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80. Kundmachung: Aufhebung des § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 80. Kundmachung: Aufhebung des § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 1997, G 213/96, mündlich

verkündet am 27. Juni 1997, § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, i. e. Art. 20 des

Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 80. Verordnung: 42. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der

Verordnung BGBl. Nr. 746/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 1c Abs. 1 wird der Verweis „90/628/EWG, ABl. Nr. L 341 vom 6. Dezember 1990, S 1,“ ersetzt

durch den Verweis „96/36/EG, ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 1996, S 15,“.

2. Im § 1c Abs. 3 wird der Verweis „90/629/EWG, ABl. Nr. L 341 vom 6. Dezember 1990, S 14,“ ersetzt

durch den Verweis „96/38/EG, ABl. Nr. L 187 vom 26. Juli 1996, S 95,“.

3. Nach § 1c Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Alle Beifahrersitze, in die ein Airbag eingebaut ist, müssen im Sinne der Richtlinie 96/36/EG

mit einer Warnung vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung auf

diesem Sitz versehen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Mechanismus

ausgestattet ist, der das Vorhandensein einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung

automatisch erkennt und sicherstellt, daß sich der Airbag nicht entfaltet, wenn eine solche

Kinderrückhalteeinrichtung befestigt ist.“

4. Im § 1d Abs. 1 lautet die Tabelle I

„Tabelle I

"

5. § 1d Abs. 4 lautet

„(4) Sofern nicht eine Prüfung nach Abs. 3 durchgeführt wird, darf die Schwärzungszahl eines

Fahrzeuges mit Selbstzündungsmotor, gemessen nach der Anlage 1 Kapitel IX den danach bei der

Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type bestimmten Wert der Schwärzungszahl nicht um mehr als

eine Bacharacheinheit übersteigen. Bei einem Fahrzeug, bei dem bei dessen Genehmigung oder bei der

Genehmigung seiner Type die Schwärzungszahl nicht bestimmt wurde, darf die nach Anlage 1

Kapitel IX ermittelte Schwärzungszahl sechs Bacharacheinheiten nur soweit übersteigen, als dies für den

störungsfreien Betrieb des Fahrzeuges notwendig ist. Ab 1. Jänner 1998 sind jedenfalls Prüfungen nach

Abs. 3 durchzuführen, nur bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen

worden sind, ist weiterhin nach diesem Absatz vorzugehen.“

6. Nach § 1d Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Bei Fahrzeugen, deren Bauartgeschwindigkeit einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf,

sind elektrische oder elektronische Einrichtungen, die die Fremdzündung unterbrechen oder

zurückhalten, verboten, falls deren Betrieb zu einem Anstieg des Kraftstoffverbrauches oder der

Emission unverbrannter Kohlenwasserstoffe führt.“

7. Nach § 1g werden folgende § 1h, § 1i und § 1j samt Überschriften eingefügt

„Aufprallschutz für Fahrzeuginsassen

§ 1h. Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, bei denen der Sitzbezugspunkt („R-Punkt“) des

niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, müssen zum Schutz der

Fahrzeuginsassen eine angemessene Widerstandsfähigkeit bei einem Seitenaufprall gewährleisten. Das

Seitenaufprallverhalten der Struktur des Innenraumes muß dem Anhang II der Richtlinie 96/27/EG, ABl.

Nr. L 169 vom 8. Juli 1996, über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall entsprechen.

Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und L

§ 1i. (1) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der

Klasse M1 hat nach den Anhängen der Richtlinie 92/21/EWG, ABl. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, idF der

Richtlinie 95/48/EG, ABl. Nr. L 233 vom 30. September 1995, zu erfolgen.

(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der

Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14. Dezember 1993,

zu erfolgen.

Abschleppeinrichtungen

§ 1j. Abschleppeinrichtungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen dem Anhang II der

Richtlinie 77/389/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S 41, idF der Richtlinie 96/64/EG, ABl.

Nr. L 258 vom 11. Oktober 1996, S 26, entsprechen.“

8. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen

Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muß im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei

Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr

als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von

25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und

Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg mindestens 2 mm, und

bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen. Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und

Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer

straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in

Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen

an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, daß

sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Vertiefungen erreicht oder

unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens

reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.“

9. § 4 Abs. 4b lautet

„(4b) Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und

einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen

werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial,

verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein; dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung

anderes festgelegt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg nur für die Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967). Als Reifen ungleicher Bauart gelten

Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial-, gemischte (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse)

oder verstärkte Bauart unterscheiden.“

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt

„Radabdeckungen und Spritzschutzsysteme

§ 4a. (1) Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen

der Richtlinie 78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, idF der Richtlinie 94/78/EG, ABl.

Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.

(2) Die Spritzschutzsysteme von Fahrzeugen der Klassen N und O, die den Anforderungen der

Richtlinie 91/226/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 23. April 1991, entsprechen, gelten jedenfalls als

ausreichend.“

11. Im § 8 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15. August 1989, S 43,“

ersetzt durch den Verweis „96/20/EG, ABl. Nr. L 092 vom 13. April 1996, S 23,“.

12. § 8 Abs. 1 Z 4.2 lautet

„4.2.1 von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von

4.2.1 nicht mehr als 150 kW................................................................................................ 85 dB(A),“

4.2.2 mehr als 150 kW......................................................................................................... 86 dB(A).“

13. Im § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende

Z 6 und Z 7 angefügt

„6. bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt89 dB(A),

werden...............................................................................................................................89 dB(A),

7. bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N

abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N

maßgebenden Meßverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.“

14. § 8 Abs. 1b entfällt.

15. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß

sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert

werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten

Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 225000 cd nicht

übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung

Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht übersteigt; hiebei ist für

jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht

1. mit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10,

2. mit H-Lampen eine Kennzahl 20

zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen

betriebssicher und so ausgebildet sein, daß das Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten der

Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfer müssen in ihrer

Verwendungslage festgehalten sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken die Betätigungskraft

zu wirken aufgehört hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch wirkenden Verstelleinrichtungen

Störungen in der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten. Bei Störungen dieser Vorrichtung

müssen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und

Abdeckungen beseitigt werden können. Das Ausfahren oder Abdecken der Scheinwerfer muß rasch

erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen zwischen der Verwendungslage der

Scheinwerfer und deren eingefahrener oder abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein.“

16. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Scheibenwischer und Scheibenwascher für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen den

Anhängen der Richtlinie 78/318/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/68/EG,

ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.“

17. Nach § 17 werden folgende § 17a, § 17b und § 17c samt Überschriften eingefügt

„Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger

§ 17a. (1) Die Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und der

Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N muß den Anhängen der Richtlinie 78/316/EWG,

ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/53/EG, ABl. Nr. L 299 vom 22. November

1994, entsprechen.

(2) Die Kennzeichnung der direkt vom Lenker betätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und

der Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen L muß den Anhängen der Richtlinie 93/29/EWG, ABl.

Nr. L 188 vom 29. Juli 1993, entsprechen.

Elektromagnetische Verträglichkeit

§ 17b. (1) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muß

den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972, idF der

Richtlinie 95/54/EG, ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995, S 1, entsprechen.

(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen L und lof muß den

Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG, ABl. Nr. L 139 vom 23. Mai 1989, idF der

Richtlinie 93/68/EG, ABl. Nr. L 220 vom 31. August 1993, entsprechen. Die elektromagnetische

Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muß den Anforderungen der

Anhänge der RL 75/322/EWG, ABl. Nr. L 174 vom 9. Juni 1975, entsprechen.

Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Inbetriebnahme

§ 17c. (1) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen der

Klassen M1 und N1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/61/EWG, ABl. Nr. L 038

vom 11. Februar 1974 idF der Richtlinie 95/56/EG, ABl. Nr. L 286 vom 29. November 1995,

entsprechen.

(2) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen der Klassen L

müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 93/33/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 29. Juli 1993,

entsprechen.“

18. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt

„Sitze, Sitzverankerung und Kopfstützen

§ 18b. (1) Sitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N

den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, idF der Richtlinie

96/37/EG, ABl. Nr. 186 vom 17. Juni 1996, S 28, entsprechen.“

19. § 21a Abs. 2 lautet

„(2) Im Typenschein sind die für die Zulassung relevanten Daten auf einem Datenblatt

zusammenzufassen. Im Datenblatt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind Angaben über dessen

Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den

Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der

Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG, ABl. Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zu machen. Das

Datenblatt muß dem Muster nach Anlage 3d entsprechen. Die Schriftgröße muß jedenfalls zehn bis zwölf

Zeichen (Punkte) pro Zoll betragen.“

20. § 21d Abs. 4 bis 6 lauten

„(4) Die Überprüfung ist möglichst ohne Zerlegungsarbeiten am Fahrzeug anhand der vorgelegten

Unterlagen vorzunehmen. Die für die Überprüfung relevanten Teile sind zugänglich zu machen. Bei

Bedenken, daß das Fahrzeug nicht übereinstimmt, können auch zusätzliche Befunde verlangt werden. Die

Überprüfung kann bei Bedenken, insbesondere auf Grund der zurückgelegten Fahrleistung oder in

Hinblick auf die letzte im Ausland durchgeführte Begutachtung, auch auf die Verkehrs- und

Betriebssicherheit des Fahrzeuges erstreckt werden. Die Überprüfung ist von einem Sachverständigen

gemäß § 125 KFG 1967 durchzuführen.

(5) Die Überprüfung gemäß Abs. 4, ob das Fahrzeug übereinstimmt, kann entfallen, wenn der

Antragsteller den Nachweis erbringt, daß das Fahrzeug seit Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung

(COC-Papier) nicht verändert wurde.

(6) Für die Überprüfung und die Ausstellung der Bestätigung ist eine Abgabe von 800 S zu

entrichten. Für die allenfalls durchgeführte Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des

Fahrzeuges ist ein gesonderter Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 zu entrichten, wenn Mängel

am Fahrzeug festgestellt worden sind.“

21. § 28a Abs. 3e lautet

„(3e) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden

Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel

in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der

Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen

der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie

für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller

der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Vereinen und

Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur

Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.“

22. Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit mehr als 22 Sitzplätzen für beförderte Personen, die

weder für Stehplätze ausgelegt sind, noch für die Benutzung im städtischen Verkehr (Stadtbusse)

bestimmt sind, müssen die für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffe den Anhängen der

Richtlinie 95/28/EG, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, über das Brennverhalten von Werkstoffen

der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen entsprechen.“

23. § 52 Abs. 2 lautet

„(2) An Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h muß hinten am

Fahrzeug die Aufschrift „25 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57

Abs. 6 sinngemäß.“

24. § 54a Abs. 6 lautet

„(6) Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Anhanges der

Richtlinie 93/31/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 29. Juli 1993, entsprechen.“

25. Nach § 54a Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und Abs. 8 angefügt

„(7) Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen der Klassen L

hat nach Anhang I der Richtlinie 95/1/EG, ABl. Nr. L 52 vom 8. März 1995, zu erfolgen.

(8) Kraftfahrzeuge der Klassen L, die für die Beförderung von Beifahrern ausgelegt sind, müssen

mit einem geeigneten Haltesystem für die Beifahrer versehen sein. Das Haltesystem für zweirädrige

Kraftfahrzeuge muß aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen und dem

Anhang der Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 29. Juli 1993, entsprechen.“

26. § 58 Abs. 1 Z 2 lit. a und b lauten

„a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern ................................... 10 km/h,“

beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern im Rahmen eines

land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4 .................................... 25 km/h,“

b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten

Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden,

von Anhängern, auf denen ein Bremser mitgeführt wird, oder von Anhängewagen,

auf denen Personen befördert werden, sowie beim Ziehen von zwei Anhängern mit

Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes................ 25 km/h.“

27. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet

„a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender

Ladung (§ 59 Abs. 3).................................................................................................... 25 km/h.“

28. In § 61 Abs. 4 und § 63 Abs. 1 wird jeweils der Wert „20 km“ ersetzt durch den Wert „25 km“.

29. § 62 Abs. 1 Z 5 und Z 6 lauten

„5. beim Ziehen von zwei Anhängern beide gebremst sind

6. beim Ziehen eines zugelassenen oder eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Abs. 4 und

eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Abs. 1 das Gesamtgewicht des letzten Anhängers das

Gesamtgewicht des vorderen Anhängers nicht übersteigt.“

30. Nach § 62 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem

Gesamtgewicht von nicht mehr als 10000 kg mit einer Zugmaschine im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des

Kraftfahrgesetzes 1967) mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h gezogen werden, wenn ihre

Abmessungen und Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967

angeführten Werte nicht überschreiten und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

1.Der Anhänger muß eine Bremsanlage haben, die auf alle Räder wirkt, wenn die

Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird; diese muß auch bei Stillstand des Motors

des Zugfahrzeuges wirksam sein. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß mindestens den

Anforderungen des § 3i Abs. 4 entsprechen und dem Gesamtgewicht des Anhängers

entsprechend eingestellt sein, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Bei Anhängern bis zu einem

Höchstgewicht von 3500 kg kann diese Bremsanlage auch eine Auflaufbremse sein.

2. Weiters muß die Bremsanlage des Anhängers so feststellbar sein, daß das Abrollen des

Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, durch eine

ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann.

3. Der Anhänger muß über ein Herstellerschild verfügen, aus dem wenigstens

– die Fahrgestellnummer,

– das Baujahr,

– das Höchstgewicht des Anhängers und

– die Angabe des Anhängerherstellers über die Wirksamkeit der Bremsanlage (§ 3i Abs. 4 und

§ 3k) ersichtlich sind.

4. Der Anhänger muß hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten und Rückstrahlern

gemäß § 16 Abs. 1 KFG 1967 und Fahrtrichtungsanzeigern gemäß § 19 Abs. 1 KFG 1967

ausgerüstet sein. Bei Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des

Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, sind Fahrtrichtungsanzeiger

jedoch nicht erforderlich. Bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel

6 m übersteigt, und bei Nachläufern muß an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über

der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht sein.

5. Am Anhänger muß hinten vollständig sichtbar die Aufschrift „25 km“ angebracht sein; für diese

Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.“

31. In Anlage 1c wird der Verweis „92/97/EWG“ ersetzt durch den Verweis „96/20/EG“.

32. Anlagen 3e bis 3i lauten

„Anlage 3e

Anlage 3f

Anlage 3g

Anlage 3h

Anlage 3i

“

33. In der Anlage 5 wird der Klammerausdruck „(§ 28)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(§ 25)“.

34. In dieser Verordnung wird die Wortfolge „für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ ersetzt durch die

Wortfolge „für Wissenschaft und Verkehr“.

Artikel II

(Änderung der 40. KDV-Novelle)

Die 40. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 214/1995, wird wie folgt

geändert

1. Art. III Abs. 5 lautet

„(5) § 8 Abs. 1 Z 2 (Art. I Z 17) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt

worden sind. Solche Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. § 8 Abs. 1 Z 3

(Art. I Z 17) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche

Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Oktober 1996 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.“

2. Art. IV Abs. 2 lit. b lautet

„b) Art. I Z 39 (§ 26 c Abs. 1 Z 20) und Z 41 (§ 28 a Abs. 1 lit. r) mit 1. Jänner 1998;“.

Artikel III

(Übergangsbestimmung)

(1) Art. I Z 3 (§ 1c Abs. 5), Z 6 (§ 1d Abs. 8), Z 10 (§ 4a), Z 11 (§ 8 Abs. 1 Z 3), Z 15 (§ 11 Abs. 1),

Z 16 (§ 17 Abs. 3), Z 17 (§ 17a, § 17b Abs. 2, § 17c Abs. 2), Z 24 (§ 54a Abs. 6) und Z 25 (§ 54a Abs. 7

und 8) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden

sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Art. 1 Z 1 (§ 1c Abs. 1) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999

bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Klassen M dürfen aber nach dem

30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(3) Art. 1 Z 2 (§ 1c Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999

bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1999

(30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 3500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(4) Art. I Z 7 hinsichtlich § 1h gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits

genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals

zum Verkehr zugelassen werden.

(5) Art. I Z 7 hinsichtlich § 1j gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 bereits

genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(6) Art. I Z 17 hinsichtlich § 17b Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1997 bereits

genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2002 nicht mehr erstmals

zum Verkehr zugelassen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis über die

elektromagnetische Verträglichkeit einzelner Komponenten oder Bauteile auch nach der Richtlinie

89/336/EWG erbracht werden.

(7) Art. I Z 17 hinsichtlich § 17c Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1997 bereits

genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1998 nicht mehr erstmals

zum Verkehr zugelassen werden.

(8) Art. I Z 18 (§ 18b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei

Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg)

bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Klassen M und N 1 dürfen aber nach dem

30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(9) Art. I Z 19 (§ 21a Abs. 2) gilt nicht für Datenblätter in Typenscheinen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung bereits ausgestellt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften

entsprechen. Weiters gilt Z 19 nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt worden sind;

diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(10) Art. I Z 22 (§ 46 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 1999 bereits

genehmigt worden sind.

Artikel IV

(Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

1. Art. I Z 7 hinsichtlich § 1j mit 1. Oktober 1997;

2. Art. I Z 1 (§ 1c Abs. 1), Z 2 (§ 1c Abs. 3) und Z 18 (§ 18b) mit 1. Oktober 1997, hinsichtlich

Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg jedoch erst mit 1. Oktober 1999;

3. Art. I Z 7 hinsichtlich § 1h mit 1. Oktober 1998;

4. Art. I Z 22 (§ 46 Abs. 3) mit 1. November 1999.

BGBlPdf 80. Vereinbarung M49 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,6-Diamino-3,5-dinitropyridin (DADNP), angefeuchtet

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 der Anlage A des ADR, Bemerkung 1 unter C,

darf 2,6-Diamino-3,5-dinitropyridin, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser als Stoff der

Klasse 4.1, Ziff. 21 a) des ADR befördert werden.

(2) Die besonderen Verpackungsvorschriften nach Rn. 2404(1) sind einzuhalten.

(3) Da der Verbindung DADNP noch keine Kennzeichnungsnummer zugeordnet worden ist, darf sie

abweichend von den Rn. 2412(1), Kennzeichnung des Versandstückes, und 2414(1), Vermerke im

Beförderungspapier, befördert werden.

(4) Alle übrigen relevanten Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(5) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen im ADR vorgeschriebenen

Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR“.

(6) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

(7) Die Route für Beförderungen zwischen Schweden und den Niederlanden erfolgt über

Helsingborg–Helsingör–Rödby–Puttgarden.

(8) Diese Vereinbarung tritt ab dem Datum der ersten Unterschrift durch eine Vertragspartei in

Kraft. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner

widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den

Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen

haben.

Bonn, den 13. März 1997

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. April 1997 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 13. März 1997

Schweden 5. Juli 1996

Niederlande 18. Juli 1996

Dänemark 28. Oktober 1996

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 16. April 1997 in Kraft getreten.

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