80. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr für das Bundesland Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet
§ 1. Nach Ausschöpfung der in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über
die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von
Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. Nr. 781/1995, für das Bundesland Salzburg festgelegten
Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Bundesland Salzburg während des gesamten zeitlichen
Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 40 Beschäftigungsbewilligungen mit der
Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung
als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten
erteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1996 außer Kraft.