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80_1988 AT

80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Argentinien am 8. Mai 1987 seine Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 559/1987)

hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12

Abs. 3 für Argentinien mit 18. Feber 1988 in Kraft.

Argentinien hat nachstehende Behörde notifiziert,

die zur Ausstellung der Apostille gemäß

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig ist

Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto,

Reconquista 1088

1003 Buenos Aires

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

und Kultus,

Reconquista 1088

1003 Buenos Aires.

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