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80. Bundesgesetz: Erstes Abgabenänderungsgesetz 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Bundesgesetz: Erstes Abgabenänderungsgesetz 1987 — 1. AbgÄG 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,

571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,

520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982,

570/1982, 587/1983, 612/1983, 254/1984,

483/1984, 531/1984, 251/1985, 557/1985,

325/1986 und 562/1986 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 73/1981, 243/1982, 351/1984, 23/1985

und 207/1986 wird wie folgt geändert

Nach § 23 wird folgender § 23 a samt Überschrift

eingefügt

„Verluste bei beschränkter Haftung

§ 23 a. (1) Verluste eines Kommanditisten auf

Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft

sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18

Abs. 1 Z 4 abzugsfähig, soweit dadurch bei ihm

negatives Betriebsvermögen entsteht oder sich

erhöht. Die nicht ausgleichs- und abzugsfähigen

Verluste sind mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre

zu verrechnen oder werden in Höhe der in

einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen,

soweit diese die Entnahmen übersteigen, in

diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten.

Die Gewinne und Verluste sind unter

Berücksichtigung besonderer Vergütungen und

Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.

(2) Scheidet ein Kommanditist mit negativem

Betriebsvermögen gegen Abfindung in Geld- oder

Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so

ist der Veräußerungsgewinn unter Beachtung des

§ 24 zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist ohne

Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen

Betriebsvermögens, den er nicht auffüllen muß,

abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn

im Sinne des § 24.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stille

Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen

sind, sowie für sonstige Mitunternehmer, soweit

deren Inanspruchnahme für Schulden der Gesellschaft

durch Vertrag ausgeschlossen ist."

Artikel II

1. § 23 a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung

des Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Der Abs. 3 dieser

Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

2. Bei der Veranlagung für die Kalenderjahre

1982 bis 1986 gilt § 23 a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in

der Fassung des Art. I sinngemäß für stille Gesellschafter,

die als Mitunternehmer anzusehen sind,

sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung

auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen

der eines Kommanditisten vergleichbar

ist.

ABSCHNITT II

Umsatzsteuergesetz 1972

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,

636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,

101/1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981,

570/1982, 587/1983, 531/1984, 557/1985,

292/1986 und 562/1986 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 7/1983, 222/1983, 341/1984,

500/1984, 164/1985 und 155/1986 wird wie folgt

geändert

1. Im § 10 Abs. 4 ist nach der Z 2 der Strichpunkt

durch einen Punkt zu ersetzen. Z 3 entfällt.

2. Die Anlage B zum Umsatzsteuergesetz 1972

lautet

„Anlage B

(zu § 10 Abs. 4)

Verzeichnis der dem Steuersatz 32 vom Hundert

unterliegenden Gegenstände

1. Außenbordmotoren (Nummer 84.06 B 1 des

Zolltarifes).

2. Motoren für Sport- und Luxusboote der

Nummer 89.01 A 1 des Zolltarifes (aus Nummer

84.06 B 2 des Zolltarifes).

3. Motoren für Waren der Nummern 87.02 B

und 87.09 A des Zolltarifes (aus Nummer

84.06 C des Zolltarifes).

4. Personenkraftwagen, einschließlich solcher,

die auch zur Warenbeförderung eingerichtet

sind (Kombinationswagen), ausgenommen

Omnibusse (Nummer 87.02 B des Zolltarifes).

5. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummer

87.09 A des Zolltarifes).

6. Wohnwagenanhänger (aus Nummer 87.14 A

des Zolltarifes).

7. Flugzeuge (Landflugzeuge, Wasserflugzeuge,

Segelflugzeuge, Drachen, Tragschrauber,

Hubschrauber, Schwingenflieger und dergleichen)

(aus Nummer 88.02 des Zolltarifes).

8. a) Sport- und Luxusboote mit Maschinenantrieb,

ausgenommen Schlauch- und Faltboote,

ganz oder teilweise aus Kautschuk

oder Kunststoffen, auch für den Maschinenantrieb

eingerichtet (aus Nummer

89.01 A 1 des Zolltarifes),

b) Sport- und Luxusboote ohne Maschinenantrieb,

ausgenommen Schlauch- und

Faltboote, ganz oder teilweise aus Kautschuk

oder Kunststoffen, Ruderboote

aller Art und fußhebelbetätigte Wasserfahrzeuge

(aus Nummer 89.01 B 1 des

Zolltarifes)."

Artikel II

Art. I ist anzuwenden

1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, die nach dem 31. März 1987 ausgeführt

werden;

2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei

welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt

nach dem 31. März 1987 liegt.

ABSCHNITT III

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1958,

137/1958, 111/1960, 106/1962, 198/1962,

115/1963, 87/1965, 44/1968, 306/1968, 314/1968,

224/1972, 401/1974, 668/1976, 563/1980,

48/1981, 207/1982, 570/1982, 170/1983,

587/1983, 127/1984, 531/1984, 557/1985 und

292/1986 sowie der Kundmachungen BGBl.

Nr. 45/1963, 63/1966, 266/1980, 315/1985,

491/1985 und 290/1986 wird wie folgt geändert

1. § 9 lautet

„§ 9. (1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig

in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen

die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit

Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung

im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu

erheben. Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu

erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken

zu entrichten gewesen wäre.

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung

der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer

Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer

Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten

Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu

50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung

bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen)

Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung

ist insbesondere zu berücksichtigen,

inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung

dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht

einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes

zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige

geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet

wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen

erstmalig oder wiederholt erfolgt

ist."

ABSCHNITT IV

Mineralölsteuergesetz 1981

Artikel I

Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 587/1983, 531/1984 und 113/1985 wird wie

folgt geändert

1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer

für 100 kg Eigengewicht

1. verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und

27.10 A des Zolltarifes 499 S;

2. a) unverbleiter Waren der Nummern

27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes,

b) der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B

und 29.01 C des Zolltarifes und

c) der Waren der Nummern 27.10 I und

29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation

bis 200 °C einschließlich der Destillationsverluste

ein Volumenanteil von mindestens

90% übergeht,

442 S;

3. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 259/

1966, bleibt unberührt."

3. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen

Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum

Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen

dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter

Treibstoffverbrauch) eine Mineralölsteuervergütung

von 2,58 S je Liter zu leisten."

4. § 14 lautet

„§ 14. Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes,

das von den Österreichischen Bundesbahnen

zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet

wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer

auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern

und Monopole in Wien ein Betrag

von 2,58 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur

für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem

Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf

die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen."

5. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes,

das zum Antrieb von Motoren begünstigter

Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden

Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag

von 2,58 S je Liter zu vergüten."

Artikel II

1. Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

2. Art. I Z 2 ist auf Mineralöl anzuwenden, für

das die Mineralölsteuerschuld nach dem 31. März

1987 entsteht oder für das in den Fällen der Einfuhr

der Zeitpunkt, der für die Anwendung der

zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist,

nach dem 31. März 1987 liegt.

3. Art. I Z 3 ist auf Mineralöl anzuwenden, dessen

begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen

Betrieb nach dem 31. Dezember 1986

stattfindet.

4. Art. I Z 4 und 5 ist auf Mineralöl anzuwenden,

das nach dem 31. März 1987 zu den begünstigten

Zwecken verwendet wird.

ABSCHNITT V

Bundesgesetz über die Errichtung

einer Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Artikel I

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/

1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet

wird, mit dem die Planung und Errichtung von

Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit

dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert

wird, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 464/1985 wird wie folgt geändert

1. § 7 lautet

„§ 7. Für die Übernahme der Haftung durch den

Bund ist kein Entgelt zu entrichten."

2. Im § 8 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.

3. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft die mit

der Durchführung der in diesem Bundesgesetz

bezeichneten Aufgaben zusammenhängenden

Kosten zu ersetzen."

4. Im § 10 entfällt der bisherige Abs. 2. Der bisherige

Abs. 3 erhält die Bezeichnung „Abs. 2".

Artikel II

Art. I tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

ABSCHNITT VI

Kraftfahrzeugsteuer

Artikel I

Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der

auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des

öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel)

zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für

Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung

der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und

als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.

Artikel II

Abschnitt VII Art. II des Bundesgesetzes, mit

dem das Einkommensteuergesetz 1972, das

Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz

1953, das Bewertungsgesetz 1955, das Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetz,

das Gebührengesetz

1957, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das

Versicherungssteuergesetz 1953, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz,

das Mineralölsteuergesetz

1981, das Schaumweinsteuergesetz 1960, das

Strukturverbesserungsgesetz und die Bundesabgabenordnung

geändert werden und mit dem eine

Zinsertragsteuer eingeführt wird, BGBl.

Nr. 587/1983, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1986 außer Kraft.

Artikel III

Art. I tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

ABSCHNITT VII

Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut. Die

Zuständigkeit zur Vollziehung des Abschnittes IV

richtet sich nach § 59 des Mineralölsteuergesetzes

1981.

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