Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
80_1996 AT

80. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr für das Bundesland Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr für das Bundesland Salzburg

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet

§ 1. Nach Ausschöpfung der in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über

die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von

Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. Nr. 781/1995, für das Bundesland Salzburg festgelegten

Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Bundesland Salzburg während des gesamten zeitlichen

Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 40 Beschäftigungsbewilligungen mit der

Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung

als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten

erteilt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1996 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →