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80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 623/1990) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Bahamas 12. November 1991

Deutschland 31. Oktober 1991

Malta 26. März 1991

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben

Bahamas

Zu Art. 3 Abs. 3

Die Bahamas schließen die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen das Commonwealth der Bahamas der Vollstreckungsstaat ist.

Zu Art. 3 Abs. 4

Die Bahamas erklären, daß der Begriff „Staatsangehöriger" (Art. 3 Abs. 1 lit. a) Personen umfaßt, die die bahamaische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet des Commonwealth der Bahamas haben.

Zu Art. 17 Abs. 3

Die Bahamas erklären, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in englischer Sprache übermittelt werden.

Zu Art. 5 Abs. 2

Die Bahamas erklären, daß für die Übermittlung und den Empfang von Ersuchen als zentrale Behörde „The Attorney General, Post Office Box N-3007, Nassau, The Commonwealth of The Bahamas" bestimmt wurde.

Zu Art. 5 Abs. 3 erklären die Bahamas, daß sie das Recht einer jeden Vertragspartei anerkennen, die Übermittlung und rechtliche Papiere, die Ersuchen und Antworten betreffen, im diplomatischen Wege zu senden.

Deutschland

Zum Übereinkommen insgesamt

Die Bundesrepublik Deutschland geht in Übereinstimmung mit der Präambel des Übereinkommens davon aus, daß dessen Anwendung nicht nur die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern, sondern auch den Interessen der Rechtspflege dienen soll. Sie wird dementsprechend die Entscheidung über die Überstellung von Verurteilten in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke treffen.

Zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2

Die Bundesrepublik Deutschland legt das Übereinkommen dahin aus, daß es Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen den Vertragsparteien begründet und verurteilten Personen hieraus keine Ansprüche oder subjektiven Rechte erwachsen noch solche Ansprüche oder Rechte begründet werden müssen.

Zu Art. 3 Abs. 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nach Maßgabe des Übereinkommens nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß

a) die Sanktion in einem Verfahren verhängt wurde, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nebst Ergänzungen — soweit für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft — im Einklang steht,

b) wegen derselben Tat in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Verfolgten noch kein Urteil und keine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen wurde,

c) die Vollstreckung nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre.

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Urteilen nach Maßgabe des Übereinkommens nur dann auf andere Mitgliedstaaten übertragen, wenn gewährleistet ist, daß

a) die verurteilte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird

aa) wenn die Bundesrepublik Deutschland dem zustimmt oder

bb) wenn der Überstellte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist,

und

b) der Vollstreckungsstaat wegen der Tat, die dem Urteil zugrunde liegt, keine erneute Strafverfolgung oder -vollstreckung durchführt.

Zu Art. 3 Abs. 3

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde.

Zu Art. 3 Abs. 4

Der Begriff „Staatsangehörige" umfaßt alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Zu Art. 4

Die Bundesrepublik Deutschland sieht von den in Art. 4 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Unterrichtungen und Mitteilungen ab, wenn nach Auffassung der zuständigen deutschen Stellen die Stellung eines Ersuchens um Vollstreckungshilfe von vornherein nicht in Betracht kommt. Sie geht davon aus, daß eine Pflicht zur Unterrichtung verurteilter Personen nur insoweit besteht, als sie mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts vereinbar ist, und daß die verurteilte Person insbesondere keinen Anspruch auf Unterrichtung über innerdienstliche Vorgänge besitzt.

Zu Art. 5 Abs. 3

Die Ersuchen können auch von den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland gestellt oder an diese gerichtet werden.

Zu Art. 7 Abs. 1

Die Zustimmung kann nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht nicht widerrufen werden.

Zu Art. 8 Abs. 1

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland ergreifen Maßnahmen zur Fortsetzung der Vollstreckung, wenn und sobald die verurteilte Person nach der Übernahme durch die Behörden des Vollstreckungsstaates vor Abschluß der Vollstreckung aus der Haft flieht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. Sie werden daher bei einem Antreffen der verurteilten Person auf ihrem Hoheitsgebiet vor Ablauf der Hälfte der nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit diese in der Annahme der Flucht zur weiteren Sachverhaltsklärung festnehmen, es sei denn, der Vollstreckungsstaat hat über die in Art. 15 vorgesehene Unterrichtung hinaus mitgeteilt, daß die verurteilte Person bedingt entlassen oder der Vollzug der Vollstreckung aus sonstigen Gründen unterbrochen worden ist.

Zu Art. 12

Im Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die Zuständigkeit der Bundesländer für Gnadenentscheidungen behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, die Übertragung der Vollstreckung von Urteilen auf einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Übereinkommens mit der Bedingung zu verbinden, daß aufgrund einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen Erklärung des Vollstreckungsstaates ein Gnadenerweis im Vollstreckungsstaat nur im Einvernehmen mit dem deutschen Gnadenträger erfolgt.

Zu Art. 16 Abs. 2

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie von der Verweigerungsmöglichkeit nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b Gebrauch macht.

Zu Art. 17 Abs. 3

Sofern das Überstellungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder einer der Amtssprachen des Europarates beigefügt werden.

Malta

Zu Art. 3 Abs. 3

Malta schließt gänzlich die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens aus.

Zu Art. 9 Abs. 4

Falls eine Person unter Vorwand einer seelischen Erkrankung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses im Gewahrsam eines Krankenhauses festgehalten wird, wird das Verfahren gemäß der Bestimmung des Art. 49 Abs. 4 und 5 des Mental Health Act 1976 angewendet werden.

Zu Art. 17 Abs. 3

Überstellungsersuchen und den beizubringenden Unterlagen sollte, sofern nicht in englischer Sprache, eine Übersetzung ins Englische angeschlossen sein.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Zypern zu Art. 5 Abs. 3 am 8. Oktober 1990 erklärt, daß Übermittlungen im diplomatischen Wege erfolgen werden.

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