80. Bundesgesetz: Erstes Abgabenänderungsgesetz 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,
335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,
664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,
571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,
520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982,
570/1982, 587/1983, 612/1983, 254/1984,
483/1984, 531/1984, 251/1985, 557/1985,
325/1986 und 562/1986 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 73/1981, 243/1982, 351/1984, 23/1985
und 207/1986 wird wie folgt geändert
Nach § 23 wird folgender § 23 a samt Überschrift
eingefügt
„Verluste bei beschränkter Haftung
§ 23 a. (1) Verluste eines Kommanditisten auf
Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft
sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18
Abs. 1 Z 4 abzugsfähig, soweit dadurch bei ihm
negatives Betriebsvermögen entsteht oder sich
erhöht. Die nicht ausgleichs- und abzugsfähigen
Verluste sind mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre
zu verrechnen oder werden in Höhe der in
einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen,
soweit diese die Entnahmen übersteigen, in
diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten.
Die Gewinne und Verluste sind unter
Berücksichtigung besonderer Vergütungen und
Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.
(2) Scheidet ein Kommanditist mit negativem
Betriebsvermögen gegen Abfindung in Geld- oder
Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so
ist der Veräußerungsgewinn unter Beachtung des
§ 24 zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist ohne
Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen
Betriebsvermögens, den er nicht auffüllen muß,
abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn
im Sinne des § 24.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stille
Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen
sind, sowie für sonstige Mitunternehmer, soweit
deren Inanspruchnahme für Schulden der Gesellschaft
durch Vertrag ausgeschlossen ist."
Artikel II
1. § 23 a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung
des Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Der Abs. 3 dieser
Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
2. Bei der Veranlagung für die Kalenderjahre
1982 bis 1986 gilt § 23 a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in
der Fassung des Art. I sinngemäß für stille Gesellschafter,
die als Mitunternehmer anzusehen sind,
sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung
auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen
der eines Kommanditisten vergleichbar
ist.
ABSCHNITT II
Umsatzsteuergesetz 1972
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,
636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,
101/1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981,
570/1982, 587/1983, 531/1984, 557/1985,
292/1986 und 562/1986 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 7/1983, 222/1983, 341/1984,
500/1984, 164/1985 und 155/1986 wird wie folgt
geändert
1. Im § 10 Abs. 4 ist nach der Z 2 der Strichpunkt
durch einen Punkt zu ersetzen. Z 3 entfällt.
2. Die Anlage B zum Umsatzsteuergesetz 1972
lautet
„Anlage B
(zu § 10 Abs. 4)
Verzeichnis der dem Steuersatz 32 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
1. Außenbordmotoren (Nummer 84.06 B 1 des
Zolltarifes).
2. Motoren für Sport- und Luxusboote der
Nummer 89.01 A 1 des Zolltarifes (aus Nummer
84.06 B 2 des Zolltarifes).
3. Motoren für Waren der Nummern 87.02 B
und 87.09 A des Zolltarifes (aus Nummer
84.06 C des Zolltarifes).
4. Personenkraftwagen, einschließlich solcher,
die auch zur Warenbeförderung eingerichtet
sind (Kombinationswagen), ausgenommen
Omnibusse (Nummer 87.02 B des Zolltarifes).
5. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummer
87.09 A des Zolltarifes).
6. Wohnwagenanhänger (aus Nummer 87.14 A
des Zolltarifes).
7. Flugzeuge (Landflugzeuge, Wasserflugzeuge,
Segelflugzeuge, Drachen, Tragschrauber,
Hubschrauber, Schwingenflieger und dergleichen)
(aus Nummer 88.02 des Zolltarifes).
8. a) Sport- und Luxusboote mit Maschinenantrieb,
ausgenommen Schlauch- und Faltboote,
ganz oder teilweise aus Kautschuk
oder Kunststoffen, auch für den Maschinenantrieb
eingerichtet (aus Nummer
89.01 A 1 des Zolltarifes),
b) Sport- und Luxusboote ohne Maschinenantrieb,
ausgenommen Schlauch- und
Faltboote, ganz oder teilweise aus Kautschuk
oder Kunststoffen, Ruderboote
aller Art und fußhebelbetätigte Wasserfahrzeuge
(aus Nummer 89.01 B 1 des
Zolltarifes)."
Artikel II
Art. I ist anzuwenden
1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, die nach dem 31. März 1987 ausgeführt
werden;
2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei
welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
nach dem 31. März 1987 liegt.
ABSCHNITT III
Gebührengesetz 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1958,
137/1958, 111/1960, 106/1962, 198/1962,
115/1963, 87/1965, 44/1968, 306/1968, 314/1968,
224/1972, 401/1974, 668/1976, 563/1980,
48/1981, 207/1982, 570/1982, 170/1983,
587/1983, 127/1984, 531/1984, 557/1985 und
292/1986 sowie der Kundmachungen BGBl.
Nr. 45/1963, 63/1966, 266/1980, 315/1985,
491/1985 und 290/1986 wird wie folgt geändert
1. § 9 lautet
„§ 9. (1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig
in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen
die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit
Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu
erheben. Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu
erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken
zu entrichten gewesen wäre.
(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung
der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer
Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten
Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu
50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung
bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen)
Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung
ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung
dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht
einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige
geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet
wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen
erstmalig oder wiederholt erfolgt
ist."
ABSCHNITT IV
Mineralölsteuergesetz 1981
Artikel I
Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 587/1983, 531/1984 und 113/1985 wird wie
folgt geändert
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer
für 100 kg Eigengewicht
1. verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und
27.10 A des Zolltarifes 499 S;
2. a) unverbleiter Waren der Nummern
27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes,
b) der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B
und 29.01 C des Zolltarifes und
c) der Waren der Nummern 27.10 I und
29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation
bis 200 °C einschließlich der Destillationsverluste
ein Volumenanteil von mindestens
90% übergeht,
442 S;
3. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 259/
1966, bleibt unberührt."
3. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen
Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum
Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen
dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter
Treibstoffverbrauch) eine Mineralölsteuervergütung
von 2,58 S je Liter zu leisten."
4. § 14 lautet
„§ 14. Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes,
das von den Österreichischen Bundesbahnen
zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet
wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer
auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern
und Monopole in Wien ein Betrag
von 2,58 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur
für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem
Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf
die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen."
5. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes,
das zum Antrieb von Motoren begünstigter
Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden
Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag
von 2,58 S je Liter zu vergüten."
Artikel II
1. Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
2. Art. I Z 2 ist auf Mineralöl anzuwenden, für
das die Mineralölsteuerschuld nach dem 31. März
1987 entsteht oder für das in den Fällen der Einfuhr
der Zeitpunkt, der für die Anwendung der
zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist,
nach dem 31. März 1987 liegt.
3. Art. I Z 3 ist auf Mineralöl anzuwenden, dessen
begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen
Betrieb nach dem 31. Dezember 1986
stattfindet.
4. Art. I Z 4 und 5 ist auf Mineralöl anzuwenden,
das nach dem 31. März 1987 zu den begünstigten
Zwecken verwendet wird.
ABSCHNITT V
Bundesgesetz über die Errichtung
einer Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Artikel I
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/
1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet
wird, mit dem die Planung und Errichtung von
Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit
dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert
wird, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 464/1985 wird wie folgt geändert
1. § 7 lautet
„§ 7. Für die Übernahme der Haftung durch den
Bund ist kein Entgelt zu entrichten."
2. Im § 8 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.
3. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft die mit
der Durchführung der in diesem Bundesgesetz
bezeichneten Aufgaben zusammenhängenden
Kosten zu ersetzen."
4. Im § 10 entfällt der bisherige Abs. 2. Der bisherige
Abs. 3 erhält die Bezeichnung „Abs. 2".
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
ABSCHNITT VI
Kraftfahrzeugsteuer
Artikel I
Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der
auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des
öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für
Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung
der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und
als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.
Artikel II
Abschnitt VII Art. II des Bundesgesetzes, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1972, das
Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz
1953, das Bewertungsgesetz 1955, das Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetz,
das Gebührengesetz
1957, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das
Versicherungssteuergesetz 1953, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz,
das Mineralölsteuergesetz
1981, das Schaumweinsteuergesetz 1960, das
Strukturverbesserungsgesetz und die Bundesabgabenordnung
geändert werden und mit dem eine
Zinsertragsteuer eingeführt wird, BGBl.
Nr. 587/1983, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1986 außer Kraft.
Artikel III
Art. I tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
ABSCHNITT VII
Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut. Die
Zuständigkeit zur Vollziehung des Abschnittes IV
richtet sich nach § 59 des Mineralölsteuergesetzes
1981.