80_1988
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80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1988_80_0 80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Argentinien am 8. Mai 1987 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 559/1987)
hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12
Abs. 3 für Argentinien mit 18. Feber 1988 in Kraft.
Argentinien hat nachstehende Behörde notifiziert,
die zur Ausstellung der Apostille gemäß
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig ist
Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto,
Reconquista 1088
1003 Buenos Aires
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
und Kultus,
Reconquista 1088
1003 Buenos Aires.