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80_1986 AT

80. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 80. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen 1985

Auf Grund des § 15 Abs. 8 und 10 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 316/1981, wird verordnet

Die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen

1985, die auf Grund der Bestimmungen des

§ 15 Abs. 10 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973,

BGBl. Nr. 309, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 316/1981 erforderlich werden, sind am

13., 14. und 15. Mai 1986 durchzuführen.

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