder über die
Verkehrsbedingungen zu informieren (zB: Zeichen A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).
III. Wegweiser
1. Beispiele von Zeichen, die auf einen Ort hinweisen: G 4a, G 4b, G 4c und G 5.
2. Beispiele von Zeichen, die auf einen Flugplatz hinweisen: G 6a, G 6b und G 6c.
3. Zeichen G 7, das auf einen Zeltplatz hinweist.
4. Zeichen G 8, das auf eine Jugendherberge hinweist.
5. Beispiele von Zeichen, die auf einen Parkplatz hinweisen, der insbesondere für Fahrzeuge
bestimmt ist, deren Fahrer öffentliche Verkehrsmittel benutzen möchten G 9a und G 9b. Die Art des
öffentlichen Verkehrsmittels kann auf dem Zeichen durch eine Aufschrift oder ein Symbol angegeben
werden.
ANMERKUNG: Die Wegweiser G 4, G 5 und G 6 können die Symbole tragen, die auf anderen
Zeichen verwendet werden, welche die Verkehrsteilnehmer über die Merkmale der Straße oder über die
Verkehrsbedingungen informieren (zB: A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).
IV. Bestätigungszeichen
Das Zeichen G 10 ist ein Beispiel eines Bestätigungszeichens.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann dieses Zeichen auf der Rückseite eines anderen, für den
Gegenverkehr bestimmten Zeichens angebracht werden.
V. Hinweiszeichen
1. Zeichen, die die Zahl und Richtung der Fahrstreifen angeben
Zeichen wie G 11a, G 11b und G 11c werden verwendet, um den Lenkern die Zahl und Richtung der
Fahrstreifen anzuzeigen. Sie müssen soviele Pfeile enthalten, wie dem in eine Richtung fließenden
Verkehr vorbehalten sind; sie können auch die Fahrstreifen anzeigen, die für den Gegenverkehr bestimmt
sind.
2. Zeichen, die die Schließung eines Fahrstreifens anzeigen
Zeichen wie G 12a und G 12b zeigen den Lenkern die Schließung eines Fahrstreifens an.
3. Zeichen „SACKGASSE“
Das an der Einfahrt zu einer Straße aufgestellte Zeichen G 13, „SACKGASSE“ zeigt an, daß die
Straße nicht weiterführt.
4. Zeichen „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN“
Das Zeichen G 14, „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN“ ist insbesondere
in der Nähe von Staatsgrenzen zu verwenden, um die allgemeinen in einem Land oder einem
Landesteil in Kraft befindlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuzeigen. Der obere Teil des
Zeichens muß den Namen oder das Unterscheidungszeichen des Landes, eventuell in Verbindung mit dem
Hoheitszeichen, beinhalten. Auf dem Zeichen sind die in einem Land in Kraft befindlichen allgemeinen
Geschwindigkeitsbeschränkungen in der folgenden Reihenfolge anzugeben: (1) Ortsgebiete; (2) Gebiete
außerhalb von Ortsgebieten; (3) Autobahnen. Gegebenenfalls kann das Symbol auf Zeichen E 6a, „Straße
für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n)“, verwendet werden, um die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung
auf Straßen für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n) anzuzeigen.
Der Rand des Zeichens und sein oberer Teil sind blau; der Name des Landes und der Grund der drei
Quadrate sind weiß. Die im oberen und mittleren Quadrat verwendeten Symbole sind schwarz, und das
Symbol im mittleren Quadrat trägt einen roten Schrägbalken.
5. Zeichen „STRASSENZUSTAND“
a) Das Zeichen G 15 „STRASSENZUSTAND“ ist zu verwenden, um anzuzeigen, ob eine Gebirgsstraße,
namentlich an einem Paßübergang, offen oder geschlossen ist; es wird an der Einfahrt zu der
Straße oder den Straßen, die zu dem betreffenden Straßenabschnitt führen, aufgestellt.
Der Name des Straßenabschnittes oder des Passes steht auf der Tafel in weißer Schrift. In dem
abgebildeten Zeichen ist der Name „Furka“ als Beispiel angegeben.
Die Tafeln 1, 2 und 3 sind auswechselbar.
b) Wenn der Straßenabschnitt geschlossen ist, ist die Tafel 1 rot und trägt die Aufschrift
„GESCHLOSSEN“; wenn der Straßenabschnitt offen ist, ist sie grün und trägt die Aufschrift „OFFEN“.
Die Aufschriften sind weiß und vorzugsweise mehrsprachig.
c) Die Tafeln 2 und 3 tragen schwarze Aufschriften und schwarze Symbole auf weißem Grund.
Wenn der Straßenabschnitt offen ist, befinden sich auf der Tafel 3 keine Angaben; die Tafel 2 enthält
je nach dem Zustand der Straße entweder keine Angabe oder das Zeichen D 9 „SCHNEEKETTEN
VORGESCHRIEBEN“, oder in schwarz das Symbol G 16 „SCHNEEKETTEN ODER SCHNEEREIFEN
EMPFOHLEN“.
Wenn der Straßenabschnitt geschlossen ist, befindet sich auf der Tafel 3 der Name des Ortes, bis zu
dem sie Straße offen ist; die Tafel 2 trägt je nach dem Zustand der Straße entweder die Aufschrift
„OFFEN BIS“ oder das Symbol G 16 oder das Zeichen D 9.
6. Zeichen „EMPFOHLENE GESCHWINDIGKEIT“
Das Zeichen G 17 „EMPFOHLENE GESCHWINDIGKEIT“ ist zu verwenden, um die Geschwindigkeit
anzuzeigen, die empfohlen wird, wenn es die Umstände gestatten und der Lenker keine spezifisch
für seine Fahrzeugart geltende niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten muß. Die Zahl oder
der Zahlenbereich auf dem Zeichen zeigen die Geschwindigkeit in der Maßeinheit an, die in dem
betreffenden Land zum Anzeigen der Fahrzeuggeschwindigkeit üblicherweise verwendet wird. Diese
Einheit kann auf dem Zeichen angegeben werden.
7. Zeichen, das die empfohlene Fahrtroute für Schwerfahrzeuge anzeigt
G 18 „EMPFOHLENE FAHRTROUTE FÜR SCHWERFAHRZEUGE“
8. Zeichen, das eine Ausweichspur anzeigt
Das Zeichen G 19 „AUSWEICHSPUR“ ist zu verwenden, um eine Ausweichspur auf einer Straße
mit starkem Gefälle anzuzeigen. Dieses Zeichen, mit einer Tafel mit der Angabe der Entfernung bis zu der
Ausweichspur, sollte in Verbindung mit Zeichen A 2 am Beginn des Gefälles an dem Punkt, wo die
Gefahrenzone beginnt, und an der Einfahrt in die Ausweichspur aufgestellt werden. Je nach der Länge des
Gefälles sollte das Zeichen mit einer Tafel, auf der die Entfernung angegeben ist, gegebenenfalls
wiederholt werden.
Das Symbol kann je nach der Position der Ausweichspur auf der betreffenden Straße variieren.
9. Zeichen, die einen Fußgängerübergang oder eine Fußgängerunterführung anzeigen
a) Das Zeichen G 20 ist zu verwenden, um einen Fußgängerübergang oder eine Fußgängerunterführung
anzuzeigen.
b) Das Zeichen G 21 ist zu verwenden, um einen Übergang oder eine Unterführung ohne Stufen
anzuzeigen. Das Symbol für behinderte Personen kann auf diesem Zeichen ebenfalls verwendet werden.
10. Zeichen, die eine Ausfahrt von einer Autobahn anzeigen
Die Zeichen G 22a, G 22b und G 22c sind Beispiele für Vorwegweiser, die die Ausfahrt von einer
Autobahn anzeigen. Diese Zeichen beinhalten eine Angabe der Entfernung bis zur Ausfahrt von einer
Autobahn gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, daß bei
einem Drittel und bei zwei Drittel der Entfernung zwischen dem mit drei Schrägbalken versehenen
Zeichen und der Autobahnausfahrt Zeichen mit jeweils einem oder zwei Schrägbalken aufgestellt werden.
Abschnitt H
ZUSATZTAFELN
1. Diese Tafeln haben entweder einen weißen oder gelben Grund mit einem schmalen schwarzen,
dunkelblauen oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das Symbol in schwarzer
oder dunkelblauer Schrift angegeben ist; oder sie haben einen schwarzen oder dunkelblauen Grund mit
einem schmalen weißen, gelben oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das
Symbol in weißer oder gelber Schrift angegeben sind.
2. a) Die Zusatztafeln H 1 geben die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn des
gefährlichen Straßenabschnittes oder der Zone an, in der die Regelung gilt.
b) Die Zusatztafeln H 2 geben die Länge des gefährlichen Straßenabschnitts oder der Zone an, in der
die Vorschrift gilt.
c) Die Zusatztafeln werden unter den Zeichen angebracht. Bei den Gefahrenwarnzeichen des
Musters Ab jedoch können die für die Zusatztafeln vorgesehenen Angaben auf den unteren Teil des
Zeichens gesetzt werden.
3. Die Zusatztafeln H 3 und H 4 zu den Parkverboten oder -beschränkungen (siehe Abschnitt C
Absatz 9 Buchstabe c) sind entweder die Muster H 3a, H 3b und H 3c oder die Muster H 4a, H 4b und H 4c.
4. Die Vorschriftszeichen können sich auf bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränken, indem sie das
Symbol für deren Fahrzeugart angeben. Zum Beispiel: H 5a und H 5b.
In Fällen, wo das Vorschriftszeichen für eine bestimmte Art von Verkehrsteilnehmern nicht gilt, ist
dies durch das Symbol für deren Fahrzeugart und durch das Wort „außer“ in der jeweiligen Landessprache
anzuzeigen. Zum Beispiel: H 6. Falls nötig, kann das Symbol durch eine Aufschrift in dieser
Sprache ersetzt werden.
5. Um Parkplätze für behinderte Personen anzuzeigen, sollte die Tafel H 7 mit den Zeichen C 18
oder E 14 verwendet werden.
6. Die Zusatztafel H 8 enthält eine Zeichnung der Kreuzung, auf der breite Striche Vorrangstraßen
und dünne Striche die Straßen anzeigen, auf denen die Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt sind.
7. Um anzuzeigen, daß der bevorstehende Straßenabschnitt bedingt durch Eis oder Schnee glatt ist,
sollte die Zusatztafel H 9 verwendet werden.
ANMERKUNG ZUM GESAMTEN ANHANG I: In Ländern mit Linksverkehr sind die Zeichen
und/oder Symbole entsprechend umzukehren.“
Anhang 8
(STRASSENMARKIERUNGEN)
Dieser Anhang wird in Anhang 2 umbenannt.
KAPITEL II
Es ist ein neues Unterkapitel G mit folgendem Wortlaut einzufügen
„G. Straßenmarkierungen für einen Fahrstreifen, der bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten ist.
Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten sind, erfolgt mittels
Linien, die sich klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien der Fahrbahn abheben
sollten, insbesondere dadurch, daß sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen
aufweisen. Bei Fahrstreifen, die hauptsächlich Bussen vorbehalten sind, ist das Wort „Bus“ oder der
Buchstabe „A“ auf der reservierten Fahrspur anzubringen, wann immer es notwendig ist, und insbesondere
am Anfang des Fahrstreifens und nach Kreuzungen. In den Zeichnungen A 58a und 58b sind
Beispiele für die Markierung einer Fahrspur abgebildet, die Fahrzeugen einer regulären öffentlichen
Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.“
Zeichnungen von Anhang 8 (neuer Anhang 2)
Die folgenden neuen Zeichnungen sind einzufügen
Zeichnung 58a Zeichnung 58b
Anhang 9
(FARBIGE WIEDERGABE DER IN DEN ANHÄNGEN 1 BIS 7 BESCHRIEBENEN ZEICHEN
SYMBOLE UND TAFELN)
Dieser Anhang ist in Anhang 3 umzubenennen und sein Titel ist wie folgt abzuändern
„FARBIGE WIEDERGABE DER IN ANHANG 1 BESCHRIEBENEN ZEICHEN, SYMBOLE
UND TAFELN“
Die darin enthaltenen Zeichen, Symbole und Tafeln sind wie folgt umzunumerieren, zu ergänzen und
zu streichen
Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung
gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt
„The Republic of Austria declares that Figures 4 and 6 of Annex 1, section G, subsection V to the
Convention on Road Signs and Signals shall not be applied.“
(Übersetzung)
„Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G
Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die Änderungen mit
30. November 1995 in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Chile
Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile
diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.
Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des
vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut
der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß
den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen
zugestanden werden sollte.
In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden
Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur
auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen
Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende
Alternative optieren kann.
Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu
machen.
Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder
Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.
Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf
Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.
Deutschland
Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der
Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im
folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.
1. Vorbehalte
1.1 Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6
Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des
Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen
Anwendung.
1.2 Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.
1.3 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e
„Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.
1.4 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a,
D, 10b, D, 10c nicht gebunden.
1.5 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder
Straßenbahnhaltestelle anzeigen.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15
„Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.
1.6 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf
quadratischem Schild darzustellen.
1.7 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche,
die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form
auszuführen.
1.8 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr
empfohlene Strecke anzeigt.