80_1989
AT
80. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 80. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1989_80_0 80. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. November 1988, Zl. V 121/88-6, dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zugestellt am 18. Jänner 1989, die Worte „Walgaustraße
L 50," in der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters
der Gemeinde Klaus vom 17. Mai
1982, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der
Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-
Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, das
Betreiben von Süßwaren- und Kaugummiautomaten
untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.